W153 2119261-1•BVwG W153 2119261-1
W153 2119261-1Federal Administrative CourtMar 11, 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W153 2119261-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 732020008-150574055, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Armenien, stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz (damals gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern) am 05.07.2003. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Armenien wurde gem. § 8 abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Letztlich wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin vom damaligen Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2011 eingestellt, da sie ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat und dieser auch nicht leicht feststellbar war.
Am 28.05.2015 stellte die Genannte den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem EURODAC-System zufolge suchte sie bereits im Jahr 2008 in Frankreich um Asyl an
(FR1 ... vom 28.01.2008).
Im Zuge der Erstbefragung vom 28.05.2015 gab die Antragstellerin an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und der Befragung ohne Probleme folgen zu können. Sie habe Armenien damals mit ihren Eltern verlassen und habe von 2007 bis März 2015 in Frankreich gelebt, wo sie drei Kinder mit ihrem nunmehrigen Ex-Partner habe. Dieser habe sie immer wieder betrogen. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin so unerträglich geworden, dass sie beschlossen habe, wieder zu ihren Eltern nach Österreich zu kommen. Ihre drei Söhne (diese seien 3, 4 und 6 Jahre alt) würden derzeit bei deren Vater in Frankreich leben. Die Beschwerdeführerin gab weiters zu, in Frankreich um Asyl angesucht zu haben, jedoch sei ihr Asylverfahren vermutlich negativ ausgegangen.
In einer mit 29.05.2015 datierten und am 02.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Stellungnahme schilderte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Lebensumstände und Fluchtgründe, welche sie dazu bewogen hätten, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich zu reisen und im Jahr 2003 um Asyl anzusuchen. Während die Ausweisung ihrer Eltern und Geschwister letztlich im Jahr 2013 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihnen jeweils ein humanitärer Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gewährt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2007 von ihrer in Österreich aufhältigen Familie getrennt und sich nach Frankreich begeben. Dies deshalb, weil sie sich in einen Mann verliebt habe, der ihr versprochen habe, mit ihr ein gemeinsames Familienleben in Frankreich zu führen und ihren Aufenthaltsstatus dort zu legalisieren. "Tatsächlich habe sie dieser Mann in Frankreich jedoch wie eine Sklavin behandelt und ausgebeutet, ihr jeglichen Kontakt zur Außenwelt untersagt, sie aus nichtigen Anlässen verprügelt und auch zum Geschlechtsverkehr gezwungen, aus dem insgesamt drei Kinder entstanden seien". Er habe ihr auch keinen Aufenthaltstitel in Frankreich beschafft, wodurch sich die Antragstellerin während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Frankreich dort illegal aufgehalten habe. In weiterer Folge sei ihr jedoch im Frühjahr 2015 die Flucht von ihrem gewalttätigen Lebensgefährten und die Rückkehr zu ihrer in Österreich aufhältigen Familie gelungen. Die Beschwerdeführerin stelle sohin die Anträge, ihr früher in Österreich anhängig gewesenes Asylverfahren fortzusetzen; falls dies nicht möglich sei, ihr Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren bzw. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären bzw. ihr eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu gewähren.
In einem Wiederaufnahmeersuchen vom 03.06.2015 wurden den französischen Behörden die wesentlichen Umstände des Vorbringens der Beschwerdeführerin mitgeteilt und zugleich dargelegt, dass demnach Frankreich für die Führung ihres Verfahrens zuständig sei (siehe Aktenseiten 47 bis 51 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Zunächst lehnte Frankreich eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass sich diese nicht durchgehend in Frankreich aufgehalten habe, weil sie nicht in behördliche Erscheinung getreten sei, ab (AS 79). Erst nach einem Remonstrationsschreiben (AS 99) und mehrmaligen Interventionen stimmte Frankreich letztlich mit Eingabe vom 07.10.2015 zu, die Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) wiederaufzunehmen (vgl. AS 137).
Zwischenzeitig wurde eine weitere Stellungnahme die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass die Antragstellerin damals noch als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich gekommen sei, und im Juli 2003 einen Asylantrag gestellt habe, sodass Österreich für das gegenständliche Verfahren zuständig sei. Unter Vorhalt falscher Versprechungen sei sie damals im Oktober 2007 - entgegen dem Rat ihrer Eltern - zu einem Mann nach Frankreich übersiedelt, den sie über das Internet kennengelernt habe. Diesem sei in Frankreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Antragstellerin habe in Frankreich gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dessen Mutter und zwei Schwestern - eine davon sei gelähmt - in einem von Ausländern bewohnten Stadtviertel gewohnt und sei von ihrem Lebensgefährten als auch von dessen Mutter schlecht behandelt (sie sei unter anderem beschimpft, beleidigt und von ihrem Freund wiederholt zum Geschlechtsverkehr genötigt worden) sowie isoliert worden. Die Familie ihres Lebensgefährten (mit diesem habe nur eine staatlich nicht anerkannte Heirat nach jesidischem Recht stattgefunden) habe sogar die drei Kinder der Beschwerdeführerin gegen sie aufgehetzt und so bewirkt, dass ihre eigenen Kinder die Zuneigung zu ihr verloren hätten. Zu Beginn des Jahres 2015 sei die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Freund aufgefordert worden, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, da er nunmehr mit seiner neuen Freundin habe zusammenleben wollen. Als sich die Antragstellerin geweigert habe, sei sie von ihm, seiner Mutter und seinen zwei Schwestern derart gemobbt worden, dass sie sich entschlossen habe, zu ihrer in Österreich lebenden Familie zurückzukehren, auch wenn dieser Schritt mit einer Trennung von ihren Kindern verbunden gewesen sei. Für die Antragstellerin wäre nun eine Rückkehr zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten angesichts des beschriebenen Mobbings und Psychoterrors nicht zumutbar. Sie verfüge in Frankreich über keine Anknüpfungspunkte und würde dort dementsprechend in eine existenzielle Notlage geraten. Ihr in Frankreich gestellter Asylantrag sei negativ entschieden worden. Finanziell sei die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lebensgefährten abhängig gewesen, zumal sie vom französischen Staat keine mit der österreichischen Grundversorgung vergleichbaren Leistungen, wegen ihres illegalen Aufenthaltes aber auch keine Sozialleistungen erhalten habe und keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen dürfen. Demgegenüber werde ihr Lebensunterhalt in Österreich durch die finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern sichergestellt.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.10.2015, gab die Beschwerdeführerin an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sie habe aber Probleme mit ihren Venen (dies seit der Geburt ihrer Kinder) und mit ihrem Magen; zusätzlich leide sie unter Kopfschmerzen, gegen welche sie Medikamente nehme. Sie leide seit ungefähr fünf Jahren an den angeführten gesundheitlichen Beschwerden. Zudem habe sie in Frankreich eine Hautallergie bekommen, weil sie mit zu viel Chlor geputzt habe. Sie sei in Armenien geboren, sei jedoch staatenlos. Sie sei traditionell verheiratet gewesen und habe drei Kinder, welche in Frankreich bei ihrem Vater leben würden. Die Beschwerdeführerin sei damals zu ihrem Mann nach Frankreich gezogen, weil sie sich verliebt habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe er sich aber stark verändert. Sowohl er als auch die Schwiegermutter hätten die Beschwerdeführerin in Frankreich schlecht behandelt, obwohl sie sich um die Kinder und um die behinderte Schwägerin gekümmert und selbst gesundheitliche Probleme gehabt habe. Sie habe - wie bereits oben angeführt - Probleme mit ihren Venen und auch kaputte Zähne. Sie hätte eigentlich Spritzen aufgrund ihrer Venenprobleme bekommen sollen. Die Beschwerdeführerin habe es nur wegen ihrer Kinder so lange in Frankreich ausgehalten, aber jetzt könne sich einfach nicht mehr. Ihre Schwiegermutter habe verlangt, dass die Kinder sie als Mutter ansprechen. Sie habe der Beschwerdeführerin auch gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, sollte sie Frankreich verlassen wollen. Eine Anzeige bei der Polizei habe die Antragstellerin aber nie gemacht. Die Beschwerdeführerin sei letztlich am 11.12.2014 aus dem Haus ihres Lebensgefährten ausgezogen und habe Frankreich am 17. oder 18.03.2015 verlassen. In der Zeit zwischen ihrem Auszug und dem Verlassen Frankreichs sei sie von einer Frau unterstützt worden. Ihre in Österreich lebende Familie habe sie über ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erst verständigt, als sie hier gewesen sei; ihre Eltern seien nämlich sehr krank, weshalb sie die beiden nicht habe beunruhigen wollen. Ihre Familienangehörigen hätten sie in Frankreich nie besucht. Dazu befragt, wie über ihren Asylantrag in Frankreich entschieden worden sei, meinte die Beschwerdeführerin, nur zu wissen, dass sie eine negative Entscheidung erhalten habe. Seit die Antragstellerin seit fünf Monaten wieder bei ihrer Familie in Österreich sei, fühle sie sich wie im "Paradies" (AS 219). Im Gegensatz zu ihrem Aufenthalt in Frankreich dürfe sie hier wieder in die Kirche oder einkaufen gehen. Sie wolle nicht nach Frankreich zurück; ihr Ex-Partner habe damals schon - sogar während ihrer Anwesenheit - mit anderen Frauen über soziale Netzwerke kommuniziert und habe nunmehr eine andere Frau. In Frankreich habe man nie geprüft, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin dort leben würde. Sie habe einen Fehler gemacht, indem sie nach Frankreich gezogen sei. Sie wolle bei ihrer Familie in Österreich bleiben; sie brauche Hilfe.
Mit Bescheid vom 29.12.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 07.10.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Die Beschwerdeführerin leide an keinen ernsthaften, lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich würden sich ihre Eltern und ihre drei Geschwister befinden.
Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Frankreich (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).
Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).
Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).
Grenzverfahren
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).
Beschwerde
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).
Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).
Transitzentren
Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).
CADA
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).
Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).
Notfallzentren
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).
Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).
Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, auf Anfrage, in einem Unterbringungszentrum bleiben, bis ein alternatives Unterbringungsangebot vorhanden ist, jedoch nicht länger als 3 bzw. in Ausnahmefällen 6 Monate (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich in konkrete Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Als die Antragstellerin damals gemeinsam mit ihrer Familie im Jahr 2003 nach Österreich gereist sei, sei sie 13 Jahre alt gewesen. Bereits im Oktober 2007 habe sie jedoch ihre Eltern verlassen und sei mit ihrem Lebensgefährten nach Frankreich gereist, wo sie bis März 2015 aufhältig gewesen sei. In diesen 7 1/2 Jahren habe sie von ihren Eltern keinerlei Unterstützung erhalten und habe diese auch nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin habe in Frankreich ihre eigene Familie gegründet. Insgesamt gesehen werde durch eine Ausweisung weder in unzulässiger Weise in das Familien, - noch in das Privatleben der Genannten eingegriffen.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 05.01.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter Vorspiegelung falscher Versprechungen nach Frankreich gelockt und dort quasi als Haussklavin gehalten worden sei. Sie habe keinen Schutz von Frankreich erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass Frankreich entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, die vom damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausgehenden Verfolgungshandlungen zu verhindern, sodass die belangte Behörde als Organwalter der Republik Österreich verpflichtet gewesen wäre, das ursprünglich in Österreich anhängige Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und inhaltlich zu entscheiden. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die besonderen Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu prüfen und entsprechend festzustellen. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass allen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ein humanitärer Aufenthaltstitel und eine Rot-Weiß-Rot Karte plus gewährt worden sei; ebenso hätte beachtet werden müssen, dass die Ausweisung aller Familienmitglieder auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten, mit dem sie lediglich nach jesidischem Ritus verheiratet sei, absolut unzumutbar, zumal er sie (ebenso wie seine Verwandten) jahrelang Psychoterror und Mobbing unterworfen habe. In Frankreich verfüge die Antragstellerin über keinerlei Anknüpfungspunkte; sie wäre im Falle der Außerlandesbringung nach Frankreich völlig hilf- und schutzlos. Sie wäre in Frankreich nicht nur der völligen Mittellosigkeit, sondern auch Obdachlosigkeit ausgesetzt; in Österreich hingegen erhalte sie von ihren Verwandten eine ausreichende Unterstützung, sodass sie nicht einmal auf die Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen sei.
Mit Eingabe vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig seien und sie mit diesen ein homogenes Familienleben führe. Sämtliche Familienmitglieder der Antragstellerin seien im Besitz eines Aufenthaltstitels. Der Aufenthalt der Antragstellerin sei als finanziell gesichert anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige aus Armenien und stellte erstmals am 05.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Oktober 2007 reiste die Beschwerdeführerin nach Frankreich zu ihrem damaligen Lebensgefährten, mit welchem sie nunmehr drei gemeinsame Kinder hat. Am 28.01.2008 stellte sie einen Asylantrag in Frankreich, welcher negativ beschieden wurde.
Am 28.05.2015 suchte die Beschwerdeführerin erneut um die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich an, woraufhin das Bundesamt am 03.06.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich richtete. Frankreich stimmte (nach einem Remonstrationsschreiben und mehrmaliger Intervention seitens des Bundesamtes) letztlich mit Schreiben vom 07.10.2015 der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern und Geschwister. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte aber nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und ist somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen Zahlungen oder Unterbringungsalternativen. Darüber war die Beschwerdeführerin vom Oktober 2007 bis März 2015 in Frankreich und bestand zumindest so lange kein gemeinsamer Haushalt (mehr).
Die Feststellungen zum erstmalig im Jahr 2003 in Österreich gestellten Asylantrag und dem damit zusammenhängenden Verfahren bzw. Verfahrensausgang, sowie zum Reiseweg und der Asylantragstellung in Frankreich im Jahr 2008 ergeben sich aus der Aktenlage, den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Frankreichs zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den französischen Dublin-Behörden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichende Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit im Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Armenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Frankreich mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie in Frankreich eine negative Entscheidung erhalten habe (was sich auch mit der Zustimmungserklärung Frankreichs nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO deckt), muss Folgendes entgegen gehalten werden:
Frankreich hat sich offensichtlich eingehend mit dem Fluchtvorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, ist jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass sich aus ihrem Vorbringen keine asylrelevanten Punkte ergeben würden. Allein der Umstand, dass gegenüber der Beschwerdeführerin eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Frankreich in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Armenien getroffen werden.
Wenn die Antragstellerin berichtet, dass sie in Frankreich "wegen ihres illegalen Aufenthaltes keine Sozialleistungen erhalten habe und keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen dürfen", sodass sie im Falle einer Rückkehr dorthin nicht nur eine Mittellosigkeit, sondern auch Obdachlosigkeit befürchte, so ist dies in Verbindung mit ihrer dort negativ ergangenen Entscheidung im Asylverfahren zu sehen. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war Frankreich jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt der nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihr weitere Versorgungsleistungen in Form von Versorgungsleistungen und Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte die Beschwerdeführerin in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat.
Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf ihrer Aufenthalt in Frankreich weiters geltend gemacht, dass sie "vom französischen Staat keine mit der österreichischen Grundversorgung vergleichbaren Leistungen erhalten habe". Diesbezüglich ist zu sagen, dass es nicht den Asylwerbern obliegt, sich das Land mit der - ihrer Ansicht nach - bestmöglichen Versorgung auszuwählen. Im Übrigen ist aufgrund jener dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen nicht davon auszugehen, dass schwerwiegende Unterschiede zwischen der Versorgungslage in Frankreich und jener in Österreich bestehen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich nicht aufzeigen, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert wäre.
Sofern die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt hat, Frankreich wegen ihres aggressiven Lebensgefährtin und dessen Familie verlassen zu haben - dies unter Zurücklassung ihrer drei Kinder - ist anzumerken, dass ihr in Frankreich jedenfalls ein effektiver Schutz der französischen Behörden bzw. Polizei zur Verfügung gestanden wäre. Dass sie diesen dort bislang nie erhalten hat, liegt allein daran, dass sie niemals eine Anzeige bei der Polizei in Frankreich erstattet hat (siehe AS 219). Es ist aber davon auszugehen, dass Frankreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens ist, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure - wie ihrem damaligen Lebensgefährten bzw. dessen Familie - effektiv Schutz zu bieten. So kann sie sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - an die französischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der französische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätte die Antragstellerin aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge hat sie seit der Geburt ihrer Kinder Probleme mit ihren Venen und leidet gelegentlich unter Magen- und Kopfschmerzen. Die ebenso vorgebrachte Hautallergie hat sie nur für die Zeit ihres Aufenthaltes in Frankreich geltend gemacht. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden wurden bis dato durch keinerlei ärztliche Schreiben belegt, respektive erreichen sie - selbst bei Vorliegen - eine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität und können darüber hinaus problemlos auch in Frankreich behandelt werden. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Laut Angaben der Beschwerdeführerin befinden sich ihre Eltern sowie Geschwister in Österreich; über deren Asylverfahren sei negativ entschieden worden, jedoch die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Familie die Rot-Weiß-Rote Karte Plus ausgestellt worden.
Eine außergewöhnliche Nahebeziehung der volljährigen Beschwerdeführerin im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen in Österreich aufhältigen Verwandten wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebte nämlich laut eigenen Angaben vom Oktober 2007 bis März 2015 in Frankreich. Somit ist erkennbar, dass sie seit ungefähr 7 1/2 Jahren getrennt von ihren Eltern und Geschwistern lebte.
Es wird nicht verkannt, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer Familie leben zu wollen, in der Folge mehrmals geäußert wurde, jedoch gab die Genannte auch an, dass sie damals freiwillig nach Frankreich gegangen sei. Dass sich diese Entscheidung letztlich als falsch herausgestellt habe, zumal sich ihr damaliger Lebensgefährte als aggressiv und untreu erwiesen habe, und sie unter der schlechten Behandlung seinerseits so wie auch durch seine Familie gelitten habe, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Bei Wahrunterstellung ihrer Angaben sind die erläuterten Umstände und Erlebnisse in Frankreich selbstverständlich als tragisch zu werten; nichtsdestotrotz kann allein daraus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine außergewöhnliche Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und Geschwistern abgeleitet werden. Diese haben sie in der Zeit ihres Aufenthaltes in Frankreich nie besucht und wussten erst von ihrer Ankunft in Österreich im Mai 2015 Bescheid, als sie die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet angerufen hat (AS 217).
Aufgrund obiger Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin bereits über den langen Zeitraum von zumindest 7 1/2 Jahren von ihren Eltern und Geschwistern getrennt gelebt hat, sie volljährig ist und ein eigenständiges Leben führt bzw. sich in Frankreich eine eigene Familie gegründet hat (indem sie jahrelang mit ihrem damaligen Lebensgefährten zusammengelebt und mit diesem drei gemeinsame Kinder hat), kann weder ein enges Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Die Beschwerdeführerin gab lediglich mehrmals an, dass sie einfach mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich leben wolle, zumal sie diese finanziell unterstützen würden (sodass sie finanziell abgesichert sei und nicht auf die Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen sei) und sie in Frankreich keine weiteren Anknüpfungspunkte mehr habe.
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung durch ihre in Österreich lebende Familie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Entscheidung der Beschwerdeführerin lag, auf die ihr in Österreich zustehende Grundversorgung zu verzichten, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von allfälligen finanziellen Zuwendungen ihrer Familienangehörigen in Österreich abhängig wäre. Sowohl in Österreich als auch in Frankreich hat sie Anspruch auf eine Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den das Bundesverwaltungsgericht rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, nicht von ihren in Österreich lebenden Verwandten getrennt werden zu wollen, ist vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre und kann auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familienangehörigen nicht auf eine solche rückgeschlossen werden.
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Familienangehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Es kann der Beschwerdeführerin jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Im Übrigen war die von der Beschwerdeführerin beantragte Fortsetzung des Verfahrens (nachdem sie bereits im Jahr 2003 einen Asylantrag in Österreich stellte, das Bundesgebiet jedoch im Jahr 2007 verließ und erst wieder im Jahr 2015 hier einreiste) nicht möglich. Dies deshalb, da ihr Verfahren in Hinblick auf die erste Asylantragstellung vom damaligen Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2011 eingestellt wurde und gem. § 24 Abs. 2 eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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