G305 2120895-1•BVwG G305 2120895-1
G305 2120895-1Federal Administrative CourtMar 11, 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G305 2120895-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina MAIER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am 27.08.2015 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
Darin gab er zum Personenstand an, dass er ledig sei und dass in seinem Haushalt keine Angehörigen lebten. Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig", 7) "Ich war selbständig" und 14) "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" beantwortete der BF jeweils mit "Nein".
2. Am 17.06.2015 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis 16.12.2015 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF eine neue Arbeitsstelle suche, eine Vermittlung durch die eingeschränkte Mobilität (kein Führerschein B) erschwert werde. Die belangte Behörde verpflichtete sich, den BF, der eine Berufserfahrung als Bodenlegerhelfer und weiter über eine (nicht abgeschlossene) Lehre als Tischler verfügt, bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bodenlegerhelfer bzw. Lagerarbeiter oder im Bereich Bauhelfer zu unterstützen. Der BF wiederum verpflichtete sich, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen (in der Vereinbarung findet sich die Anmerkung: "Über die Rechtsfolgen wurde informiert"), sich auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm Kontakt aufnehmen, zu reagieren.
3. Anlässlich einer SfU-Meldung am 21.10.2015 teilte der Dienstgeber
XXXX (in der Folge: Dienstgeber) /XXXX mit, dass der BF nur auf der Suche nach Spaß gewesen sei.
4. Bei der Jobbörse des Archäologischen Dienstes habe der BF gegenüber einer Mitarbeiterin der belangten Behörde angegeben, dass er die Tätigkeit wegen Problemen mit dem Kreuzband nicht ausüben könne und erkundigte sich, ob er zur Jobbörse XXXX kommen könne. Das würde ihn interessieren, da er gerne Schi fahre.
5. Am 02.11.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice betreffend "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung".
In der von der Leiterin der Amtshandlung und vom BF unterfertigten Niederschrift geht zusammengefasst hervor, dass der BF mit Arbeitsbeginn 03.12.2015 die Möglichkeit gehabt hätte, eine Beschäftigung als Liftwart beim Dienstgeber mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. aufzunehmen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte der BF zu Protokoll, dass er zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt worden sei und
"der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe
der angebotenen beruflichen Verwendungen keine Einwendungen habe
der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe
körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe
der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe
Betreuungspflichten keine Einwendungen habe
sonstige Gründe folgende Einwendungen habe - ich war bei der Jobbörse. Habe mit dem Dienstgeber ein normales Gespräch gehabt. Ich hab ihm gesagt, dass ich mir das alles nur mal anschaun wollte. Dann wurde noch darüber gesprochen, war für Arbeit angeboten wird - mein Interesse wäre z.B. Liftwart oder Skiservice gewesen. Das Ergebnis blieb nach dem Gespräch offen - der Dienstgeber wollte sich bei mir dann noch melden. Ich verstehe nicht wie der Dienstgeber darauf kommt, dass ich nur Spass wollte."
6. Mit Bescheid vom 03.12.2015 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm.
§ 10 AlVG für den Zeitraum 03.12.2015 bis 13.01.2016 verloren habe und dass Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Liftwart beim Dienstgeber XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Mögliche Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BG mit Schreiben vom 11.12.2015 Beschwerde und führte begründend aus, dass er sich am 08.10.2015 selbst beim Dienstgeber vorgestellt habe, nachdem er in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein Plakat des Dienstgebers gesehen habe. An einer Beschäftigung sei er sehr interessiert gewesen und habe er sich diesbezüglich Informationen einholen wollen. Er habe den Vertretern des Dienstgebers einen Lebenslauf übergeben und sei ihm zugesagt worden, dass sich der Dienstgeber telefonisch melden werde. Er habe mit einer Zusage gerechnet. Er sei daher sehr verwundert, dass er am 20.12.2015 einen Bescheid erhalten habe, dass der Bezug der Notstandshilfe vom 03.12.2015 bis 13.01.2016 eingestellt werde bzw. keine Nachsicht erteilt worden sei. Es sei ihm nicht mehr möglich, seine Wohnung zu finanzieren und sei er auch sonst in seiner Existenz gefährdet.
8. Per E-Mail vom 13.01.2016 teilte der Dienstgeber, die FirmaXXXX, der belangten Behörde mit, dass er den BF am Vormittag des 08.10.2015 im AMS XXXX interviewt hätte. Bei diesem Gespräch seien neben dem BF der Restaurantleiter des XXXX Restaurants, XXXX, der Restaurantleiter der XXXX, und der Restaurantleiter des XXXX, präsent gewesen. Der BF habe sich als Verkäufer im XXXX Verleih versuchen wollen. Als die Genannten versucht hätten, die Eignung des BF herauszufinden und ihm erklärten, dass dies eine anstrengende mit viel Geduld verbundene Arbeit sei, habe der BF erklärt, "er suche eigentlich nur Spaß, das sollte nicht all zu viel in Arbeit ausarten". Dies habe die Genannten dazu bewogen, "diesen Kandidaten nicht zu nehmen." Weiter heißt es: "Da wir mit solchen Leuten immer wieder zu tun haben, sie kosten uns nur Zeit, dann kommen sie, und gehen schneller als sie gekommen sind, wir haben dann ein Problem schon am Anfang der Saison mit zu wenig Personal (dann ist es nämlich zu spät, einen Ersatzkandidaten zu bekommen) wollten wir ganz einfach uns das ersparen. Es gibt Leute, die wollen arbeiten, und es gibt Leute, die wollen den Anschein erwecken. Das sie arbeiten wollten. Der XXXX hat uns doch glatt ins Gesicht gesagt, er wolle Spaß, nicht all zu viel Arbeit. Wir fanden dies eine Frechheit."
9. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 03.12.2015 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF anlässlich des Vorstellungstermins in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice den Mitarbeitern des Dienstgebers angegeben habe, sich als Verkäufer im XXXX Verleih versuchen zu wollen und er nach deren Erklärung, dass es sich um eine anstrengende, mit viel Geduld verbundene Arbeit handle, erklärt habe, dass er "eigentlich nur Spaß" suche und dass das "nicht in allzu viel Arbeit ausarten" sollte. Der BF habe bis laufend keine Beschäftigung aufgenommen und sei er seit Jahren jeweils nur tageweise bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen, dass wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen müsse, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d. h. auf diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein. Um sich als arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG trete ein, wenn die arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung verweigere oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Von der Rechtsprechung werde angesehen, wenn der Arbeitslose keine Bereitschaft zeige, von einer sonst sich bietenden - zumutbaren - aber nicht notwendigerweise vom Arbeitsmarktservice vermittelten - Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Demnach sei auch eine Beschäftigung, die nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen wurde, nach den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG zu beurteilen. Am 08.10.2015 habe der BF die Möglichkeit gehabt, mit Beginn 03.12.2015 eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Mit seiner Aussage beim Vorstellungsgespräch, "eigentlich nur Spaß" zu suchen und dass das "nicht in all zu viel Arbeit ausarten" sollte, habe er die Einstellung vereitet.
10. Am 28.01.2016 brachte der BF einen Vorlageantrag bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
11. Am 10.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 03.12.2015, SVNR: XXXX, gerichtete Beschwerde des BF vom 11.12.2015 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde der BF über den Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer gleichzeitig bestimmten Frist zu äußern.
13. In seiner dazu ergangenen schriftlichen Äußerung vom 29.02.2016 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich am 08.10.2012 beim AMS XXXX selbst beim Dienstgeber XXXXvorgestellt habe. Er sei an einer Beschäftigung sehr interessiert gewesen und habe diesbezüglich Informationen einholen wollen. Er habe den Vertretern der Firma einen Lebenslauf übergeben und sei ihm zugesagt worden, dass sich der Dienstgeber telefonisch melden werde. Er habe mit einer Zusage gerechnet. Er habe die Aussage, dass er nur Spaß gewollt habe und nicht allzu viel Arbeit nie getätigt. Auch hätten die Herren XXXX selbst Beratungsgespräche geführt und seien sie etwa drei bis vier Meter entfernt gesessen. Über eine Stelle als Verkäufer im XXXX Verleih sei mit Herrn XXXX nicht gesprochen worden. Er habe schon Tätigkeiten am Bau, Zimmerei und als Bodenleger ausgeübt und sei ihm bewusst, dass Arbeiten kein Spaß sei. Er habe Herrn XXXX gefragt, ob eine Tätigkeit als Pistenarbeiter frei wäre.
14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.03.2016 wurde die schriftliche Äußerung des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
15. In ihrer Stellungnahme vom 09.03.2016 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass durch die Äußerung des BF vom 29.02.2016 keine Änderung in der Rechtsauffassung eingetreten sei. Es sei unbestritten, dass sich der BF am 08.10.2015 beim Dienstgeber XXXX selbst vorgestellt habe. Die Aussage "Ich suche eigentlich nur Spaß, das sollte nicht in allzu viel Arbeit ausarten" sei in Gegenwart von XXXX getätigt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 38 iVm. § 10 Abs. 3 AlVG, wie die Aufnahme einer Beschäftigung, lägen nicht vor, sodass die Voraussetzung für die Gewährung von Nachsicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt, hat den ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
1.2. Seit dem 03.11.2013 ist er immer wieder tageweise als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX und in der Folge ab dem 06.04.2015 bei XXXX tätig gewesen. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bei XXXX lag zwischen dem 20.12.2015 und dem 23.12.2015.
Die Beschäftigungsverhältnisse umfassten durchwegs nur einen bzw. in wenigen Fällen ein paar Tage. Im genannten Zeitraum übte der BF keine längerfristige Tätigkeit aus.
Während dieser "Kurzzeitarbeitsverhältnisse" bezog er jeweils Notstandshilfe. Zwischen dem 03.12.2015 und dem 13.01.2016, sohin während der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherungsversicherung.
Seit dem 14.01.2016 bezieht der BF wieder Notstandshilfe.
1.3. Am 08.10.2015 stellte sich der BF bei der Jobbörse der regionalen Geschäftsstelle XXXX eigeninitiativ Vertretern des Dienstgebers XXXX vor.
Anlässlich dieses Vorstellungsgesprächs, das in Gegenwart des Restaurantleiters des XXXX Restaurants, XXXX, des Restaurantleiters der XXXX, und des Restaurantleiters des XXXX, stattfand, zeigte der BF Interesse an einer Tätigkeit als Verkäufer im XXXX Verleih.
Als dem BF erklärt wurde, dass es sich dabei um eine anstrengende, mit viel Geduld verbundene Arbeit handle, erklärte dieser, dass er "eigentlich nur Spaß" sucht und das "nicht in allzu viel Arbeit ausarten" sollte.
Diese Aussagen des BF und die von den Vertretern des Dienstgebers im Betrieb mit "solchen Leuten" gemachten Erfahrungen führten schließlich dazu, dass die Vollzeitbeschäftigung, die der BF am 03.12.2015 beginnen hätte können, nicht zu Stande kam.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach dem Vorstellungsgespräch in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aktiv den Kontakt zum Dienstgeber gesucht hätte, um sich nach dieser Stelle zu erkundigen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegte Urkunde (E-Mail des Dienstgebers XXXX vom 13.01.2015).
Im Hinblick auf die angegebenen Gründe für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses stehen die Aussagen der Vertreter des Dienstgebers, dass das Dienstverhältnis deshalb nicht zustande gekommen sei, da der BF "eigentlich nur Spaß" gesucht habe und das "nicht in all zu viel in Arbeit ausarten" sollte, und die Angaben des BF, diese Aussagen nie getätigt zu haben, im Widerspruch zueinander, so dass der Wahrheitsgehalt im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist.
Wenn der Dienstgeber im bezogenen E-Mail ausführt, dass der BF, nachdem er damit konfrontiert wurde, dass die Tätigkeit als Verkäufer im XXXX Verleih eine anstrengende und mit viel Geduld verbundene Tätigkeit sei, erklärt habe, "er suche eigentlich nur Spaß, das sollte nicht in all zu viel in Arbeit ausarten" so kommt dieser Aussage allein noch keine Glaubwürdigkeit zu. Sie gewinnt jedoch an Glaubwürdigkeit im weiteren Verlauf des E-Mails, das mit der Satzkombination "Der XXXX hat uns doch glatt ins Gesicht gesagt, er wolle Spaß, nicht all zu viel Arbeit. Wir fanden dies eine Frechheit." endet. Mit dem zitierten letzten Satz kommt jedoch eine begreifliche Gemütserregung zum Ausdruck, deren Ursache auf die Aussage des BF zurückgeht. Mit dieser Satzkombination und dem davor Gesagten "Da wir mit solchen Leuten immer wieder zu tun haben, sie kosten uns nur Zeit, dann kommen sie, und gehen schneller als sie gekommen sind, wir haben dann ein Problem schon am Anfang der Saison mit zu wenig Personal" kommt der Aussage des potentiellen Dienstgebers ein weit höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu, als der Aussage des BF, eine solche Aussage nicht getätigt zu haben.
Allerdings gewinnt die Aussage des Dienstgebers in der Zusammenschau mit der Notiz einer Mitarbeiterin des AMS über ein Gespräch mit dem BF, in dem er ausgesagt haben soll, dass ihn die Jobbörse XXXX interessieren würde, "da er gern schifahre". Dies legt nahe, dass der BF tatsächlich auf der Suche nach einem Arbeitsplatz war, um seinem Vergnügen, dem Schifahren nachgehen zu können. Da die Ausübung eines derartigen Hobbys auch gewisse Zeiträume erfordert, ist naheliegend, dass der BF tatsächlich eine Aussage in der vom Dienstgeber wiedergegebenen Form getätigt hat.
Bezeichnend ist auch, dass der in seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2015 (darin wird der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe mit einem auf die Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung durch den BF begründet), gerichteten Beschwerde vom 11.12.2015 auf den von der belangten Behörde Vereitelungsvorwurf erst gar nicht eingeht und das Beschwerdevorbringen insgesamt sehr einsilbig und unsubstantiiert geblieben ist.
Den Aussagen des BF in dessen Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht war daher aus den genannten Gründen keine Glaubwürdigkeit zuzumessen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit begründet, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verloren habe.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Aussage des BF, "er wolle Spaß, nicht all zu viel Arbeit" ein Verhalten darstellt, insgesamt geeignet ist, eine ihm angebotene Tätigkeit als Verkäufer im XXXX Verleih des Dienstgebers zu vereiteln.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 in der für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung Voraussetzungen des Anspruches bestimmte, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe, in dem er den erschienen Vertretern des Dienstgebers beim Vorstellungstermin in der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe, dass er "eigentlich nur Spaß" suche und das "nicht in all zu viel in Arbeit ausarten" sollte.
Diese Antwort habe er nach der schriftlichen Stellungnahme des Dienstgebers vom 13.01.2016 auf die Mitteilung der Vertreter des Dienstgebers, dass diese Tätigkeit anstrengend und mit viel Geduld verbunden sei, gegeben. Wenn mit dieser Beschreibung ein Teil der an den BF gestellten Anforderungen dargestellt werden sollte, erscheint nachvollziehbar, dass der Dienstgeber den BF mit seiner zur Schau getragenen Arbeitsauffassung, "eigentlich nur Spaß haben" zu wollen, nicht genommen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Es ist einsichtig, dass die mehrfach zitierte Äußerung des BF die Eignung besitzt, die geforderte Arbeitswilligkeit in Frage zu stellen. Das musste dem BF schon auf Grund seiner vita bewusst sein.
In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich eine arbeitslose Person hinsichtlich einer zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts der Reaktion der Vertreter des Arbeitgebers darauf geschlossen hat, dass das Verhalten des BF für das Nichtzustandekommen der (im Übrigen zumutbaren) Beschäftigung ursächlich war.
Hätte der BF, wie er vorgibt, tatsächlich Interesse an der beschwerdegegenständlichen Anstellung gehabt, hätte er sich mit dem Dienstgeber, dessen Rückruf er angeblich erwartete, nach dem Vorstellungstermin in Verbindung zu setzen gehabt, um sich nach der Anstellung zu erkundigen. Dieses eigeninitiativ zu setzende Verhalten ließ der BF ebenfalls vermissen.
Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 02.11.2015 konnte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben.
3.4.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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