W228 2012926-1•BVwG W228 2012926-1
W228 2012926-1Federal Administrative CourtMar 10, 2016
Entschädigung, Impfschaden, Kausalität, Sachverständigengutachten
W228 2012926-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1988, XXXX, 9620 Hermagor, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 22.08.2014, Zl: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 03.01.2014 brachte XXXX als Mutter des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Ihr Sohn sei am 04.05.1988 in der 36. SSW als Frühgeburt zur Welt gekommen und sei bis auf die Tatsache, dass seine Atmungsorgane nicht ausgereift waren, zu diesem Zeitpunkt völlig gesund gewesen. Bis zum 09.01.1990 sei er ein gesundes, normal entwickeltes und sehr lebhaftes Kleinkind gewesen. Eine Polio Impfung I, II, und III am 09.01.1990 habe seinen Gesundheitszustand verändert. Am selben Tag sei er am frühen Abend unruhig geworden und habe ein krampfartiges Verhalten gezeigt. Der kontaktierte Hausarzt habe die Beschwerden heruntergespielt und die Familie mit einer kurzen, harmlosen Reaktion auf die Impfung besänftigt. Es habe einige Tage gedauert, bis der Beschwerdeführer wieder zu Kräften gekommen sei. Danach sei nichts mehr gewesen wie vorher. Er habe nicht mehr aufrecht stehen wollen, sondern sofort zu schreien begonnen und sich nur mehr auf allen Vieren fortbewegt. Weiters sei er stumm und anspruchslos gewesen. Daraus hätten in weiterer Folge Entwicklungsrückstände und Kommunikationsschwierigkeiten resultiert, die letztendlich zur Diagnose einer geistigen Minderbegabung geführt hätten.
Folgende Unterlagen wurden dem Antrag angeschlossen:
Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers
Befund über einen Aufenthalt im Krankenhaus von 12.11.1988 bis 19.11.1988 (Bronchitis)
Arztbrief vom 17.11.1997, LKH Villach, (Entwicklungsrückstand, geistige Behinderung, Verhaltensstörungen, Aggressionen, Enuresis)
Arztbrief vom 10.05.2006 LKH Villach, (Krampfanfall)
Klinisch-psychologischer Befund vom 16.03.2009, Mag. XXXX (Intelligenzminderung, Anpassungsstörung)
Auf Ersuchen der belangten Behörden wurden weitere Unterlagen nachgereicht:
Geburtsurkunde (Kopie)
Mutter-Kind-Pass (Kopie)
Aufstellung aller Ärzte und Krankenanstalten, bei denen Behandlungen durchgeführt wurden
Zustimmungserklärung
Die belangte Behörde veranlasste mit Schreiben vom 06.05.2014 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie Psychiatrie. Die Untersuchung erfolgte am 11.06.2014, das mit 19.06.2014 datierte Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:
"(.....) Derzeitige Beschwerden:
Die Schwangerschaft verlief in den ersten sieben Monaten ohne Auffälligkeiten. Es kam letztlich zu einer Plazentaablösung, worauf ein Kaiserschnitt eingeleitet wurde. Als Frühgeburt seien die Atemorgane noch nicht vollständig ausgereift gewesen. Der Proband daraufhin von der PK Villach in das LKH Villach gebracht, wo er ca. drei Wochen stationär verblieb. Er hatte kurze Atemaussetzer, wobei XXXX auch nach der Entlassung eine Atemmatte mit nach Hause bekam. Es kam in der weiteren Folge über das erste Halbjahr zur Ausheilung der Atemstörung. Daraufhin konnte die Atemmatte entfernt werden. Es sei dann zu einer normalen weitere Entwicklung gekommen bis zur Impfung am 09.01.1990. Es wurde damals eine Polio-Impfung über den Amtsarzt der BH Hermagor durchgeführt. Bereits in der darauffolgenden Nacht wurden Schreikrämpfe von der Mutter bemerkt, ebenso wie Muskelkrämpfe der Arme, der Proband habe weder gegessen noch getrunken. Dieser Zustand dauerte etwa 24 Stunden. Der Hausarzt meinte am Telefon, dass diese Reaktion eine gute nach einer Impfung gewesen sei, dass dies völlig normal sei, so dass er auch weder einen Hausbesuch machte noch Mutter und Kind einberief. In der darauffolgenden Nacht hätten sich dann die Symptome und Schreiattacken gebessert. Letztlich hätten sich "aufgelöst". Vor der Impfung sei der Proband im Zustand des Gehenlernens gewesen, konnte unter Anhalten sich bereits fortbewegen und war gerade im Begriff, selbständig die ersten Schritte zu machen. Es kam dann unmittelbar nach der Impfung zu einem massiven Abfall der Gehleistung, der Proband konnte selbständig nicht mehr aufstehen und sei nur mehr gekrochen. XXXX hat dann in liegender Position (mit Autos) gespielt. Eine Besserung zum neuerlichen Gehenlernen dauerte über Monate. Das freie Gehen war sicherlich nicht vor dem zweiten Geburtstag möglich gewesen. In dieser Zeit waren auch beträchtliche familiäre Probleme aufgrund der Krebserkrankung des Vaters aufgetreten. Der Hausarzt meinte in dieser Zeit, dass "alles wieder zurückkäme". Erst im Kindergartenalter bemerkte die Mutter eine deutliche Änderung gegenüber anderen Kindern. Die sprachliche Entwicklung sei stark zurückgeblieben im Vergleich zu den anderen Kindergartenkindern. Der Proband sei erst mit fünf Jahren "sauber" gewesen, was auch im Kindergarten auffallend war. Ängstlichkeit zeichnete die weitere Entwicklung aus, insbesondere vor Kletterpartien oder anderen Situationen, die eine gute Koordination als Voraussetzung haben. Der Versuch einer Sprachförderung wurde unternommen, die damaligen Verhältnisse von zwei Stunden alle 14 Tage dürften wahrscheinlich nicht auseichend gewesen sein. Mit sechs Jahren kam der Proband dann in die Vorschule, es zeigte sich dabei auch ein beträchtliches Defizit der Lernkapazität und -geschwindigkeit. XXXX kam mit sieben Jahren in eine Integrationsklasse mit entsprechender Förderung. Absolvierung der Volks- und nachfolgend Hauptschule als Integrationsschüler. Nach der Schulzeit verschiedene Institutionen wie Schloss Lehnberg in Lienz, Seeboden "Rettet das Kind" durch ca. eineinhalb Jahre, wobei ein wesentlicher Fortschritt in geistig-seelischer Hinsicht von der Mutter nicht erkannt wurde. Nachfolgend über AMS Versuch auf geschützten Arbeitsplätzen. Es wurde dann durch eine Integrationslehre die Ausbildung zum IT-Techniker durchgeführt. Die Lehre erfolgte über "XXXX" in Hermagor, Beendigung im August 2013. Im Jänner 2014 bei "XXXX" in Villach (halbtags). Ab März Absolvierung des ECDL (Europäischer Computerführerschein) über WIFI, Beendigung ist für Juni 2014 vorgesehen. Der Proband hat vier Geschwister, er selbst sei das jüngste Kind.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gladem
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Mittelgradige Intelligenzminderung
Nach den vorliegenden Gutachten und Krankengeschichten besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung, die mehrfach untersucht wurde (Abl. 5 f. aus dem Jahre 1997, Abl. 76 aus dem Jahre 2003). In Hinblick auf die Fragestellung einer möglichen Gesundheitsschädigung durch Impfschaden lässt sich aus den Krankengeschichten und der heutigen Anamnese Folgendes erheben: Der Proband wurde als letztes von fünf Kindern frühzeitig, nach den Angaben der Mutter in der 36. SSW, geboren und musste die erste Zeit aufgrund der noch nicht vollständig ausgereiften Atemorgane ("Frühchen") einige Wochen stationär bleiben. Wesentliche Krankheitssymptome seien im damaligen Zeitraum nicht festgestellt worden. Im November 1988 erfolgte ein stationärer Aufenthalt wegen einer Bronchitis (Abl. 121], Aus diesem Krankenbefund geht auch hervor, dass beim Proband bis in die zweite Oktoberhälfte 1988 eine Überwachung mittels Apnoe-Monitor und Verabreichung von Euphyllin durchgeführt worden war. Im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes wurde auch ein intercurrent aufgetretener Soorbefall und eine leichte Otitis media simplex festgestellt und behandelt. Aus dem Mutter-Kind-Pass lässt sich (Abl. 35) am 29.03.1989 (notwendige Untersuchung im 10. bis 14. Lebensmonat] erheben, dass der Proband weder aufstehen noch stehen mit Halten, frei stehen oder frei gehen konnte. Im Untersuchungsbefund wurde kein Entwicklungsrückstand oder Ernährungsrückstand dokumentiert. Weiters wurde dokumentiert: nach der Impfung am 08.01.1990 (?) hatte das Kind zwei Tage schwere Fieber- bzw. Schreikrämpfe. Das Datum dieser Eintragung wurde jedoch (Abl. 36) mit 29.03.1989 festgelegt, also ein knappes Jahr vor dem von der Mutter angegeben Polio-Impftermin (09.01.1990, Abl. 1). Am 08.07.1990 (Abl. 37) wurden Verhaltensauffälligkeiten und zwischenzeitliche Erkrankungen diagnostiziert [ankreuzt] mit auffälligem Allgemeinzustand und Ernährungszustand, jedoch unauffälliger motorischer, psychischer sowie sozialer Entwicklung. Der Vater des Probanden verstarb 1990, worauf der Proband durch neun Monate zu Freunden gegeben wurde (Abl. 83). Nach den Angaben der Mutter erhielt der Proband eine Poliomyelitis-Impfung am 09.01.1990, wonach sich der Gesundheitszustand dramatisch verändert habe. Binnen weniger Stunden sei eine plötzliche Unruhe und krampfartiges Verhalten aufgefallen mit längerzeitigem Schreien und extremen Krampfgebärden. Der Proband habe sich immer wieder mit schmerzverzerrtem Gesicht an den Kopf gegriffen. Die genannten Zustände hätten sich erst nach mehr als 24 Stunden langsam gebessert, wobei der kontaktierte Hausarzt beruhigte und die Symptomatik als eine "gute" Reaktion auf die Impfung bezeichnete. Der damals 19 Monate alte Proband konnte noch nicht alleine frei gehen, was sich nach der erfolgten Polio-Impfung verschlechterte habe und sich auch sein Verhalten verschlechterte. In der weiteren Folge sei es auch zu weiteren Entwicklungsrückständen und Schwierigkeiten in der Kommunikation gekommen, es hätte sich eine Lernschwäche ergeben, in der späteren Folge wurde die Diagnose einer geistigen Minderbegabung gestellt. Die Pflichtschule wurde als Integrationsschüler absolviert, nachfolgend Versuch der beruflichen Integration über verschiedene Institutionen, wobei dies die Mutter des Probanden in ihrem Buch "Geschafft-Trotz(t) eurer Behinderung" festhielt und genauer beschrieb. Im Oktober 1997 (Abl. 5 f,) wurde der Proband an der Kinderabteilung des LKH Villach untersucht und die Diagnosen: Entwicklungsrückstand, geistige Behinderung, Verhaltensstörungen, Aggressionen und Enuresis gestellt. Darin wird dokumentiert, dass die Mutter angab, dass der Proband das Laufen erst mit zwei Jahren erlernte und bis viereinhalb Jahren einkotete, bis zum Krankenhausaufenthalt 1997 auch einnässte, kombiniert mit verlangsamter Sprachentwicklung (Sprachbeginn mit 3 1/2 Jahren). Der allgemeine Entwicklungsrückstand mit vorhandener Unselbständigkeit wurde im Kindergarten (mit 4 1/2 Jahren) offenkundig. Zusammenfassend wurde damals der Proband als stark unterdurschnittlich begabtes, ungefördertes Kind bezeichnet mit mangelndem Kontrollvermögen in sozialen Situationen, wobei er nicht über einen längerer Zeitraum in der Realität der Kommunikation bleiben könne. In diesem Zusammenhang stellten plötzlich auftretende Wutausbrüche mit Sach- und Personenschädigungen ein großes erzieherisches Problem dar. Nach dem viertägigen stationären Aufenthalt im LKH Villach erfolgte eine ambulante Untersuchung an der Kinderneuropsychiatrie des LKH Klagenfurt (Abl. 83 f.), wobei als frühere Krankheiten angegeben wird: nach Dreifachimpfung im Alter von 1 1/2 Jahren allergische Reaktion, seitdem keine Impfungen mehr. In der Diagnosestellung wird neben einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens mit Emotionen eine unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (M 4.1) sowie eine Erziehung, die eine unzureichende Erfahrung vermittelt (M 4.2) bei abweichender Elternsituation (M 5.1) dokumentiert und in der Zusammenfassung die Entwicklungsretardierung hervorgehoben, die mit vielschichtiger Problematik verschiedenster Auffälligkeiten einherginge. Im Jahre 2003 wurde an der Kinderneurologie und -psychiatrie des LKH Klagenfurt eine stationäre Untersuchung durch mehr als vier Wochen durchgeführt, dies nach wiederholten Aggressionsdurchbrüchen im familiären Bereich. Diagnostiziert wurde eine deutliche Retardierung im kognitiven und emotionalen Bereich, weiters Adipositas und Hypoplasie des Hodens und des Skotrums (mit Hodenverschmelzung), im zentralen Bereich leichte Intelligenzminderung und infantile Cerebralparese mit Mikrocephalie (Abl. 79 und 80). Im Jahre 2006 erfolgte eine stationäre Untersuchung an der Kinderabteilung des LKH Villach mit der Diagnose eines suspekten ersten generalisierten Krampfanfalls sowie Intelligenzminderung, leicht, sowie Entwicklungsstörung. In der Voranamnese wurden fieberkrampfartige Zustände nach einer Impfung bekannt (wie dies die Mutter unmittelbar nach der Polio-Impfung angab), anscheinend erst danach sei eine eindeutig beeinträchtigte kognitiven Entwicklung vor sich gegangen. Die Mutter des Probanden gibt eine massive Reaktion des Probanden nach einer Poliomyelitis- Impfung am 09.01.1990 an (genauere Angaben weiter oben stehend). Polio-Impfung nach Salk (Stich-Totimpfung). Es handelt sich um einen Totimpfstoff, der die drei Poliovirusstämme (Mahoney, Mef1 und Saukett) in abgetöteter Form enthält Impfstoffe.
(.....)
Die Grundimmunisierung bei Kindern erfolgt überwiegend im Rahmen einer Mehrfachimpfung, nach den obigen Empfehlungen in der Sechsfach-Impfung. Es fehlt beim Probanden die Dokumentation über diese Impfung, weder im Mutter-Kind-Pass ist die Impfung dokumentiert noch ein Impfpass vorliegend. Die Angabe der Mutter, dass die Polio-Impfung I, II und III gleichzeitig am 09.01.1990 durchgeführt worden war (Abl. 1), lässt sich nicht nachvollziehen. Möglicherweise besteht eine Verwechslung zur Dreifach-Impfung. Andererseits werden die Drei- oder Sechsfach-Impfungen nicht erstmalig im zweiten Lebensjahr durchgeführt, sondern zumeist ab dem 3. Lebensmonat [die Empfehlungen in den letzten 25 Jahren wechselten allerdings mehrmals leicht]. Bei der Anwendung des inaktivierten Polioimpfstoffs gibt es kaum Nebenwirkungen. Diese beschränken sich in der Regel auf Schmerzen an der Injektionsstelle. Der Impfstoff soll nicht angewendet werden, wenn eine bekannte schwere Allergie gegen einen der Bestandteile vorliegt. Auch während einer akuten, schwerwiegenden und fieberhaften Erkrankung sollte nicht geimpft werden. Die häufigsten Nebenwirkungen sind Kopfschmerzen, Erbrechen oder Durchfall. Ein wenn auch extrem selten eintretendes Risiko des oralen Polioimpfstoffs ist eine Rückmutation des Impfvirus zu einer krankheitserregenden Form. Dadurch kann es zu einer Impf-Poliomyelitis oder sogar zu einer Weiterverbreitung des virulenten Virus kommen. In Deutschland soll es jährlich ein bis zwei Fälle einer Vakzine-assoziierten paralytischen Poliomyelitis-Erkrankung (vaccine-associated paralytic poliomyelitis, VAPP] gegeben haben, bis die Impfung mit dem oralen Polioimpfstoff eingestellt wurde.[2] Weltweit wird die Zahl solcher Fälle auf 250-500 pro Jahr geschätzt.[7] Die weitaus meisten VAPP-Fälle werden durch Impfviren vom Typ III verursacht; dieser Typ ist genetisch weniger stabil als die anderen. Beim Probanden ist weiters nicht vollständig geklärt, ob er eine Dreifach- oder Sechsfach-Impfung bekommen hat [durch Injektion] oder oral [als Polio-Einzelimpfung], wobei bei letzterem die Angabe von drei Teilimpfungen gleichzeitig in einer Sitzung nicht möglich erscheint. Im Arzneitelegramm (Dr. Möbius, Berlin, 1999) wurden einzelne Fälle von Vasculitis, Purpura, Gesichtsnervenlähmungen, Parästhesien, Cri encephalique und Gelenkerguss beschrieben. Da der Impfstoff heute aber meist nur noch in Kombinationsimpfungen auftritt, kann nicht sicher gesagt werden, welcher Impfstoff für etwaige Komplikationen verantwortlich ist. Da die Poliomyelitis das Nervensystem befällt, sind neurologische Nebenwirkungen der Impfung theoretisch möglich. Ehrengut berichtet von Guillain-Barre- Syndrom, Lähmungen und Krampfanfällen nach der Schluckimpfung und Spritzimpfung (Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der BRD von 1955-2004, Wolfgang Ehrengut, S.37-42, S1-72) Langzeitstudien liegen hierüber aber nicht vor. Würde angenommen, dass tatsächlich Nebenwirkungen mit Intelligenzmangel und Verhaltensstörungen durch den Poliomyelitis-Impfstoff hervorgerufen worden seien, dann könnte dies nur durch eine Encephalopathie der Fall gewesen sein. Derartige Symptome wären einhergegangen mit Lähmungserscheinungen [Paresen] und Koordinationsstörungen als mehr oder minder dramatisches Zustandsbild. Der Zeitraum nach der Impfung ist nur schlecht dokumentiert, allerdings waren auch keine Paresen aufgetreten, die zu einer sofortigen stationären Untersuchung geführt hätten. Krampfanfälle im Sinne einer Epilepsie sind bei Encephalopathie oder Encephalitits ebenso möglich, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluss an die Impfung, wenn keine zusätzlichen gravierenden zentralen Ausfälle wie Lähmungen etc. gleichzeitig auftreten. Später durchgeführte EEG's zeigen keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale. Die Impfung gegen Kinderlähmung wurde früher mit einem Lebendimpfstoff durchgeführt, welcher jedes Jahr bei ungefähr ein bis drei Geimpften, oder Menschen, die mit ihnen in Kontakt waren, zu einer Erkrankung führte. Heute ist dies ausgeschlossen, da diese Impfung nur noch mit einem Totimpfstoff durchgeführt wird. Beim Probanden ist die Impfung nicht dokumentiert, so dass nicht mehr festgestellt werden kann, welchen Impfstoff er erhalten hat.
Zusammenfassung:
1. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine dauernde Gesundheitsschädigung aber eine schwere Körperverletzung bewirkt?
Es liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine dauernde Gesundheitsschädigung durch eine erfolgte Impfung vor.
2. Welche Auswirkungen hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?
Als Gesundheitsschädigung besteht eine (leichte) Intelligenzminderung (F 70.1) mit entsprechender Retardierung und der Notwendigkeit einer Unterstützung während der Schulzeit (Integrationskind), nachfolgend bislang Schwierigkeiten bei der Berufsfindung (Möglichkeiten auf dem geschützten Arbeitsplatz wurden akzeptiert und durchgeführt).
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Nein. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nicht vollständig aus den Krankengeschichten geklärt werden kann, welche Impfung der Proband tatsächlich erhalten habe (siehe Ausführungen weiter oben stehend).
4. Welche ärztlichen Befund sprechen für einen Zusammenhang mit der Impfung?
Lediglich die Angabe der Mutter für einen zeitlichen Zusammenhang und Auftreten von Symptome zeitnahe (am Impfungstag) zur Impfung.
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen?
Wenig, zumal viele weitere Untersuchungsergebnisse für einen akausalen Zusammenhang der mentalen Retardierung sprechen, die Impfung selbst nicht dokumentiert ist.
6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?
a. Dagegen spricht die rasche unmittelbare Reaktion, wobei in einem derart zeitlich engen Korsett eine Ausbildung einer Encephalopathie/Encephalitis wenig möglich erscheint.
b. Es besteht keine Dokumentation über eine Impfung zum gegebenen Zeitpunkt. Möglich ist eine Dreifach (Sechsfach-Impfung) ebenso wie eine Schluckimpfung.
c. Die Dokumentation (Abl. 36), dass die Impfung am 08.01.1990 zwei Tage schwere Fieber- bzw. Schreikrämpfe hervorgerufen habe, wurde bereits am 29.03.1989 vom Behandler unterzeichnet. Da die schriftliche Eintragung dieser Symptome im Schriftbild in Abl. 36 sehr ähnlich ist ("danach gab es keine Eintragungen mehr, 28.01.2014), dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Eintragung in Abl. 36 ebenso von der Mutter durchgeführt worden sein.
7. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?
Alle weiter oben genannten Krankengeschichten (LKH Villach, LKH Klagenfurt, MuKi-Pass).
8. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?
Die Krankengeschichte des LKH Klagenfurt (Abl.79) spricht überzeugend zur Impfung über akausale Symptomatik (infantile Cerebralparese, Mikrocephalie, abweichende Elternsituation, Hypoplasie des Hodens).
9. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
10. Ist aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Ja, es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
11. Welcher Richtsatzposition ist das Krankheitsbild zuzuordnen?
Die Zuordnung erfolgt nach der RSP V a 579 mit 50 v.H.
12. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit habe danach platzzugreifen?
RSP V a 579 mit 50 v.H.
(.....)"
Am 15.07.2014 übermittelte Dr. XXXX der belangten Behörde eine Ergänzung zum SV-Gutachten.
"(.....) Ergänzung
ln Abl. 3 wird unter "Poliomyelitis Schutzimpfungen" am 08.01.1990 angeführt: Polio oral I, II, III unterzeichnet von Dr. XXXX am Gesundheitsamt Hermagor. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Polioimpfstoff
Man unterscheidet heute zwei Impfstoffe, die Schluckimpfung (nach Sabin), die in westlichen Industrienationen nicht mehr zum Einsatz kommt und die gespritzte Impfung (nach Salk):
Nach Sabin: Es handelt sich um eine Schluckimpfung mit abgeschwächten Viren der Typen I, II und III, die auf Affennieren oder Verozellen gezüchtet werden. Hinzu kommen Lactoalbumin, Antibiotika, Aminosäuren und andere Zusatzstoffe. Dieser wird in Österreich Deutschland heute jedoch nicht mehr verwendet, da die Impfung in einigen Fällen selbst eine Poliofimpfassoziierte Poliomyelitis auslöste.
Nach Salk: Optional gibt es andere Impfung mit abgetöteten Viren, die gespritzt wird. Diese enthält daneben Formaldehyd oder Phenoxyethanol als Konservierungsmittel. Der neue Impfstoff kann keine Impfpolio erzeugen, da er aus abgetöteten Viren besteht. Früher wurde das Virus auf Affennieren gezüchtet und so konnte nicht verhindert werden, dass Viren aus den Zellkulturen auch in den Impfstoff gelangten.
Nebenwirkungen, Impfkomplikationen und Impfschäden
Typische Nebenwirkungen unmittelbar sind grippeähnliche Symptome mit Durchfall und Lähmungserscheinungen. Selten kommt es zu einer Polio nach einer Schluckimpfung, ist aber möglich. Problematisch ist die Ansteckungsgefahr durch frisch Geimpfte. Die Gefahr besteht etwa 1 Woche bis 2 Monate nach der Impfung, in den 90er Jahren gab es in Europa und den USA bereits mehr Impfpoliofälle als echte Polioerkrankungen. Es kam auch immer wieder zu Berichten über Impfpolio bei Menschen, die sich bei Impflingen mit dem Virus infiziert hatten (M. Hirte: Impfen : Pro und Contra, S. 123) Im Arzneitelegramm/Möbius Berlin (23.11.1999) wurden einzelne Fälle von Vasculitis, Purpura, Gesichtsnervenlähmungen, Parästhesien, Cri encephalique und Gelenkerguss beschrieben. Da die Poliomyelitis das Nervensystem befällt, sind neurologische Nebenwirkungen der Impfung möglich. Gutachter D., Ehrengut berichtet von Guillain-Barre-Syndrom, Lähmungen und Krampfanfällen nach der Schluckimpfung und Spritzimpfung (Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der BRD von 1955-2004, Wolfgang Ehrengut, S.37-42, 61-72) Langzeitstudien liegen hierüber aber nicht vor. 1956-1966 traten im Norden Neuseelands Fälle von SSPE (subakut sklerosierende Panenzephalitis) auf. Bei dieser Erkrankung kommt es zu einer langsamen Zerstörung des Gehirns. Für den Ausbruch machte man die Massenimpfung ab 1956 mit dem Salk-Impfstoff (Spritzimpfung) verantwortlich. Die Verabreichung des Salk-Impfstoffes in Neuseeland stand im Zusammenhang mit dem Auftreten von SSPE. Die Vorstellung, eine unübliche Reaktion auf eine Maserninfektion sei die einzige Ursache für SSPE, lässt sich nicht mit den Beobachtungen in Neuseeland vereinbaren. (Baguley 1973, Lancet).
Polio Sabin oral:
Wirkung
Die abgeschwächten Viren regen den Körper zur Bildung von Abwehrstoffen gegen den Poliomyelitis-Virus, an. Das Mittel schützt in der Regel nach einer Grundimmunisierung (Erreichen des ersten Impfschutzes) vor einer Infektion mit dem Polio-Virus. Der Impfschutz beträgt nach einer Auffrischung ungefähr 10 Jahre. Die Grundimmunisierung sollte bis vollendeten 2 Lebensjahr abgeschlossen sein. Danach sollten jeweils im 7. Lebensjahr und im 15. Lebensjahr Auffrischungen erfolgen. Im Erwachsenenalter sollte alle 10 Jahre aufgefrischt werden.
Anwendung
Das Mittel kann direkt in den Mund getropft werden. Die Grundimmunisierung (Aufbau des Grundschutzes) erfolgt in drei Teilimpfungen, die mindestens jeweils 6 Monate auseinander liegen sollten.
Wann darf das Mittel nicht eingesetzt werden?
Bei: Überempfindlichkeit gegen Inhaltsstoffe des Mittels, bei akuten fiebrigen Erkrankungen oder Darmstörungen (Durchfall oder Erbrechen) Immundefekten und Störungen des Immunsystems
Nebenwirkungen:
Kopfschmerzen, Erbrechen oder Durchfall
Wechselwirkungen
Bekannt: orale Typhusimpfung.
Inaktivierter Polioimpfstoff (Salk)
Der inaktivierte Polioimpfstoff nach Salk, ein Totimpfstoff, ist der derzeit in Europa routinemäßig eingesetzte Impfstoff. Er ist in der Anwendung sehr sicher, bietet allerdings keinen so umfassenden und dauerhaften Schutz wie der orale Polioimpfstoff.
Herstellung
Virulente Polioviren der Typen I, II oder III werden durch Zellkultur in Vero-Zellen, einer etablierten Zelllinie aus Nierenzellen der grünen Meerkatze, alternativ auch in humanen diploiden Zellen, vermehrt. [Technische Informationen der WHO zur Herstellung von Polioimpfstoffen] Aus dem Kulturmedium wird durch Filtration, Ultrafiltration und Chromatografie eine gereinigte Virussuspension erzeugt. Die sorgfältige Abtrennung von Zellbestandteilen ist eine Voraussetzung für die vollständige Virusinaktivierung. Diese erfolgt durch mehrtägige Behandlung mit Formaldehyd; durch chemische Reaktion des Formaldehyds mit Virusbestandteilen geht die Vermehrungsfähigkeit der Viren verloren. Nachdem keine infektiösen Viren mehr nachweisbar sind, wird das restliche Formaldehyd entfernt. Die Prüfung auf nicht inaktivierte Viren erfolgt in einem Zellkultur-Test, der Nachweis des Antigen-Gehalts wird mit einem ELISA-Test durchgeführt, oft auch ergänzt durch Tierversuche mit Ratten, die nach einer Testimpfung schützende Antikörper entwickeln müssen. Der fertige Impfstoff, eine Kombination aus inaktivierten Polioviren der Typen I, II und III, enthält oft noch Spuren von Antibiotika wie Neomycin oder Streptomycin.
Nebenwirkungen
Bei der Anwendung des inaktivierten Polioimpfstoffs gibt es kaum Nebenwirkungen. Diese beschränken sich in der Regel auf Schmerzen an der Injektionsstelle. Der Impfstoff soll nicht angewendet werden, wenn eine bekannte schwere Allergie gegen einen der Bestandteile vorliegt. Auch während einer akuten, schwerwiegenden und fieberhaften Erkrankung sollte nicht geimpft werden. Ein Risiko, das von dem inaktivierten Polioimpfstoff ausgeht, liegt in der Verwendung virulenter Viren bei der Herstellung. Da in vielen Ländern keine Wildviren mehr in der Bevölkerung zirkulieren, sind die Viren zur Impfstoffherstellung die einzige verbliebene mögliche Infektionsquelle. Dementsprechend hoch sind die Sicherheitsanforderungen an die Impfstoffhersteller. Die WHO empfiehlt für die Zeit nach der Ausrottung des Wildvirus für IPV-Herstellungseinrichtungen die Biologische Schutzstufe 3/Polio. Wenn auch bis Ende 1990 der orale Polio-Impfstoff nach Sabin verabreicht wurde, so spricht doch vieles dafür, dass der Proband nach "Salk" geimpft wurde. Dafür spricht, dass beim inaktivierten Polio-Impfstoff nach Salk die virulenten Polioviren der Typen I, II und III primär zur Bereitung des Impfstoffs verwendet werden. Auch hier sind ebenso wie bei der oralen Gabe des Impfstoffes keine Symptome bekannt, wie sie beim Probanden geschildert werden bzw. vorliegen. (.....)"
Am 24.07.2014 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme. Sie äußerte ihre Bestürzung und Verärgerung über den Inhalt des Gutachtens.
Sie räumte ein, dass die Eintragungen im Impfpass und Mutter-Kind-Pass von ihr selbst durchgeführt worden seien. Das Datum ihrer Eintragung habe für Verwirrung gesorgt, da sie die falsche Seite erwischt habe. Sie sei trotzdem weiterhin der Überzeugung, dass die Polioimpfung am 08.01.1990 Auslöser für die Impfschädigung ihres Sohnes sei. Die Impfung sei im Impfpass mit Stempel des Arztes und Datum eingetragen.
Am 30.07.2014 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme, ob die Einwände aus der Stellungnahme eine Änderung der Einstufung bewirken.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 gab der ärztliche Dienst der belangte Behörde eine Stellungnahme ab, diese lautet auszugsweise wie folgt:
"(.....) Parteiengehör von 07.2014 zum Impfschadensfall
1. Die Aussage der Sohn wäre 1990 für neun Monate zu Freunden gegeben worden, er sei nicht gefördert worden und XXXX wäre eine schlechte Mutter
Eine Wertung, wie sie Fr. XXXX selbst in ihrer Stellungnahme vornimmt, wurde im Gutachten keinesfalls gemacht. Es wurde lediglich, gestützt auf vorgelegte Befunde und den Angaben der Mutter versucht, den Verlauf der Kindheit bzw. der Erkrankung nachzuvollziehen, zeitliche Abläufe, Krankenhausaufenthalte, Behandlungen zu klären. Der Gutachter wertet nicht, macht auch keine persönlichen Angaben. Er zitiert Angaben, die in den im Akt vorgelegten Befunden, so dargestellt werden.
2. Wie auch in der Stellungnahme von Fr. XXXX festgehalten, ist die Eintragung in den Impfpass etwas "verwirrend".
Daher wurde mit dem Gutachter diesbezüglich nochmals eine Klärung vorgenommen. Zusätzliche gutachterliche Stellungnahme/Ergänzung, Aktenblatt 158, 159
3. Der Grund, dass sich kein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Ausbruch der Erkrankung feststellen lässt wäre, dass die Impfung nicht ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert sei.
Diese Aussage ist so nicht richtig. Auch wenn der Gutachter primär die Verabreichung der Impfung schwer nachvollziehen konnte (eine zusätzliche Stellungnahme wurde, wie unter Punkt 2 bereits festgehalten, eingeholt), wird im gesamten Gutachten der mögliche Zusammenhang, die Kausalität, geprüft. Entscheidend ist immer die Wahrscheinlichkeit, bedeutet ob mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Im Gutachten wurden alle Punkte behandelt, besonders ausführlich wurde in der zusätzlich eingeholten Stellungnahme die unterschiedlichen Verabreichungsformen und möglichen, in der Literatur beschriebenen Impfkomplikationen, Impfreaktionen nochmals beschrieben und wurde auch, im letzten Abschnitt, jedenfalls von einer verabreichten Impfung ausgegangen. Letztendlich konnte ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der verabreichten Impfung und der vorliegenden Erkrankung nicht gefunden werden. (.....)"
8. Am 22.08.2014 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen wird.
Der Bescheid lautet nach den Ausführungen zu den gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise:
"(.....) Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.06.2014, und dem Ergänzungsgutachten vom 15.07.2014, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, liegt bei Ihnen eine Intelligenzminderung mit Retardierung vor. Das medizinische Beweisverfahren hat ergeben, dass diese Gesundheitsschädigung nicht auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen ist.
Dazu wird im Sachverständigengutachten folgendes ausgeführt: (.....)
Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens konnte somit kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei Ihnen vorliegenden Leidenszustand und der am 09.01.1990 vorgenommenen Polioimpfung festgestellt werden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen mit Schreiben vom 24.07.2014 zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde eine Stellungnahme der Leitenden Ärztin, Frau Dr. XXXX, eingeholt. In Ihrer Stellungnahme vom 12.08.2014 führt Frau Dr. XXXX aus, dass der Gutachter in seinen Ausführungen keine Wertung vornimmt, sondern lediglich gestützt auf vorgelegte Befunde und Angaben der Mutter versucht, den Verlauf der Kindheit bzw. der Erkrankung nachzuvollziehen, zeitliche Abläufe, Krankenhausaufenthalte, Behandlungen zu klären. Der Gutachter wertet nicht, macht auch keine persönlichen Angaben. Er zitiert Angaben, die in den im Akt vorgelegten Befunden so dargestellt werden. Auch wenn der Gutachter primär die Verabreichung der Impfung schwer nachvollziehen konnte, wird im gesamten Gutachten der mögliche Zusammenhang, die Kausalität, geprüft. Entscheiden ist immer die Wahrscheinlichkeit, dies bedeutet, ob mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht. Im Gutachten wurden alle Punkte behandelt, besonders ausführlich wurden in der zusätzlich eingeholten Stellungnahme vom 15.07.2014 die unterschiedlichen Verabreichungsformen und möglichen, in der Literatur beschriebenen Impfkomplikationen, Impfreaktionen nochmals beschrieben und wurde auch jedenfalls von einer verabreichten Impfung ausgegangen. Letztendlich konnte ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der am 09.01.1990 vorgenommenen Polioimpfung und der vorliegenden Erkrankung nicht gefunden werden. Nachdem die Voraussetzungen zur Entschädigung nach dem Impfschadengesetz im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt werden, war spruchgemäß zu entscheiden. (.....)"
Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter 8. angeführten Bescheid ein. Auf Seite 6 in der 1. Abweisung eines Kausalzusammenhangs seien mehrere Passagen angestrichen, die weder aufgeklärt noch berücksichtigt worden seien. Es wäre der Mutter nicht möglich gewesen, eine stationäre Untersuchung anzuordnen, wenn der gerufene Arzt nicht bereit gewesen wäre zu kommen. Bei allen nachfolgenden Untersuchungen seien ihre Hinweise auf die Ursache der Beschwerden lediglich belächelt worden. Sie seien absichtlich nicht dokumentiert worden und scheinen daher nicht auf. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nie darüber informiert worden, wann das Mittel nicht eingesetzt werden dürfe, auch nicht über mögliche Nebenwirkungen. Weiter stelle sie die Frage, warum nicht erwähnt worden sei, dass ihr Sohn lt LKH Villach im November 1988 als gesundes, gut und normal entwickeltes Kleinkind entlassen worden sei.
Am 10.10.2014 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark um Erstellung eines ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde ersucht.
Am 28.08.2015 erstellte Dr. Günther XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten. Dieses lautet auszugsweise:
"(.....) Fragestellung:
Liegt bei Hr. XXXX, welcher intellektuell beeinträchtigt ist und Kommunikationsschwierigkeiten habe, ein Impfschaden nach einer Polio Schluckimpfung aus dem Jahre 1989 vor?
Dabei sind die Richtlinien zur Kausalitätsbeurteilung nach Impfschäden entsprechend den Verordnungen des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten.
Die Richterin des Bundesveraltungsgerichtes ersucht mich, für das Beschwerdeverfahren weitere folgende Fragen entsprechend dem Schreiben vom 25. 6. 2015 zu klären:
a) Stellungnahme zu den Beschwerden von Fr. XXXX, der Mutter des Beschwerdeführers, und deren vorgelegten Beweismitteln. (Aufgrund des bisherigen medizinischen Beweisverfahrens hat das Sozialministeriumservice in einem Bescheid vom 22.8. 2014 den Antrag auf eine finanzielle Entschädigung nach dem Impfschadensgesetz abgewiesen).
b) Stellungnahme zum ärztlichen Vorgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.6. 2014.
c) Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Hr XXXX nach der EVO und Klärung einer Nachuntersuchung.
Zur Beantwortung der Fragen standen mir neben der Anamnese mit der Mutter und der Untersuchung des Antragstellers folgende Unterlagen zur Verfügung: Akt des Sozialministeriumservice über ca. 180 Seiten. Literatur. (siehe im Anhang).
Die Ausführungen werden wie folgt eingeteilt:
A) Krankengeschichte XXXX
B) Impfstoff Polio oral
C) Impfstoff Polio oral und Impfpoliomyelitis
D) Stellungnahme zum ärztlichen Vorgutachten von Dr. XXXX (Juli 2014)
F) Zusammenfassung und Diskussion
G) Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Anmerkung:
Fr XXXX, die Mutter des Beschwerdeführers, beschwert sich am Beginn der Untersuchung über die " falschen Behauptungen" des Vorgutachters hinsichtlich ihrer Fürsorgepflicht ihrem Sohn gegenüber, außerdem über die Verzögerung im Verfahrensverlauf und macht darauf aufmerksam, dass sie bereits den Volksanwalt, Hr. Dr XXXX, in dieser Sache eingeschalten habe.
A) Krankengeschichte XXXX; * XXXX1988 Vorgeschichte:
Hereditäre Verhältnisse: unauffällig.
Grav VI: unkompliziert bis wenige Stunden vor Geburt. (Hinterwandplazenta bis zur 34. SSW). Errechneter Geburtstermin am 6.6, 1988.
Am 4. 5. 1988 hat die Mutter 2 1/2 Stunden vor Geburt des Kindes erstmals stärkere Blutungen ("Blutsturz") bei Placenta praevia. (Geburtsprotokoll nicht vorliegend).
Partus V: Notsectio in der 36. SSW
Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht von 2640 g, Länge: 45 cm,
Kopfumfang: 31,5 cm. (25.Perzentile). Die Plazenta hat 600g.
Apgarwerte 1: 8; 5: 10,10:10. Der Nabelarterien ph ist nicht bekannt.
Das rosige Frühgeborene wird nach der Geburt im Sanatorium Warmbad Villach neonatologisch versorgt, es erhält eine "Sauerstoffdusche", Glucose und Bicrabonatinfusionen. Der capilläre ph Wert dort ist 22 Minuten nach der Geburt relativ zufriedenstellend bei 7,19.
Anschließend erfolgt der Transport auf die Neonatologische Intensivstation der Kinderabteilung des LKH Villach mit der Einweisungsdiagnose "Asphyxie". Dort erhält das Neugeborene eine Sauerstoffzufuhr von 50% über einige Stunden sowie mehrmals eine Bronchialtoilette und weiterhin eine Infusionstherapie mit Bicarbonat und Glucose 10%. 4 Stunden nach der Geburt wird die Sauerstoffzufuhr auf 26% reduziert, die Herzfrequenz ist bei 188 erhöht und die Atemfrequenz bei 60 / Minute, der mittlere Blutdruck liegt zwischen 29 und 48 mm Hg, der capilläre Sauerstoffpartialdruck liegt zwischen 30 und 50 Torr, der cap. Kohlendioxydpartialdruck um 30 Torr und der cap. ph Wert beträgt 7,44.
Am zweiten Lebenstag , den 5.5. 1988, hat das Kind einen Sauerstoffbedarf bei durchschnittlich 25 %, es atmet spontan, es trinkt aber nicht selber und muss sondiert werden und es zeigt sich zunehmend zittrig. Der cap pC02 ist weiterhin niedrig (30 Torr oder weniger). Als neurotrope Substanz wird Vitamin B6 i.m. verabreicht.
Am 3. Lebenstag, den 6.5. 1988, bekommt das Kind eine gepresste Atmung, es wird peripher cyanotisch und beginnt bei Berührungen zu jammern und muss weiter sondiert werden.
Die Blutgansanalyse ist bei Luftatmung aber zufriedenstellend (ph bei 7,44), ebenso wie das Blutbild und der Blutzucker ( 40mg%) und auch das Serumcalcium (2,3 mmol/).
Am 4. Lebenstag, den 7.5. 1988, hat das Neugeborene eine zunehmend gesteigerten Muskeltonus, es ist zittrig und es wird, infolge der ersten Apnoen, eine Theophyllintherapie als Atemstimulans verordnet.
Am 5. Lebenstag, dem 8.5. 1988, wird das neurologisch auffällige Neugeborene, welches unverändert hyperton und zittrig ist, weiter sondiert werden muss und längere Apnoephasen mit Bradycardien hat, schließlich lumbal punktiert.
Dabei wird im Liquor der Verdacht auf eine ältere Hirnblutung mit Erythrozytenmakrophagen und deutlich erhöhtem Liquoreiweiß (116 mg/ dl) und leicht gelblicher Verfärbung des Überstandes erhoben.
Am 6. Lebenstag, dem 9.5. 1988, trinkt das Kind erstmals brav alleine, es ist nicht mehr so zittrig und hat tagsüber keine Apnoen mehr. Auffallend sind aber weiterhin die nächtlichen Apnoephasen trotz erhöhter Theophyllindosen und das Auftreten eine beidseitigen flexiblen Fußfehlstellung (pes supinatus ) -am ehesten als Folge einer Tonus Steigerung der Muskulatur zu sehen.
Am 7. Lebenstag kommt die Zittrigkeit des Kindes wieder und auch die Apnoephasen werden wieder mehr und am 8. Lebenstag, als die Apnoen sehr häufig werden, das Kind beim Schreien eine periorale Blauverfärbung zeigt, wird ein Schädelultraschall durchgeführt. Dieser ergibt einen Normalbefund (wahrscheinlich ohne Dopplersonographie der Hirnarterien).
Der Kopfumfang ist mit 32,5 cm auch normal.
Am 12.5. 1988 möchte die Mutter ihren Sohn trotz seiner massiven Apnoen mit Cyanose und Bradycardien gegen Revers von der Neonatologie ins Sanatorium mitnehmen, was dort aber abgelehnt wird. Letztendlich bleibt der kleine XXXX auf der Neonatologie stationär überwacht.
Ab dem 16.5.1988 sistieren die Apnoephasen, auch die Bradycardien verschwinden und der Bub wird schließlich mit einem Apnoemonitor versorgt und am 19.5.1988 mit Theophylin 2x 8 mg nach Hause entlassen. Als Entlassungsdiagnose wird eine peripartale Aspyhxie nach Sectio bei Plazenta praevia und Frühgeburt der 36. SSW mit Apnoen und Bradycardien angeführt. Zuhause werden in den nächsten 6 Wochen bei XXXX jede Nacht Apnoephasen bemerkt, allerdings sei XXXX dabei nie blau oder weiß verfärbt gewesen und er habe oft von selber wieder zu atmen begonnen. (Die Einstellung des Apnoemonitors bzgl. der Auslösung der Alarme entsprechend der Apnoedauer ist nicht bekannt). XXXX wird dann bis zum 6. LM mit dem Apnoe Monitor zuhause überwacht werden.
Bei einer ambulanten Kontrolle am 14.6.1988 (also eine Woche nach dem errechneten Geburtstermin und 6 Wochen nach der Geburt) hat XXXX nach wie vor Trinkschwierigkeiten, jetzt mit einem leichten Untergewicht von 2920g (an der 10. Perzentile).
Der Kopfumfang ist mit 33,5 cm microcephal geworden.
Ansonsten wird der Säugling bis auf die Apnoen als neurologisch unauffällig beschrieben.
Bei der nächsten Kontrolle am 19.11.1988 normalisiert sich das Trinkverhalten und das Gewicht des Kindes und auch der Kopfumfang sind wieder im Perzentilenbereich (im korrigierten 5. LM bei 42 cm).
Neurologisch wird XXXX im korrigierten 5. Lebensmonat als altersgemäß eingeschätzt.
Bei der nächsten Mutter-Kindpass-Untersuchung am 4.1.1989 wird die Neurologie aber wieder fraglich beurteilt, da der korrigiert 7 Monate alte Säugling mit den Beinen das Gewicht nicht übernimmt und die Mutter sich Sorgen um das Gehör ihres Kinds macht, weil es wenig lautiert. (Zitat der Mutter: "XXXX war stets ein ruhiger und motorisch bequemer Säugling").
In der Folge ist XXXX spät zum Aufstehen gekommen (nach dem korrigiertem 10. LM) und die psychomotorische Entwicklung ist überhaupt verzögert gewesen (Freies Gehen mit 2 Jahren, Sprechen erster Wörter mit 1 1/2 Jahren, Sprechen von aneinandergereihten Wörtern mit 3 1/2 Jahren). Dies wird durch die Aussagen der Mutter am 13. 10. 1997 und am 14. 10. 1997 im LKH Villach, am 11.5. 1998 im LKH Klagenfurt und am 3.2. 2009 an der Kinderklinik in Graz dokumentiert.
Bei der Mutter Kindpassuntersuchung am 3.7.1990 wird XXXX als nicht näher verhaltensauffällig, sprachentwicklungsverzögert und unterernährt beschrieben. (XXXX kann zu diesem Zeitpunkt offensichtlich frei gehen). Die Zeit zwischen dem ersten und sechsten Lebensjahr des Kindes ist durch psychosoziale Belastungen geprägt. Auch wird eine Mangelförderung des Kindes in diesen Jahren für möglich gehalten (Unterlassung der regemäßigen Mutter Kind Passuntersuchungen, "Erziehungsprobleme mit mangelnder Erfahrung", schwere Zahnkaries, unzureichende Förderungen des Kindes). Dokumentiert am 2.5. 1996 in Klagenfurt, am 17.11. 1997 in Villach, am 11.5. 1998 in Klagenfurt.
Fr XXXX, die Mutter, erinnert sich an diese für sie schwere Zeit:
Ihr um zwanzig Jahre älterer Mann war an einem Blasenkrebs schwer erkrankt und ist dann im Mai 1990 pflegebedürftig verstorben. Sie selbst führte ein Gasthaus, welches sie im Frühjahr 1990 auch noch umbauen musste. Daneben war sie Mutter von 5 Kindern im Alter zwischen 20 und 2 Jahren. Die Stiefschwiegertochter kümmerte sich zwischendurch um den 2 jährigen XXXX
und sie selber war irgendwie auch erleichtert, dass ihr Sohn XXXX "so ein braves, herumliegendes Kind" war. ( Zitat der Mutter). Die Versorgung des Kindes sei weiterhin schwierig gewesen und von mehreren Personen bewerkstelligt worden (welche XXXX auch einmal strafweise - wenn er einnässte- in eine Kammer eingesperrt hätten).
Dokumentiert am 11. 5. 1998 in Klagenfurt.
Bezüglich der Impfsituation hat XXXX hat bis zum Jänner 1990 folgende Impfungen problemlos erhalten:
1x BCG intracutan,
2x Pertussis oral,
2 x Diptherie -Tetanus- Pertussis i.m.,
1x Dipherie- Tetanus i.m.
Die erste OPV Impfung (Polio oral I, II, III) wurde am 9.1.1990 dem Buben verabreicht. Danach hat die Mutter ihrem Sohn keine Impfungen mehr geben lassen, weil es eine Impfkomplikation gegeben habe. Diese Komplikation wurde damals nicht ärztlich untersucht und dokumentiert.
Aussagen der Mutter über diese Impfnebenwirkung zu einem späteren Zeitpunkt sprechen von einer allergischen Impfreaktion, auch mit Ausschlag (dokumentiert am 13. 10. 1997 in Villach), von einer allergischen Reaktion auf eine Dreifachimpfung ( dokumentiert am 11.5. 1998 in Klagenfurt), von fieberkrampfartigen Zuständen in Serie (dokumentiert am 1.4. 2006 in Villach) und von einem allgemeinen Impfschaden (dokumentiert am 3.2. 2009 in Graz).
9/1993 sei XXXX problemlos in den Kindergarten gekommen allerdings ist er dort durch einen Entwicklungsrückstand - vor allem im sozial/sprachlichen Bereich- und durch ein fotographisches Gedächtnis aufgefallen.
1993/94 wurde eine Logopädie / oder Frühförderung als erste Therapie durchgeführt, weiter Therapien habe man angeblich mangels Möglichkeiten nicht angeschlossen. Nach dem Kindergarteneitritt habe der Bub zahlreiche Infekte gehabt, angeblich auch Mumps, Masern und Schafblattern.
9/ 1994 ist der Bub wegen seiner Langsamkeit in die Vorschule gekommen und 9/1995 in die Integrationsklasse der VS mit einem SPF und ASO Lehrplan eingetreten. Obwohl XXXX beträchtliche Konzentrationsprobleme aufwies und er langsam war, ist er stets gerne in die Schule gegangen und hat im ASO Lehrplan mittelmäßige Leistungen gebracht.
1997 , in der 3.1-Klasse der Volksschule, wird XXXX dann wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten in Form von Aggressionen mit Sachbeschädigung, Ausnützen der Schwächen anderer Kinder und Enuresis nocturna stationär im LKH Villach abgeklärt. Dabei zeigte sich bei XXXX eine stark unterdurchschnittliche kognitive Begabung, eine Mangelförderung des Kindes, eine Störung des Selbstkontrolle mit massiven Aggressionen gegen andere Kinder (welche nahezu zum Abbruch der Behandlung führten) aber auch Aggressionen gegen seine Mutter und deutliche Schwankungen in der Realitätseinschätzung und in der Kommunikation. Neurologisch hatte das Kind eine reduzierte Feinmotorik und assoziierte Mitbewegungen bei komplexen Bewegungsabläufen. Intern bestand noch eine Zahnkaries (St.p. ausgedehnte Zahnsanierung bei schwerer Karies in Allgemeinanästhesie 1996). Die empfohlene kinderpsychiatrische Abklärung und Therapie der Verhaltensstörung des Buben an der Abteilung für Jugendpsychiatrie in Klagenfurt wurde anschließend nicht durchgeführt.
Im Mai 1998 wurde XXXX dann doch auf der Kinderpsychiatrie in Klagenfurt ambulant untersucht, und als entwicklungsretardiert, mit einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und mit einer Enuresis diagnostiziert. Die Ursache für dieses klinische Bild wurde als vielschichtig angesehen. Unter anderem wurden auch Mutter Kind Interaktionsschwierigkeiten und mütterliche Erziehungsprobleme ins Treffen geführt. Die empfohlene Therapie in Form einer stationären oder teilstationären Behandlung auf der Heilpädagogischen Station Klagenfurt wurde dann von der Mutter mehrmals abgelehnt.
Im April 2002 wurden an der Kinderklinik im LKH Klagenfurt bei dem 14 jährigen pubertierenden Jugendlichen ein kleiner Leistenhoden links, ein Hypogenitalismus und nachdem der Bub zuvor immer schon um die 3. Perzentile gewachsen war, ein Kleinwuchs gefunden. (Körperlänge: 147,5 cm). Ein damals diagnostizierter Microcephalus lässt sich bei dem Kopfumfang von 52, 5 cm gerade nicht bestätigen. Das NMR des Gehirnes war ganz unauffällig. Die hormonelle Abklärung ergab ein präpubertäres LH mit 0,1 IE/ 1, ein FSH mit 2,5 U/ 1 im altersgemäßen Normbereich, ein freies Testosteron 0,3 pg/ ml (präpubertär) und das Cortisol mit 17 mcg/ dl im Referenzbereich. Auch das Antidiuretische Hormon wurde normal ausgeschüttet. Zusammenfassend lässt dieser normale Hormonbefund aber keine Aussage über die postpubertäre Hodenfunktion zu. Der Leistenhoden links wurde durch eine Orchidopexie nach Shoemaker erfolgreich im Hodensack fixiert.
In einer Verlaufskontrolle im August 2003, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes auf der Jugendpsychiatrie in Klagenfurt, war im Hormonstatus das LH auf 5,1 U/l entsprechend der Pubertät angestiegen, das FSH unverändert bei 2,4 U/l und das freie Testosteron lag mit 1,5 mcg/ ml weiterhin im präpubertären Bereich. (Hypogonadismus?). Der Kleinwuchs und der Hypogenitalismus und die Adipositas waren unverändert. Die neurologische Untersuchung des Jugendlichen ergab wieder Hinweise für eine minimale cerebrale Bewegungsstörung mit gesteigerten Muskeleigenreflexen, plumpen Bewegungsablauf bei komplexen Bewegungen; die psychologische Untersuchung wies eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung (IQ 60) auf. Aggressionen wurden keine mehr beobachtet, der Jugendliche erhielt eine Psychopharmakatherapie mit Carbamazepin. XXXX wurde in der 4. Integrationsklasse der Hauptschule im ASO Lehrplan 7/2003 ausgeschult. Nach der Beendigung der Schullaufbahn war der Jugendliche in einem Internat mit Tageswerkstätte untergebracht und er wechselte mehrmals die Betreuungseinrichtungen, weil er laut Mutter unterfordert war.
Im April 2006 erlitt der junge Mann aber einen ersten fraglichen Krampfanfall über 5-10 Minuten im Wachzustand. Dabei riss es den jungen Mann am ganzen Körper und er war dabei erschöpft und schwer weckbar. Dem gingen ein Gefühl, in einer anderen Welt zu sein und Hör- und Sehprobleme voraus. Die Abklärung mittels mehrmaligem EEG und CT des Gehirnes ergab keinen Hinweis auf eine Epilepsie. (EEG:
niedrige und langsame Grundaktivität im Alpharhythmus, vereinzelt auch im Thetabereich). Es wurde letztendlich bei diesen Geschehen eher von Erschöpfungszuständen ausgegangen, welche sich auch nochmals wiederholten und dann, seit 2009, nicht mehr in dieser Art beobachtet worden sind.
In einer psychologischen Testung im Jahr 2009 wurde die nonverbale Intelligenz von XXXX mit einem IQ von 81 bewertet, seine verbale Intelligenz war deutlich geringer. Es wurde empfohlen, XXXX nicht am ersten Arbeitsplatz einzusetzen und ihn im Arbeitsprozess begleiten zu lassen. So könne man Überforderungsreaktionen vermeiden. Eine genaue neuropädiatrische Abklärung mit Stoffwechselscreening und Chromosomenanalyse (ohne FISH Analyse und CGH Array aber mit Ausschluss eines fragilen X Syndroms und eines Prader Willi Syndroms) hat damals auch keinen pathologischen Befund ergeben. Der technisch sehr interessierte junge Mann machte dann Schnupperlehren und Arbeitstrainings und er wurde schließlich 2009 von einer EDV Firma in Klagenfurt in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Dort arbeitete Hr XXXX als Hilfsarbeiter im IT Bereich. Danach machte Hr XXXX eine Integrationslehre im IT Bereich (Teilqualifizierungslehre ohne Berufschulbesuch) und schloss diese 9/2013 erfolgreich ab. Das Arbeitsverhältnis wurde aber von Seite der Firma wegen eines zu langsamen Arbeitstempos von Hr XXXX 2/ 2014 beendet. Die Zeit der Arbeitslosigkeit nützte Hr XXXX für einen ECDL Kurs (Computerführerschein) und seit Anfang August 2015 kann Hr. XXXX wieder ein Praktikum in einer EDV Firma machen.
Fr XXXX, die Mutter von XXXX hat hier bei der Begutachtung zum Impfschadensgesetz eine andere Version der 27 jährigen Krankengeschichte ihres Sohnes präsentiert, die ich der Form halber auch wiedergeben möchte. Diese Version der Krankengeschichte ist aber nicht ärztlich dokumentiert. (Ausgenommen sind die von Fr XXXX selbst verfassten Bemerkungen im MuKI Pass und Impfpass). XXXX sei nach einem Blutsturz ihrerseits als 7 Monatskind mit einem Kaiserschnitt zu früh auf die Welt gekommen. Die Neugeborenenperiode ihres Sohnes war bis auf Atempausen und einer Trinkschwäche, ohne Notwendigkeit einer Sondenernährung, unauffällig. Eine mögliche Gehirnblutung und Sauerstoffmangel kann sie auf Grund der Aussage von Dr. XXXX, der ihr ihren Sohn mit den Worten: "Er ist ein Prinz der manchmal zum Atmen zu faul aber sonst völlig gesund ist", übergeben hat, niemals glauben. Die Entwicklung des Kindes sei normal verlaufen, vielleicht sei XXXX ein ruhiges und motorisch bequemes Kind gewesen. Der Zeitpunkt des freien Gehens ist für Fr XXXX nicht mehr genau erinnerlich. Bei der Begutachtung meint Fr XXXX dass XXXX im 21. EM noch nicht frei sondern nur an der Hand gegangen sei, in einem späteren Email berichtet sich von einem Familienfoto, an dem XXXX im 20. LM frei gegangen sei. Jedenfalls konnte der Bub frei stehen und er liebte es noch vorwiegend krabbeln. XXXX sei beim Jahreswechsel 1989/90 auch sprachlich normal entwickelt gewesen und er habe ca. 10 Wörter gesprochen, er habe viel verstanden, er habe ausreichend gespielt und sei sozial unauffällig gewesen. Am 9.1.1990 wird der intern gesunde Bub um ca. 11h vormittags im Gesundheitsamt mit OPV (Polio oral I, II, III) geimpft. Um ca. 19 h wird das Kleinkind unruhig, schläft dann aber ein, um bald danach mit Fieber über 40° aufzuwachen und um schmerzerfüllt zu schreien. Nachdem sich das Kind nicht erholt, wird in der Nacht der Hausarzt telefonisch kontaktiert und dieser rät zu einem Fieberzäpfchen und abzuwarten. In der Folge beruhigt sich das Kind, fiebert ab und schläft ein. Am nächsten Morgen wirkt XXXX krank, liegt mehr herum, die darauffolgende Nacht ist aber problemlos. Am Morgen des 11.1. 1990 lässt sich das Kind von der Mutter plötzlich nicht mehr auf den Boden stellen, es steht nicht mehr auf sondern es krabbelt nur mehr herum und es schreit angsterfüllt. So geht das dahin, XXXX will auch nicht mehr mit seinem Neffen spielen, er redet kaum noch und ist desinteressiert. Der Hausarzt, welcher am 14.1. 1990 dem krebskranken Vater von XXXX eine Morphiumspritze geben muss, sieht dabei auch XXXX und soll laut Mutter gesagt haben, dass sich das schon wieder legen wird und es keinen Grund zur Panik gebe. Eine genaue ärztliche oder kinderärztliche Untersuchung wird nicht in die Wege geleitet. So bleibt XXXX monatelang angeblich in einer "Phase der Regression " behaftet. Zwar hat XXXX aufgehört zu schreien aber er verweigert nach wie vor das Gehen, liegt viel am Boden herum, spielt überwiegend alleine und spielt fast nur mit Autos und beginnt gerne zu schlichten. Nach dem Tod des Vaters von XXXX, im Mai 1990, hat sich XXXX dann wieder in einer besseren Phase befunden und das Entwicklungstempo des Kindes ist wieder schneller geworden. Fr XXXX meint abschließend: Wenn XXXX schon keine motorische Lähmung von der Polioimpfung davongetragen habe so habe er eben eine Sprachlähmung als Folge der Impfung.
Zum aktuellen Zustand gefragt, erzählt Hr. XXXX, dass er froh ist, wieder im Berufspraktikum zu sein. Das Computerwesen interessiere ihn sehr. Er wohne noch im Haus seiner Mutter in einer eigenen Wohnung, welche er selber reinige und wo er bisweilen auch Kleinigkeiten selber koche. Er sei mit dem Rad und mit Öffis mobil, den Autoführerschein habe er nicht bestanden. Er sei nicht besachwaltet und er bekomme von seiner Mutter regelmäßig ein finanzielles Budget. Er gehe alleine mit sicherem Zeit- und Geldbegriff einkaufen und gehe auch mit einem sehr guten Freund abends fort. Eine freundschaftliche Beziehung zu einer jüngeren Frau ist vor 2 Jahren beendet worden. Über seine Sexualität kann Hr XXXX nicht sprechen. Zuletzt sei er wegen eines großen, schmerzlosen Hodens beim Urologen gewesen, der einen Wassserbruch diagnostiziert hätte. Da dieser Wasserbruch ihn nicht störe wolle er keine weiteren Untersuchungen machen lassen.
Aktuelle Therapie:
Gladem 50 mg morgens.
Berufspraktikum.
Status: 178cm, 100 kg; BMI: 31 (Adipositas). Idealgewicht: 78kg;
Zielgewicht: 85 kg.
Kopfumfang 55,2 cm. (10. Perzentile).
Genitale: Starke Körperbehaarung. Fettschürze. Hypogenitalismus mit Micropenis; Rechter Hoden gut männerfaustgroß und prall. (Diaphanoskopie wird vom Patienten abgelehnt).
Der linke Hoden ist eher kleiner als normal.
Intern sonst o.B. Keine Dysmorphiezeichen. Zähne saniert. Neurologisch o.B. Hören normal.
Orthopädisch: Knicksenkfüße beidseits.
Augen: Myopie mit Brille versorgt.
Neuropsychologische Untersuchung: Entwicklungsalter ca. 12 Jahre.
Motorik. Tonus normal. Koordinationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsprobleme (Strichgang unsicher, Einbeinhüpfen rechts kaum möglich. Assoziierte Bewegungen bei komplexen Bewegungsabläufen). Fährt mit dem Rad, schwimmt gerne und kann einen Hampelmannsprung.
Feinmotorik normal. Normale Handlungsplanung. Selbständige Körperhygiene.
Die Graphomotorik ist zufriedenstellend.
Sprache: Hr XXXX erzählt in Haupt- und Nebensätzen mit normalem Wortschatz. Das Kommunikationsverhalten ist hier weitgehend normal, es bestehen nur etwas Probleme mit der theory of mind.
Kognitive Leistung: abstraktes Denken möglich. Verlangsamtes Denktempo. Wechselnde Vigilanz. Aufmerksamkeit besonders für kombinierte Inhalte vermindert.
Bei den Kulturleistungen werden Sätze sicher in Schreibschrift geschrieben, beim Lesen von Texten ist das Sinnerfassen etwas schwierig. Gerechnet wird im Zahlenraum über 1000, beim Textrechnen gibt es Schwierigkeiten.
Sozialverhalten: Hr. XXXX ist hier freundlich angepasst, dazwischen ist er sozial etwas unsicher und sicherlich kritikschwach. Die Sexualität erscheint vorpubertär. Bisweilen hat Hr. XXXX Selbstwertprobleme.
Hr. XXXX hat keine produktiven Symptome und keine Suicidgedanken.
Die Mutter Sohn Interaktion ist hier normal.
Psychosoziale Situation: Hr. XXXX lebt mit seiner Mutter, welche für den Zivilinvalidenverband als PR Beraterin arbeitet, mit seiner älteren Schwester und mit seinen jüngeren Neffen und Nichten in einem gemeinsamen Haus. Sein ältester Bruder habe nach dem Tod des Vaters 1990 die Vaterfunktion übernommen und habe diese noch immer inne. Hr XXXX hat einen guten Freund.
Diagnose: (nach DSM V)
I: Mäßige Störung im Sozial-Kommunikativen Bereich.
II Lernschwäche mit Aufmerksamkeitsstörung
( DD: Leichte intellektuelle Behinderung).
III Minimale cerebrale Bewegungsstörung.
Adipositas.
Riesige Hydrocele testis dext. Stp. Orchidopexie links. Hypogenitalismus.
St. p. peripartale Asphyxie mit leichter hypoxämischer Encephalopathie.
Stp. Frühgeburt der 36. SSW mit protrahiertem zentralem Apnoesyndrom. IV. Psychosoziale Belastungen.
V: Leichte- mittlere Störung des Anpassungsniveaus.
ZUSAMMENFASSUNG:
Herr XXXX hat eine intellektuelle Beeinträchtigung, welche zwischen einer Lernschwäche und einer leichten intellektuellen Behinderung angesiedelt ist. Weiter zeigt er eine -aktuell mäßige- sozial kommunikative Störung. Eine minimale Bewegungsstörung vervollständigt das neuropsychologische Bild. Psychosoziale Belastungen erschweren den Verlauf. Die Störung des Anpassungsniveaus ist mäßig- mittelgradig. Die Ursache für diese Beeinträchtigung ist sehr wahrscheinlich eine leichte-mittlere hypoxämische Encephalopathie nach peripartaler Asphyxie bei stp. Frühgeburt der 36. SSW nach Notsectio bei Plazenta praevia. Der klinische Verlauf ist einmal durch die für Mutter und Kind lebensrettende Kaiserschnittenbindung bei Plazenta praevia geprägt. (Angaben zur intrauterinen Sauerstoffersorgung des Kindes liegen nicht vor). Die peripartale Asphyxie entwickelte sich in der Neugeborenenperiode offensichtlich zur typischen klinischen Symptomatik einer leichten hypoxämischen Encephalopathie. (wechselnde neurologische Symptomatik in der ersten Lebenswoche mit allmählicher Besserung in der zweiten Lebenswoche) . Trinkschwäche, tagelange Sondenernährung, laufender Zittrigkeit, Berührungsempfindlichkeit, tagelange Muskelhypertonie und dann auch laufend zentrale Apnoen und Bradycardien mit Cyanose sowie ein auffälliger Liquorbefund (mit Erymakrophagen und hohem Liquoreiweiß) sind dafür charakteristisch. (Anmerkung: die mäßige Unreife des Neugeborenen der 36. SSW ist für das schwere Apnoesyndrom, welches ja auch mindestens bis zum zweiten korrigierten Lebensmonat hinein dauerte, nicht als hauptverantwortlich anzusehen. Ein normaler Schädelultraschallebefund ist bei leichten Encephalopathien durchaus üblich und es ist damals offensichtlich noch keine Dopplersonographie zur Bestimmung der Durchblutung der arteria cerebri zur Durchführung gekommen. Eine intraventrikuläre Hämorrhagie, frisch oder mit Cystenbildung, wäre wohl in der Schädelsonographie erkannt worden). Die anschließende sekundäre Microcephalie des Kindes ist ebenso typisch für die Folgen einer hypoxämische Encephalopathie, wie die von Anfang an vorhandene, allgemeine Entwicklungsverzögerung des Kindes, welche im 18. Lebensmonat des Kindes klar zu erkennen war und welche letztendlich in eine kognitive Beeinträchtigung und sozial kommunikative Störung mündete. Der Verlauf ist durch psychosoziale Belastungen (life events, Förderschwierigkeiten, Überforderung in der Schule, Pubertätskrisen, Überforderung am Arbeitsplatz) immer wieder verschärft gewesen. Die Verschlimmerungen im Krankheitsverlauf zeigte sich oft durch ein Rückzugsverhalten von XXXX, seltener durch Aggressionen. Zur Bedeutung der Polio oral Impfung für die Krankengeschichte des Hr. XXXX kann ich keine Aussagen abgeben, weil sich keine authentische ärztliche Dokumentation darüber finden lässt. (Siehe meine Ausführungen im Abschnitt D) Intern sind aktuell eine ausgeprägter Hydrocele testis dext., ein Zustand nach Orchidopexie links bei einem operierten Leistenhoden im 14. Lebensjahr (!) und ein Hypogenitalismus zu diagnostizieren. Weiter hat Hr XXXX seit mehr als einem Jahrzehnt eine beträchtl. Adipositas. Wie die Funktion der primären Geschlechtsmerkmale von Hr XXXX aktuell ist, kann nicht gesagt werden. Hierfür sind Hormonkontrollen erforderlich. Die riesige Hydrocele testis dext bedarf auf jeden Fall einer Intervention. Dies trifft auch auf die Adipositas des Hr. XXXX zu. In psychosozialer Hinsicht können sicherlich neben der Beschäftigung und Berufsausübung (abgeschlossene Integrationslehre als IT Techniker), ein betreutes Wohnen und eine Sexualberatung des jungen Mannes seine Lebensqualität steigern.
B) Impfstoff Polio oral Sabin
Hierbei handelt es sich um einen trivalenten Lebendimpfstoff, welcher die von Hr. Albert Sabin selektionierten drei Poliovirustypen (I, II, III) in abgeschwächter aber vermehrungsfähiger Form enthält. Bei diesen Impfpolioviren wurden durch zahlreiche Zellpassagen das Virusgenom des Wildvirus mutiert und damit so verändert, dass diese Impfviren sich im Darm des Impflings gut vermehren aber schlecht die Darmwand passieren können. Vor allem fehlt diesen Viren die Neurovirulenz, weil sie sich, im Unterschied zu den Poliowildviren, im ZNS nicht vermehren können. Es wird durch diese Impfung sowohl eine gute humorale (lg A und IgG) als auch zelluläre Immunität beim Impfling erreicht. Eine eventuell nachfolgende enterale Infektion mit dem Polio Wildvirus kann damit nicht stattfinden. Nach einer Impfung sind 50% der Impflinge geschützt, nach drei Impfungen, im Abstand von 6 Wochen, sind 95 % der Impflinge geschützt. Da die Impflinge bis zu 6 Wochen nach der Impfung die Impfviren ausscheiden und somit die übrige, nicht geimpfte Bevölkerung infizieren (= impfen), eignet sich diese Impfung sehr gut zur Massenimpfung (z.B. bei Polioepidemien) und zum Erreichen einer Herdenimmunität. Neben den gereinigten Impfviren enthält der Impfstoff Spuren von Neomycin und Streptomycin aber keine Konservierungsstoffe und er wird als oraler Impfstoff verabreicht. (2 Tropfen des Impfstoffes enthalten ca. 2 Millionen Viren Typ I-III). Bevor der Impfstoff verabreicht wird, muss jede Charge also zuvor gereinigt und auf krankheitserregende Polioviren getestet werden und die Kühlkette des Impfstoffes muss gesichert sein. In Europa wurde und wird der Impfstoff von der Firma Smith Kline Beetcham Pharma Wien (jetzt GSK) hergestellt: Polio Sabin (oral) "SB" Zuckersuspension. Die Impflinge dürfen nicht fieberhaft erkrankt sein und vor allem dürfen sie keinen Durchfall haben, weil die Impfung sonst nicht "angeht". Relevante Nebenwirkungen der Impfung sind vorübergehende Kopfschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Ein besonderes -wenn auch sehr seltenes Risiko dieses oralen Impfstoffes ist die vakzine-assoziierte paralytische Poliomyelitis-Erkrankung (vaccine-associated paralytic Poliomyelitis, VAPP) oder Impfpoliomyelitis genannt. Dabei kommt es im Darm des Impflings meist zu einer Rückmutation des genetisch weniger stabilen Impfvirus Typ II zum Wildvirus. ( 0,6 % der Impfviren). Aber auch Mutationen des Typ I und Typ III Impfvirus können pathogen werden und lösen als sogenannte circulating vaccine-derived poliovirus, (cVDPV) poliomyelitisähnliche Erkrankungen epidemisch aus. (Vor allem in Ländern mit niedriger OPV Durchimpfungsrate). Die Häufigkeit für eine Impfpoliomyelitis liegt durchschnittlich bei weniger als 1: 2.4 Millionen Impfungen / Jahr und tritt meistens nach der ersten Schluckimpfung auf. Die Polio Schluckimpfung (OPV) wurde 1962/63 in Österreich in den allgemeinen Impfplan eingeführt und war jahrzehntelang im österreichischen Impfplan enthalten. Sie führte zu einem völligen Verschwinden der zuvor häufigen Kinderlähmung in Österreich seit den späten 1960iger Jahren. Im März 2001 wurde in Österreich die Polio Sabin Schluckimpfung (OPV) zugunsten des Polio Salk Totimpfstoffes (IPV), welcher kein Impfpoliomyelitis Risiko in sich birgt, aus dem Impfplan genommen. Mit dem Verschwinden der Poliomyelitis wollte man damit auch das Impfpoliomyelitisrisiko vermeiden.
C) Polio Oral Impfung und Impfpoliomyelitis
Die Impfpoliomyelitis ist ein besonderes -wenn auch sehr seltenes Risiko des oralen Polio Sabin Impfstoffes (OPV). Diese Erkrankung wird auch vakzine-assoziierte paralytische Poliomyelitis-Erkrankung (vaccine-associatedparalytic poliomyelitis, VAPP) genannt. Dabei kommt es im Darm des Impflings zu einer Rückmutation meist des genetisch weniger stabilen Impfvirus Typ II zum Wildvirus. ( 0, 6% der Impfviren). Seltener mutiert der Typ I und III.( 1% der Impfviren). Erwachsene Menschen werden etwas häufiger als Kinder betroffen. Ein weiteres Risiko scheint ein unmittelbar vorhergehender ärztlicher Eingriff (zB eine intramuskuläre Injektion) zu sein. Besonders Menschen mit Immundefekten haben ein tausendfach höheres Risiko an einer VAPP zu erkranken. Die Häufigkeit für eine Impfpoliomyelitis liegt durchschnittlich bei weniger als 1: 2.4 Millionen Impfungen / Jahr. Nach der ersten OPV Impfung wird es bei 1: 750.000 und bei den Folgeimpfungen bei 1: 5 Millionen Impflingen / Jahr angegeben. Das Risiko ist auch regional verschieden. Die Impfpoliomyelitis kann auch bei nichtgeimpften Menschen in der Umgebung auftreten (Kontakt- VAPP) und ihr Risiko liegt bei 1: 1,2 Millionen Neugeborene / Jahr. Weltweit wird die Zahl der aktuell an einer VAPP erkrankten Menschen mit ca. 500 angegeben. Zirkuliert dieses mutierte Impfpoliovirus in einer Bevölkerung -circulating vaccine- derivedpoliovirus, (cVDPV) können poliomyelitis ähnliche Erkrankungen epidemisch auftreten. Dies ist vor allem in jenen Regionen zu sehen, wo die Durchimpfungsrate mit OPV -aber auch insgesamt- geringer ist. (OPV birgt offenbar selbst einen Schutz vor Epidemien durch VDPV). In den letzten 10 Jahren sind in Nigeria auch Fälle einer VAPP beobachtet worden, welche auf eine Neumutation eines Polio Wild Virus zurückzuführen waren. Die Inkubationszeit für eine Impfpoliomyelitis liegt bei 4-40 Tagen nach der oralen Impfung. (bis zur ausreichenden Viruslast und Immunantwort). Bei Patienten mit Immundefekten verlängert sich die Inkubationszeit um Monate.
Verlaufsformen:
von einer Impfpoliomyelitis wird gesprochen wenn eine poliomyelitisähnliche Erkrankung mit schlaffer Lähmung von wenigstens 6 Wochen Dauer vorliegt. Diese kann restlos ausheilen oder mit Folgeschäden ausheilen. Die Erkrankten sind
a) Einzelfälle nach einer OPV Impfung oder einzelne Kontaktpersonen von poliogeimpften Menschen (VDPV);
b) immundefiziente Menschen mit langer Inkubationszeit (iVDPP);
c) epidemisch durch Kontakt mit Menschen aus Ländern, wo das mutierte Impfvirus zirkuliert, erkrankte Menschen (cVDPV);
d) aus zweifelhaftem Grund erkrankte Menschen( aVDPV).
Das klinische Bild der klassischen Impfpoliomyelitis ist einer echten Poliomyelitis ähnlich, aber im Ausmaß meistens abgeschwächt und heilt öfters aus. Am Beginn kann ein Prodromalstadium mit Fieber und Krankheitsgefühl, auch mit Durchfall über 2 Tage stehen. Danach folgt ein sogenanntes adynames, meningitisches Stadium. 3 -5 Tage später tritt das Lähmungsstadium auf, welches vor allem durch die Erkrankung der Vorderhornzellen des Rückenmarks und der spinalen Ganglienzellen bedingt ist. (Im NMR des ZNS findet man unspezifische T2 gewichtete Signalalterationen an typischer Stelle). Den Lähmungen gehen Muskel- und Kreuzschmerzen voraus. Die Lähmungen sind schlaff und meistens asymmetrisch und können die gesamte Muskulatur befallen. Steigt die Entzündung in die Medulla oblongata auf kann es zu Hirnnervenlähmungen, Atemlähmung und Kreislaufversagen kommen (Bulbärpolio). Selten aber doch kann eine generalisierte Enzephalitis (ohne Mitbeteiligung der weißen Substanz) beobachtet werden. Die paralytische Form zeigt bei einem leichten Verlauf, nach 4-6 Wochen, eine völlige Wiederherstellung, bei mittleren Verläufen ist eine Wiederherstellung auch nach Monaten und eine Besserung nach 2 Jahren noch möglich, bei einem schweren Verlauf bleibt eine Restlähmung mit Kontrakturen zurück. Aparalytische Formen treten gleich selten wie die paralytischen Formen auf und bieten die Symptome einer viralen Gehirnhautenzündung, respektive meningealen Reizung, mit Kopfschmerzen, Erbrechen, Meningismus und Head drop Zeichen. Diese Form heilt in der Regel nach wenigen Wochen völlig aus. Letztendlich gibt es noch eine häufigere abortive Form, ohne Beteiligung des ZNS aber mit allgemeinem Krankheitsgefühl und Fieber und Durchfall, welche innerhalb einer Woche völlig ausheilt. Die Diagnose erfolgt in der Klinik bei entsprechender Anamnese (Impfstatus) und schlaffer Lähmung durch eine Liquorpunktion mit einer Virus PCR auf Impf- Polioviren und einer Serologie. Zum sicheren Nachweis der Impfpoliomyelitis ist jedoch folgendes Vorgehen notwendig: In Referenzlabors werden aus dem menschlichen Darm gewonnene Nucleoitide der OPV mit einem Wildvirus mit Hilfe einer rRT PCR verglichen und bei Verdacht auf eine Rückmutation wird eine Sequenzierung des OPV Genoms vom Protein 1 in der Capsid Region angeschlossen.
Therapie : keine kausale Therapie möglich.
Internationale Kriterien für die Anerkennung einer Impfpoliomyelitis als Impfschaden:
Das Auftreten als poliomyelitisähnliche Erkrankung mit schlaffen Lähmungen von wenigstens sechs Wochen Dauer.
Eine Inkubationszeit von 4 bis 40 Tagen; bei Immundefekten der geimpften Personen werden Inkubationszeiten bis zu mehreren Monaten eingeräumt.
Das Auftreten von Lähmungen nicht vor dem 6. Tag nach der Impfung.
Bei Kontaktpersonen kommt es zum Auftreten von Krankheitsreaktionen innerhalb von 7 bis 60 Tagen nach der Impfung des als Überträger verantwortlichen Impflings.
Und -wenn noch möglich- ist der Nachweis des mutierten Genoms des OPV (Siehe oben) zu erbringen.
(.....)
D) Stellungnahme zum ärztlichen Vorgutachten von Dr. XXXX vom Juni
und Juli 2014
Ich möchte mich hier nur auf die Bereiche des Gutachtens von Dr. XXXX einlassen, welche zur Beschwerde der Mutter des Antragstellers führten (Schreiben vom 28.7.2014 und 25.9.2014) und außerdem auf das Schreiben der Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.6.15, eingehen.
" ...schlimm die Behauptung (Anm. im Erstgutachten), dass mein Sohn XXXX ungefördert und in sozialen Missständen heranwachsen musste."
Es steht mir nicht, zu, dies zu kommentieren. Ich ersuche diesbezüglich, die Datenlage entsprechend meiner Ausführungen im Gutachten auf Seite 5-6 zu berücksichtigen und meine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufes zu beachten (siehe psychosoziale Belastungen).
"...eine stationäre Untersuchung von XXXX anzuordnen, der ein dramatisches Zustandsbild bot und möglicherweise auch Lähmungserscheinungen hatte, war nicht möglich, wenn der gerufene Arzt nicht bereit war, zu kommen."
Es erscheint mir als eine Versäumnis der Familie, dass sie nach der beruhigenden Stellungnahme des Hausarztes nicht darauf bestanden hat, eine andere Ärztin zur Diagnostik und Behandlung des Kindes zuzuziehen. (Zweitmeinung einholen, Facharzt konsultieren, Behandlungs- und Fördermöglichkeit schaffen). Laut der Wahrnehmung der Mutter war ihr Sohn damals schließlich beunruhigend erkrankt und vor allem habe sich das Krankheitsbild nach dem Abfiebern noch monatelang ohne Besserung dahingezogen.
"Welche Polioimpfung ( OPV oder IPV) hat XXXX erhalten ?":
Die erste orale Polio Impfung (Polio oral I,II, III) war am 1.9. 1990 - laut dem Impfpass.
"Welche Impfnebenwirkung, welcher Impfschaden soll durch welche Impfung laut Mutter ausgelöst worden sein?":
Diese Frage hat im Laufe der 26 Jahre, entsprechend der ärztlichen Dokumentation der mütterlichen Aussagen, einen Wandel genommen. (Bei allen Untersuchungen seien die Hinweise von Frau XXXX auf die Ursache der aufgetretenen Beschwerden ihres Sohnes angeblich belächelt worden und wurden ihrer Meinung nach absichtlich nicht dokumentiert). Am 21.8. 15 berichtet mir die Mutter, dass ihr 1990 normal entwickelte gewesener Sohn, welcher auch, bereits frei gehen konnte, durch die erste Polio oral Impfung, 8 Stunden danach, schwer mit Fieber und Schmerzen erkrankte und in der Folge über 5 .Monate einen schweren Entwicklungsrückstand aufwies (kein Gehen, kein Sprechen, Desinteresse, monotones Spiel und. Rückzugsverhalten). Eine ärztliche Zweitmeinung zum aktuellen Krankheitsgeschehen habe sie damals nicht eingeholt und auch in den Monaten danach habe sie keine ärztliche oder fachärztliche Untersuchung ihres Sohnes durchführen lassen. Ihr Sohn habe sich von dieser Impfung nicht mehr wirklich, erholt und seine intellektuelle und. soziale Beeinträchtigung sei die Folge eines Impfschadens durch die Polioimpfung (Zitat: "wenn er schon keine motorische Lähmung habe dann habe er eine Sprechlähmung"). Am 20.8. 2015 berichtet mir die Mutter ähnliches aber ihr XXXX sei vor der Impfung noch nicht frei gegangen sondern er habe dazu den Finger der Mutter gebraucht; er sei nach der Polio Impfung motorisch, so beeinträchtigt gewesen, dass sie jetzt im Nachhinein eine Lähmung ihres Sohnes vermute. Am 11.6. 2014 berichtet die Mutter Hr. Dr XXXX, dem ersten Begutachter, eine ähnliche Krankengeschichte nach der Polioimpfung ihres Sohnes, wie mir am 20.08.2015. Am 3. 2. 2009 berichtet die Mutter Fr. Prof XXXX in Graz, dass ihr Sohn einen allgemeinen Impfschaden habe und lässt ihn zugleich ausführlich auf angeborene neurometabolische Erkrankungen untersuchen. Nachdem sie zuvor Fr Prof XXXX die Neugeborenenperiode ihres Sohnes mit Apnoen und mit einer mäßigen Trinkschwäche ohne Sondenernährung beschrieben hat (tatsächlich hatte XXXX ein mittelschweres Apnoe Sydnrom über mindestens 8 Wochen gehabt und wurde 5 Tage wegen einer Trinkschwäche über eine Sonde ernährt). Am 1.4. 2006 berichtet die Mutter im LKH Villach Hr. Dr. XXXX, dass ihr Sohn nach der Impfung fieberkrampfartige Zustände in Serie gehabt habe und dass sich erst danach die kognitive Entwicklung ihres Sohnes eindeutig verzögert zeigte. Am 11. 5, 1998 an der Kinderpsychiatrie in Klagenfurt berichtet die Mutter Prof. XXXX von einer allergischen Reaktion nach einer Dreifachimpfung. Am 13. 10. 1997 im LKH Villach berichtet die Mutter dem aufnehmenden Arzt, dass ihr Sohn einen allergischen Ausschlag auf eine Impfung bekommen habe und sie ihn danach nicht mehr geimpft habe. Sie könne aber den Mutter Kind Pass und Impfpass nicht vorlegen, weil, sie diesen nicht mehr finde. Siehe diesbezüglich auch meine Ausführungen auf Seite 6 meines Gutachtens.
"Umgang der Mutter mit den ärztlichen Empfehlungen in der Krankengeschichte ihres Sohnes":
Es steht mir nicht zu, dies zu kommentieren. Fr XXXX wollte ihr neugeborenes, noch überwachtes und krankes Kind von der neonatologischen Intensivstation gegen Revers zu sich nehmen und ließ sich erst zum Bleiben überreden, als das Sanatorium die Aufnahme des Neugeborenen ablehnte (siehe Eintrag Krankengeschichte).
Unklar geblieben ist für mich, der späte und zögerliche Förderbeginn des jungen XXXX mit 4 3/4 Jahren; die späte Zahnsanierung der schweren Karies des Schülers im 8. Lebensjahr; die Orchidopexie des Leistenhodens des Jugendlichen mit. 14 Jahren; und das Ausbleiben der Kontrolle des Sexualhormonstatus des jungen Mannes.
"Widersprüche in den Angaben der Mutter":
Wie Dr. XXXX habe auch ich einige widersprüchliche Angaben der Mutter, vor allem über die ersten beiden Lebensjahren ihres Kindes, aber auch später, bei der Gutachtenerstellung erfahren müssen. Siehe diesbezüglich auch die Seiten 5 -6 und Seite 10-11 und Seite 14 und Seite 23-24 in meinem Gutachten. Auf die nachträglich von der Mutter selbst geschriebenen Eintragungen in den Mutter Kind Pass von XXXX möchte ich nicht eingehen. Ich möchte herausstreichen, dass die Mutter, Fr XXXX, 25 Jahre nach der angeschuldigten Impfung, eine sehr detailreiche Schilderung der Impfreaktion ihres Sohnes hier abgegeben hat und diese Impfreaktion offensichtlich für sie Anlass war, ihren Sohn nicht mehr impfen zu lassen. (Was auch zur Mumps und Masernerkrankung ihres Kindes geführt hat).
"Ergebnis des Gutachtens von Dr. XXXX, welches einen Impfschaden unwahrscheinlich macht":
Siehe auch meine Zusammenfassung und Diskussion.
E) Zusammenfassung und Diskussion
Welche Fakten sprechen für einen Impfschaden durch die trivalente Polio Oral Impfung (OPV) bei Hr. XXXX:
• Grundsätzlich ist eine Impfpoliomyelitis (Vaccine assoziierte paralytische Poliomyelitis) durch eine orale trivalente Polioimpfung möglich
(Häufigkeit: 0,2 - 1,3 pro Million Impfungen).
• Hr. XXXX wurde am 9.1. 1990 zum ersten Mal mit dem oralen Polio Impfstoff (Polio oral I, II, III) geimpft.
Welche Fakten sprechen gegen einen Impfschaden durch die trivalente Polio Oral Impfung (OPV) bei Hr. XXXX:
• Hr. XXXX leidet offensichtlich an den Folgen einer leichten hypoxämischen Encephalopathie nach peripartaler Asphyxie bei stp. Frühgeburt der 36. SSW nach Notsectio bei Plazenta praevia. Dies hatte auch zu einem mittelgradigem zentralen Apnoesyndrom und zu einer Microcephalie geführt. Psychosoziale Belastungen haben den Verlauf der Beeinträchtigung von XXXX über die vergangen 27 Jahre verschärft. Die Folgen der leichten hypoxämischen Encephalopathie zeigten sich von Anfang an als eine leichte allgemeine Entwicklungsverzögerung dann mit Rückzugsverhalten und mündeten später in eine Lernschwäche (respektive in eine leichte intellektuelle Behinderung), in eine wechselnden Störung der sozial kommunikativen Fähigkeiten (u.a. mit Rückzugsverhalten und Aggressionen) und in eine minimalen cerebrale Bewegungsstörung.
• XXXX war bereits vor der Polio oral Impfung durch die Folgen der leichten peripartalen hypoxämischen Encephalopathie leicht allgemein entwicklungsverzögert und dies war schon in der Mitte seines zweiten Lebensjahres klar ersichtlich.
• Das Intervall zwischen der ersten Polio oral Impfung und der von Fr. XXXX, der Mutter, angegeben akuten klinischen Symptomatik ihres Sohnes entspricht nicht dem in der Literatur angegebenen Intervall für die Impfpoliomyelitis von 4- 40 Tagen.
(Laut Fr XXXX ist ihr Sohn bereits ca. 8 Stunden nach der Impfung auffällig geworden).
• Das nur von der Mutter beschriebene, und ärztlich nicht dokumentierte, klinische Bild von XXXX entspricht in keiner Weise einer Impfpoliomyelitis, wie es nach Internationale Kriterien für die Anerkennung einer Impfpoliomyelitis als Impfschaden notwendig ist.
• Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Mutter zur Krankengeschichte ihres Sohnes
• Der Hypogenitalismus und der fragliche Hypogonadismus von Hr XXXX stehen in keinem Zusammenhang mit einer Impfung.
Zusammenfassend kann ich aus den oben genannten Gründen feststellen, dass es überhaupt nicht wahrscheinlich ist, dass Hr. XXXX an den Folgen einer Impfpoliomyelitis leidet.
E) Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Lernschwäche, respektive leichte intellektuelle Behinderung (030103) 50%.
Störung der Sozial Kommunikativen Fähigkeiten mit Rückzugsverhalten (030401) 30%.
Hypogenitalismus (080203) 20%
GdB: 60 vH;
Die durchgehende Erwerbsfähigkeit ist nicht gegeben.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. (.....)"
Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 07.01.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter ein. Diese sieht im Gutachten einen Versuch, ihr als Mutter die Schuld anzulasten. Sie hält weiter daran fest, dass die Krankheit erst durch die Impfung ausgebrochen sei. Das Jahr der Impfung sei 1990 und nicht 1989 gewesen.
Die BF-Mutter könne sich auch nicht erinnern, von ihrer Kontaktaufnahme mit dem Volksanwalt erzählt zu haben.
Sie habe Fotos aus der Zeit vor der Impfung erst jetzt genau betrachtet und herausgefunden, dass ihr Sohn bereits im Herbst 1989 mit den ersten Schritten begonnen habe und sich ziemlich sicher und stabil fortbewegen konnte.
Dass der Beschwerdeführer schon - wie im Gutachten angeführt - vor der Impfung entwicklungsverzögert war, sei nicht richtig und auch nicht nachvollziehbar.
Ihre Aussagen über die Impfung, die ihr als Widerspruch angelastet worden seien, seien auf eine falsche Interpretierung zurückzuführen. Von einer Dreifachimpfung oder einem Ausschlag habe sie nie gesprochen.
Eine Gehirnblutung sowie eine Behinderung wegen Sauerstoffmangels bei der Geburt seien für sie völlig neu gewesen. Niemals zuvor sei diese Möglichkeit in ihrem Beisein angesprochen worden. Diese Aussage sei total unglaubwürdig und an den Haaren herbeigezogen. Es werde offenbar versucht, mit allen Mitteln zu dementieren, dass die Folgen der Impfung einen bleibenden Schaden angerichtet haben.
Dass durch eine Frühgeburt eine leicht verzögerte Entwicklung stattgefunden habe, bestreite die Mutter nicht. Erst nach der Impfung im Jänner 1990 habe es den Rückschritt gegeben. Fest stehe, dass nach der Impfung eine schwere Erkrankung aufgetreten sei. Daher sei es nicht möglich, das Gutachten vollinhaltlich anzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 03.01.2014 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Den Ausführungen zufolge trat nach der am 09.01.1990 erfolgten Polio-Impfung ein krampfartiges Verhalten auf. Im weiteren Verlauf wird eine Wesensveränderung, die zu Entwicklungsrückständen, Kommunikationsproblemen und geistigen Minderbegabung führte, als Auswirkung der angeschuldigten Impfung geltend gemacht.
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sind nicht erfüllt, da nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang des bestehenden Leidenszustandes mit der angeführten Impfung festgestellt werden konnte.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde und des BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19.06.2014, die Ergänzung vom 15.07.2014 und das Gutachten vom 28.08.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und auf die Ursächlichkeit der Polio-Impfung für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde berücksichtigt.
Auch ist diesen Gutachten zu entnehmen, dass diese Gesundheitsschädigungen nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht ursächlich auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen seien und somit kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliege.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten
(§ 1a Impfschadengesetz).
Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist (§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz).
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind
(§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz).
Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz).
Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 3 Abs. 2 Impfschadengesetz).
Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden (§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz).
In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden (§ 88 Abs. 1 HVG).
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört
(§ 88a Abs. 1 HVG).
Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag (§ 88a Abs. 2 HVG).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon auszugehen ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 6. März 2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/11/0114, vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0195, und vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Auf den Fall bezogen:
Aus den schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, unter einer leichten Intelligenzminderung, einer sozial kommunikativen Störung und einer minimalen Bewegungsstörung leide. Diese Gesundheitsschädigungen seien nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens jedoch nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen.
Als Ursache für die festgestellten Beeinträchtigungen ist eine leichte-mittlere hypoxämische Encephalopathie nach peripartaler Asphyxie bei st. p. Frühgeburt der 36. SSW nach Notsectio bei Plazentra praevia sehr wahrscheinlich. Dies habe auch zu einem mittelgradigem zentralen Apnoesyndrom und zu einer Microcephalie geführt.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. der BF-Mutter:
Das Datum der Impfung ist auf Seite 6 und in der Zusammenfassung des Gutachtens richtig wiedergegeben, ein (einmaliger) diesbezüglicher Fehler auf Seite 1 des Gutachtens ist daher unerheblich. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass die BF-Mutter in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2014 selbst das Impfdatum fälschlicherweise mit 08.01.1990 anführte.
Die Ausführungen zum Bekanntwerden der Kontaktaufnahme mit dem Volksanwalt haben keine verfahrensrelevante Bedeutung.
Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sich im Herbst 1989 "ziemlich sicher und stabil" fortbewegen konnte, stehen in keinem Widerspruch zum im Gutachten festgestellten "verzögerten freien Gehen", da der Terminus "ziemlich" ein Synonym zu den Worten "einigermaßen", "verhältnismäßig", "halbwegs", etc. darstellt. Zudem wird festgestellt, dass im Antrag vom 03.01.2014 die Mutter des Beschwerdeführers selbst ausgeführt hat, dass ihr Sohn aufgrund einer Frühgeburt ohnehin etwas verspätet "gerade im Begriff war, seine erste freien Schritte zu wagen...".
Die Entgegnungen der Beschwerdeführer-Mutter zu den psychosozialen Belastungen und zum Zahnzustand sind nicht geeignet, das Gutachten hinsichtlich seiner Plausibilität und somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Impfschadens in Frage zu stellen. Die Begrifflichkeiten "Dreifachimpfung" und "Ausschlag" sind als Zitate aus den Berichten der jeweiligen LKH übernommen. Die Bestreitung dieser Angaben ist ebenso wie die "Langsamkeit", die - lt Mutter - nicht zum Lehrbetrieb, sondern zu einem anderen Betrieb zuzuordnen sei, ebenso nicht geeignet, an der Plausibilität des Gutachtens zu zweifeln.
Auch das Bestreiten der Richtigkeit von Schilderungen, die im Gutachten lediglich "der Form halber" aufgenommen wurden, bewirkt keine Unplausibilität des Gutachtens.
Der Argumentation der Beschwerdeführer-Mutter, dass die Aussage des Gutachters, wonach ihr Sohn bereits vor der Impfung entwicklungsverzögert gewesen sei, nicht richtig und auch nicht nachvollziehbar sei, darf das - im Gutachten wiedergegebene - Ergebnis der Mutter-Kind-Passuntersuchung vom 04.01.1989 entgegengehalten werden, wonach die Neurologie fraglich beurteilt wurde.
Betreffend einer als wahrscheinliche Ursache für die Erkrankung in Frage kommenden Gehirnblutung sowie einer Behinderung aufgrund Sauerstoffmangels bei der Geburt gibt die BF-Mutter an, dass dies total unglaubwürdig und an den Haaren herangezogen sei. Im Befund des LKH Villach, Zentrallabor, vom 10.05.1988 findet sich hingegen nach einer Lumbalpunktion der Vermerk: "...Bild einer älteren Blutung - inter partum ?...."
Da die BF-Mutter dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war ihre Gegenbehauptung nicht geeignet darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind, zumal sie auf einen Laborbefund gestützt sind.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter waren daher insgesamt nicht geeignet, Zweifel am Gutachten hinsichtlich der Plausibilität und der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Impfschadens hervorzubringen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Feststellungen der Sachverständigengutachten kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hergestellt werden konnte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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