BVwG L507 2118186-1

L507 2118186-1Federal Administrative CourtMar 11, 2016

Regest

Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung

Full text

BVwG L507 2118186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2118186.1.00

Spruch

L507 2118185-1/3E

L507 2118186-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , und 2.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Szabo Laszlo, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 22.01.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer - der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers - stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 22.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

Am 22.01.2015 fanden bei der PI Traiskirchen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt.

Noch am selben Tag wurden die Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugelassen und den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß

§ 51 AsylG ausgehändigt.

Die Verfahrensakte der Beschwerdeführer wurden am 28.01.2015 an das BFA, Regionaldirektion Tirol, zur Durchführung der weiteren Asylverfahren übermittelt.

Mit Schreiben des Vereines Menschenrechte vom 23.07.2015 wurde die Durchführung einer Einvernahme und eine Erlassung einer Entscheidung urgiert und wurden medizinische Unterlagen den Erstbeschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht.

Mit 16.11.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellte die Anträge, die Akte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Gegenständliche Verfahrensakte langten nach Vorlage durch das BFA am 07.12.2015 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass nach individueller Prüfung der Verwaltungsakte eine Erledigung in den vorliegenden Fällen nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und man die Akte deshalb in Vorlage bringe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Für die Beschwerdeführer wurden am 16.11.2015 Säumnisbeschwerden gestellt, wobei die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt waren.

Von den Beschwerdeführern wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht.

Die Verzögerung in der Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 22.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Nach Durchführung von Erstbefragungen der Beschwerdeführer am 200.01.2015 wurden die Verfahren vom BFA noch am selben Tag zugelassen und in der Folge die Verfahrensakte an die zuständige Regionaldirektion des BFA zur weiteren Durchführung der Verfahren übermittelt.

Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer durch das BFA begann sohin spätestens mit 22.01.2015 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - mit 22.07.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keine über die Anträge der Beschwerdeführer absprechende Bescheide. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 16.11.2015 brachte der Vertreter der Beschwerdeführer beim BFA Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

4. Über die mündlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zur Person hinaus legten die Beschwerdeführer dem BFA bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerden an das BVwG keine Urkunden zum Nachweis ihrer Identität vor. Ebenso wurden von den Beschwerdeführern bis zum Entscheidungszeitpunkt auch dem erkennenden Gericht keinerlei Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. In den Säumnisbeschwerden finden sich dahingehend kein Vorbringen, weshalb es den Beschwerdeführern über die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hinweg nicht möglich war, diesen - vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht im Verfahren iSd § 15 AsylG für den Antrag grundlegenden - Nachweis zu erbringen. Aus dzt. Sicht des BVwG war diese Säumigkeit sohin der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen und als Mitverschulden an der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen.

5. Darüber hinaus war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen,

dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der

Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so

hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in

nachvollziehbarer Weise erschwerte, diese binnen der Frist des § 73

AVG zu erledigen. So hielt das BVwG in seinem Erkenntnis vom

12.01. 2016 zu Zl. W170 2116339-1 fest, dass "in Österreich ... im

Jahr 2013 17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde und im Jahr 2015 bis

Ende September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014,

das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat,

einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. ... Auch kam

es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet."

In der Zeitung "Die Presse" wurde der Direktor des BFA am 09.03.2016 wie folgt zitiert: "Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter.

Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."

Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat. Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht." Obergrenze zeigt noch keine Wirkung

Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher."

Zwar vermag das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. die oben zitierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden, notorischen Überlastung, war dem BFA in den gegenständlichen Fällen daher kein Verschulden an der Nichterledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

6. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht in den gegenständlichen Fällen sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG waren die Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführer daher als unbegründet abzuweisen.

7. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).

Weshalb in den gegenständlichen Fällen die belangte Behörde zumindest diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus der mit der Aktenvorlage verbundenen Erklärung nicht erkennbar.

Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogenannten Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber - den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend - aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.

9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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