W228 2111457-1•BVwG W228 2111457-1
W228 2111457-1Federal Administrative CourtMar 10, 2016
Behebung der Entscheidung, Pflichtversicherung, Unterschrift
W228 2111457-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, 1210 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (in der Folge: SVA) vom 16.06.2015, VSNR XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 gem. § 194 GSVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die SVA hat mit Bescheid vom 16.06.2015, VSNR XXXX, festgestellt, dass Frau XXXXder Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 gem. § 194 GSVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 ASVG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2014, fristgerecht am selben Tag Einspruch bei der SVA eingebracht. Darin wird ausgeführt: "[...] Die Ratenvereinbarung wurde von mir nur gemacht (Einwilligung) man hat mir gedroht wegen Exekution, den Werkvertrag mit XXXX habe ich nicht unterschrieben, habe es dem Gericht auch gesagt. Herr XXXX, der die Zeitung ausgetragen hat, hat ausgesagt, dass er die Unterschrift gefälscht hat. Ich war nur mit meiner Unterschrift 1993 für XXXX tätig wegen dem Konto von Herrn XXXX. [...]".
Der Akt wurde mit Schreiben, welches am 30.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde der, das Verfahren implizit auslösende, Akt des ASG Wien, Zl. XXXX angefordert.
Am 13.10.2015 langte der Akt des ASG Wien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 29.10.2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: "Laut vorgelegtem Verhandlungsprotokoll des ASG Wien in der Rechtssache XXXX vom 18.10.2011 ist in der Zeugenaussage des Herrn XXXX von einer Unterschriftfälschung nichts zu lesen. Da die Fälschung einer Unterschrift mehrere strafrechtliche Tatbestände erfüllen kann, werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen mitzuteilen, ob Sie die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückziehen. Verschweigen Sie sich, bleibt die Beschwerde aufrecht! Wenn Sie die Beschwerde aufrecht erhalten, bestätigen Sie auch die darin befindliche Anschuldigung bezüglich der Unterschriftsfälschung und zwingen somit mich als erkennenden Richter aufgrund des dann bestehenden Verdachts einer strafbaren Handlung zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Wenn Sie die Beschwerde durch ausdrückliche Bezeichnung zurückziehen, ergibt sich für den erkennenden Richter die Haltlosigkeit Ihrer Anschuldigung, somit wird die Gefahr einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung vermieden und gleichzeitig wird das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren rechtskräftig eingestellt."
Mit Schreiben datierend auf 06.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 eingelangt, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde.
Am 10.11.2015 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Sachverhaltsdarstellung betreffend Verdacht der Urkundenfälschung, des (gewerbsmäßigen) Betrugs bzw. allenfalls des Sozialbetrugs betreffend Herrn XXXX an die Staatsanwaltschaft Wien.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 22.12.2015, Zl. XXXX, welches am 30.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt werde, da Betrug mangels Nachweis einer Bereicherungsabsicht nicht vorliegt und bei der Urkundenfälschung Verjährung eingetreten ist.
Am 19.01.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: XXXX; Z1: XXXX; SVA:
XXXX; RI: Richter)
"RI: Auf Vorhalt des Werkvertrages (WV) aus dem Jahr 1997: Ist das Ihre Unterschrift? BF: Nein, das ist nicht meine Unterschrift.
RI: Auf Vorhalt des WV aus dem Jahr 2006: Ist das Ihre Unterschrift?
BF: Nein, überhaupt nicht. Nein, das ist nicht meine Unterschrift.
RI: Auf Vorhalt des WV aus dem Jahr 1993: Ist das Ihre Unterschrift?
BF: Das ist meine Unterschrift, ganz sicher, ja.
RI: Ich lege Ihnen die Unterschrift aus 1993 und 1997 vor. Haben Sie das unterschrieben? BF: Ich habe sicher nichts mehr unterschrieben. Ich habe nur einen unterschrieben, das war, als ich noch im Spital gearbeitet habe. Das war der aus 1993.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal als Zeitungskolporteurin gearbeitet? BF: Der Z hat damals eine Arbeit gesucht. Ich bin dann zur BAWAG gegangen und habe gefragt, ob ich ein 2. Konto haben könnte. Ich habe damals für Herrn XXXX unterschrieben. Ich selbst habe nie als Zeitungskolporteurin gearbeitet.
RI: Warum haben Sie im steuerrechtlichen Verfahren Ihr Rechtsmittel zurückgezogen? BF: Ich weiß nicht, was das ist.
RI: Bezüglich der Einkommenssteuerbescheide, vor allem 2007, haben Sie Ihre Beschwerde zurückgezogen, warum? BF: Warum soll ich bitte eine Beschwerde gemacht haben?
RI: Hier steht, der Vorlageantrag wurde mündlich gegen den Bescheid 2005 zurückgezogen. Warum? BF: Ich war im Hauptfinanzamt. Ich habe mit einer Frau Dr. geredet. Sie hat in 1220 Wien bei Dr. XXXX angerufen. Sie hat zu mir damals gesagt, wenn Sie das zurückziehen, kann ich etwas machen für Sie. Ich habe damals die Klage zurückgezogen. Danach bin ich nochmals zu ihr. Für das Finanzamt war das sozusagen erledigt, es geht nur um die Sozialversicherung. Vom Finanzamt muss ich nichts zurückzahlen. Es geht wegen der SV. Wenn ich nicht zahle, dann werde ich exekutiert. Ich bin nicht so geschult, dass ich weiß, was richtig ist. Ich bin selbst zur XXXX gefahren, um eine Kopie meines Vertrages zu bekommen. Ich habe 9 1/2 Jahre in Strasshof meine Mutter gepflegt. Sie hatte Alzheimer. Ich war fast 10 Jahre bei ihr. Ich war in Wien sporadisch.
RI: Warum haben Sie Ihrem Ex-Gatten Ihr Konto zur Verfügung gestellt? BF: Er hat damals kein Konto gehabt. Als er in die Frühpension gekommen ist, hat er sich ein eigenes Konto gemacht. 2006 oder 2007 ungefähr kam er in die Frühpension. Das erste Mal, dass ich von der Finanz etwas gehört habe, war, als ich 2007 für den Steuerausgleich bei der Finanz meine Unterlagen eingereicht habe.
RI: Wie hat Ihre Mutter eigentlich geheißen? BF: XXXX.
RI: Wie lange haben Sie sie betreut? BF: Das war von einem engen Bekannten die Mutter.
RI: Wie hat sie geheißen? BF: XXXX.
RI: Beim ASG haben Sie am 18.10.2011 in der Verhandlung gesagt, dass Sie seit dem Bezug der vorzeitige Alterspension seit 01.05.2003 keine Tätigkeit mehr ausgeübt haben. BF: Ich habe keine Tätigkeit mehr gemacht.
RI: Hier haben Sie gesagt, Sie waren keine Zeitungskolporteurin. Wie kann ich verstehen, dass Sie seit 01.05.2003 keine Tätigkeit ausgeübt haben? Welche Tätigkeit haben Sie ab 01.05.2003 nicht mehr ausgeübt? BF: Im Spital habe ich gearbeitet, dann war ich im Krankenstand. Sicher war ich keine Kolporteurin. Ich habe auch sicher kein Geld dafür bekommen.
Belangte Behörde: Warum haben Sie 2007 überhaupt eine Einkommenssteuererklärung gemacht? BF: Ich habe mir gedacht, ich bekomme Kosten zurück. Für die Beerdigung. Meine Tochter ist gestorben an Krebs.
Belangte Behörde: Sie haben gesagt, Sie haben nie etwas unterschrieben seit diesem Vertrag 1993. BF: Ja, das ist richtig.
Belangte Behörde: Sie hatten immer wieder geringfügige Beschäftigungen. Haben Sie geringfügig gearbeitet? BF: Nein, das habe ich nie.
Belangte Behörde: Warum haben Sie den Vertrag überhaupt unterschrieben, wenn Sie nicht als Zeitungskolporteurin gearbeitet haben wollen? BF: Herr XXXX hat kein Konto bekommen und damit er arbeiten kann, habe ich unterschrieben.
Belangte Behörde: War Ihnen da nicht bewusst, dass Sie dann als Auftragnehmerin gelten, mit allen Konsequenzen? BF: Nein Darauf bin ich erst später gekommen (Finanzbescheid).
Belangte Behörde: Was hat Herr XXXX gemacht, war er selbständig tätig? BF: Er hat kein Konto bekommen, weil er so viel Schulden hatte. Als er in Pension ging bekam er ein eigenes Konto. Er brauchte mein Konto nicht mehr.
Belangte Behörde: Von 2002 bis 2005 war Herr XXXX selbständig tätig und es wurden der Behörde auch Einkommenssteuerbescheide übermittelt. BF: Was hat das mit mir zu tun?
Belangte Behörde: Ab 2005 waren Sie wieder der Auftragnehmer. BF:
Ich weiß von keinem 2. und 3. Vertrag.
Belangte Behörde: Warum haben Sie jahrelang mit uns Ratenvereinbarungen abgeschlossen? BF: Mir wurde gesagt, dass ich sonst exekutiert werde. Vorher hatte ich nichts zu tun mit der SV. Ich habe sehr oft vorgesprochen.
Belangte Behörde: Sie könnten einen Wiederaufnahmeantrag beim Finanzamt einbringen. Wurde Ihnen das nicht gesagt? RI unterbricht die Fragestellung. RI: Aus dem ASG-Akt und aus meinem Akt ist durchaus ersichtlich, dass Frau XXXX viel Hilfestellung bei der Klageeinrichtung bekommen hat. Sie kann das aus eigenem Antrieb nicht so konkludent darlegen.
Belangte Behörde: Es ist auch schwierig, wenn man sich auf Unwissenheit beruft, wenn unterschriebene Verträge vorliegen und Einkommenssteuerbescheide, die rechtskräftig sind, vorhanden sind. Herr XXXX könnte genauso gut Sub-Auftragnehmer von Frau XXXX sein.
RI: Ich bin bezüglich des Einkommenssteuerbescheides nicht an die Person gebunden. Natürlich ist es möglich, dass die Unterschriften nicht von der BF sind.
RI: Wann sind Sie geschieden worden? BF: Ich war 2 oder 3 Jahre verheiratet. 2004 war ungefähr die Scheidung.
Belangte Behörde: Bis 2015 hatten Sie einen gemeinsamen
Hauptwohnsitz. BF: Er wohnt schon seit über 1 Jahr nicht mehr bei mir.
Belangte Behörde stellt nochmals die Frage zur Wiederaufnahme der Steuerbescheide. BF: Ja. Ich war damals im Finanzzentrum Wien-Mitte. 2008 war das, glaube ich.
RI: Finanzzentrum Wien-Mitte kann ich mir nicht vorstellen. 2008 gab es kein Finanzzentrum Wien-Mitte. BF: Es war im 3. Bezirk.
RI: Waren Sie im Finanzamt? BF: Ja in 1220 Wien, Finanzamt. Ich glaube, ich war bei Frau Dr. XXXX.
[...]
RI: Wie lange waren Sie verheiratet, wann wurden Sie geschieden von der BF? Z: Ich weiß es nicht. Ich bin dreimal verheiratet gewesen. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2007 oder?
RI: Auf Vorhalt des WV aus dem Jahr 2006: Wissen Sie, wessen Unterschrift das ist? Z: Die BF hat nur einmal unterschrieben. Das ist meine Unterschrift.
RI: Auf Vorhalt des WV aus dem Jahr 1997: Wissen Sie, wessen Unterschrift das ist? Z: Die Unterschrift sieht auch aus wie meine.
RI: Auf Vorhalt des WV aus dem Jahr 1993: Wissen Sie, wessen Unterschrift das ist? Z: Das ist auch meine Unterschrift. Den 1. Vertrag hat Frau XXXX unterschrieben, alle weiteren Verträge habe dann ich unterschrieben.
RI: Können Sie sich erklären, wieso die Unterschriften unterschiedlich sind? (RI hält Verträge 1993, 1997 und 2006 jeweils aneinander). Z: Ich habe nicht immer dieselbe Art beim Unterschreiben.
RI: Auf welches Konto erfolgten die Zahlungen für den WV? Z: Sie hat für mich ein Konto eröffnet. Ich habe kein Konto bekommen bei der Bank, dadurch hat sie mir ein Konto eröffnet, weil die XXXX ein Konto verlangt hat und ich habe keines bekommen.
RI: Wieso hatten Sie kein eigenes Konto? Z: Schulden. Ich habe Schulden gehabt.
RI: Waren die Schulden hoch oder niedrig? Z: Ich habe bei meiner 2. Frau einen Kredit um 100.000 S einen Kredit genommen. Von meiner 1. Frau hatte ich auch Schulden.
RI: Wann ungefähr haben Sie die 100.000 S Kredit genommen? Z: Bevor ich bei der XXXX war. Meine 2. Frau hat den Vertrag unterschrieben, dass man gegenseitig haftet. Mein Arbeitskollege hat 50.000 S über einen Kreditvermittler aufgenommen. Ich auch 50.000 S. Der Arbeitskollege ist tödlich verunglückt. Dadurch sind die Kosten entstanden. Die Schulden waren eine Schlamperei meinerseits. Ich habe damals auch Alkoholprobleme gehabt.
RI: Seit wann sind Sie in Frühpension? Z: Seit 2008. Hepatitis C habe ich bekommen. Seitdem bin ich depressiv.
Belangte Behörde: Sie haben kein Konto bekommen. Sie waren aber auch bei der SVA als Selbständiger versichert. Z: Ich bin kaufmännisch nicht so bewandert. Ich musste eine Zeitlang auf das Geld warten.
Belangte Behörde: Sie haben öfters mit uns Kontakt aufgenommen. Sie haben gesagt, dass Sie geänderte Einkommenssteuerbescheide für 2003-2005 vorlegen. Sie haben auch 2008 bei uns vorgesprochen in der
Wiedner Hauptstraße. Z: Ich war mein Lebtag noch nicht; ... aja ich
habe alles mitgebracht.
Belangte Behörde: Ich nehme an, Sie waren als Neuer Selbständiger bei uns versichert. Z: Ich kann mich erinnern, ich war auf der Wiedner Hauptstraße zweimal oder dreimal.
RI: Wieso sind Sie zur SVA gegangen? Z: Ich habe einen Brief bekommen.
RI: Sie sind von sich aus zur SVA auf die Wiedner Hauptstraße gegangen. Hat jemand gesagt, Sie sollen hingehen? Z: Von mir aus wäre ich nicht hingegangen. Ich bin von niemandem geschickt worden. Wer soll mich geschickt haben? Ich habe wahrscheinlich Werksverträge mit meinem Namen unterschrieben.
Belangte Behörde: Ich halte fest, es kann nicht gesagt werden, auf Grund welcher Erwerbstätigkeit als Neuer Selbständiger Herr XXXX bei uns versichert war; Z: Ich habe in der Nacht einen Vertrag oder zwei Verträge unterschrieben.
Belangte Behörde: Ich könnte mir vorstellen, dass Sie ein Schreiben erhalten haben, dass die Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen. Vielleicht haben Sie deswegen bei uns vorgesprochen. Herr XXXX hat am 03.12.2007 u.a. vorgesprochen und mitgeteilt, dass es 2003-2005 neue Einkommenssteuerbescheide geben wird. Bis 10.03.2008 ist das Konto gesperrt. Z: Das habe ich gesagt?
Belangte Behörde: Ja. Vermutlich ist Herr XXXX über die Höhe der Einkünfte nicht im Klaren gewesen, da er bekannt gab, neue Einkommenssteuerbescheide vorzulegen.
Belangte Behörde: 2005-2007, was machten Sie? Z: Zeitungen austragen, bis 01.08.2008, da habe ich meinen Unfall gehabt, ich habe nicht mehr können. Ich bin im Spital gelegen.
RI: Haben Sie immer nur Zeitungen ausgetragen? Z: Nur Zeitungen ausgetragen.
Belangte Behörde: Haben Sie sich Ihre Aufträge geteilt? Z: Ich habe ein Moped gehabt. Ich habe das alleine gemacht.
Belangte Behörde: Wer hat das gemacht, als Sie krank waren? Z: Ich war selten krank, fast überhaupt nicht. Ich bin das freie Arbeiten gewöhnt. Frau XXXX hat nichts gemacht. Das schwöre ich beim Leben meiner Tochter.
RI: Wie sind Sie zum Geld am Konto gekommen? Z: Ich habe durch die BF ein Konto bekommen. Ich bin zum Schalter gegangen, um Geld zu holen.
Belangte Behörde: Waren Sie verfügungsberechtigt? Z: Ich war verfügungsberechtigt.
Belangte Behörde: Sie haben mit der Karte von Frau XXXX Geld abheben können? Z: Ich habe eine eigene Karte gehabt. Ich weiß aber nicht mehr, was darauf gestanden ist.
Z: Die Werksverträge sind immer nachts um 02.00 Uhr, 02.30 unterschrieben worden. Man hatte nicht viel Zeit. Die WV wurden auf der Tankstelle unterschrieben. Nur der 1. WV wurde in den Räumlichkeiten der XXXX unterschrieben. Dann war ich im 7. Bezirk in der XXXX. Dann sind sie verzogen, dort war ich nie. Ich habe nie Kontakt gehabt mit der Firmenleitung.
Belangte Behörde: War Ihnen bewusst, dass SV-Beiträge zu bezahlen sind? Z: Am Anfang schon. Mein letzter Kunde war ein Gasthaus. Dort bin ich manchmal geblieben. Ich habe Alkoholprobleme gehabt. Das habe ich nicht mit Absicht gemacht. Ich wollte unbedingt die Arbeit haben.
RI an BF: Was möchten Sie sagen? BF: Warum hat mir der Z nichts gesagt? Ich habe von nichts gewusst. Das ärgert mich, dass die Ehrlichkeit in diesem Punkt gefehlt hat. Z: Ich habe mir dabei nichts gedacht.
BF: Herr XXXX war nie angemeldet bei der XXXX. Mein Ex-Schwager und mein Ex-Mann waren angemeldet. Bei denen ist aufgefallen, dass etwas nicht stimmt. Dadurch, dass sie arbeiten waren und dadurch regelmäßig Steuerbescheide erhalten haben. Dort, bei meinem Ex-Schwager und bei meinem Ex-Mann (Gatte vor Herrn XXXX) wurde das dann schon im Rahmen des Finanzverfahrens richtig gestellt. Z: Ich habe mich überreden lassen, ganz ehrlich. Mir tut leid, dass die BF durch mein Verschulden "zum Handkuss" kommt.
Belangte Behörde: Frau XXXX sollte einen Wiederaufnahmeantrag stellen.
RI: Wollen Sie noch zum Schluss etwas sagen? BF: Ich habe wirklich nichts gearbeitet, wirklich nicht. Durch meine Gutmütigkeit bin ich praktisch die Dumme. Herr XXXX hat genug verdient. Warum er keine
Steuer bezahlte, weiß ich nicht. Z: Es war mein Fehler. Ich hatte Trennung und Alkoholprobleme."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 keinerlei Handlungen in Hinblick auf einer Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteurin gesetzt.
Die Unterschriften auf den Verträgen der XXXX der Jahre 1997 und 2006 wurden von Herrn XXXX gefälscht. Die Beschwerdeführerin wusste davon nichts.
Das Entgelt für die Tätigkeiten des Herrn XXXX, welches auf das Konto der Beschwerdeführerin seitens der XXXXüberwiesen wurde, ist diesem vollumfänglich zugekommen.
Die offensichtlich im Raum stehenden Vorwürfe der Steueroptimierung und Abgabenumgehung wurden durch das Auftreten der Beschwerdeführerin und des Zeugen in der Verhandlung in diesem besonderen Einzelfall komplett beseitigt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Unterschriftenfälschung ergeben sich aus der Aussage des Herrn XXXX sowie aufgrund der offensichtlichen Andersartigkeit der Unterschriften zum Vertrag des Jahres 1993.
Aus dem ASG-Akt, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch aus der Verhandlung vor letzterem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin viel Hilfestellung bei der Klageerrichtung beim ASG im Rahmen des Amtstages bekommen hat. Sie konnte den Sachverhalt aus eigenem Antrieb gerade so darlegen. Auch der Zeuge mit seinen Alkohol- und Schuldenproblemen rundet dieses Bild ab.
Daher ist für den erkennenden Richter in diesem Einzelfall aufgrund des persönlichen Eindrucks klar, dass Steueroptimierung und Abgabenumgehung aufgrund der gegenständlich handelnden Personen und ihrer Persönlichkeitsstruktur kein Thema waren. Der Beschwerdeführerin ging es um Unterstützung ihres durch Schulden und Alkohol angeschlagenen Ex-Gatten durch zur Verfügungstellen des Kontos.
Die steuerlichen und abgabenrechtlichen Konsequenzen waren für die Beschwerdeführerin nicht absehbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Im Bescheid der SVA ist von der belangten Behörde richtig ausgeführt, dass diese, so wie auch das Bundesverwaltungsgericht, durch den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid an die Einkunftsart und die Einkunftshöhe gebunden ist.
Nicht gebunden ist die SVA, und somit auch das Bundesverwaltungsgericht, jedoch an die Beurteilung, ob eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Die Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Verhandlung vor diesem haben ergeben, dass seitens der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 keine betriebliche Tätigkeit durch diese entfaltet wurde.
Gegen eine Tätigkeit des Zeugen als Subauftragnehmer der Beschwerdeführerin spricht auch das fehlende Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich der Unterschriftsfälschung durch Ihren Ex-Gatten; die Fälschung führte zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (siehe Verfahrensgang). Dies hat sie in der Verhandlung glaubhaft dargelegt.
Die offensichtlich im Raum stehenden Vorwürfe der Steueroptimierung und Abgabenumgehung wurden im beschwerdegegenständlichen Fall ausnahmsweise widerlegt. Solche Konstellationen scheinen jedoch für andere Fälle kaum generalisierbar, weshalb hier nochmals auf die Besonderheit des Einzelfalles zu verweisen ist.
Der Beschwerdeführerin wird empfohlen, mit diesem Erkenntnis sofort nach Erhalt bei den Finanzbehörden vorstellig zu werden, zwecks Abklärung, ob eine Wiederaufnahme der Verfahren zu den Steuerbescheiden 2005 bis 2007 notwendig und sinnvoll ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Fallentscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene dar und ist so nicht generalisiert anwendbar.
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