BVwG L501 2120070-1

L501 2120070-1Federal Administrative CourtMar 14, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe,<br/>Teilstattgebung

Full text

BVwG L501 2120070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2120070.1.00

Spruch

L501 2120070-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Schwab, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.10.2015, Zl. VS-VE, zu Beitragskontonummer XXXX wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,00 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.10.2015 zu Beitragskontonummer XXXX bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Strafantrag des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, Finanzpolizei, vom 24.08.2015 wurde die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) über eine am 21.08.2015 um 9.30 Uhr bei der Firma XXXX (in der Folge Firma P. GmbH bzw. beschwerdeführende Partei bP) durchgeführte Kontrolle informiert, bei welcher in einer Koje der tschechische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr V.S.), geboren XXXX , sowie der österreichische Chefmechaniker XXXX (in der Folge Herr A.R. oder Chefmechaniker) bei der Reparatur der rechten Vorderradbremse eines Steyrer-Planwagens angetroffen worden sind. Da eine Meldung von Herr V.S. zur Sozialversicherung nicht vorgelegen habe, sei mit ihm das beigelegte, in seiner Muttersprache (tschechisch) verfasste Personenblatt ausgefüllt worden. Neben dem Personenblatt sowie dem vom Kontrollorgan ausgefüllten Formular wurde dem Schreiben auch die im Zuge der Amtshandlung mit dem Geschäftsführer der Firma P. GmbH, Herrn XXXX (in der Folge Herr H.W.), aufgenommene niederschriftliche Aussage angefügt. Herr H.W. gab zu Protokoll, er habe schon seit längerer Zeit einen Mechaniker gesucht und habe daher die Frage einer Bediensteten, ob ihr Ehegatte V.S. als Mechaniker bei ihm anfangen könne, dahingehend beantwortet, dass er einen Tag mit Herrn A.R. mitarbeiten müsse, damit man sehe, ob er von der Arbeit etwas verstehe. Dies sei zufällig der heutige Tag gewesen. Zur Sozialversicherung habe er ihn nicht angemeldet, weil er zuerst wissen wollte, ob er seine Arbeit verstehe oder nicht. Heute hätte er mit Herrn A.R. bis ca. 14:00 oder 15:00 Uhr mitarbeiten sollen. Über eine Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben; der beigelegte Strafantrag wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

In ihrer - am 22.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten - fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft von Herr V.S. Es sei bei einem Bewerbungsgespräch nur vereinbart worden, dass er mit dem Mechaniker der bP, Herrn A.R., im Zuge von von diesem durchzuführenden Reparaturarbeiten ein Testgespräch führe, um seine behaupteten Qualifikationen zu verifizieren und allenfalls vorgelegte Zeugnisse auf ihren Wahrheits- und Echtheitsgehalt zu überprüfen. Er sei zu keinem Zeitpunkt organisatorisch sowie hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit maßgeblich unterworfen gewesen, weil Zeit und Ort beider Bewerbungsgespräche einvernehmlich vereinbart worden wären und er diese ohne jede Sanktion zu jedem Zeitpunkt abbrechen und das Firmenareal ohne Angabe von Gründen verlassen hätte können. Mit Herrn V.S. sei - so wie bei Vorstellungsgesprächen mit anschließendem Qualifikationstest üblich - kein Entgelt vereinbart worden. Die Anmeldung mit vier Stunden á € 9,00 läge unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und sei nur vorsorglich erfolgt. Da es sich um den ersten Meldeverstoß handle und nur eine Person betreten worden sei, lägen besonders berücksichtigungswürde Umstände vor, weshalb sowohl der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung als auch jener für den Prüfeinsatz zu entfallen hätte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015, zugestellt am 23.10.2015, gab die belangte Behörde der Beschwerde insofern Folge, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 400,00 herabgesetzt wurde.

Innerhalb offener Frist begehrte die bP mit Schreiben vom 05.11.2015 die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ergänzend zur Einvernahme des Geschäftsführers sowie des tschechischen Staatsangehörigen die Einvernahme des Leiters der Amtshandlung vom 21.08.2015.

Mit Schreiben vom 20.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung bzw. die Abweisung des Vorlageantrages. Am 08.03.2016 langte ein Antrag der bP auf Einvernahme von Frau XXXX (in der Folge Frau K.S.) ein. Am 09.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Geschäftsführer der bP, der tschechische Staatsangehörige V.S., der Chefmechaniker A.R., Frau K.S. und Herr XXXX , Beamter der Finanzpolizei, einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Herr XXXX (Herr H.W.), geboren am XXXX , ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragenen XXXX GmbH (= bP) mit Sitz in XXXX . Im Zuge einer bei der P. GmbH in XXXX am 21.08.2015 um 09:30 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurden der tschechische Staatsangehörige XXXX (Herr V.S.), geboren XXXX , sowie der österreichische Staatsangehörige XXXX (Herr A.R.) bei der Reparatur der rechten Vorderradbremse eines Steyrer-Planwagens angetroffen. Herr V.S. hatte über Frau XXXX (Frau K.S.), einer deutsch und tschechisch sprechenden Mitarbeiterin des Geschäftsführers, um Arbeit bei der bP angesucht. Am 21.08.2015 erschien der tschechische Staatsangehörige sodann vereinbarungsgemäß bei der bP, um sich einen Tag lang einer Überprüfung seiner Eignung als möglicher Mechaniker zu unterziehen bzw. um die potentielle Arbeitsstelle kennenzulernen. Aufgrund einer technischen Panne traf er jedoch nicht wie ausgemacht schon um 08:00 Uhr bei der bP ein, sondern erst um 09:00 Uhr. Nachdem er seine Arbeitskleidung angezogen hatte (die Umkleide war ihm gezeigt worden), führte er am Tag der Kontrolle auf Anweisung des Chefmechanikers bis in die Nachmittagsstunden Hilfsarbeiten durch, so wusch er beispielsweise die Räder eines Lastkraftwagens vor deren Demontage, entfernte Rost oder verrichtete Aufräumtätigkeiten. Zum Kontrollzeitpunkt war der tschechische Staatsangehörige nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet; um 11:36 Uhr wurde er mittels ELDA nachträglich als Dienstnehmer der Firma XXXX GmbH angemeldet. Seit 19.10.2015 ist Herr V.S. bis laufend bei der belangten Behörde als Dienstnehmer der Firma XXXX GmbH gemeldet. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der bP in den letzten zwölf Monaten.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in die mit Stichtag 14.02.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung betreffend den Chefmechaniker und den tschechischen Staatsangehörigen.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des tschechischen Staatsangehörigen ergeben sich zweifelsfrei aus dessen schlüssiger, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderung der Geschehnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Geschäftsführers vor der Finanzpolizei überdies ihre Entsprechung findet. So gab dieser unmittelbar nach der Betretung gleichfalls zur Protokoll, dass er kommuniziert habe, der tschechische Staatsangehörige müsse erst einen Tag mit dem Chefmechaniker mitarbeiten, damit man sehe, ob er von der Arbeit etwas verstehe und er ihn deshalb noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Nicht gefolgt werden kann daher der im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage des Geschäftsführers, wonach sich der tschechische Staatsangehörige nur ein Bild von der ihm angebotenen Arbeit hätte machen sollen und ist diese vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten. Die seitens des Geschäftsführers für seine niederschriftlichen Angaben gebotenen Erklärungen, er habe diese Aussagen so nicht getätigt, er habe bei der Unterzeichnung der Niederschrift nicht auf die Wortwahl des Niedergeschriebenen geachtet, überzeugen angesichts seiner firmeninternen Position nicht, zumal auch die Darstellung, der Chefmechaniker hätte die Fähigkeiten des potentiellen Mitarbeiters quasi durch ein "Frage und Antwortspiel" (Zeigen der Bremse - Wissen es ist eine) überprüfen sollen, angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse des tschechischen Staatsangehörigen schlicht als surreal zu bezeichnen ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147, vom 14.10.19993, 93/17/0202).

Mit dem Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang zu bringen ist auch die Aussage des Chefmechanikers, der - entgegen den Angaben des Geschäftsführers - gleich behauptete, niemand habe ihm mitgeteilt, dass der tschechische Staatsangehörige einen Arbeitstag mit ihm verbringen werde, es vielmehr so sei, dass ihm immer wieder Kundschaft bei der Arbeit über die Schulter schauen und Fragen stellen würde und ihn deshalb auch die Anwesenheit von Herrn V.S. nicht verwundert hätte. In diesem Falle stellt sich aber die Frage, wie die seitens des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung angesprochene ‚Qualifikationsüberprüfung' funktionieren hätte sollen, wenn der Chefmechaniker tatsächlich nicht über die ihm zugedachte Aufgabe informiert gewesen wäre.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen des tschechischen Staatsangehörigen und des ihn bei der Arbeit angetroffenen Kontrollorgans sowie auf den seitens des Geschäftsführers spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigten Erstangaben beruhen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Hilfstätigkeiten des tschechischen Staatsangehörigen der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 20.05.2014,. 2012/08/0257). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Die bP bringt vor, dass der Chefmechaniker im Zuge von von ihm durchzuführenden Reparaturarbeiten lediglich ein Testgespräch mit dem tschechischen Staatsangehörigen geführt habe, um dessen Qualifikationen zu verifizieren und allenfalls vorgelegte Zeugnisse auf ihren Wahrheits- und Echtheitsgehalt zu überprüfen. So wie bei Vorstellungsgesprächen mit anschließendem Qualifikationstest üblich, sei hierfür kein Entgelt vereinbart gewesen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, unterliegt nun jedoch auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der versicherten Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses liegt es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung - und sei es auch nur die Herstellung eines Werkstückes - erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs (vgl. VwGH vom 18.02.2004, VwSlg. 16285A/2004, und vom 23.052012, 2010/08/0179).

Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sah der tschechische Staatsangehörige den Beschäftigten am Kontrolltag keineswegs bloß zu, sondern verrichtete er vielmehr auf Anweisung des Chefmechanikers selber Hilfsarbeiten und dauerten diese bis in die Nachmittagsstunden an. Es ist dem Arbeitgeber nun zwar gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt, sich bei einem Vorstellungsgespräch davon zu überzeugen, ob der Bewerber die für die in Aussicht genommene Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzt, wozu auch kurze praktische Erprobungen zählen mögen, eine Arbeit im hier zu Rede stehenden zeitlichen Ausmaß geht aber dem Umfang und der Sache nach erheblich über das bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus.

Soweit die bP behauptet, die Bezahlung eines Entgeltes sei nicht vereinbart worden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten ist, sondern muss eine solche - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0229, vom 06.03.2008, 2007/09/0285). Das bloße Vorbringen, für das "Zusehen" sei kein Entgelt vereinbart worden, erfüllt jedenfalls die von der Rechtsprechung geforderte sachliche Rechtfertigung nicht. So wurde weder eine spezifische Bindung oder eine Nahebeziehung behauptet, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte oder sonstige spezifische Gründe. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass im Zweifel fu¿r die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt (vgl. VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0285).

Der tschechische Staatsangehörige wurde sohin am Kontrolltag zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten - mag dies auch lediglich zu Erprobungszwecken erfolgt sein - und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.

Die bP hat es unterlassen, den tschechischen Staatsangehörigen gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und wurde dieser von der Finanzpolizei unmittelbar bei der Arbeit betreten, sodass die bP gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat und alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt sind. Entgegen der Meinung der bP ist es zudem gemäß ständiger Rechtsprechung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037). In diesem Zusammenhang wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die tägliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 ohnedies bei € 31,17 lag.

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117; vom 17.01.2014, 2013/08/0281; vom 14.03.2014, 2012/08/0029; u.a.).

Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung von nur unbedeutenden Folgen der verspäteten Anmeldung ausgegangen und hat den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht vorgeschrieben sowie den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt. Das Vorbringen der bP, der tschechische Staatsangehörige sei nur einem Qualifikationstest unterzogen worden und sei die Anmeldung zudem mittlerweile erfolgt, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen. Aus diesem Grund kommt eine weitere Herabsetzung bzw. ein gänzlicher Entfall des Beitragszuschlages nicht in Frage und ist der Beitragszuschlag mit € 400,-- vorzuschreiben. Der Beschwerde war sohin teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Qualifizierung der Beschäftigung als meldepflichtig als auch zum Beitragszuschlag eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

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