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L510 2017497-1•BVwG L510 2017497-1
L510 2017497-1Federal Administrative CourtMar 14, 2016
Ehe, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, Vertragsabschluss
L510 2017497-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Wild, Öffentlicher Notar, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.12.2014, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.12.2014, XXXX , gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 12.12.2014 festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien (folgend auch kurz "bP"), XXXX und XXXX , XXXX , jeweils vom 25.03.2013 bis lfd. in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.04.2013 bis lfd. in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien.
Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Rechtsgrundlagen des § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 2a und 2b sowie § 3 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung.
Begründend wurde folgend dargelegt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.Nr, 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt (bis 31.12.2001 S 20.000,- übersteigt) sowie in der Unfallversicherung EUR 150,- (bis 31.12.2001 S 2.000,-) erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen Partnerinnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.
Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
§ 23 Abs. 3 und 5 BSVG sind entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.
Gemäß § 6 Abs. 3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum
15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
Gemäß § 6 Abs. 4 beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie, Herr XXXX , waren Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Grundausmaß von 18,1199 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen laut Hauptfeststellungsbescheid 1988/89 des Finanzamtes XXXX . Der Einheitswert dieses Betriebes beträgt EUR 20.900,00.
Mit Notariatsakt vom 25.03.2013 haben Sie mit Ihrer Gattin XXXX eine besondere Gütergemeinschaft unter Lebenden über die Liegenschaft XXXX errichtet.
In Punkt 5. dieses Notariatsaktes wurde aufgrund der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft die Einwilligung erteilt, dass bei beiden Miteigentümern, sohin sowohl bei XXXX als auch bei XXXX die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die verein-barte besondere Gütergemeinschaft eingetragen werden soll.
In Punkt Drittens dieses Vertrages nehmen Sie beide von den Rechtsfolgen der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft Kenntnis und dass sie in Hinkunft sämtliche Verbindlichkeiten, welche das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen betreffen, gemeinsam zu tragen haben.
Auch wenn der letzte Absatz im Punkt Drittens wie folgt lautet:
"Ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung" wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet", so kann diese Regelung nur im Innenverhältnis, also im Rechtsverhältnis zwischen Ihnen beiden, also den Ehegatten XXXX , Rechtswirksamkeit erlangen, weil
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2009, 5 Ob 205/09x, u.
a. folgendes festgestellt: "Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden muss nach der Vermutungsregel des ersten Satzes des§ 1234 ABGB besonders vereinbart werden (vgl 10 ObS 54/96 = SZ 69/81). Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden bewirkt nach überwiegender Rechtsprechung schlichtes Miteigentum am Gesamtgut und zwar zunächst nur obligatorisch. Erst durch die Verbücherung wird die Wirkung der wechselseitigen Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, mit dinglicher Wirkung ausgestattet. Kein Teil ist allein zu einer Handlung befugt, mit der auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird (M. Bydlinski in Rummel3 Rz2f zu § 1234 ABGB mwN).
Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Nur der Hinweis auf den Ehepakt wird als nicht ausreichend angesehen. Es ist daher auch erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken."
Auch der VwGH hat am 20.11.2002 zu ZI. 98/08/0017, u. a. folgendes festgestellt:
"Besteht zwischen Eheleuten eine allgemeine bzw. eine den Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Eheleute geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer sie hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (vgl. die ebenfalls landwirtschaftliche Betriebe betreffenden, aber sinngemäß auch für § 35 ASVG maßgebenden Erkenntnisse vom 22. September 1983, ZI. 81/08/0081, und - aus jüngerer Zeit - vom 21. Juni 2000, ZI. 96/08/0008).
Nach der weiteren ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Vorliegen einer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb umfassenden beschränkten Gütergemeinschaft der Betrieb auf Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt, auch wenn einer der Ehegatten nicht persönlich mitarbeitet, es sei denn, die Ehegatten hätten hievon abweichende Abreden getroffen, die jedoch ebenfalls der für Ehepakte vorgeschriebenen Form bedürfen (z.B. VWGH, ZI. 90/08/0128, 96/08/0008 oder 2006/08/0236).
Eine ausdrückliche Aufhebung der besonderen Gütergemeinschaft in der für Ehepakte zwingend vorgeschriebenen Form samt einer Eintragung dieser Aufhebung im Grundbuch wurde bisher weder von Ihnen noch vom vertragserrichtenden Notariat behauptet bzw. nachgewiesen, obwohl nach der ständigen Judikatur unbestritten ist, dass die Vereinbarung der Auflösung der Güter-gemeinschaft als Ehepakt ebenfalls eines Notariatsaktes bedarf, in weichem die besondere Gütergemeinschaft ausdrücklich aufgehoben wird.
Ein Notariatsakt, der alle Merkmale der Begründung einer besonderen Gütergemeinschaft aufweist, und der auch im Grundbuch entsprechend eingetragen ist, kann nicht gleichzeitig auch eine im Außenverhältnis wirksame gegenteilige Bestimmung enthalten, so wie dies die Vereinbarung über eine unverändert alleinige Bewirtschaftung durch Herrn XXXX darstellen sollte.
Wäre dies im Außenverhältnis tatsächlich gewollt gewesen, so hätte die Übertragung (Schenkung/Übergabe etc.) eines ideellen Hälfteanteiles ausgereicht und wäre die Begründung und ausdrückliche Verbücherung einer besonderen Gütergemeinschaft nicht erforderlich gewesen.
Nachdem der Notariatsakt vom 25.03.2013 samt der darin verfügten Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vereinbarte besondere Gütergemeinschaft im Grundbuch höhere Bedeutung und Rechtswirksamkeit zu kommt als der ebenfalls in diesem Notariatsakt getroffenen Feststellung, dass "ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet werde", ist im Außenverhältnis und daher auch sozialversicherungsrechtlich von einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für beide Ehegatten liegen somit vor."
2. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 15.01.2015 wurde gegen die Entscheidungen der SVB innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass in der Sache auf die von der belangten Behörde selbst zitierten VwGH- Entscheidungen verwiesen werden könne, die den Weg in eindeutiger Weise vorgeben würden. Eine zwischen den Ehegatten abweichend von den Wirkungen der Gütergemeinschaft getroffene Abrede in Notariatsaktform stelle eine Änderung des Gütergemeinschaftsvertrages dar. Genau diese Abrede in der vom VwGH geforderten Form sei im zu beurteilenden Ehepakt enthalten, sodass es bei der Alleinbewirtschaftung durch XXXX bleibe.
Die belangte Behörde verkenne damit nicht nur die höchstgerichtliche Rechtsprechung, sondern zeige völlig absurde Lösungswege auf:
"die im gleichen (sic!) Notariatsakt errichtete GG nicht ausdrücklich aufgehoben wurde,
Fordere sie den contrarius actus im selben Rechtsgeschäft als Ausweg?!
Wie gesagt zitiere die belangte Behörde aber zugleich den VwGH mit der Möglich- und Rechtswirksamkeit abweichender (in Notariatsaktform gegossener) Abreden.
Es wurden die Anträge gestellt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
3. Seitens der SVB erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
4. Am 26.01.2015 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben der SVB vom 25.09.2015 wurde in der gegenständlichen Sache ein Notariatsakt vom 12.06.2015 vorgelegt, in welchem in den Punkten Erstens und Dreizehntens ebenfalls auf die besondere Gütergemeinschaft Bezug genommen wurde und auch das neu gekaufte Grundstück trotz eines gemeinsamen Zukaufes in die besondere Gütergemeinschaft aufgenommen wurde. Die SVB legte dar, dass nach ihrer Ansicht in diesem Notariatsakt nochmals und ausdrücklich das Bestehen einer besonderen Gütergemeinschaft betont werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX war Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Grundausmaß von 18,1199 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen laut Hauptfeststellungsbescheid 1988/89 des Finanzamtes XXXX . Der Einheitswert dieses Betriebes beträgt EUR 20.900,00.
Mit Notariatsakt vom 25.03.2013 errichtete er mit seiner Gattin, XXXX , eine besondere Gütergemeinschaft unter Lebenden über die Liegenschaft XXXX .
In Punkt 5. dieses Notariatsaktes wurde aufgrund der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft die Einwilligung erteilt, dass bei beiden Miteigentümern, sohin sowohl bei XXXX als auch bei XXXX die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vereinbarte besondere Gütergemeinschaft eingetragen werden soll.
In Punkt Drittens dieses Vertrages nehmen beide von den Rechtsfolgen der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft Kenntnis und dass sie in Hinkunft sämtliche Verbindlichkeiten, welche das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen betreffen, gemeinsam zu tragen haben.
Der letzte Absatz im Punkt Drittens lautet wie folgt: "Ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung" wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet."
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.
O. a. Feststellungen stehen außer Streit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.Nr, 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt (bis 31.12.2001 S 20.000,- übersteigt) sowie in der Unfallversicherung EUR 150,- (bis 31.12.2001 S 2.000,-) erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht fest- gestellt wird.
Für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen Partnerinnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.
Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
§ 23 Abs. 3 und 5 BSVG sind entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.
Gemäß § 6 Abs. 3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum
15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
Gemäß § 6 Abs. 4 beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Wie in den Feststellungen dargelegt, war Herr XXXX Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem Grundausmaß von 18,1199 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen laut Hauptfeststellungsbescheid 1988/89 des Finanzamtes XXXX . Der Einheitswert dieses Betriebes beträgt EUR 20.900,00.
Mit Notariatsakt vom 25.03.2013 errichtete er mit seiner Gattin, XXXX , eine besondere Gütergemeinschaft unter Lebenden über die Liegenschaft XXXX .
In Punkt 5. dieses Notariatsaktes wurde aufgrund der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft die Einwilligung erteilt, dass bei beiden Miteigentümern die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vereinbarte besondere Gütergemeinschaft eingetragen werden soll.
In Punkt Drittens dieses Vertrages nehmen beide von den Rechtsfolgen der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft Kenntnis und dass sie in Hinkunft sämtliche Verbindlichkeiten, welche das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen betreffen, gemeinsam zu tragen haben.
Der letzte Absatz im Punkt Drittens lautet wie folgt: "Ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung" wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet."
Im gegenständlichen Verfahrens ist in erster Linie strittig, ob die zwischen den bP mit Notariatsakt abgeschlossene Gütergemeinschaft durch die gleichzeitig im Notariatsakt erfolgte Vereinbarung, dass ungeachtet der gegenständlichen Besitzanschreibung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des Herrn D. bewirtschaftet wird, aufgehoben worden ist.
Die SVB vertritt die Auffassung, dass eine ausdrückliche Aufhebung der besonderen Gütergemeinschaft in der für Ehepakte zwingend vorgeschriebenen Form samt einer Eintragung dieser Aufhebung im Grundbuch bisher weder von den bP noch vom vertragserrichtenden Notariat behauptet bzw. nachgewiesen worden sei, obwohl nach der ständigen Judikatur unbestritten sei, dass die Vereinbarung der Auflösung der Gütergemeinschaft als Ehepakt ebenfalls eines Notariatsaktes bedürfe, in welchem die besondere Gütergemeinschaft ausdrücklich aufgehoben werde. Ein Notariatsakt, der alle Merkmale der Begründung einer besonderen Gütergemeinschaft aufweise, und der auch im Grundbuch entsprechend eingetragen sei, könne nicht gleichzeitig auch eine im Außenverhältnis wirksame gegenteilige Bestimmung enthalten, so wie dies die Vereinbarung über eine unverändert alleinige Bewirtschaftung durch Herrn XXXX darstellen sollte. Nachdem dem Notariatsakt vom 25.03.2013 samt der darin verfügten Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die vereinbarte besondere Gütergemeinschaft im Grundbuch höhere Bedeutung und Rechtswirksamkeit zukomme als der ebenfalls in diesem Notariatsakt getroffenen Feststellung, dass "ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet werde", sei im Außenverhältnis und daher auch sozialversicherungsrechtlich von einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr auszugehen. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für beide Ehegatten lägen somit vor.
Die bP halten dem entgegen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH eine zwischen den Ehegatten abweichend von den Wirkungen der Gütergemeinschaft getroffene Abrede in Notariatsaktform eine Änderung des Gütergemeinschaftsvertrages darstelle. Genau diese Abrede in der vom VwGH geforderten Form sei im zu beurteilenden Ehepakt enthalten, sodass es bei der Alleinbewirtschaftung durch XXXX bleibe.
Nach Ansicht des zuständigen Richters sind die bP mit ihren Darlegungen im Recht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.
Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (im Sinne der "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 95/08/0328). Maßgeblich ist, ob jene Person bzw. jene Personen, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird bzw. werden (VwGH v. 4.10.2001, Zl. 97/08/0072).
Wer aus einer Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird (auf wessen Rechnung und Gefahr sohin ein Betrieb nach dem oben Gesagten geführt wird), ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.
Zum gegenständlichen Fall ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass sich eine dergestalt vereinbarte Gütergemeinschaft grundsätzlich als Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG für beide Ehegatten darstellt. Eine natürliche Person führt auch dann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit etwa durch Familienangehörige verrichten lässt.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung vor, dass statt der Miteigentümer ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH v. 4.10.2001, Zl. 97/08/0072). Diese bedürfen ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form (VwGH v.17.11.1992, Zl. 92/08/0170).
Gegenständlich vereinbarten die bP mit Notariatsakt vom 25.03.2013 die besondere Gütergemeinschaft samt Eintragung im Grundbuch und gleichzeitig die Abtretung des Rechts auf die Wirtschaftsführung zugunsten des Herrn XXXX . Eine derartige Vereinbarung stellt eine Änderung des Gütergemeinschaftsvertrages dar (VwGH v. 17.11.1992, Zl. 92/08/0170) und wurde diese vom Gütergemeinschaftsvertrag abweichende Abrede jedenfalls in der für Ehepakte vorgeschriebenen Form getroffen, weshalb im Außenverhältnis und daher auch sozialversicherungsrechtlich von einer Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Herrn XXXX auszugehen ist.
Wenn die SVB darlegt, dass diese im Notariatsakt getroffene Abrede nur im Innenverhältnis wirken könne, weil die im Notariatsakt errichtete besondere Gütergemeinschaft nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, was der ständigen Judikatur entsprechen würde, so ist festzustellen, dass der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, dass ein Ehegatte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führe, zwar eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages darstellen und ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form bedürfen, jedoch ist der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen, dass durch einen derartigen Notariatsakt die besondere Gütergemeinschaft ausdrücklich aufgehoben werden muss, weshalb der Argumentation der SVB nicht gefolgt wird.
Somit enthält der Notariatsakt auch keine wie von der SVB dargelegt gleichzeitig gegenteilige im Außenverhältnis wirksame Bestimmung, sondern wurde nur den Anforderungen der Judikatur entsprochen und die getroffene Abrede in Form eines Notariatsaktes errichtet. So entschied etwa der VwGH mit Erkenntnis vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0128, das obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird ("Abtretung des Rechtes auf die Wirtschaftsführung"), eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bedeuten (vgl. z.B. VwGH v. 27.03.1981, Zl. 08/0558/79, v. 20.10.1988, Zl. 87/08/0119, v 03.07.1990, Zl. 88/08/0248).
Aufgrund der vorherigen Ausführungen wird der SVB auch insofern nicht gefolgt, dass der vereinbarten besonderen Gütergemeinschaft im Grundbuch höhere Bedeutung und Rechtswirksamkeit zukomme als der ebenfalls in diesem Notariatsakt getroffenen Feststellung, dass "ungeachtet der gegenständlichen "Besitzanschreibung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin auf alleinige Rechnung und Gefahr des XXXX bewirtschaftet werde, da es entsprechend der Judikatur des VwGH ausreichend ist, dass abweichende Abreden von einer bestehenden Gütergemeinschaft mittels Notariatsakts getroffen werden um im Außenverhältnis Wirksamkeit zu entfalten.
Da somit wie von der SVB dargelegt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht beide Ehegatten betreffend nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal sich der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergibt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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