BVwG W226 2112023-1

W226 2112023-1Federal Administrative CourtMar 10, 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Rechtsberater, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation

Full text

BVwG W226 2112023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2112023.1.00

Spruch

W226 2112023-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. 1031793809-14999679 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, orthodox und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 24.09.2014 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sogleich befragt wurde.

Dabei erklärte er, verheiratet zu sein und zwei volljährige Kinder zu haben. In Georgien halte sich auch seine Schwester auf, seine Eltern seien bereits verstorben. Er verfüge über eine Universitätsausbildung.

Er sei legal mit dem Bus in die Türkei gereist. Er sei mit seinem Personalausweis ausgereist, sein Reisepass sei schon lange abgelaufen. Von der Türkei sei er illegal mit einem LKW bis in das Bundesgebiet gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte er den Machtwechsel in Georgien nach den Parlamentswahlen an. Er habe der bis 2012 regierenden Partei angehört. Seit dem Jahr XXXX sei er ein Anhänger dieser Partei und sei dieser natürlich treu geblieben. Er habe an den Parlaments- und Präsidentenwahlen sowie an lokalen Selbstverwaltungswahlen als Beobachter teilgenommen.

Im Zuge der Präsidentenwahlen habe es Versuche von der gegnerischen Partei gegeben, die Wahl zu fälschen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Partei gekommen und die Polizei habe einschreiten müssen. Er sei dann in das Blickfeld der gegnerischen Partei gerückt und sei seit diesem Tag Druck auf ihn ausgeübt worden.

Es habe telefonische Drohungen gegen ihn und seine Familie gegeben. Vor den letzten Selbstverwaltungswahlen seien vier Personen in Zivil zu ihm in die Wohnung gekommen und nach einer verbalen Auseinandersetzung hätte sie ihn und seinen Sohn geschlagen.

Es habe noch ein paar andere Vorfälle gegeben. Beispielsweise habe man an seinem Auto die Scheiben eingeschlagen.

Es habe tagtäglich telefonische Drohungen gegeben. Beide Kinder seien von irgendwelchen Personen in der Schule aufgesucht worden Es sei versucht worden, seinen Sohn mit Gewalt in ein Auto zu ziehen, aber die Lehrer seien diesem zur Hilfe gekommen.

Er sei bedroht und aufgefordert worden, mit seiner Parteiarbeit aufzuhören.

Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befragt, meinte er, dass 80 % der Partei-Oberschicht verhaftet sei. Er habe Angst, dass mit seiner Anwesenheit ein Problem für seine Kinder entstehe. Es gehe auch um sein Leben.

In Georgien gebe es keine Menschenrechte. Es gebe zahlreiche Fakten zur Verhaftung der Mitglieder seiner Partei. Solche Drohungen würden inoffiziell passieren und würden die wahren Gründe immer verheimlicht werden.

Vorgelegt wurde der georgische Personalausweis.

Am 20.05.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA RD-Salzburg statt, wo er einen am XXXX ausgestellten Parteiausweis der Partei Vereinte Nationale Bewegung, die Aufenthaltsbestätigung eines georgischen Krankenhauses vom XXXX, sowie weitere medizinische Unteralgen aus Österreich vorlegte.

Er bestätigte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Er bestätigte seinen in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund.

Auf Vorhalt gab er an, dass Angebot der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch zu nehmen.

Er führte die Personalien zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie - Ehefrau, Tochter und Sohn (beide volljährig) - an. Er stehe mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Seine Tochter habe keine Probleme, jedoch sein Sohn. Dieser habe an der Universität in XXXX Wirtschaftswesen studiert. Er sei hinausgeworfen worden und studiere seit September 2014 Ebenfalls in XXXX Rechtswissenschaften.

Befragt, welchen Sinn diese Vorgehensweise habe, meinte er, dass sein Sohn den Vorfall, ohne Grund hinausgeworfen zu werden, angezeigt habe. Sein Sohn habe den Prozess bei Gericht gewonnen und studiere jetzt wieder.

Seine Tochter werde heuer die Matura machen und dann weiter studieren.

Seine Ehefrau sei telefonisch aufgefordert worden, ihn zu einer Rückkehr nach Georgien zu bewegen. Dies sei mehrmals passiert, wobei es ca. im November/Dezember 2013 begonnen habe. Damals sei er noch in Georgien gewesen. Nach seiner Ausreise hätten die Anrufe nicht aufgehört.

Seine Ehefrau sei manchmal am Festnetz und manchmal am Handy angerufen worden. Sie würden verschiedene Gründe nennen. Sie würden angeben, vom Innenministerium oder von der Finanzpolizei zu sein und sagen, der Beschwerdeführer solle zur Finanzpolizei gehen. Er habe jedoch seine Beziehungen spielen lassen und mit Hilfe eines Verwandten herausgefunden, dass die Anrufe vom Innenministerium stammen würden.

Auf Nachfrage, was das Innenministerium von ihm wolle, erklärte er, dass alles im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wahlhelfer bei den Wahlen am 01.10.2012 zu tun habe. Es habe viele Wahllokale gegeben und hätten sie in einem dieser Wahllokale mit dem Handy versuchte Wahlfälschung aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe sogar selbst gesehen, wie in einem Wahllokal sogar eine Wahlurne gestohlen worden sei. Er nannte auf Nachfrage das Wahllokal, wo dies passiert sei.

Sie seien vier Wahlbeobachter gewesen und habe einer von ihnen bei der zentralen Wahlkommission Anzeige erstattet. Was diese dann unternommen habe, wisse er nicht. Er sei für die nationale Bewegung Georgiens tätig gewesen. Er sei für organisatorische Aufgaben in XXXX zuständig gewesen. Er sei auch oft in das Zentraloffice in XXXX eingeladen worden und habe diverse Aufgaben in den Regionen bekommen (Mobilisierung der Parteimitglieder in der Vorwahlzeit, Wahlwerbung, Vorbereitung der Wahlen, Propaganda).

Auf Nachfrage, ob er selbst auf einer Wahlliste gestanden sei, meinte er, nur in der Stadt XXXX auf der lokalen Wahlliste für die Wahl 2014 gestanden zu sein. Er habe als eine Art Gemeinderat kandidiert.

Er sei seit dem Jahr XXXX in der nationalen Bewegung.

Befragt, ob er dies belegen könne, meinte er, Unterlagen besorgen zu können.

Befragt, wer die anderen drei Wahlbeobachter gewesen seien, meinte er, dass außer ihm drei Wahlbeobachter von der nationalen Bewegung gewesen seien, drei seien vom georgischen Traum gewesen und vier bis fünf Personen seien aus kleineren Parteien gekommen. Alle Vertreter hätten den Wahlbetrug bemerkt, und diesen - abgesehen von den Leuten vom georgischen Traum - auch bestätigt. Die Wahlurne sei am Abend wieder ins Wahllokal zurückgebracht worden. Es habe aber niemand feststellen können, was mit dieser in der Zwischenzeit passiert sei. Die getätigten Aufnahmen seien sogar von einem namentlich bezeichneten Fernsehsender ausgestrahlt worden.

Der Wahlbetrug habe bei den Parlamentswahlen 2012 stattgefunden. Die Partei Georgischer Traum habe behauptet, dass die Aufnahmen gefälscht seien. Dies sei auch von der zentralen Wahlkommission bestätigt worden, weil der georgische Traum schon Wahlsieger gewesen sei.

Nach diesem Vorfall sei er Ende Jänner/Anfang Februar 2013 von der Polizei auf der Straße angehalten und aufgefordert worden, sich auszuweisen. Da er seinen Personalausweis nicht mitgehabt habe, habe er den Polizisten gesagt, dass er mit dem Ausweis gleich wieder kommen würde. Die Polizisten hätten ihn aber zu seiner Wohnung begleitet, um seine Wohnung zu durchsuchen, da ihm vorgeworfen worden sei, unberechtigter Weise eine Waffe zu besitzen. Ohne Durchsuchungsbefehl sei seine Wohnung in der Folge durchsucht worden.

Auf Nachfrage, ob er das Recht gehabt hätte, einen Durchsuchungsbefehl zu verlangen und einen Aufschub von einer Stunde zu bekommen, erklärte er, dies auch verlangt zu haben. Es habe aber nichts gebracht. Es sei zu Streitigkeiten gekommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er zur Polizeistation mitgenommen worden sei. Er sei dort zwei Tage lang eingesperrt worden. Er habe dann XXXX Lari Strafe bezahlen müssen, da er beschuldigt worden sei, gegen einen Offizier Widerstand geleistet zu haben. Er habe sich aber nur verteidigt.

Er habe danach trotzdem mit seiner Parteitätigkeit weitergemacht. Glaublich im Mai/Juni 2014 sei er mit einem Freund in einem Auto in XXXX unterwegs gewesen. Sie seien von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Die Papiere seien in Ordnung gewesen, das Auto habe aber einem Freund seines Beifahrers gehört. Sein Beifahrer habe eine Vollmacht für die Benützung mitgehabt. Trotzdem seien sie aber beschuldigt worden, dass das Auto gestohlen wäre. Im Rahmen der Amtshandlung sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm, seinem Freund und der Polizei gekommen. Sie seien auf die Polizeistation mitgenommen worden.

Auf Vorhalt, dass der Zusammenhang mit seiner Partei nicht zu erkennen sei, meinte er, dass dies sogar außer Protokoll auf der Polizeistation gesagt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass es nicht der erste und auch nicht der letzte solche Vorfall sei, da er ein aktives Mitglied der Nationalen Bewegung sei. Am Abend seien sie dann wieder freigelassen worden.

Befragt, ob dies auch im Zusammenhang mit der aufgedeckten Wahlfälschung gestanden sei, meinte er, dass dies schwer nachzuweisen sei. Die Partei Georgischer Traum sehe die Mitglieder der Nationalen Bewegung als reale, starke Konkurrenten für die nächste Wahl.

Befragt, weshalb er dann plötzlich im September 2014 fliehen habe müssen, meinte er, dass er dies schon längst vorgehabt habe und sich im September 2014 die Gelegenheit dazu ergeben habe.

Er hätte im Übrigen nach so viele Jahren nicht so leicht aus der Nationalen Bewegung austreten können, da es ja nicht nur ihn sondern viele andere auch betroffen habe.

Auf Vorhalt, wonach laut Länderfeststellungen nur solche Oppositionsmitglieder verfolgt werden würden, die sich strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen hätten, meinte er, dies nicht beurteilen zu können. Er wisse, dass sehr viele Leute Probleme bekommen hätten.

Auf Nachfrage meinte er, sich auf eine bestimmte Art schon als Funktionär zu bezeichnen. Er gehöre aber nicht zur obersten Führungsschicht der Partei.

Befragt, ob dies alle Vorfälle gewesen seien, die zur Flucht geführt hätten, meinte er, dass es noch viele kleinere Vorfälle gegeben habe, er jedoch die Wichtigsten erwähnt habe.

Befragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, erklärte er, in Georgien gewusst zu haben, dass er Probleme habe. Erst in Österreich sei bei ihm jedoch Hepatitis C diagnostiziert worden.

Seine Schwester im Herkunftsstaat lebe in XXXX und arbeite dort in einem chemischen Werk, wo auch er früher beschäftigt gewesen sei. Auch er habe sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Er habe von 27 Jahren 23 Jahre lang im Finanzbereich gearbeitet. Er habe im genannten chemischen Werk von XXXX bis XXXX als Chef der Lohnabteilung gearbeitet. Dann sei er im gleichen Werk als Finanzabteilungsleiter-Stellvertreter und dann als Leiter tätig gewesen. Er habe noch mehrere Arbeitsstellen gehabt und sei überall in leitender Position tätig gewesen. Zuletzt sei er der stellvertretende Generaldirektor für das Finanzwesen in dem chemischen Werk in XXXX gewesen. Dieses habe früher XXXX geheißen. Er habe dort bis 2009 oder 2010 gearbeitet. Befragt, wieso er einen derart gut dotierten Beruf aufgegeben habe, meinte er, dass die Situation sehr schlecht geworden sei und chaotische Eigentumsverhältnisse geherrscht hätten. Er habe gekündigt und sei nach Amerika gegangen, wo er eineinhalb Jahre lang gewohnt habe. Er sei dort alleine hingegangen und habe im Bereich Finanzen und Buchhaltung gearbeitet. Er habe Amerika wieder verlassen, als sein Visum abgelaufen sei. An eine Rückkehr dorthin habe er überhaupt nicht gedacht. Im Übrigen sei Amerika sehr weit weg und sei es schwer, dort ein Visum zu bekommen. Ende 2010/Anfang 2011 sei er nach Georgien zurückgekehrt und habe mit seinen Freunden ein Geschäftslokal in XXXX gepachtet, in dem sie Lebensmittel verkauft hätten. Das Geschäft sei jedoch nicht so gut gelaufen, weshalb sie das Geschäft etwa im Mai 2011 an den Verpächter zurückgegeben hätten. Dann habe er nur mehr von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Das Studium seines Sohnes und die Mittelschule seiner Tochter hätten sie aufgrund der Ersparnisse und der Arbeit seiner Frau finanzieren können. Sie hätten auch eine Eigentumswohnung - das Erdgeschoß - verkauft, die sie in XXXX gehabt hätten. Der erste Stock gehöre ihnen unverändert und wohne dort seine Familie.

In Österreich habe er noch keinen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Auch sonst habe er keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich aufgefordert, aus seiner Lebensgeschichte zu erzählen und er führte seine Schul- und Universitätsausbildung an.

Auf Vorhalt, wonach er seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung sehr ausführlich geschildert und heute gesagt habe, dass es die gleichen Gründe seien, erklärte er, dass er diese bereits zuvor angeführt habe.

Befragt, was mit den anderen Personen passiert sei, die den Wahlbetrug auch bemerkt hätten und diesen veröffentlicht hätten, gab er an, dass eine Person, die dasselbe wie er erlebt habe, bereits vor ihm Georgien Richtung Frankreich verlassen habe. Von den anderen Personen wisse er nichts, da diese weder Freunde noch Bekannte gewesen seien.

Er könne auch nicht die Namen von Personen angeben, die ihn konkret verfolgt hätten. Die Personen würden aber aus dem Innenministerium stammen.

Auf Vorhalt, dass er doch sogar einen Verwandten im Innenministerium gehabt habe und sich doch unter den Schutz des Staates stellen hätte können, meinte er, dass die Person Gefahr gelaufen wäre, entlassen zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass Georgien über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen verfüge. Auf die Frage, warum er sich nicht unter den Schutz des Staates gestellt habe, meinte er, dass die Personen, die ihn verfolgt hätten - Polizei und Staatsanwaltschaft - selbst der Staat seien. Alle diese Behörden seien so politisiert und würden die Absichten der amtierenden Partei vertreten.

Auf Nachfrage meinte er, es hätte keinen Sinn gemacht, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Er sei im Justizministerium gewesen und habe eine Anzeige wegen der zwei Vorfälle mit der Polizei gemacht, aber es sei nichts passiert. Sonst habe er nicht versucht, irgendwo in Georgien Hilfe zu bekommen.

Er sei auch bei einer der XXXX gewesen, die zwar Sachen ans Tageslicht bringen, aber keine Ergebnisse erzielen könnten. Andere Fluchtgründe habe er nicht gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Georgien zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Am 02.06.2015 bezog der Beschwerdeführer zu den in der Einvernahme ausgefolgten Länderinformationen Stellung.

Im Wesentlichen hält er fest, dass in der Zeit, in der die Nationale Bewegung die Regierung gestellt habe, Georgien auf einem guten Weg gewesen sei und mit der Machtübernahme durch die Partei "Georgischer Traum" es zu einer Verschlechterung der Situation im Herkunftsstaat gekommen sei. Neben wirtschaftlichen Verschlechterungen, prangerte er die allgegenwärtige Korruption sowie die politische Einflussnahme in allen staatlichen Bereichen an. Er führte in diesem Zusammenhang unterschiedliche Beispiele an, die jedoch keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.

Aus einem Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des LKH XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Leberzirrhose und einer chronischen Hepatitis C leide. In einem weiteren Arztbrief vom 12.05.2015 wird als Beginn der antiviralen Therapie der 01.04.2015 genannt.

Ein Facharzt für Innere Medizin erstellte ein Fachgutachten bzw. eine Befundauswertung (02.06.2015), die seitens des BFA in Auftrag gegeben wurde. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass eine Abschiebung einen Monat nach Ende der eingeleiteten antiviralen Therapie möglich wäre.

Ein weiterer Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des LKH XXXX vom XXXX führt als Therapieende den XXXX an. Als Zwischenanamnese wird angeführt, dass es dem Beschwerdeführer unverändert gut gehe und die Therapie keine der möglichen Nebenwirkungen hervorgerufen habe. Die Therapie sei demnach vorerst beendet.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 10 Wochen/70 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, aus der politischen Führungsschicht der Partei "Vereinigte Nationale Bewegung" gewesen zu sein. Normale Parteimitglieder würden nicht in die gefährdete Personengruppe fallen.

Die von ihm dargelegten Polizeikontrollen, die eskaliert sein sollen, seien in dem Licht zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich dabei gegen die Obrigkeit aufgelehnt und sich jeweils mit den einschreitenden Beamten gestritten habe.

Zumal der Beschwerdeführer sich über 23 Jahre in leitender Position im Finanzbereich eines Unternehmens befunden habe, eineinhalb Jahre in Amerika aufhältig gewesen sei und danach selbständig ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, das mangels Erfolg geschlossen habe werden müssen, sei auch das unveränderte Interesse der Finanzpolizei plausibel.

Eine politische Verfolgung sei im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar, sondern sei seine Ausreise vielmehr aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

Auch sonst hätten sich bei Zusammenschau des Persönlichkeitsprofils mit den Länderinformationen zu Georgien keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung ergeben.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens des BFA nicht festgestellt werden habe können.

Im Herkunftsstaat halte sich unverändert seine Familie auf und sei eine medizinische Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, halte sich hier erst seit kurzer Zeit auf und seien besondere Bindungen zu Österreich zu verneinen. Er sei ausschließlich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 31.07.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt.

Das BFA habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.

Nicht berücksichtigt worden sei eine Anfragebeantwortung für das IRB - Immigration and Refugee Board of Canada zur politischen Partei "Vereinte Nationale Bewegung". Daraus ergebe sich, dass Mitglieder der Partei "Nationale Bewegung" in Georgien unverändert befürchten müssten, Opfer von Gewalt zu werden und von der Polizei keinen Schutz zu erhalten.

Es habe Telefonanrufe der Polizei mit der Aufforderung, den Beschwerdeführer zur Rückkehr zu bewegen, gegeben. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass seinen Kindern und seiner Frau etwas zustoße. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gebe, aber anscheinend laufe etwas gegen ihn. Er befürchte, dass ihm eine Straftat untergeschoben werde. Diese Befürchtungen des Beschwerdeführers seien wohlbegründet und die näheren Hintergründe wären von Amts wegen zu ermitteln gewesen.

Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da bereits mehrfach Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Er sei im Herkunftsstaat politisch verfolgt worden und sei gerne bereit, sein Fluchtvorbringen noch einmal in strukturierter Art und Weise in einer Beschwerdeverhandlung darzulegen. Der georgische Staat sei auch nicht in der Lage ihn vor Verfolgung zu schützen.

Die Verfolgung erreiche auch den Grad der asylrelevanten Intensität. Die Häufigkeit der Bedrohungen habe in ihrer Gesamtheit auf den Beschwerdeführer eine derartige Wirkung ausgeübt, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund "kumulativer Gründe" angenommen werden könne.

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Ohne nähere Begründung wurde schließlich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen wäre.

Er spreche bereits ein wenig Deutsch und besuche Deutschkurse.

Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.

Vorgelegt wurde die Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Partei "Einheitliche Nationale Bewegung".

Am 24.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 6Z).

Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der Beschwerdeführer wurde zu den von ihm vor dem BFA vorgelegten Unterlagen näher befragt. Auch über seine politische Tätigkeit und schließlich über seinen Gesundheitszustand (Leberzirrhose, Hepatitis C) wurde der Beschwerdeführer ausführlich befragt. Er legte einen vorläufige Arztbriefe vom XXXX und vom XXXX des XXXX KH, Abteilung Innere Medizin, vor.

Es wurden Länderberichte zu Georgien verlesen und erörtert sowie hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Beantragt wurde, ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob beim Beschwerdeführer ein akuter fachärztlicher Behandlungsbedarf hinsichtlich der Leberzirrhose bestehe.

Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch seit 05.10.2015.

Mit Fax vom 07.12.2015 langte eine Stellungnahme samt Ersuchen um Fristerstreckung zur Vorlage von Beweismitteln ein.

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 wiederholt vorgebracht, dass er mehrmals von staatlichen Organen bedroht und misshandelt worden sei. Seine Furcht vor einer allfälligen Rückkehr nach Georgien erweise sich vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte als wohlbegründet.

In diesem Zusammenhang wurden Berichte zitiert, aus denen sich ergebe, dass Funktionäre der früheren Regierungs- und nunmehrigen Oppositionspartei der Vereinten Nationalen Bewegung besonders ins Visier der Justiz gekommen seien. Der Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, wonach Strafverfolgung gegen frühere hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der Partei nicht als politisch motiviert eingeschätzt werden könnten, werde vor dem Hintergrund weiterer Länderberichte nicht widerspruchslos geteilt.

Hier wurde auf eine Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verwiesen: Abuse of petrial detention in States Parties to the European Convention on Human Rights vom 07.09.2015. Darin zeige sich der Berichterstatter unter anderem über die öffentliche Kampagne gegen die "Vereinte Nationale Bewegung" und frühere Funktionäre dieser Partei besorgt. Der Berichterstatter sehe eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Frühere Funktionäre der Partei würden bereits vor der Verurteilung als Kriminelle degradiert werden. Strafverfahren gegen frühere Funktionäre würden scheinbar zum Zweck geführt, um diese in der öffentlichen Wahrnehmung zu degradieren, um die Partei als Ganzes zu schädigen.

Auch weitere Berichte würden Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen lassen.

Im Übrigen wurden Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers stärken würden, zitiert.

Im Übrigen wurde ein weiterer Bericht zitiert, woraus das angespannte politische Klima in Georgien, insbesondere die Feindseligkeit, die der Oppositionspartei des Beschwerdeführers von Seiten der Regierung entgegengebracht werde, dargelegt wird.

Aus dem vom BVwG vorgelegten Bericht "Kommunalwahlen in Georgien" vom 19.06.2014 werde im Übrigen von einem problematischen Verhalten gegenüber der Opposition berichtet, was im Übrigen auch aus einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Faire Wahlen und Demokratie hervorgehe.

Es würden demnach erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Kommunalwahlen 2014 nach internationalen Standards verlaufen seien.

Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seiner Familie aufgenommen und sei in absehbarer Zeit mit dem Einlangen weiterer Beweismittel zu rechnen, weshalb um Fristerstreckung ersucht wurde.

Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Angaben des Beschwerdeführers aus der mündlichen Verhandlung durch Anfrage bei der Vereinten Nationalen Bewegung in Georgien sowie bei der XXXX überprüfen.

Im Übrigen werde in Kürze eine medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt werden. Die antivirale Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung sei abgeschlossen.

In der Folge wurden Schreiben der XXXX vom XXXX und XXXX, des XXXX(mit Unterschriften der Nachbarn) und des Studentenvereins "Die Freie Welt" der Freien Universität XXXX (mit Unterschrift der Mitstudenten) im Original (samt beglaubigter Übersetzung) vorgelegt.

Verwiesen wurde darauf, dass das Original-Kuvert, mit dem die angeführten Schreiben geschickt worden seien, vorgelegt werden könne.

Die vorgelegten Dokumente würden beweisen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer politischen Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1031793809-14999679, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste am 24.09.2014 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 20.05.2015, die Beschwerde vom 31.07.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015, die Stellungnahme vom 07.12.2015 samt der im Beschwerdeverfahren sowie vor dem BFA vorgelegten Unterlagen und Dokumente zum Beweis des Vorbringens sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015;

  2. Auswärtiges Amt Berlin vom 15.10.2015, Asylländerbericht Georgien;

  3. Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums an den österreichischen Verbindungsbeamten über Behandelbarkeit von Hepatitis;

  4. Amnesty, Annual Report 2013, Georgia sowie

  5. Konrad-Adenauer-Stiftung, Kommunalwahlen in Georgien am 15. Juni 2014.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes (georgischer Personalausweis) in Zusammenhalt mit seinen dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest

Er stellte nach illegaler Einreise zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - sofern eine politische Verfolgung konstruiert wird - war zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich erfolgreich eine antivirale Therapie wegen seiner Hepatitis C Erkrankung absolviert und steht aufgrund einer Leberzirrhose in Behandlung. In Georgien existieren adäquate Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen und benötigt er keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im September 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Es liegt kein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor.

Im Herkunftsstaat halten sich die Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und besitzt er dort eine Wohnung.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association)weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).

Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).

Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).

Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).

Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).

Quellen:

11.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

12. Haftbedingungen

NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).

Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu

19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).

Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

13. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).

Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).

Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).

2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014)

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).

Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).

Quellen:

17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).

Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.

Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Im Juli 2013 wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts der Personenkreis von IDPs erweitert. Überdies wurde durch das Urteil jenen Menschen, die in Regionen nahe der administrativen Grenze zurückkehrten, der IDP-Status verlängert und sie erhalten weiterhin Beihilfen. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).

Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).

Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).

2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).

Quellen:

18.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

  • bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

  • bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015

20. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015

Zusammenfassung

  • Georgien befindet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess. Seit Wahlkampf und Regierungswechsel 2012/13 ist eine Stärkung und Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inkl. freier Presse, zu erkennen. Dennoch ist dieser Prozess nicht abgeschlossen und bedarf weiterer Begleitung.

  • Mit Unterstützung internationaler Partner erfolgt eine Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Gleichstellung von Minderheiten durch staatliche Stellen. Gleichwohl sind diese Prinzipien gesellschaftlich zu wenig verankert, was eine faktische Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden z.B. hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Gesellschaft erkennen lässt, aber auch vereinzelt zu gewalttätigen Handlungen gegen Minderheiten führt. Staatliche Maßnahmen der Prävention, Ahndung und Sanktionierung erfolgen kaum.

  • Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen ein weitgehender Rückgang weitgehende Abwesenheit von unmenschlicher Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden waren, festgestellt werden kann.

  • Angespannt bleibt die Lage um die abtrünnigen, von Russland als unabhängig anerkannten Gebiete Abchasien und Südossetien. In Folge der auch kriegerischen Auseinandersetzungen mit Georgien in den 1990er und 2000er Jahren sind ca. 250.000 georgisch-stämmige Personen von dort vertrieben worden. Ihre Rückkehr in diese Gebiete ohne eine Gefahr der offenen staatlichen oder zumindest gesellschaftlichen Diskriminierung ist nicht möglich.

  • Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration der "Binnenflüchtlinge" erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien, aber auch Rückkehrer nur geringe Aufmerksamkeit. Mit der steigenden innenpolitischen Stabilität und anhaltendem Wirtschaftswachstum wird Georgien erkennbar zum Transit- und auch Zielland für Migranten und Flüchtlinge (v.a. aus dem Irak, Syrien, aber auch Ukraine, vereinzelt auch Aserbaidschan). Sie finden bislang aber keine adäquate Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten

  • (v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von Flüchtlingen gestaltet sich auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig.

  • Ähnlich finden auch georgische Rückkehrer / Rückgeführte bislang keine gesonderte staatliche Unterstützung. Sie kehren zumeist in den Familienverband zurück, der traditionell die soziale Absicherung bietet. Darüber hinaus können sie die gewöhnlichen, wenn auch unzureichende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, u.a. eine kostenlose medizinische Basisversorgung.

  • Inzwischen ist zunehmend erkennbar, dass die georgische Regierung sich der Migrations-, Flüchtlings- und auch Rückkehrer-Problematik stellt. Legislative Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt, und erstmals auch wahrnehmbare Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für diese Entwicklung dürfte vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort, sowie die stetig verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen von Rückübernahmekommen mit verschiedenen Partnern sein.

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Auch mehr als 20 Jahre nach Wiedergewinnung der Unabhängigkeit befindet sich Georgien in einem anhaltenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess.

Im politischen System zeigt dieser auch weiterhin mitunter wesentliche Veränderungen:

Die sog. "Rosenrevolution" des Jahres 2003 und die anschließende zehnjährige Amtszeit von Präsident Saakaschwili ließ zuvor kaum funktionierende staatliche Strukturen wiederentstehen, inkl. eines staatlichen Gewaltmonopols. Die zügig einsetzende und Erfolge zeigende Modernisierung von Staat, Wirtschaft und auch Gesellschaft wurde zunehmend jedoch auch von autokratischen Zügen und einer Machtkonzentration im Amt des Präsidenten gekennzeichnet. Die politische Opposition blieb zunehmend bedeutungslos, es wurden aber auch Presse- und Demonstrationsfreiheiten eingeschränkt sowie Druck auf politische Gegner ausgeübt. Dieser zeigte sich zum Beispiel in erkennbar fingierten Ermittlungen und Strafverfahren (z.B. in Steuersachen), Eingriffen in das Privateigentum, aber auch Gesetzesänderungen, die in ihrer Wirkung zu Lasten von Oppositionsparteien gingen (zum Beispiel Parteienfinanzierung). Eine steigende Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen, aber auch politischen Entwicklung im Land führte bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 zu einem

Regierungswechsel. Zusammen mit dem Inkrafttreten von weitgehenden Verfassungsänderungen im Herbst 2013 (beschlossen jedoch bereits 2010), die das politische Georgien weg von einem präsidentiellen und hin zu einem parlamentarischen System führten, zeichnet sich aktuell eine formal und bislang auch faktisch stärkere Gewaltenteilung ab.

Eine vergleichsweise große Opposition (derzeit 63 der insg. 150 Parlamentssitze) sowie ein starker Parlamentssprecher (der Vorsitzende des kleineren Koalitionspartners "Republikaner") haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Dagegen fördern geringe politische Erfahrungen eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung.

Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen (vor allem in außenpolitischen Fragen), aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar.

Die Korrektur von Fehlentwicklungen im Bereich des Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Einige Reformprojekte, wie die Entpolitisierung von Justiz- und Innenministerium und insbesondere. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber. Regierung und Staatsanwaltschaft, zeigen bereits erste Erfolge: Richterliche Entscheidungen in Strafsachen weichen inzwischen viel häufiger von den Anträgen der Staatsanwaltschaft ab als früher. Andere Reformvorhaben werden aktuell ausgearbeitet, z.B. die Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von politischen Weisungen - bislang oft von OSZE/ODIHR und auch vom unabhängigen georgischen Ombudsmann bemängelt. Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die hohe, wenngleich sinkende Zahl an "plea bargaining"- Beschlüssen in Strafverfahren, oder die übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft (inklusive ihre Verlängerung durch immer neue Vorwürfe), aber auch die fachliche Qualifikation der Richter.

Mit dem Bestehen einer Koalitionsregierung aus derzeit fünf Parteien (davon nur zwei Parteien mit Regierungsämtern: "Georgischer Traum" und "Republikaner"), aber auch einer breiteren und sichtbaren Opposition (v.a. "Vereinte Nationale Bewegung", "Freie Demokraten", "Demokratische Bewegung Vereintes Georgien"), ist derzeit die Entwicklung klar in Richtung eines Mehrparteiensystems - auch wenn sich die einzelnen Parteien gerade in programmatischer Hinsicht noch stärker konsolidieren und voneinander abgrenzen müssen. Denn politische Parteien sind oft als Bewegungen um einzelne Führungspersonen entstanden, und weniger an sozio-ökonomische gesellschaftliche Strukturen gebunden. Vier aufeinander folgende Wahlen auf lokaler, nationaler und zuletzt wieder lokaler Ebene

zwischen 2010 und 2014 führten zu zunehmend positiven Bewertungen durch ausländische Beobachter (inkl. OSZE/ODIHR). Die Wahlgesetzgebung nähert sich internationalen Standards an, auch wenn weiterhin häufig Änderungen vorgenommen werden und einzelne internationale Forderungen aufrecht erhalten bleiben (z. B. hins. Gleichwertigkeit der Stimmen).

Vor dem insgesamt positiven legislativen Hintergrund sind vornehmlich. die Professionalität und Unabhängigkeit der Zentralen Wahlkommission ausschlaggebend für die Gewährleistung freier Wahlen in jüngerer Zeit.

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen, werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NROen, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen: Die Exekutive hat noch immer weitreichenden Zugang zur elektronischen Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei den Telekom-Betreibern hinterlegt sind. Immer wieder sind Äußerungen von höchsten Regierungsstellen zu vernehmen, die die Arbeit von NROen als unkonstruktiv und politisch (d.h. von der Opposition) gesteuert betrachten.

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Sicherheitsbehörden arbeiten im Sinne ihres Auftrages. Ein Missbrauch von Exekutivorganen konnte nach dem Regierungswechsel im Oktober 2012 nicht mehr festgestellt werden. Bis 2012 waren Exekutivorgane, wie Polizei oder auch die Finanzpolizei, als Machtinstrument oder als Mittel zur wirtschaftlichen Vorteilnahme von Regierungsangehörigen oder ihnen Nahestehenden missbraucht worden. Weiterhin ist aber eine Verbesserung der Transparenz der Innenbehörden erforderlich und wird von internationalen Partnern und Organisationen angemahnt.

Streifen- und Schutzpolizisten treten in der Regel höflich und bestimmt auf. Vorteilsnahme / Korruption von Polizisten sind seit etwa zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln treten sie seit dem Regierungswechsel 2012 zurückhaltender - in der öffentlichen Wahrnehmung auch als nachlässiger bezeichnet - auf, was zu einem Respektverlust der Bevölkerung gegenüber der Polizei geführt hat. In den Streitkräften ist die Militärpolizei vornehmlich für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin verantwortlich.

Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sondern arbeiten im Sinne ihres staatlichen Auftrages. Eine gegenwärtig erarbeitete Reform nimmt die organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium vor.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Das im Mai 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament eingesetzter Ombudsmann beobachtet die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt Vorfälle auf, mit allerdings eingeschränkten Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten.

1.1. Politische Opposition

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich und gesetzlich verankert und nach breiter Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem, wobei derzeit zwei nennenswerte Parteien die Regierungskoalition dominieren,

und zwei weitere Partien den Großteil der Opposition stellen und aktiv auftreten.

1.2. Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können wieder freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten, während die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalt (Georgian Public Broadcaster) gegenüber der Regierungskoalition gelegentlich bezweifelt wird.

Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteienlandschaft zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse.

1.3. Minderheiten

Hinweise auf offene, wiederholte oder gar Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung in den staatlichen Exekutivorganen / Verwaltung liegen nicht vor. Proteste oder Beschwerden wegen Ungleichbehandlung von Angehörigen nicht georgisch (-orthodoxer) ethnischer oder religiöser Gruppen durch Exekutivorgane konnten bislang nicht festgestellt werden. Über die Militärpolizei sind keine Verfehlungen gegen Angehörige nicht ethnisch-georgischer oder nicht georgisch-orthodoxer religiöser Gruppen in den Streitkräften bekannt geworden. Auch Strafverfahren zeigen keine diskriminierenden Tendenzen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch staatlicherseits nicht ausreichend gewährleistet werden. Die umfassende Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben für viele Vertreter von ethnischen Minderheiten aufgrund von Sprachbarrieren faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der ethnische Proporz der georgischen Bevölkerung, insbesondere von Aserbaidschanern und Armeniern, in den Exekutivorganen nicht wider. Ebenso lässt die infrastrukturelle Erschließung ihrer Gebiete zu wünschen übrig. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar. Auch ist eine Diskriminierung sexueller Minderheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zugang zu öffentlichen und medizinischen Leistungen erkennbar.

1.4. Religionsfreiheit

Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetzt von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Ombudsmann mit Vertretern 23 religiöser Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Auch andere religiöse Organisationen als die georgisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Förderung.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in (zum Teil kritischer) Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der Verfehlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Motiviertheit der Verfahren. Gleichwohl bleibt eine aufmerksame Beobachtung der Entwicklung insgesamt, sowie einzelner Fälle und Sachverhalte weiterhin angezeigt. Das georgische Strafrecht mit dem bisherigen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohen Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgt eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilung; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Kritisch bleibt die lang andauernde Untersuchungshaft. Seit Regierungswechsel im Herbst 2012 begonnene Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben zu einer spürbaren Verbesserung der Haftbedingungen in den meisten georgischen

Gefängnissen geführt. - Flächendeckend kann jedoch weiterhin nicht die Gewährleistung internationaler

Standards gewährleistet werden. Problematisch bleiben Zellgröße (in der Regel unter 4 m²/Insasse) und -ausstattung, und die Gewährleistung einer schnellen und adäquaten medizinischen Behandlung von Kranken. Die zuvor systemische Misshandlung und Folter in den Anstalten ist nicht mehr erkennbar. Allerdings werden weiter Einzelfälle an Misshandlungen durch Gefängnispersonal berichtet, und die Bereitschaft zur Aufklärung der Vorfälle ist (kaum verändert) schwach.

Eine umfassende Amnestie zu Jahresbeginn 2013 hat mehr als 11.000 Gefangene aus der Haft entlassen und damit die Zahl der Insassen in den zuvor notorisch überfüllten Anstalten um mehr als die Hälfte reduziert.

2. Repressionen Dritter

Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden in Georgien gibt, sind Stereotype und Vorurteile in der Bevölkerung weit verbreitet. Traditionelle Vorbehalte, nicht zuletzt auch durch die Medien der Gegenwart aufrecht erhalten, tragen zu einer Kultur von Intoleranz in der Gesellschaft bei. In jüngerer Zeit wurden - auch aufgrund zunehmend freier Berichterstattung - vermehrt Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (georgisch-orthodox: etwa 84% der Bevölkerung; Muslime: 10%) wahrgenommen. Sie bleiben insgesamt auf quantitativ und qualitativ niedrigem Niveau, bergen aber ein nicht zu vernachlässigendes Konfliktpotenzial in der Gesellschaft. Das wenn, dann nur zögerliche und unentschlossene Handeln oder

Verurteilen staatlicher Stellen - auf politischer Ebene oder im Rahmen von Ermittlungen - bleibt dabei zumeist unbefriedigend. Auch ist die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBT) weiterhin schwierig. Die öffentliche Meinung hierzu ist stark polarisiert und auch geprägt von der wert-konservativen und gesellschaftlich sehr stark verankerten orthodoxen Kirche. Die Situation kulminierte im Mai 2013 in einer gewalttätigen Niederschlagung einer LGBT-Demonstration durch Gegner, angeführt von Kirchenvertretern. Gerade die Rolle der Polizei, die den Übergriffen eher auswich, als sie zu unterbinden, und sie damit tolerierte, ist kritisch zu betrachten - zumal dieses Ereignis nur exemplarisch für auch andere Vorfälle stehen dürfte. Als Gründe für das wiederholte (Nicht)Agieren der Polizei sind sowohl fehlende Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit Konfliktsituationen, aber sicher auch eine nicht wertneutrale Einstellung und Befangenheit der Polizisten festzumachen. Georgien wurde deshalb vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Mai 2015 auch aufgrund der Ereignisse um eine LGBT-Demonstration im Jahr 2012 gerügt. In Reaktion auch darauf konnte 2015 unter erheblich erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eine LGBT-Demonstration ungestört stattfinden. Gesetzliche Vorgaben gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist, aber tabuisiert und nur selten geahndet wird - werden nur unzureichend implementiert und gewährleistet. Es herrschen weitestgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im verhältnismäßig geringen Anteil von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30%), nationaler und lokaler Politik (10%), aber auch Führungspositionen in der Wirtschaft und Gehaltsniveau (Durchschnittseinkommen ca. 60% des Niveaus von Männern) niederschlägt. Gleichwohl sind Frauen häufig wichtigste Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen. Aus sozio-ökonomischen, aber auch traditionell-kulturellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden (in etwa 17% der Eheschließungen ist die Volljährigkeit der Braut nicht erreicht).

Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechts-

Ausschuss des Parlaments bestehen öffentlich sehr präsente, damit auch weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen, die zwar über Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, aber nicht zur Ahndung bzw. Sanktionierung verfügen. Jedoch haben mit der Entpolitisierung der Justiz sowie Reformen im Strafrecht und Strafprozessrecht auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse und Kritik äußern. Sie, aber auch die lokale Repräsentanz UNHCR, bieten in schwerwiegenden

Fällen von Verfolgung und Diskriminierung physischen Schutz (Zuflucht) sowie Rechtsbeistand.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die in der Gesellschaft weiterhin anzutreffende Intoleranz, mitunter Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden ist im gesamten Land anzutreffen, wenn auch nicht flächendeckend und stets präsent. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberal geprägte Wertebilder und tolerante Verhaltensmuster anteilig stärker ausgeprägt, als in den Regionen des Landes, insbes. in abgeschiedenen Landesteilen (Gebirge). Religiös begründete Übergriffe oder Zusammenstöße sind in den Landesteilen mit ethnisch oder religiös stark gemischter Bevölkerung anzutreffen, also vor allem in den Grenzgebieten zur Türkei, Armenien und Aserbaidschan.

Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht - faktisch spricht aber die jeweilige familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung dagegen; Einzelfälle eines solchen Ausweichens sind nicht bekannt.

4. Bürgerkriegs- / Sezessionsgebiete

Bürgerkrieg oder revolutionäre Umstände, wie in den 1990er Jahren und 2003/2004, gibt es in Georgien nicht mehr. Auch wird kein entsprechendes Potenzial gesehen. Georgien hat 2012 - wenn auch erstmals - die Möglichkeit eines friedlichen, demokratischen Machtwechsels unter Beweis gestellt. Trotz eines polarisierten politischen Klimas ist derzeit mit einer Fortführung und weiteren Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse zu rechnen. In Georgien dauern zwei ungelöste Territorialkonflikte an: Die Landesteile Abchasien (Größe Thüringens, ca. 200.000 Einwohner) und Südossetien (Größe eines Landkreises, ca. 35.000 Einwohner) betrachten sich - unterstützt darin von Russland und wenigen Staaten in Lateinamerika und Pazifik - als unabhängig und suchen die weitere Annäherung an Russland.

Die Zentralregierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Dort haben sich de-facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär (geschätzt jeweils ca. 3.000) und russische Grenztruppen sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu Georgien. Diese sind nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung nach dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 wird von einer EU Monitoring Mission (EUMM) beobachtet.

Mit den kriegerischen Auseinandersetzungen um die Gebiete (Abchasien v. a. 1992/1993) und Südossetien (2008) sind erhebliche ethnische Verschiebungen einhergegangen, bis zu 250.000 Georgier mussten die Gebiete verlassen und befinden sich nun als "Binnenflüchtlinge" im georgischen Hauptterritorium, oft in prekären Wohnverhältnissen und gesellschaftlich kaum integriert.

Gegenwärtig sind daher in Abchasien und Südossetien kaum noch georgisch-stämmige Bewohner verblieben. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den de facto-Behörden verwehrt. Allein im südlichen Teil Abchasiens, nahe zum georgischen Hauptterritorium, ist der Verwaltungskreis Gali stark georgisch/mengrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen / mengrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung Stimmrecht bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsdienstleistungen, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet auf die weitere Reduzierung ihres Umfangs bewertet werden.

III.Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. 1999 trat Georgien dem Europarat bei. Georgien ist darüber hinaus einer Reihe an internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten:

  1. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert 1999)

  2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1994), inkl. Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe

  3. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1994)

  4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (2002), inkl. Zusatzprotokoll

  5. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1994), inkl. Zusatzprotokolle (2005)

  1. Kinderrechtskonvention (1994), inkl. Zusatzprotokolle betreffend die Beteiligung von

Kindern an bewaffneten Konflikten (2010), und über Kinderhandel, Kinderprostitution

und Kinderpornographie (2005)

  1. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2014), inkl. Zusatzprotokoll

  2. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1993)

  3. Konvention über den Status von Flüchtlingen (1999), inkl. Protokoll

  4. Internationale Konvention über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (2005)

2. Folter

Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Es in der Vergangenheit unter der Regierung Saakaschwili (bis 2012/13) aber wiederholt, mitunter systematisch zu Gewaltanwendung, bis hin zu Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (zur Einschüchterung von Dritten, oder zum Erpressen von Aussagen / Geständnissen) oder im Strafvollzug (zur Verhaltensbestrafung und Abschreckung) gekommen, jährlich mit bis zu dreistelligen Zahlen an offiziell "ungeklärten" Todesfällen. Die Veröffentlichung von Beweisvideos über Folter in Gefängnissen im September 2012 trug letztendlich auch zur Abwahl der Regierung und zum Regierungswechsel bei.

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, eine begonnene aber sicher noch unzureichende juristische / strafrechtliche Aufarbeitung, sowie Reformen in Polizei und Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Dennoch kritisieren Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen die weiterhin vereinzelt berichteten Vorfälle von Gewaltanwendung, sowie die nur nachlässig einsetzenden Ermittlungen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in Georgien 1997 abgeschafft.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Berichte über willkürliche Maßnahmen wie Haft, Verhöre, auch Anklagen wegen angeblicher Steuervergehen aber auch ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug gab es in der Vergangenheit, d.h. in der Regierungszeit Saakaschwili (bis 2012/13). Sie sind auch Bestandteil der laufenden (wenn auch in vielen Fällen schleppenden) juristischen Aufarbeitung der Vergangenheit. Gegenwärtig sind Fälle dieser Art nicht bekannt.

Georgien ist Ursprungs-, Transit- und (wieder zunehmend) Zielland für Menschenhandel, insbesondere für den informellen Arbeitsmarkt auf Baustellen und in Tourismusgebieten, mit Zwangsarbeit und Prostitution. Eine liberale Visumpolitik bietet Spielraum für grenzüber schreitenden Menschenhandel. Eine desolate wirtschaftliche Situation im Lande, noch verstärkt innerhalb der Gruppe der etwa 250.000 Binnenflüchtlinge, sowie schwach ausgeprägte und umgesetzte Arbeitsgesetzgebung bergen erhebliches Potenzial für die Ausbeutung von sozial benachteiligten Georgiern. Reformansätze und Verbesserungen sind erkennbar, u.a. die Verabschiedung einschlägiger Gesetzgebung im Jahr 2006, in Folge auch regelmäßiger Aktionspläne, und die Einrichtung (und Mittelerhöhung) eines staatlichen Fonds für Opfer - mit allerdings geringem Wirkungskreis bei der Inanspruchnahme. Die Entwicklung ist aber auch weiterhin Gegenstand der Beobachtung von Europarat und EU (im Rahmen der Assoziierungsagenda und der Visaliberalisierungsverhandlungen); maßgebliche Unterstützung bei Prävention / Aufklärung, Ausbildung und Weiterentwicklung der Gesetzgebung erfährt Georgien durch internationale Organisationen wie IOM.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Georgien ist traditionell - bedingt durch langjährige politische Instabilität und wirtschaftliche Lage - kein Zufluchtsland für ausländische Flüchtlinge. Aufgrund zunehmender Stabilisierung in Georgien und gleichzeitig Nähe zu Krisenregionen (Syrien, Irak), aber auch politische Entwicklungen in der unmittelbaren Nachbarschaft (Nordkaukasus, Ukraine, Aserbaidschan), ist jedoch ein deutlicher Zuwachs ausländischer Flüchtlinge in Georgien zu beobachten. Höhepunkt der Migrationswelle war 2014 mit 92.000 Immigranten (davon zu mehr als 80% rückkehrende Georgier oder Angehörige von GUS-Staaten mit zumeist ethnischen oder familiären Wurzeln in Georgien), aber auch mit über 2.100 Asylanträgen. Ein erheblicher Anstieg der Asylfälle in der Jahresmitte 2014 lässt sich sowohl mit einer Verschlechterung der Lage in Krisengebieten wie Irak (70% der Antragsteller), Syrien, aber auch Ukraine (25% der Antragsteller) erklären - aber auch mit dem Inkrafttreten eines neuen, restriktiveren Aufenthaltsrechts

am 1.9.2014.

Der georgischen Regierung fehlt es an einer Strategie, wie auch an Mitteln zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen. Allein internationale Organisationen und nationale Menschenrechtsgruppen bieten Unterstützung, auch finanzieller Art, für Flüchtlinge (UNHCR:

monatliche Finanzhilfen i.H.v. 80 GEL bzw. 32 EUR; IOM: Hilfen zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland). Auch nach Gewährung des Asylstatus ist die staatliche Unterstützung für Flüchtlinge gering:

Sie ist zwar identisch mit derjenigen für Binnenflüchtlinge, aber unzureichend zur Sicherung des Lebensunterhalts (45 GEL bzw. 18 EUR monatlich). Die Integration von Flüchtlingen in Arbeitsmarkt und Gesellschaft gestaltet sich vor allem durch Sprachbarrieren sehr schwierig.

Angesichts der deutlichen Zunahme der Asylanträge verlangsamt sich ihre Bearbeitung erheblich, denn die administrativen Kapazitäten werden nicht angepasst - es gibt lediglich fünf Mitarbeiter für die Entscheidung von Asylfällen. Es ist daher in den überwiegenden Fällen mit einer Dauer von bis zu neun Monaten zu rechnen, was über der gesetzlich vorgegebenen Regelbearbeitungszeit von sechs Monaten liegt. Die Anerkennungsquote bei Asylanträgen betrug zuletzt (2014: 361 Entscheidungen insgesamt) 9% - allesamt irakische Staatsangehörige; einer Aufnahme aus humanitären Gründen wird bei weiteren 29% zugestimmt - weit überwiegend irakische und syrische Staatsangehörige. Deutlich höher ist allerdings die Zahl der in sonstiger Weise geschlossenen Asylanträge (2014: 562) - im Regelfall wegen Rücknahme

des Antrages angesichts Verfahrensdauer und -aussichtslosigkeit, vereinzelt aber auch Nahelegung seitens der georgischen Stellen.

IV.Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, auch wenn die Qualität der einheimischen Produkte nicht immer westlichen Standards entspricht. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) kann das Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen) bei Weitem nicht gewährleisten. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel im Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (inbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte

2014 drastisch zurückgegangen sind. Kirchliche und karitative Einrichtungen, normalerweise mit internationaler Unterstützung, bieten für die Bedürftigsten Unterkunft und Mahlzeiten. Bislang leistete die georgische Regierung eigenständig keine Unterstützung für Rückkehrer. Allein internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die "Targeted Initiative" von EU-Mitgliedsstaaten, bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien, auch für temporäre Unterkunft in Wohnungen oder Hotels. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverbund zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verfügung gestellt (350.000 GEL bzw. 140.000 EUR) - IOM ist zuversichtlich, dass dieser Beitrag verstetigt wird. Deutsche Projekte zur Reintegration gibt es seit Ende der "Targeted Initiative" im Dezember 2013, die Deutschland mitgetragen hat, nicht.

1.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.

Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.

2. Behandlung von Rückkehrern

Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.

2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).

Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.

Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.

3. Einreisekontrollen

Dem Erscheinen nach erfolgen Einreisekontrollen mit hoher Genauigkeit. Dokumente werden insbesondere bei Visapflichtigen am Grenzkontroll-Schalter intensiv geprüft. Gleichwohl zeigt sich, so eine Einschätzung des UNHCR, dass viele Flüchtlinge mit gefälschten Dokumenten einreisen, Fälschungen damit in großem Maße nicht erkannt werden. Maßgeblich hierfür dürfte eine mangelnde Ausbildung / fortlaufende Schulung des Personals sein. Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze, inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an, bestehen.

Ausländische Heimreisepapiere werden anerkannt.

4. Abschiebewege

Rückführungen aus Deutschland finden im Regelfall mit dem Direktflug München-Tiflis (Lufthansa) statt. Seit 2014 werden zunehmend georgische Polizeibeamte bei Rückführungen eingesetzt; hierfür erforderliche Schulungen erfolgen auch durch die Bundespolizei.

Ein Abschiebestopp anderer Staaten, insbes. EU, besteht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

Dokumentenechtheit ist ein dauerhaftes Thema für die Auslandsvertretungen vor Ort. In Georgien fehlt in weiten Teilen ein Verständnis hierfür - Bescheinigungen werden als Mittel zum Zweck gesehen, nicht als Dokument zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften / Qualifikationen. Entsprechend ist die Botschaft Tiflis häufig mit Gefälligkeitsbescheinigungen (z. B. von "Arbeitgebern"), gefälschten Bankdokumenten, Personenstandsurkunden und Visaetiketten konfrontiert.

Personenstandsurkunden verfügen zudem seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Stempel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Die Echtheitsüberprüfung älterer Dokumente muss weiterhin über das Außenministerium erfolgen. Nicht möglich ist in der Regel die Prüfung von Dokumenten aus den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien - der Bestand der von der abchasischen Exilregierung nach Tiflis verbrachten, und damit nutzbaren Personenstandsurkunden ist gering.

Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Lancieren von falschen, oder zumindest übertriebenen Informationen in der Presse zur Dokumentation von staatlichen Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen.

2. Zustellungen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen ist grundsätzlich möglich, erweist sich in der Praxis aber als schwierig (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift - auch wegen häufiger Wechsel von Straßennamen) und stets sehr langwierig.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit kann in Georgien aufgrund umfangreicher Datenbestände gut festgestellt werden. Anfragen der Botschaft Tiflis über das Außenministerium dauern jedoch mehrere Wochen und müssen zudem gut begründet werden, um dortige datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Auskunft auszuräumen.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Das wiederholte Aufgreifen z. B. von Deutschland mit internationalem Haftbefehl Gesuchten lässt ernsthaft durchgeführte Kontrollen erkennen.

Annual Report: Georgia 2013, 3.05.2013

Head of state Mikheil Saakashvili

Head of government Bidzina Ivanishvili (replaced Vano Merabishvili)

Parliamentary elections in October marked the first peaceful democratic transfer of power in Georgia's post-Soviet period. However, there were numerous violations of the right to freedom of expression before and after the election.

Background

In October, the Georgian Dream coalition, united around billionaire Bidzina Ivanishvili, won the general election, ending nine years of dominance by President Saakashvili's United National Movement (UNM). The months leading up to the elections were accompanied by reports of harassment of Georgian Dream activists and supporters. Following the election, scores of high-ranking officials and UNM party members were questioned and arrested. They included a former Minister of Defence and of the Interior, the Chief of the General Staff and the Vice-Mayor of Tbilisi, on charges such as possession of illegal drugs and weapons, abuse of office, illegal detention and torture. The arrests prompted international criticism and requests to the new government to avoid the selective targeting of political rivals.

Freedom of association

In the run-up to the elections, there were reports of harassment, intimidation, obstruction and unfair punishment of opposition members and supporters. Fines against Georgian Dream coalition supporters, organizations and individuals associated with them were often imposed unfairly. Attacks on opposition supporters were reported. They ranged from threats to physical beatings and violent assaults against opposition supporters and increased each month as the election approached.

Scores of public and private sector employees were dismissed allegedly for supporting or being related to the leaders of the opposition parties. Schoolteachers in the regions appear to have been specifically targeted. In most cases the dismissals were decided after the individuals or their relatives made declarations about their political affiliations.

  • On 7 March, four teachers - Venera Ivanishvili, Nana Ivanishvili, Marina Nadiradze and Lela Khurtsilava - were dismissed from a secondary school in Samtredia in the Imereti region. Their contracts were terminated but no grounds were given for the dismissals. The teachers believed they were dismissed for signing a petition for the restoration of Bidzina Ivanishvili and his wife's citizenship in February.

  • In March, a large number of opposition party members and presumed sympathizers were summoned for questioning by the State Audit Agency empowered to investigate political party funding. The widespread summoning and questioning lasted several weeks; it was often carried out in an intimidating fashion and in violation of due process. Approximately 370 citizens were summoned and 295 people questioned in different, mainly rural, parts of Georgia.

  • Mamuka Kardava, the leader of the Khobi Branch of the Georgian Dream coalition, was attacked and beaten by four unidentified men on 20 May. Despite evidence that the marks on his back were likely to have been caused by a beating, the initial investigation was opened against Mamuka Kardava himself for violations of traffic safety rules. On 29 May, a formal investigation into allegations of assault was opened, but by the end of the year no progress was reported.

  • On 27 June, Ioseb Elkanashvili, a member of the Georgian Dream coalition in Gori, was attacked and beaten by five unidentified men, one of whom allegedly wore a police uniform. The case remained under investigation at the end of the year.

Freedom of expression - journalists

Journalists from pro-opposition media outlets were attacked on several occasions while covering campaign meetings and events. Pro-government journalists also reported attacks and verbal abuse. Investigations were initiated and several individuals, including a local government representative, were charged with administrative offences.

  • In Mereti in the Shida Qartli region, on 26 June journalists from Info 9, Channel 9 and Trialeti reported being physically and verbally assaulted when covering a meeting of the opposition with residents.

  • On 12 July, 10 reporters were injured and hospitalized following a clash between opposition leaders and pro-government supporters in Karaleti village in the Shida Qartli region. The injured journalists were from national as well as local news agencies such as Trialeti, and Shida Qartli Information Centre. Saba Tsitsikashvili, one of the injured journalists, said that he recognized staff from the local municipal authority among his attackers.

Freedom of assembly

Freedom of assembly remained largely unrestricted, with representatives from both the UNM and the Georgian Dream coalition holding large-scale peaceful rallies in the capital Tbilisi as well as in the regions before the elections. However, a handful of incidents of violence and disruption were reported at smaller meetings, mostly in the regions.

  • In May, city authorities in Kutaisi used water cannon to prevent opposition activists from holding a peaceful candle vigil to mark the city day celebration.

  • On 26 June, a fistfight broke out before a meeting of the Georgian Dream coalition with local people in Mereti, preventing it from starting. As a result of the fight, several people, including a number of journalists, sustained injuries and two coalition supporters were taken to hospital for treatment. A video of the event allegedly showed several public employees involved in the incident.

Quelle:

http://www.amnestyusa.org/research/reports/annual-report-georgia-2013?page=show (Zugriff am 07.03.2016)

AMNESTY INTERNATIONAL BRIEFING, 1 October 2012, AI Index: EUR 56/005/2012

A lot to contest: Rights abuses in the run up to Georgia's 2012 Parliamentary Election

Introduction

On 1 October 2012, Georgian citizens will go to the polls for the first genuinely contested election since Mikheil Saakashvili swept to power during the Rose revolution nine years ago. For the first time an opposition coalition, formed around political debutant and billionaire Bidzina Ivanishvili, poses a real challenge to the dominance of Saakashvili's United National Movement. Ivanishvili's "Georgian Dream" coalition has grown rapidly in size and stature since its formation earlier in the year. Meanwhile, constitutional amendments made on 15 October 2010 ensure that, following the 2013 Presidential election, the parliament Georgians elect now, will choose a prime minister and form the government. Once amendments are implemented in 2013 this new government will have significantly increased powers at the expense of the Presidential office.

As a result, the 2012 elections are viewed as an important benchmark by concerned parties inside and outside the country. For many of the country's allies, who view Georgia as a key strategic partner in the volatile South Caucasus, the upcoming elections will be a litmus test. The way the electoral process has been conducted will be looked at as an indicator of whether the country has made genuine improvements in human rights standards and civil and political freedoms, or whether the widely acclaimed institutional reforms have masked the consolidation of one party rule.

In one very simple sense the emergence of the "Georgian Dream" coalition and the intensity with which the electoral campaign has been conducted is in itself indicative of progress towards a more pluralistic political environment and a livelier democratic space. At the same time, it is clear that this ostensibly positive development has been undermined by reciprocal and repeated allegations of abuses by the two main competing parties, with the UNM being accused of abusing the advantages of incumbency, and the institutions and administrative resources they control, and the "Georgian Dream" of unlawfully exploiting the wealth of its founder to influence voters and circumvent party funding regulations. This briefing does not attempt to come to a conclusion as to whether the elections can be considered free and fair. This is a question that requires a broader analysis than Amnesty International is qualified to offer. Nor, for the same reason, is it concerned to estimate the extent to which abuses by either side are likely to influence the final result. Its narrower purpose is, simply, to document violations of the rights to freedom of expression, association and assembly that have occurred in the run up to the parliamentary elections. Inevitably, this analytical lens leads to a focus on abuses committed by the Georgian authorities and, by extension, the ruling United National Movement party, rather than those of the opposition. Such, however, are the responsibilities of being in government. Moreover, in so far as the United National Movement identification has been keen to promote itself both domestically and abroad as the founder and sole responsible guardian of democracy in Georgia, it should be prepared to be judged by the high standards it espouses.

There have certainly been numerous allegations and several well documented cases of harassment, intimidation, obstruction and unfair punishment of opposition members and supporters in the run up to the parliamentary elections. While the responsibility for many of these incidents no doubt lies with over-zealous public and party officials keen to preserve their positions and power, it is difficult to avoid the conclusion that at least some of the patterns of abuse identified below point to coordinated campaigns of intimidation and obstruction intended to restrict the exercise of the freedom of expression, association and assembly of the "Georgian Dream" and its supporters.

While an Inter-Agency Task Force for Free and Fair Elections set up under the auspices of the National Security Council in May 2012 to "foster coordination among various government agencies and promote dialogue between the government and all stakeholders in the electoral process,"1 has often responded well to individual allegations of abuses, it has been less effective in pro-actively identifying and eliminating patterns of abuses within the public administration.

The adoption of new regulations on political party funding

Since the beginning of the electoral year, numerous legal and institutional changes have substantially increased the discretionary powers of the state bodies that monitor, control and punish political parties for violating political financing and campaigning rules. As part of a broader set of reforms to the electoral law and legislation governing political parties, a first set of amendments to the Law on Political Unions was made on 28 December, changing the rules on political party funding and spending. These amendments banned donations by legal entities, capped donations by private individuals and conferred new powers to the State Audit Organization (SAO) (formerly known as the Chamber of Control) to monitor political party and campaign financing, investigate violations and impose sanctions. The new law also imposed stringent new restrictions on companies and individuals with "declared political and electoral goals" or, which are "directly or indirectly related to or under the control of a political party". Such a broad definition risks curtailing the activities of civil society organizations, as well as ordinary people, merely for expressing political opinions or for their perceived political connections and was widely criticised, notably by the UN Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and association.

These initial concerns were partly addressed by amendments in May 2012, which narrowed the definition of persons and entities liable to the scrutiny of the SAO, by removing the ambiguous term "directly or indirectly connected" from the definition and introducing an additional criterion, that the subject must be investing money and material towards the realisation of political goals.

In the light of these amendments, the Law on Political Unions of Citizens, the SAO is authorised to "request information related to the finances of political parties from political parties, administrative authorities and commercial banks." It may also "request information about the origin of transferred and received property" from "persons with declared political and electoral goals and objectives", or persons related to them.

According to ruling party lawmakers, these changes were introduced as part of a long-standing and ongoing process to improve anti corruption and bribery regulations in line with international standards, quite unrelated to the entry of Mr. Ivanishvili into the political fray. However, several observers have expressed concern that the restrictions in the law have apparently been "motivated by a desire to control the political activities of a specific individual rather than for objective and sustainable reasons." These concerns have been reinforced by the fact that the amendments package signed into law in a deal between the ruling party and other opposition parties in June 2011 to increase the cap on company donations, were completely scrapped by the December 2011 amendments, which banned legal donations form companies altogether.

Legitimate concern has also been expressed over the transfer of greater supervisory powers to the SAO on account of the fact that a number of the SAO's current and recent senior officials have been or are United National Party members and candidates in the current elections.

Several of the concerns documented below would suggest that the SAO has indeed, on occasion, failed to exercise its new powers appropriately or without bias.

Fines against opposition supporters and organizations associated with them Bidzina Ivanishvili's entry into politics was accompanied by a flurry of legal actions brought against him and organisations and individuals associated with him and his "Georgian Dream" coalition.

According to the most recent statistics disclosed by the SAO, since the beginning of the year it investigated more than 100 individual donors of "Georgian Dream" opposition coalition, of which the courts fined 68 for illegal donations. As for the ruling party, UNM, 10 donors were investigated of which 8 were fined. Amnesty International is concerned that many of the fines against the opposition supporters have been imposed following legal proceedings that failed to respect fair trial guarantees, or satisfy basic evidential requirements.

In two cases of illegal donations involving some twenty Georgia Dream donors reviewed by Amnesty International, SAO were not required by the Administrative Court to show that the funds allegedly unlawfully donated by them had been illegally sourced; rather the onus was on defendants to prove the funds had been legitimately sourced.8 In some instances, donors were fined even when they proved that they had sufficient income to make savings for donations in previous years, but had no declared income in recent years. For example a former Georgian Ambassador to Italy, Zaal Gogsadze, had an average monthly salary of EUR 6000 from 2004 to 2006, but was fined for contributing GEL 12.000 (approximately EUR 5.600) on the grounds that he had no declared income since 2009. On 10 August 2012, Kakha Kaladze, the number one candidate on the "Georgian Dream" party list, was fined 10.3 million USD and his assets seized on the grounds that he had failed to prove that multi-million dollar withdrawals from his account had not been spent on campaigning activities.

On 11 August 2012, the leader of "Georgian Dream" coalition Bidzina Ivanishvili was likewise fined 12.3 USD for irregular party donations on account of being unable to demonstrate that a cash withdrawal of around 3 million USD from his private bank account had not been spent furthering the electoral aims of the "Georgian Dream". Earlier, on 11 June 2012, Tbilisi court fined Bidzina Ivanishivli 90 million USD for breaking political party funding regulations. On 15 June, Tbilisi court of appeals upheld the decision of the lower court on the merits, but halved the fine imposed to 45 million USD. In separate proceedings, the government has also confiscated the shares of two private banks associated with him and his relatives in order to secure payment for the fines. The charges of violating party funding rules resulting in the 90 million USD fine involved two cases:

In the first case, the provision of transportation under "preferential" terms to the "Georgian Dream" opposition coalition by two companies Burji and Elita Burji associated with Ivanisvhili was found by the court to constitute an illegal donation. While both companies are registered offshore and their official beneficiary owners are unknown, according to the SAO their link to Ivanishvili is allegedly established by the fact that their "official representative in Georgia", Kakha Kobiashvili, is a nephew of Bidzina Ivanishvili.

In the second case, the court ruled that Bidzina Ivanishvili had funded the distribution of satellite dish antennae by Global TV in breach of party funding regulations. Global TV is a cable operator owned by Bidzina Ivanishvili and which was, until the introduction of a shortterm "must-carry" obligation for duration of the pre-electoral period, the only operator to broadcast the pro-opposition Channel 9 TV station. The court considered that the scheme, whereby satellite dishes were distributed and installed for free in exchange for a long-term subscription was politically not commercially motivated. The court also considered evidence that several Global TV employees installing the dishes claimed they were a gift from Bidzina Ivanishvili, while others wore T-shirts with "Georgian Dream" logos.

On 6 June, the State Audit Service alleged that Global TV distribution of satellite dishes "for free" to encourage new subscriptions constituted a violation of party funding rules. According to the SAO, some Global TV employees installing the dishes claimed they were a gift from Bidzina Ivanishvili, while others wore T-shirts with "Georgian Dream" logos.

The court accepted the SAO's claim that Cartu Bank, which provided a loan to Global TV to acquire satellite dishes "is in fact owned by Cartu Group, which is owned by Bidzina Ivanishvili." 13The only proof that the court relied in reaching this conclusion however was the "testimony of the Deputy General Director of Cartu Bank, which states that Cartu Bank LTD and "Georgian Dream" coalition have the same beneficiary owner - Bidzina Ivanishvili."

The court ruled that the above cases "constituted illegal donations by Ivanishvili to the political coalition Georgia dream, by-passing the law and using companies linked to him." However, the allegations of ownership of the relevant commercial entities by Bidzina Invanishvili necessary to impose the fines on him personally relied on poorly evidenced claims, that Bidzina Invanishvili was not provided with adequate time or sufficient equality of arms to contest effectively. No substantive reasoning was advanced either by the SAO or the court, demonstrating how the representation of offshore companies by Kakha Kobiashvili constituted proof of Ivanisvhilis ownership of these companies. Neither was any evidence presented explaining why the formal ownership of Global TV by Bidzina Ivanishvili's brother, Alexandre, proved that the real ownership was his own, while the Court rejected the defence's applications to call and cross examine the witnesses whose testimony was relied on to establish ownership of Cartu Bank. Alexander Baramidze, a lawyer representing Bidzina Ivanishvili, told Amnesty International of the extremely short amount of time he was given to prepare the defence of his client against the allegations of unlawful donations that resulted in the administrative court fining him around 90 million USD in the case linked to Global TV. According to Alexander Baramidze, he was served with more than 600 pages of documents and four CDs on the afternoon of 7 June, to prepare for a 10am court hearing the following day. The entire proceedings, including an appeal, were concluded within 8 days, despite the very significant complexities of the case. Both the Tbilisi City Court and the Tbilisi Appeals Court denied their request for more time to prepare his case. Mr. Ivanishvili was denied the opportunity to cross-examine SAO witnesses, while evidence submitted belatedly by the SAO was immediately admitted and added to the case file by the court.

Amnesty International is concerned that a large number of fines were imposed on opposition supporters following trials conducted in haste and with limited regard for due process and appropriate evidential requirements. While the speed of such proceedings is due primarily to the very short time-limits set out in the Administrative Code for cases heard in administrative courts, in some instances it appears that the courts have used their discretionary powers arbitrarily. Indeed, the court's denial of Mr. Ivanishvili's request for more time to prepare his defence, whilst allowing the plaintiff (the SAO) extra time to submit additional evidence, is but one example of this.

Organizations associated with opposition coalition "Georgian Dream" have also been subjected to legal action ahead of the elections. In parallel to the civil case described above which resulted in multi-million dollar fines for illicit donations channelled through the Global TV company, a criminal investigation has also been initiated into allegations of vote buying. In connection with this investigation, on 21 June 2012, police raided Global TV's warehouses, seizing thousands of satellite dishes in an action approved by the Tbilisi City Court, to "prevent the further commission of a crime".

In July, however, around 10,000 satellite dishes belonging to another pro-opposition television station, Maestro TV, were also impounded following another criminal investigation initiated in respect of a satellite dish distribution scheme that mirrored some of the features of the Global 6

TV scheme.

The prosecution had argued argued that the distribution of the satellite dishes for a nominal initial fee by Maestro in order to increase its coverage base, gave the "investigation... sufficient evidence to believe that the antennas w[ould] be distributed in accordance to the scheme of vote-buying previously used by Global Contact Consulting Ltd another company associated with "Georgian Dream" Coalition."

Tbilisi City Court in its ruling on 11 and 14 July, sided with the prosecution, stating that "there is a grounded suspicion that the technical equipment imported by Maestro TV will be used for the commission of the crime of vote buying."

Tbilisi Appellate court upheld the decision of the lower court on impounding the satellite dishes of Maestro TV stating that, stating that the Tbilisi City Court was correct in applying a test of "grounded suspicion" that the property may have been used in the commission of a criminal act rather and concluded that this test had been satisfied20. In this case, however, the prosecution was unable to point to either an indirect ownership link to Mr. Ivanishvili, or other "Georgian Dream" backers, or any evidence of vote-buying of the kind put forward in relation to Global TV's scheme. Ultimately, the only evidence relied on by the courts was that Maestro TV broadcasts pro-opposition news and was offering an install for free, pay through subscription scheme similar to Global TV. The suggestion that Maestro TV was acting on behalf of or the instruction of interests linked to the "Georgian Dream" is certainly not fantastical, but establishing a "grounded suspicion" must require more than mere speculation.

On 25 July 2012, the Georgian Development Research Institute (GDRI), a think-tank established in October 2011 with funding from Bidzina Ivanishvili, had its account frozen without any notice or explanation. In a reply to a GDRI inquiry for the reasons behind the decision, the organization received a letter the Tbilisi City Court on 31 July informing them that as GDRI does not represent a party in the case the seizure relates to, it is not eligible to receive information about the investigation. As GDRI's bank account remains frozen, permanent and 12 part-time members of staff have been left without pay. Amnesty International is concerned that depriving the GDRI of the right to be notified of legal grounds for impounding its assets violates its rights to effectively challenge the decision by legal means. Indeed, it has effectively been closed without following a procedure that allows its closure to be effectively challenged.

Harassment and Intimidation of opposition supporters

Widespread questioning of the opposition supporters in violation of due process In early March, a large number of opposition party members and presumed sympathisers were summoned for questioning by the SAO, under powers to investigate political party funding. The widespread summoning and questioning that lasted several weeks was often carried out in an intimidating fashion and in violation of due process.

Approximately 370 citizens were summoned and 295 people questioned in different, mainly rural parts of Georgia23. According to the head of the agency, then Levan Bezhashvili, the aim of the operation was the investigation of possible irregularities in the funding of political parties by comparing financial declarations submitted by political parties against actual spending in the regions. However, only individuals linked to the main opposition movement, "Georgian Dream", were summoned for questioning. The summoned persons included members and declared supporters of "Georgian Dream" coalition parties. Additionally, many people with no stated political affiliation but who were presumed to be opposition supporters were also reportedly summoned. Amnesty International received several reports that these examinations were often carried out in an aggressive manner, under heavy police presence, with people subjected to invasive searches and 7

questioned about their personal political beliefs and activities, often while being denied their right to legal representation. Both the summoned persons and their lawyers reported that the interrogations often focused on general questions relating to their political beliefs and activities rather than any financial transactions they may have been party to. A lawyer who represented four persons summoned for questioning by the SAO in Kutaisi told Amnesty International that none of his clients were provided with a concrete explanation of any suspicions, alleged illegal actions or violations, which might have justified their summons. Most of those summoned were questioned for around two hours, in the course of which the same questions were often asked again and again. A number of those questioned, especially in absence of a lawyer, alleged to have been subjected to threats and intimidation. At least one lawyer alleged to have been threatened and forced to leave the questioning room.

Teona Pkhakadze, a 19 year old member of Kutaisi Republican Party Youth Organization reported that questions asked inquired into her political affiliation and activities. Mubariz Mamedov, a member of the Republican Party from Sagarejo who is a Georgian citizen of ethnic Azeri origin claimed he was questioned about his political affiliation and activities. "Towards the end, when the questioning grew tenser, they told me to be careful as I am an ethnic Azeri and it is possible that under the new government I will be deported from the country", he told Amnesty International.

The selective examination of only opposition party members and presumed supporters, the nature of the questions asked and the sheer number of those called in for questioning does give rise to the strong suspicion that the operation was politically motivated and, at least in part, aimed at intimidating current and potential opposition party sympathisers. Following criticism of the operation by local and international watchdogs the drag-net questioning of opposition supporters tailed off sharply. In admission, at the very least, that the questioning of opposition supporters had often been poorly handled, the SAO adopted internal regulations governing procedures to be followed in respect of the summoning and questioning of interviewees in July 2012, since when there have been no fresh allegations of intimidating or abusive questioning.

Alleged politically motivated dismissals Since the beginning of the year, Amnesty International has received numerous reports of dismissals of public and private sector employees for supporting opposition parties. A web portal operated by NGOs that monitor cases of pre-election harassment currently lists 57 such dismissals across Georgia, they consider credible. Schoolteachers in the regions appear to have been specifically targeted. It is noteworthy that in almost all cases, the dismissed persons allege that they have been fired after having publicly declared their sympathies towards the opposition or having participated in activities supporting opposition groups. In other instances, the individuals alleged that their dismissal was simply due to the fact that they were related to a well-known opposition figure in their communities.

According to local rights groups, in January and February 2012, politically motivated dismissals were made in the regions of Sachkhere, western Georgia and Gori, Shida Kartli Region. According to the Georgian Young Lawyers Association (GYLA), and Transparency International (TI) Georgia, ten teachers were fired from different schools in Sachkhere municipality for expressing sympathy or cooperating with opposition parties. In January, 2012 three people were allegedly fired from public schools in Gori for being relatives of opposition activists. On 7 March 2012, four teachers: Venera Ivanishvili, Nana Ivanishvili, Marina Nadiradze and Lela Khurtsilava were dismissed from Samtredia Public School. The teachers believe they were dismissed for having signed a request for the restoration of Bidzina Ivanishvili and his wife's 8 citizenship in February. Their work contracts have been terminated under Article 37 of the Labour Code providing for premature termination without giving grounds for the dismissal. The teachers claim that when inquiring about the reasons for their dismissal, they were told from the head of human resources, that she was simply following instructions.

On 26 March 2011, Tamar Aspanidze was dismissed from job as a public school teacher. Tamar Aspanidze told Amnesty International that her dismissal is retaliation for the political activities of her son, Davit Aspanidze, who is the chairperson of the Bolnisi Region's Office of the Republican Party. She was handed a note of dismissal, which stated that she has violated the terms of her work contract, but without specifying the exact violation. Tamar alleges that in private conversations, the school principal admitted that her dismissal was connected with her political activities rather than any dissatisfaction with her work. Tamar Aspanidze had worked as a public school teacher at Bolnisi School No 3 for the past 20 years. Throughout this period there have been no complaints issued against her.

As the head of the Inter-Agency Task Force noted in a meeting with Amnesty International in September 2012, allegations of politically motivated dismissals are always difficult to substantiate. This inherent difficulty is exacerbated by the fact that Georgian labour law allows employers to terminate an employee's contract without giving a reason. The head of the Task Force was prepared to admit, however, that at least some such cases were likely to have been genuine. Indeed, in response to this question the Task Force issued a recommendation on 31 May 2012 to the heads of all public school administrations to suspend the firing of persons on the grounds of restructuring. Recommendations have since been issued to a number of establishments to reinstate individual teachers32 - though no-one was held accountable for the abuses the reinstatements imply33 and no investigations have been held into alleged cases pre-dating the establishment of the Inter-Agency Task Force on 18 May 2012.

The response by the Inter-Agency Task Force is, indeed, positive - and has also been effective in preventing significant numbers of new alleged abuses. However, the extent of the problem initially documented does, once again, point to a failure on the part of many public officials to resist the temptation to abuse the powers of their office in the interests of the ruling party. The fact that, in the cases of teacher dismissals, the decisions were taken by regional resource centres answering directly to the Ministry of Education in multiple regions around the same time, does at least hint at a degree of instruction. What is certainly not is doubt is that the effect of these dismissals has been significant. According to a survey carried out by the National Democratic Institute in August 2012, 14 percent of those questioned responded that they personally know someone, who in their view was fired from a state job because of their political beliefs.34 Whether or not their beliefs were justified, this high proportion does suggest a widespread perception that the practice is common and that it has very likely impacted on the willingness of many voters dependent on public employment to express their political convictions publicly.

Physical threats and beatings

Georgian NGOs have documented more than a dozen incidents of apparently politically motivated attacks on opposition supporters in the course of the year. Incidents ranging from threats to physical beatings and violent assaults against opposition supporters have increased as the elections have approached, with a handful of alleged cases being reported each month. On 13 January, 17 year old Davit Kiknadze was detained, insulted and beaten by persons in civilian clothes. The incident took place after the teenager shouted the name of Bidzina Ivanisvhili during a concert held at the Sachkhere Culture House. According Davit Kiknadze three persons grabbed him from the crowd, forced him into the car and drove him away.

Kiknadze alleged that for an hour he was detained, threatened and beaten by men in plain clothes, among which he allegedly identified a local employee of the Ministry of Interior.

According to the information received from the General Prosecutors office, witnesses were interviewed and an investigation was launched into Kiknadze's case on 2 June, 2012; however while the investigation continues, "due to inadequate information," it has been, "[un]able to determine neither the alleged criminal activity, nor the identity of perpetrators." Mamuka Kardava, the leader of the Khobi Branch of the "Georgian Dream" Coalition, was attacked and beaten by four unidentified assailants on 20 May 2012. Despite the available evidence indicating the marks on the back of Mamuka Kardava were likely to have been caused as a result of a beating, initially an investigation into his case was opened on violations of traffic safety rules by Kardava himself.

According to his lawyer, on 20 May 2012, at approximately 1 am Mamuka Kardava was driving home when four men approached his car as he stopped at the railway crossing of Nojikhevi village. One of the men managed to get into the back of the car and started to choke him. As a result Kardava lost control of the vehicle, ran into a bus stop near the railway and hit a metal pole. He was allegedly dragged out of the car by the assailants and beaten with batons. Mamuka Kardava was then hospitalized with multiple injuries in the Khobi regional hospital. Available photo and video evidence clearly show lines of bruising on his back, which Amnesty International's medical expert has identified as likely to be the result of blows from some kind of rod producing typical "tramline" marks as opposed to the result of a car accident injury which does not typically cause bruising on the back.

Kardava believes that this attack was intended to punish him for and discourage him from his political activities. Prior to the incident, the International Society for Fair Elections and Democracy (ISFED, an NGO conducting pre-election monitoring in Georgia) had reported that on 18 May, Mamuka Kardava was insulted by one of the members of the Khobi municipality when he was holding a meeting with the residents in the village of Chalaladi. On 21 May the Ministry of Internal Affairs released a statement. According to their version of events, on 20 May at 02:30 am, an inspector-investigator of the Khobi Regional Police found a vehicle belonging to Mamuka Kardava which had ran into a bus stop near the railway and hit a metal pole. According to the statement, Mamuka Kardava received injuries as a result of the car crash and was taken to the central hospital of the region where he was given first aid and then discharged. It also stated that an investigation had been initiated under article 276 part 1 of the Criminal Code with regard to violation of traffic safety rules against him. Mamuka Kardava's lawyer, Guram Kupunia, told Amnesty International that a forensic expert examined Mamuka Kardava on 22 May. According to him Mamuka Kardava was also

questioned in connection with an alleged attack and beating, however a formal investigation into allegations of assault was only opened on 29 May. To date the case is still under investigation. Based on the recommendation of IATF, the Ministry of Internal Affairs announced a reward of 10,000 GEL for information about the identity of the attackers.

On June 27, 2012 a Ioseb Elkanashvili, a member of the "Georgian Dream" coalition in Gori, who participated in the door to door campaign launched by the "Georgian Dream" to check the accuracy of the voters lists was attacked and beaten by five unidentified men. Ioskeb Elkanashvili told Amnesty International that five men came to his home at 3 am in the morning calling his name. He was taken to a nearby river where he was beaten and threatened with death. Elkanashvili alleges that one of his assailants was wearing a police uniform. The General prosecutor informed Amnesty International that they have initiated an investigation into the case of the alleged beating. However, according to Elkanashvili, he is not aware of any investigation, as no one from the authorities has questioned him about the attack. "I do not expect the authorities to do anything about my case", he told Amnesty International.

Alleged politically motivated arrests

Between 21 and 28 September 2012, police arrested approximately 60 opposition supporters and activists. They include supporters of the "Georgian Dream" opposition coalition and approximately six activists, who were actively involved in student protests against prisoner abuse that took place in Tbilisi between September 21 and

24. The IATF has confirmed that 44 have been sentenced to administrative detention, while others have been fined and released. In all 44 cases the charges were related to minor misdemeanours ranging from swearing in public and the violation of traffic rules to resisting police. All 44 were found guilty and sentenced to up to 60 days detention. Local human rights organizations raised concerns that widespread arrests of the opposition supporters and activists have been carried arbitrarily and out often without respect for their

right to due process. Lawyers representing detained activists told Amnesty International that their clients were convicted in summary trials based solely on the testimony of the police, without the defence having the opportunity to summon witnesses or introduce materials such as video footage and other recordings. Amnesty International has reviewed several cases of arrests of activists and opposition supporters, where it appears that their right to fair trial and due process has been violated, for instance:

On 21 September 2012, police detained Alexandre Tsagareli a student and one of the organizers of the youth protests against the prisoner abuse. He was detained after returning home from the protests in the vicinity of Tbilisi State University. According to witnesses, he was stopping a taxi, when three patrol police cars stopped and apprehended him. The same day, Tbilisi Court charged Alexandre Tsagareli with swearing and disobeying to the police under Article 173 of the Code of Administrative Violations and released him after fining for 400 GEL (USD 200).

Nona Kurdovanidze, a lawyer representing Alexandre Tsagareli told Amnesty International that the court rejected her motion to examine CCTV recordings or call witnesses, who were present when his client was detained and were ready to testify that he did not swear or resist the police officers. Alexandre Tsagareli believes he was detained and fined in retaliation for organizing the student protests against the government. The same day, police detained four other youth activists in the vicinity of another protest area near the Ministry of Justice that was taking place at the same time as the protests near Tbilisi State University. All four were charged with disobeying the orders of the police and received

administrative detention of up to 40 days. A lawyer of Davit Patsatsia, one of the detained persons, told Amnesty International that the court based its judgments solely on the testimony of police officers, while denying him the opportunity to cross examine police officers, call defence witnesses or request CCTV recordings of the incident. At the same time, the widespread detention of opposition activists has been reported across different regions of Georgia. The "Georgian Dream" has alleged that the series of arrests were part of the authorities' attempt to keep some of the "Georgian Dream" activists away from the election process, especially on the Election Day on October 1. Kakha Zhorzholiani a representative of the "Georgian Dream" in the Election Commission for Mestia municipality was arrested on September 23. He was charged with petty hooliganism for allegedly swearing and physically assaulting another member of the Mestia Election Commission. His family told Amnesty International that Kakha Zhorzholiani was taken from his home at 3 am and charged at the local police station without being allowed to see his lawyer. The same day, Zugdidi Regional court found him guilty of hooliganism for insulting the member of the election commission and sentenced him to 40 days in prison. The family claimed that on 20 September, a heated debate ensued between Kakha Zhorzholiani and another election commission member in Mestia, however no verbal insults or physical attack has taken place.

Kakha Zhorzholiani's lawyer told Amnesty International that he was not allowed to cross examine the prosecution witnesses or call defence witnesses. He was also denied a motion to present the minutes of the election commission meeting, where the alleged attack took place. Zhorzholiani's wife, Nina Khatiskatsi told Amnesty International that she believed her husband's arrest was motivated to prevent him from his political activism ahead of elections as well as to send a warning to other pro-opposition activists in the region. Amnesty International is concerned that the denial of fair trial guarantees in politically sensitive cases, especially against the background where the circumstances and reasons of arrests across the country appear to be similar, reinforces the perception that these arrests were arbitrary and aimed at the intimidation of opposition and those protesting against the

government.

Harassment of pro-opposition journalists

Journalists from pro-opposition media outlets have on several occasions been attacked while covering campaign meetings and events. Isolated incidents of attack and verbal abuse have also been reported against pro- government journalists.

On 12 July 2012, ten reporters were injured and had to be hospitalized following a clash between opposition leaders and pro-government supporters in Karaleti village, Shida Kartli region. The injured journalists included those from Info 9 and Chanel 9 news agency as well as local news agencies such as Trialeti, and Shida Qartli Information Center. Saba Tsitsikashvili, one of the injured journalists, said that he recognized staff from the local municipal authority among his attackers.

Journalist were also injured in a similar incident in Mereti on 26 June 2012, where the reporters of Info 9, Channel 9 and Trialeti reported to have been physically and verbally assaulted when covering the meeting of the opposition with local residents. The OSCE Representative on Freedom of the Media, Dunja Mijatovic, has expressed concern at the repeated occurrences of violence against journalists and called on the authorities to investigate the cases thoroughly. In addition to the reports of assaults against pro-opposition journalists covering rallies or politically sensitive events, there were multiple reports of pro-opposition journalists being harassed and prevented from carrying out their journalistic work in July. Pro-opposition journalists across the country reported being followed and questioned by unknown individuals - often from interfering with their work and preventing them from interviewing and filming with intimidating actions and remarks in what looked very much like a coordinated campaign. Ekaterine Dugladze, a female journalist with pro-opposition news agency INFO 9 in Zestaponi, western Georgia, told Amnesty International that in July during three weeks she has been persistently followed and harassed by a group of seven young men.

"They follow me everywhere by car or on foot, preventing me from travelling freely. They interfere with filming and come physically very close when making inappropriate remarks about my work and private life and asking incessant questions."

According to Ekaterine Dugladze, she has not been able to effectively carry on with her journalistic work, as the group of men following her interfere with filming and recording interviews. Despite lodging a formal complaint and appealing to both the local prosecutor and police department, the group of men continue to follow her unhindered to the present day.

Vasil Dabrundashvili, from the production company Studio GNS, was followed and questioned by the same group of young men while trying to investigate cases of pressure on opposition journalists. On 11 June, when he was visiting Zestaponi to interview Ekaterine Dugladze, the men approached him and prevented him from recording the interview. According to Vasil Dabrundashvili the same group seven men kept following him for hours, asking questions and preventing him moving freely and conducting interviews. "This was all taking place in front of the Zestaponi police building. I entered the police building and asked the police officer to stop them from following me and interfering with my work as a journalist, however they refused to act on my request", he told Amnesty International.

According to Vasil Dabrundashvili, to date no formal investigation has been launched and no one has been held responsible in connection with the incident. "Judging from the actions of the law enforcement officers, I do not see any prospects of justice being done in this case" he told Amnesty International.

Several similar incidents of interference with journalist's work were reported throughout July in the Georgian regions. On 6 July, INFO 9 journalist Nina Basishvili was followed and prevented from filming in Gardabani, eastern Georgia. On 8 July, another INFO 9 correspondent, Natia Rokva, was followed by a person with a camera who prevented her from filming and conducting interviews in Guria, western Georgia. She appealed to a nearby police patrolman to stop the person, but the policeman ignored her pleas. Once again, these incidents of harassment declined sharply following the intervention of the Inter-Agency Task Force, which issued a call to stop "sabotaging journalists work" on 9 August 2012.

Disruption of opposition political gatherings

The freedom of assembly remained largely unrestricted during the pre-election period, with both the ruling party and opposition representatives holding large scale peaceful rallies in the capital as well as in the regions.

However, a handful of incidents of violence and disruption have been reported in smaller scale meetings, mostly in the regions. Allegations that local government representatives and local police have acted as agent provocateurs have raised concerns that some of these incidents may have been orchestrated by the authorities to prevent opposition party representatives from meeting the local population. In May, city authorities in Kutaisi used water cannons to prevent opposition activists from carrying out a peaceful candle vigil to mark the Kutaisi city day celebration. At midnight on 2 May, approximately 50 opposition activists assembled in front of the "Georgian Dream" opposition party headquarters in Kutaisi before walking towards the statue of King David in the city centre. The procession then lit candles below the statue to mark the celebration of the Kutaisi city day. The activists wore t-shirts with the name of the opposition party coalition "Georgian Dream" and chanted the slogan "long live the "Georgian Dream"!" Once the activists arrived at the statue, several employees of the municipal cleaning services reportedly approached and asked them to leave the area as it had to be cleaned. The activists promised to end the action in an hour and to clean up afterwards. However, according to eyewitnesses, in less then half an hour a street cleaning truck appeared and without any warning, started spraying water at the lit candles and activists on the sidewalk. Activists interviewed by Amnesty International also alleged that during the procession from

their office to the statue, they were followed and sprayed with water by the city street cleaning services. Video recordings available online show a truck with water cannons following and spraying water at the procession on the sidewalk, as well as two firemen aiming jets of water from their fire engine at the activists as they attempted to pass by Kutaisi city hall.

The opposition expressed concern to Amnesty International that the incident was a deliberate act by the city authorities to suppress the visibility of opposition groups. They believe the act was a message to opposition sympathisers that open support for the opposition will not be tolerated by those in power.

Amnesty International is concerned that by preventing the peaceful candle display action, the Kutaisi city authorities have violated their obligation to ensure the exercise of free expression and free assembly to all persons regardless of their political views or association. In June and July, a small number of public meetings of the opposition coalition "Georgian Dream" have been curtailed by outbreaks of violence. Opposition leaders say that local council workers and Ministry of Internal Affairs officials were involved in the incidents, suggesting that some of these incidents were orchestrated by the authorities.

On 12 July a group of "Georgian Dream" activists travelled to Karaleti, central Georgia, to visit a settlement for people displaced as a result of the 2008 Russia-Georgia war. According to eyewitness and media reports, several local residents of the Karaleti settlement started to verbally insult the activists and demanded that they leave. Clashes ensued as verbal altercations turned physical.

Several video recordings of the meeting show residents throwing stones at representatives of the coalition and the media, while one of the men accompanying a coalition leader is seen wielding a gun as he covers the retreat of opposition activists from the scene. The Georgian Ministry of Internal Affairs issued a statement on 14 July, according to which six persons (four opposition supporters and two residents of Karaleti, including one of the council employees who assaulted Saba Tsitsikashvili) were arrested and given 15 days administrative detention in relation to the incident. However, a lawyer from the "Georgian Dream" coalition told Amnesty International that four individuals, allegedly connected with the ruling party, who directed and participated in the attack, have not been brought to justice despite photo and video evidence that incriminates them.

On 26 June a similar incident took place in Mereti, Shida Kartli region, central Georgia. As opposition activists attempted to hold a meeting, a fistfight broke out, preventing the "Georgian Dream" coalition meeting with locals. As a result of the confrontation, several people, including a number of journalists, reportedly sustained injuries and two coalition supporters were taken to hospital for treatment. Local media outlets then aired a video which allegedly showed several public employees

involved in the incident. On 28 June, the Ombudsperson's office issued a statement, expressing concern that several public servants, including employees of Gori council and the emergency service of the Shida Kartli region, were involved in the violence. Four men - two of them "Georgian Dream" activists - were arrested and jailed for ten days in connection with the Mereti incident. However, according to Ombudsman's office, no public servants were held responsible.

Conclusion

Georgia's current government has invested heavily in a developing its reputation as a democratic, rights-respecting state. After nearly a decade in power, the United National Movement government has, indeed, succeeded in strengthening democratic institutions and the rule of law. Despite this, its human rights record has remained uneven. The release of graphic videos of the torture and rape of prison inmates just two weeks before the 2 October parliamentary elections has both exposed a long-ignored systemic problem and fundamentally shaken the trust of many Georgian citizens in the fairness and accountability of state institutions.

The impact of reforms to increase the independence of the judicial sector has already been undermined by high profile political cases, such as that of Sandro Girgvliani, which have clearly exposed the willingness and ability of the government to mobilize "different branches of state in concert in preventing justice from being done."

The general trend of greater respect for civil and political freedoms since the ascension of the ruling party to power in 2003 has also intermittently been undermined by violent clampdowns on protesters in November 2007, the spring of 2009 and on 26 May 2011. To date, there has not been an open, effective and impartial investigation into these incidents, which have been viewed as being "intentionally disproportional" and designed "to punish" those challenging the authorities.

The wide range of abuses in the run-up to the October 2012 parliamentary elections documented in this report, once again prompts the question: is the commitment of the ruling United National Movement Party to respecting the rule of law and human rights greater than its desire to remain in power? To borrow language from the Georgian courts, one can, at least, have a "grounded suspicion" that, for some within it, the answer to this question is no.

Endnotes

1 Description of IATF on page devoted to it on the National Security Council web-site: http://www.nsc.gov.ge/eng/elections2012.php; accessed 29 September 2012.

2 UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, (A/HRC/20/27/Add.2),

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session20/A-HRC-20-27-Add2_en.pdf, accessed 26 September 2012.

3 Law on Political Unions. Comparison of the amendments by NGO Coalition This Affect you Too,

http://esshengexeba.ge/contentimage/shedareba.pdf, accessed 26 September 2012.

4 UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, (A/HRC/20/27/Add.2), Para 37, p10,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session20/A-HRC-20-27-Add2_en.pdf, accessed 26 Septmeber 2012.

5 Civil.ge, New Electoral System Outlined, 27 June 2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23674, accessed 26 September 2012.

6 ODIHR Election Observation Mission, Georgia, Parliamentary Elections 1 October 2012, Interim Report No.2, 24 September 2012, http://www.osce.org/odihr/elections/93966, accessed 26 September 2012.

7 Written communication from SAO to Amnesty International. 24 September 2012, see also: INTERIM REPORT No. 2. OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights Election Observation Mission http://www.osce.org/odihr/elections/93966, accessed 26 September 2012.

It should also be noted that despite the significant difference in the number of the fined individuals from Georgian Dream Coalition in comparison with the United National Movement, the overall amount of fines against GD are only 5 times higher.

http://sao.ge/res/files/pdf/97/document.pdf

8 Tbilisi City Court of Administrative Proceedings Case N 4/3012-12. 12 August 2012, and Tbilisi City Court of Administrative Proceedings. Case N 4.2755-12. 8 July 2012.

9 Civil.ge, Ex-Footballer Kaladze Fined with USD 10.3 mln, 10 August 2012, http://civil.ge/eng/article.php?id=25096, accessed 26 September 2012.

10 Skadden, Arps, Slate, Meagher Flom (UK) LLP, In the Matter of Bidzina Ivanishvili and Gerogia, Final notice of Dispute, 31 July 2012,

http://www.civil.ge/files/files/2012/FinalNoticeOfDispute-IvanishviliVGeorgia.pdf, accessed 26 September 2012.

11 Tbilisi City Court. Decision on behalf of Georgia on imposing administrative fine. Case N 4/2393-12. 11 June 2012.

12 Tbilisi City Court. Decision on behalf of Georgia on imposing administrative fine. Case N 4/2393-12. 11 June 2012.

13 Tbilisi City Court. Decision on behalf of Georgia on imposing administrative fine. Case N 4/2393-12. 11 June 2012

14 Transparency International Georgia; Georgian Young Lawyers' Association. What are the reasons for imposing fines on Bidzina Ivanishvili?, http://transparency.ge/en/print/2158, accessed 26 September 2012.

15 AI Interviews with Alexandre Baramidze, representing Bidzina Ivanisvili See also Georgian Young Lawyers' Association, What was Bidzina Ivanishvili fined for?, 28 June 2012.

16 Statement of the Office of Chief Prosecutor of Georgia . 21 June 2012.

http://www.justice.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=106info_id=4508, accessed 28 September, 2012

17 Civil.ge, More Satellite Dishes, Imported by Maestro TV, Impounded, 24 July 2012,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25037, accessed 26 September.

18 Statement of the Prosecutor's Office, 11 July 2012,

http://justice.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=23info_id=4557, accessed 26 September 2012.

19 Decision on behalf of Georgia to impound property. Tbilisi City Court Board of Criminal Cases. Case N 12-6524-12.16 14 July, 2012.

20 Decision on rejecting an appeal against impounding the property.Tbilisi City Court. Case N 1G-105. 13 July, 2012.

21 Georgian Young Lawyers' Association, GYLA has deemed the decision to impound satellite dish antennas of Maestro TV as unlawful, http://gyla.ge/attachments/1416_maestro%20doc.pdf, accessed 26 September 2012.

22 The Georgian Development Research Institute (GDRI), Law:

Statement on Seized Accounts of Georgian Development Research Institute, 26 September 2012,

http://www.gdri.ge/index.php?module=newsfunc=displaysid=234lang=en, accessed 26 September 2012.

23 Information provided by the Chamber of control to GYLA. Letter N74/26/30.03.212

24 Amnesty International interviews with Giorgi Chikaberidze, lawyer representing four people summoned in Kutaisi, Western Georgia.

25 Statement by the Public Defender http://www.ombudsman.ge/index.php?page=1001lang=1id=1491 accessed

25 September 2012.

26 Joint website documenting election related violations by three International Society for Fair Elections and Democracy (ISFED), Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) and Transparency International - Georgia (TIGeorgia),

http://www.electionsportal.ge/en/incidents/map/pre-election/?source=allcategory=1.1, accessed 26

September 2012.

27 Fired teachers included, Nona Shukakidze Chorvila Village Public School; Nona Tkemaladze Chorvila Village Public School; Levan Ivanishvili Chorvila Village Public School; Levan Jikuridze Skhvitori Village Public School; Mtvarisa Meladze Sareki Village Public School; Elguja Kavtaradze Savane Village Public School; Temur Kapanadze Chorvila Village Public School; Murman Kapanadze, Sachkere Culture House; Giorgi Chighladze, Sachkhere Municipality, Orghuli Village Public School.

See Transparency International (TI) Georgia, An analysis of the pre-election environment, 12 September 2012, http://transparency.ge/en/post/report/new-ti-georgia-report-pre-election-environment, accessed 26 September 2012.

28 Ia Balzava Gori public school no. 9 and the wife of a Free Democrats member; Mariam Kokhtashvili - a teacher at a public school in Skra village and mother of the head of the Republican Party youth organization. Maguli Basiashvili - a teacher at a public school in Zerti village in the Gori municipality wife of a member of the Free Democrats party See Georgian Young Lawyers' Association (GYLA), Tbilisi City Court Criminal Chamber Monitoring Report, Monitoring Report No.2, May 2012,

http://gyla.ge/attachments/1336_monit_en_2%20january-march%202012.pdf, accessed 26 September 2012.

29 International Society for Fair Elections and Democracy (ISFED), Pre-Election Monitoring of 2012 Parliamentary Elections, Second Interim Report, 15 June 2012,

http://www.isfed.ge/pdf/2012-06-15-report-en.pdf, accessed 26 September 2012.

30 Amnesty International phone interview with Tamar Aspanidze. 26 October 2012. See also: Georgian Young Lawyers' Association, GYLA responds to the Dismissal of a Teacher, Tamar Aspanidze, 29 March 2012,

http://gyla.ge/index.php?option=com_contentview=articleid=1246%3Agyla-responds-to-the-dismissal-of-ateacher-

tamar-aspanidze-catid=45%3Anews-engItemid=1lang=en, accessed 26 September 2012.

31 The Labour Code stipulates in article 5(8) that "Moreover, articles 37 (d) and 38 (3) stipulate, respectively, that a labour contract may be terminated for a "derangement", and that such termination may be "at the initiative of the employer" as long as "the employee... [is] given at least one month of pay, unless otherwise envisaged by the contract". See also: UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly

and of association, Maina Kiai, (A/HRC/20/27/Add.2), Para 58., p14,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session20/A-HRC-20-27-Add2_en.pdf, accessed 26 September 2012.

32 On 14 September, 2012 a Director of Rustavi public school N20 has been dismissed following IATF

recommendation, however the case related to the violation the principle of equal access to administrative resources, not politically motivated dismissals.

33 On 14 September, 2012 a Director of Rustavi public school N20 has been dismissed following IATF

17 recommendation, however the case related to the violation the principle of equal access to administrative resources, not politically motivated dismissals.

34 National Democratic Institute (NDI), Public Attitudes in Georgia:

Results of a August 2012 survey carried out for NDI by CRRC, August 2012, http://dfwatch.net/wpcontent/

uploads/2012/09/NDI%20August%202012%20Survey%20-%20ENG%20Issues%20VF.pdf, accessed 26

September 2012.

35 As of 29 September 2012, the joint website operated by NGOs monitoring election violations lists 27 such cases. http://www.electionsportal.ge/en/incidents/map/pre-election/?source=allcategory=1.1 and

http://electionsportal.ge/en/incidents/map/pre-election/?source=allcategory=1.5, accessed 26 September 2012.

36 Public Defender's Office, The Public Defender addresses the Chief Prosecutor with a recommendation to launch investigation, 7 February 2012,

http://www.ombudsman.ge/index.php?page=1001lang=1n=0id=1459, accessed

26 September 2012.

37 Statement of the Ministry of Internal Affairs. 29 May 2012,

http://police.ge/index.php?m=8newsid=3332lng=eng, accessed 26 September 2012.

38 Written communication from IATF to Amnesty International 28 September 2012.

39 Assessment of the Pre-Election Environment - Joint Briefing Paper - September 29, 2012 Transparency International Georgia (TI Georgia) Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) International Society for Fair Elections and Democracy (ISFED).

http://www.transparency.ge/en/post/general-announcement/general-environment-ahea,

accessed 26 September 2012.

40 OSCE Representative on Freedom of the Media, Dunja Mijatovic, Press Release, 16 July 2012,

http://www.osce.org/fom/92206, accessed 26 September 2012.

41 IATF statement relating to disruptive actions by some media outlets 9 August, 2012, http://www.nsc.gov.ge/eng/news.php?id=6206, accessed 26 September 2012.

42 European Court of Human Rights: CASE OF ENUKIDZE AND GIRGVLIANI

v. GEORGIA (Application no. 25091/07), 26 April 2011.

43 UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom ofpeaceful assembly and of association, Maina Kiai, (A/HRC/20/27/Add.2), Para 78, p18,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session20/A-HRC-20-27-Add2_en.pdf, accessed 26 September 2012.

Konrad Adenauer Stiftung, Kommunalwahlen in Georgien, Das Land besteht den dritten Demokratietest in Folge, von Greta Kristina Wagner, Tbilisi, 19.06.2014

Am 15. Juni 2014 hat Georgien auf lokaler Ebene gewählt. Zu besetzen waren das Amt des Bürgermeisters in Tiflis und elf weiteren Selbstverwaltungsstädten, das Amt des Verwaltungsoberhaupts in 59 Gemeinden, sowie die lokalen Verwaltungsgremien.

Nach den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im letzten und vorletzten Jahr galten die Kommunalwahlen vielen Beobachtern als erneuter Demokratietest.

Entscheidend für die Zukunft der georgischen Demokratie war insbesondere die Frage, inwieweit sich Oppositionsparteien als politische Kraft behaupten und den politischen Pluralismus sichern können. Die Regierungskoalition Georgischer Traum (GT) konnte sich zwar als stärkste politische Kraft durchsetzen, blieb aber mit ihrem Stimmanteil von knapp über 50% hinter den Erwartungen zurück. Demgegenüber hat es die Vereinte Nationalbewegung (UNM) geschafft, sich als etablierte Opposition zu behaupten.

Die Lokalverwaltungsreform

Im Vorfeld der Wahlen hatte das georgische Parlament eine umfassende Lokalverwaltungsreform verabschiedet. Durch eine Änderung des Kommunalverwaltungsgesetzbuchs und eine neue administrative Einteilung des Landes erhalten Städte und Gemeinden größere Selbstverwaltungsrechte und die Bürger weitreichendere demokratische Mitbestimmungsrechte. So werden Bürgermeister und Verwaltungsoberhäupter zum ersten Mal direkt von der Bevölkerung gewählt statt wie bisher von der Lokalverwaltung ernannt . Neben der Hauptstadt Tiflis erhalten elf weitere Städte den Status einer Selbstverwaltungsstadt. Des Weiteren wurde die Hürde für die Zuteilung von Sitzen in Stadt- und Gemeinderäten auf einen Stimmanteil von 4% gesenkt und die staatliche Parteifinanzierung verbessert. Die Reformen sollen die direkte politische Partizipation der Bürger auf lokaler Ebene ermöglichen und die Rolle kleinerer Parteien stärken.

Das vorläufige Wahlergebnis

Das vorläufige Ergebnis der Wahl zeigt ein vergleichsweise starkes Abschneiden der UNM mit 22% der Stimmen im gesamten Land. Die Regierungskoalition GT konnte knapp über die Hälfte der Stimmen (51%) auf sich vereinigen. Drittstärkste Kraft wurde Nino Bujanadzes Vereinigte Opposition mit etwa 10%. Die restlichen Stimmen entfielen auf kleinere Parteien, von denen jedoch keine mehr als 5% der Stimmen gewinnen konnte. Insgesamt waren 24 Parteien und politische Blöcke für die Wahl registriert und über 16000 Kandidaten nominiert.

Die größte öffentliche Aufmerksamkeit erhielt das Rennen um das Tifliser Bürgermeisteramt, um das sich 14 Kandidaten beworben hatten. In der Hauptstadt wird es zu einem zweiten Wahlgang und einer Stichwahl um das Bürgermeisteramt kommen. Davit Narmania, Spitzenkandidat des GT, verfehlte mit 46% der Stimmen die nötige absolute Mehrheit von 50%. Der relativ unbekannte UNM-Kandidat Nika Melia konnte rund 28% der Stimmen gewinnen. Drittplatziert ist der Kandidat der Vereinigten Opposition mit knapp 13%. Die übrigen elf Kandidaten erhielten jeweils nur geringe Stimmanteile. Auch in den anderen elf Selbstverwaltungsstädten schnitten die GT-Kandidaten zwar am stärksten ab, erhielten jedoch nur in vier Städten die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang. Neben der Hauptstadt wird es somit in Batumi, Gori, Mtskheta, Ozurgeti, Poti, Rustavi und Telavi zu Stichwahlen kommen. In den Gemeinden ohne Selbstverwaltungsstatus setzte sich ebenfalls GT als stärkste Kraft durch. Die endgültige Auszählung der Stimmen wird vielerorts über das Stattfinden eines zweiten Wahlgangs entscheiden.

Insgesamt beteiligten sich nur 43% der Georgier an der Wahl. In den letzten Lokalwahlen im Jahr 2010 hatten noch 49% der Bevölkerung ihre Stimme abgegeben.

Implikationen des Ergebnisses

Die Regierungskoalition GT kann sich zwar als stärkste politische Kraft in allen Regionen Georgiens behaupten, im Vergleich zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wird jedoch deutlich, dass das Momentum der Bewegung abgenommen hat. Das erklärte Ziel des GT, die Mehrheit in allen Städten und Gemeinden zu gewinnen, wurde - zumindest im ersten Wahlgang - verfehlt. Nicht nur der drastische und schnelle Stimmverlust für GT gegenüber den letzten Wahlen, sondern auch die enttäuschend niedrige Wahlbeteiligung zeigt die Unzufriedenheit der Bürger mit der Arbeit der Regierungskoalition. Da die 2012 und 2013 abgestrafte ehemalige Regierungspartei UNM nur langsam das Vertrauen der Wähler zurückgewinnt und für viele desillusionierte GT-Anhänger noch keine wählbare Alternative darstellt, ist Nichtwahl Ausdruck des politischen Protests. Insgesamt gelingt es GT nicht mehr im gleichen Maße wie früher, ihre Anhänger zu mobilisieren.

Die UNM hingegen konnte ihr Ergebnis, vor allem in der Hauptstadt Tiflis, gegenüber den Präsidentschaftswahlen im Herbst des letzten Jahres klar verbessern. UNM-Kandidat Davit Bakradze erhielt damals nur 21% der Stimmen. Nika Melias aktuelles Ergebnis in Tiflis fällt dagegen mit 28% sichtlich stärker aus. Das Erreichen eines zweiten Wahlgangs in Tiflis und einer Vielzahl anderer Städte und Gemeinden ist ein Erfolg für UNM und zeigt, dass sich die Partei als aktive Opposition etabliert hat und Politikalternativen aufzuzeigen vermag.

Politische Atmosphäre

Internationale Beobachter bescheinigen Georgien erneut die erfolgreiche Durchführung fairer und freier Wahlen. Die Stimmung am Wahltag blieb insgesamt ruhig. Dennoch gab es Unregelmäßigkeiten und Berichte über Wahlfälschungen. So kam es laut Wahlbeobachtern zu prozeduralen Fehlern und in einigen Fällen zu Angriffen auf Wahllokale. Fragen wirft vor allem die disproportional höhe Anzahl ungültiger Stimmen für Kandidaten der Opposition auf.

Große Sorge bereitete die politische Atmosphäre im Vorfeld der Wahlen. Die Rhetorik von GT und UNM war von Feindseligkeit geprägt. Insbesondere der Premierminister und GT-Vorsitzende, Irakli Gharibashvili, fiel durch aggressive Statements gegenüber der Opposition auf. So äußerte er öffentlich, dass GT den Sieg einer anderen Partei nicht zulassen und alles daran setzen werde, dass die UNM aus der politischen Landschaft Georgiens verschwinde. Die UNM beklagte die massive Behinderung ihres Wahlkampfes durch die Regierung. So übten Regierungsvertreter und Polizei Druck auf Oppositionspolitiker aus, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Insgesamt traten 25 Kandidaten der UNM vor der Wahl zurück. Besondere Aufmerksamkeit erhielt der Fall des UNM-Kandidaten im Marneuli Distrikt, dessen aussichtsreiche Kandidatur von der Wahlkommission der Gemeinde annulliert und erst durch einen Gerichtsbeschluss wieder zugelassen wurde. Zudem kam es in den vergangenen Monaten mehrmals zu körperlichen Angriffen auf UNM-Politiker. Wahlkampfveranstaltungen der UNM in verschiedenen Städten und Gemeinden wurden teils gewaltsam gestört. Ausblick: Ein heißer Sommer?

Georgien hat mit den Kommunalwahlen nach Ansicht internationaler Beobachter seinen dritten Demokratietest in Folge bestanden. Während GT insgesamt siegreich aus den Wahlen hervorgeht, konnte die UNM ihre Position als Oppositionspartei stärken. Interessant wird nun das Rennen zwischen den führenden GT-Kandidaten und ihren Herausforderern im zweiten Wahlgang Ende Juli. Zu erwarten ist eine weitere Zuspitzung des politischen Klimas in Georgien.

BMI für Inneres 02.2012, Auskunft des Verbindungsbeamten

1. Gibt es in Georgien das Programm der Behandlung Hepatitis C (von der staatlichen Finanzierung oder von der Finanzierung anderer Organisationen)?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" wird mit dem bestätigten Programm "Verwaltung der Infektionskrankheiten" die Behandlung der folgenden Formen der Hepatitis versorgt:

2. Der Patient bekommt alle 2-3 Tage eine Dialyse. Kann man in Georgien eine Dialyse bekommen? Gibt es die Möglichkeit an der erwähnten Therapie teilzunehmen? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Wie viel beträgt der Eigenanteil des Patienten? Wenn es ein solches Programm gibt, gibt es die Wartelisten zur Teilnahme an dem Programm, oder kann der Patient nach der Rückkehr aus dem Ausland gleich behandelt werden?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" bestätigtes Programm sind die Benutzer des Programms "Dialyse und Nierentransplantation" die georgischen Staatsbürger, die an Nierenmangel leiden, auch die Personen, die sich in der Haft-, und Freiheitanstalten aufhalten. Die Behandlung mit Dialyse wird vollständig vom Staat finanziert.

Das Programm umfasst:

Klinischlaboratorische Untersuchungen nach Bedarf; Versorgung des Umgang mit den Gefäßen; Versorgung mit Dialysemittel/Materialien;

Versorgung mit den Medikamenten nach Bedarf;

Auf Grund von Vorlage entsprechender medizinischer Bescheinigungen/Zeugnis wird ein Patient automatisch in die entsprechende Behandlungsstufe eingereiht bzw. in die nächste Stufe der Behandlung überführt. Damit der Patient an dem Dialyseprogramm teilnehmen kann, soll er sich zuerst in der Agentur der sozialen Dienstleistungen anmelden. Dafür legt der Patient die vom Arzt ausgestellte Form N IV-100a vor, füllt den Antrag aus und wird registriert. Nach der Überprüfung der technischen Ressourcen wird der Patient in die für ihn geographisch nah gelegenen medizinischen Anstalt zur Erhaltung der Dialyseservice angemeldet.

Wenn die Verschiebung der Hämodialyse das Leben des Patienten gefährdet, so wird er an den Apparat der künstlichen Niere sofort angeschlossen. Die Reihung der Dialyse Fälle wird nach Dringlichkeit bestimmt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Befragung des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und auch für die Zukunft nicht erkannt werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß droht.

Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Einreise in medizinische Behandlung begeben hat, kommt der erkennende Richter vielmehr zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb den Asylantrag gestellt hat, um im Bundesgebiet medizinische Versorgungsleistungen zu erhalten.

Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer will sich seit dem Jahr XXXX für die Partei "Vereinte Nationale Bewegung" engagiert haben. Aufgrund dieses Umstandes habe er infolge des Regierungswechsels nach den Parlamentswahlen im Jahr 2012 in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß erhalten.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Dieses stellt eine beliebige Zusammenstellung von Ereignissen dar, die nicht nachvollziehbar und höchst oberflächlich geschildert wurden. Quer durch das Vorbringen im Verfahren haben sich Ungereimtheiten ergeben, die auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten, weshalb in Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, zwingend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen ist. Dies wird noch deutlicher, wenn man die im Verlauf des Verfahrens und insbesondere zuletzt vorgelegten Unterlagen berücksichtigt, bei denen es sich offensichtlich um Gefälligkeitsleistungen ohne jeglichen Beweiswert handelt. Im Einzelnen erfolgen zu diesen noch nähere Ausführungen.

Zumal der Beschwerdeführer eine politische Verfolgung behauptet, wird eingangs der politische Hintergrund des Beschwerdeführers behandelt. Dabei wird rasch deutlich, dass eine hervorgehobene politische Position des Beschwerdeführers verneint werden muss.

Er legte vorerst einen Mitgliedsausweis vor, der am XXXX ausgestellt wurde und die Unterschrift von XXXX trägt, der sich jedoch - wie allgemein bekannt - seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Georgien aufhält. Vielmehr ist dieser vorerst ins Exil in die USA gegangen und hält sich nunmehr in der Ukraine auf.

Vor dem BFA legte der Beschwerdeführer auch eine Information vor, wonach er seit XXXX Mitglied der Partei "Einheitliche Nationale Bewegung" sei. In dieser Bestätigung ist wiederum XXXX angeführt, jedoch findet sich auf dieser keine Unterschrift. Es handelt sich um eine A4 Seite auf der sich auf der oberen Hälfte der Seite ein riesiges farbgedrucktes Logo der Partei "Einheitliche Nationale Bewegung" befindet.

In der Beschwerdeverhandlung auf den Parteiausweis und die Bestätigung angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er gebeten habe, die Bestätigung in Deutsch zu schreiben, weil er diese in Österreich brauche. Seine Familie habe ihm diese geschickt. Seinen Ausweis habe er mitgenommen, als er ausgereist sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Zum Parteiausweis muss kritisch bemerkt werden, dass dieser im Juni 2014 - also kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers - ausgestellt wurde. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer keinen älteren Ausweis vorlegen konnte, wenn er doch schon seit dem Jahr XXXX bei der Partei "Einheitliche Nationale Bewegung" gewesen sein will.

Zur Bestätigung war festzuhalten, dass der erkennende Richter eine derartige Bestätigung in deutscher Sprache, verfasst und unterschrieben vom Vorsitzenden und Generalsekretär in dieser Form überhaupt noch nie gesehen hat. Hier war festzuhalten, dass der erkennende Richter seit Jahren mit Beschwerdeführern aus Georgien befasst ist.

Die Bestätigung ist im Übrigen ein Ausdruck, den sich jeder selbst mit einem Computer erstellen kann, wobei - wie bereits dargelegt - XXXX im Juli 2015 wohl kaum in XXXX irgendwelche Bestätigungen unterschrieben hat.

Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass dieser da nichts unterschrieben habe. Dessen Name stehe nur dort, weil er nach wie vor Vorsitzende der Partei sei in Abwesenheit.

Er gestand schließlich ein, dass dieses Dokument nicht unterschrieben ist und deshalb keinen Beweiswert hat. Man könne jedes Dokument aus dem Internet herunterladen. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Es haben sich in diesem Zusammenhang demnach mannigfaltige Gründe ergeben, weshalb die Bestätigung in Zweifel zu ziehen war. Neben der Form und dem Umstand, dass diese in Deutsch verfasst ist, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb nicht beispielsweise der Vorsitzende seiner Partei in XXXX ein Schreiben verfasst und unterschrieben hat.

Zu seiner Funktion in der Partei "Einheitliche Nationale Bewegung" befragt, meinte er, Koordinator für die Region XXXX gewesen zu sein. Es sei eigentlich das größte Bundesland in Georgien, das um die Hauptstadt XXXX gelegen sei. Er sei für organisatorische Fragen der Koordinator gewesen. Auf nähere Nachfrage, ob er ein Dienstverhältnis zu seiner Partei gehabt habe und welche Aufgaben er konkret als Koordinator gehabt habe, meinte er, dass damals die "Einheitlich Nationale Bewegung" noch in der Regierung gewesen sei und er Treffen zwischen der Parteiführung und verschiedenen Führungskräften in seiner Region organisiert habe. Nach einem Büro befragt, meinte er, eines im Rathaus von XXXX gehabt zu haben. Er habe keinen Dienstvertrag mit der Partei gehabt. Solche Verträge gebe es nicht. Für bestimmte Aufträge bekomme man von der Partei aber bestimmte Geldbeträge. Nach seiner wöchentlichen Arbeitszeit für die Partei befragt, meinte er, dass es keine geregelte Tätigkeit gewesen. Es sei unterschiedlich gewesen. Er sei manchmal samstags und sonntags herumgereist und habe manchmal wochenlang nichts getan. Er habe nur Ersatz für Reisekosten erhalten. (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll)

War bereits aus diesem Vorbringen keine hervorgehobene Position innerhalb der Partei erkennbar, war darüber hinaus festzuhalten, dass die Ausführungen über seine politische Tätigkeit vollkommen vage und unbestimmt sind.

Der Beschwerdeführer erklärte schließlich auf Nachfrage, ob er jemals für seine Partei aktiv für ein Amt kandidiert habe, dass vor den Parlamentswahlen 2012 davon die Rede gewesen sei, dass im Fall eines Sieges, er für seine Partei sogar im Parlament in XXXX sitzen würde. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob dies so zu verstehen sei, dass er bei den Wahlen 2012 auf einer prominenten Stelle der Wahlliste seiner Partei kandidiert habe, was man doch relativ leicht prüfen und beweisen können müsse, gab er plötzlich an, dass es keine Parteilisten gebe und es darauf ankomme, wie viele Plätze eine Partei im Parlament bekomme. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Dies mutet vollkommen absurd an, würde nach diesen Ausführungen der georgischer Wähler doch überhaupt nicht wissen, wer für welche Partei konkret kandidiert, dies würde erst nach der Wahl von irgendjemandem an der Parteispitze entschieden. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass es einerseits Direktmandate gebe und dazu noch Listen kommen würden, die dann von der Partei bestimmt werden würden. Wer konkret ins Parlament komme, das bestimme dann die Partei, das wisse man nicht im vorherein. Es gebe für ganz Georgien nur eine Liste, nach der Wahl werde von der Partei beschlossen, wer ins Parlament einziehe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gibt es demnach nur eine Liste in der Parteizentrale, die niemand kennt. Befragt, ob auf dieser die Namen alphabetisch geordnet oder nach einer "internen Reihung" angeführt sind, meinte er, dass er unter den ersten 40 auf der Liste für ganz Georgien gewesen sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

In der Folge erklärte er, dass vor der Wahl ca. 75 bis 80 % der Abgeordneten seiner Partei angehört hätten, wie viele es nach der Wahl gewesen seien, wisse er nicht. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Dies ist einerseits unplausibel, als der Beschwerdeführer auf einer Wahlliste seiner Partei gewesen sein will und als Abgeordneter ins Parlament ziehen hätte sollen, aber vor allem auch deshalb, da er im Jahr 2012 Wahlbeobachter gewesen sein will. Unter dieser Prämisse müsste er doch sagen können, wie die Parlamentswahlen für seine Partei ausgegangen sind.

Er meinte hiezu, dass sie heute etwas 20 bis 25 % hätten, was etwa 30 Abgeordnete von seiner Partei seien. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Tatsächlich hat die Partei des Beschwerdeführers bei der Parlamentswahl im Jahr 2012 40,22 % der Stimmen und 63 Sitze im Parlament errungen, wovon 30 aus Wahlkreisen und 33 von der Parteiliste stammen.

Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er jemals selbst auf einer Wahlliste gestanden ist, im Übrigen mit keinem Wort erwähnt, dass er an aussichtsreicher Stelle für das georgische Parlament gereiht gewesen sei. Dort hat er wiederum gemeint, dass er in der Stadt XXXX auf der lokalen Wahlliste als eine Art "Gemeinderat" kandidiert habe.

Hier meinte der Beschwerdeführer vollkommen unpassend, dass es zwei verschiedene Wahlen gewesen seien. Er habe die Kandidatur bei den Parlamentswahlen 2012 nicht geschildert, da das mit der Parlamentswahl nicht so konkret gewesen sei, er sei ja nur auf der Liste gestanden (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Diese Aussage stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich gefragt, ob er jemals selber auf einer Wahlliste gestanden ist.

Der erkennende Richter kommt nach dem Ausgeführten zum Schluss, dass evidenter maßen eine hervorgehobene Position des Beschwerdeführers in der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" ausgeschlossen ist, weshalb bereits aus diesem Grund ein Interesse an seiner Person in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden kann.

Aber auch die von ihm dargestellten Probleme mit den staatlichen Behörden waren einerseits nicht verifizierbar und andererseits weisen die Schilderungen hiezu zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb auch hier nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden kann.

So erklärte er, dass aufgrund seiner politischen Tätigkeit sein Sohn von der Universität "hinausgeworfen" worden sei. Konkret schilderte er vor dem BFA, dass sein Sohn in der Folge einen Prozess bei Gericht gewonnen habe und jetzt wieder studieren dürfe.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, dass dem Sohn vorgeworfen worden sei, an den Studentendemonstrationen beteiligt gewesen zu sein. Tatsächlich sei er dies nicht gewesen und habe man den Sohn wegen ihm beschuldigt. Beim Stadtgericht XXXX habe sein Sohn sozusagen berufen, aber schon vor dem Prozess habe die Universität ihn wieder - so zu sagen - aufgenommen, um zu vermeiden, dass die Angelegenheit beim Gericht anhängig werde.

Nach Beweisen, beispielsweise einer Klage bei Gericht, befragt, meinte er, dass niemand eine Bestätigung ausstellen werde.

Auf Vorhalt, dass sein Sohn doch eine Kopie der Klagen gegen die Universität übermitteln können müsste, meinte er, versuchen zu können, einen Anwalt zu kontaktieren, der ihm vielleicht etwas schicken könne. Der Prozess habe nicht stattgefunden, da es schon vorher geregelt worden sei. Deshalb habe sein Sohn wahrscheinlich auch nichts.

Auf weiteren Vorhalt, warum die Universität klein beigegeben hat, meinte er, dass der Anwalt bei der Universitätsleitung, beim Rektor gewesen sei und dort Informationen gesammelt habe. Deshalb habe die Universität davon gewusst. (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll)

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vom Gewinn eines Prozesses bei Gericht gesprochen hat und dies in der Beschwerdeverhandlung völlig abzuschwächen versucht hat. Würde sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten in diesem Zusammenhang zumindest die Klage und weitere gerichtliche Schriftstücke vorgelegt werden können müssen.

Bei den behaupteten politischen Repressalien gegen seine Partei und deren Angehörige erscheint auch insofern nicht nachvollziehbar, weshalb die Universität sofort aufgegeben haben soll, nachdem eine Klage seines Sohnes im Raum gestanden sei. Hiezu meinte er, dass Studenten, die für seinen Sohn protestiert hätten, dies bewirkt hätten. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Zu der nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterschriftenliste von Studenten für seinen Sohn war kritisch zu bemerken, dass diese Liste das selbe Schriftbild aufweist, wie die anderen mit dieser Unterschriftenliste gemeinsam vorgelegten Schreiben. Die Unterschriftenliste erscheint auch insofern gefälscht, als darin ausgeführt wird, dass der Studentenverein dem Sohn des Beschwerdeführers beistehe, beginne für seine Unterstützung Unterschriften zu sammeln und ab heute (10. Dezember 2014) den Hungerstreik starte. Der Beschwerdeführer erklärte aber vor dem BFA, dass sein Sohn nach seinem Rauswurf bereits seit September 2014 wieder studiert habe.

Zu den gleichzeitig übermittelten weiteren Unterlagen der XXXX war festzuhalten, dass darin im Wesentlichen sein Vorbringen vor BFA und Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben wird.

Dabei soll es sich um Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft von Georgien vom XXXX und vom XXXX handeln. Weiters befindet sich ein Schreiben mit dem Titel XXXX. Darin wird davon geschildert, dass es Übergriffe auf die Familie des Beschwerdeführers und ihn selbst durch die Polizei gegeben habe, dies aufgrund der Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers. Die Unterschriften und verwendeten Kugelschreiber auf diesem Schreiben ähneln jenen des Schreibens samt Unterschriften der Studentenvereinigung.

Am augenfälligsten an diesen Schreiben ist jedoch, dass diese jeweils am Ende in Klammer den Satz enthalten, dass eine Kopie am 01.12.2015 an die Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben wurde. Es ist vollkommen unlogisch, dass sich auf Schreiben vom XXXX und XXXX diese Zusätze befinden. Es mutet hier vollkommen unlogisch an, weshalb nicht die Schreiben an die Generalstaatsanwalt in Kopie vorgelegt worden sind.

Die vorgelegten Schreiben beweisen demnach nicht einmal, dass diese irgendwo vorgelegt worden sind. Vollkommen absurd ist im Übrigen das Schreiben mit dem Titel XXXX. Hier befinden sich einerseits Originalunterschriften andererseits befindet sich dazwischen in Klammer der Satz (Das erwähnte Schreiben wurde an Ehefrau von XXXX: XXXX übergeben. XXXX)

Verwunderlich ist auch der Umstand, wonach sich auf einem Schreiben in Georgisch eine Unterschrift mit Kugelschreiber befindet. Dieselbe Unterschrift mit Kugelschreiber befindet sich auch auf einer der beglaubigten Übersetzungen.

Zuletzt war in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA erklärte, wegen seiner Probleme nicht seinen Verwandten beim Innenministerium befasst zu haben, da dieser entlassen werden hätte können. Auf weitere Nachfrage, erklärte er, sich nicht unter den Schutz des Staates gestellt zu haben, da Polizei und Staatsanwaltschaft politisiert seien und die Ansicht der amtierenden Partei vertreten würden. Weiter nachgefragt, ob er überhaupt den Versuch gemacht habe, sich unter den Schutz des Staates zu stellen, meinte er, dass es keinen Sinn gehabt hätte. Er sei im Justizministerium gewesen und habe Anzeige wegen der zwei Vorfälle mit der Polizei gemacht. Es sei aber nichts passiert. Sonst habe er nicht versucht, irgendwo in Georgien Hilfe zu bekommen. Auf Vorhalt, wonach es auch NGOs in Georgien gebe, meinte er, dass er bei einer Organisation der XXXX gewesen sei. Diese könne zwar Sachen ans Tageslicht bringen, aber Ergebnisse könnten sie keine erzielen. (AS 55)

Selbst in der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2015 hat der Beschwerdeführer noch nichts über die kurz darauf vorgelegten

Beweismittel erzählt. Dort führte er zur XXXX aus: "BF: Ich habe mich an eine XXXX gewandt, aber die konnten mir auch nicht helfen.

VR: Wo ist denn die XXXX etabliert, was haben die konkret für Sie gemacht? BF: Der Sitz ist in XXXX und in XXXX gab es eine Filiale.

Ich bin dorthin gegangen, weil es Juristen sind. VR: Was haben sie konkret für Sie getan, welchen Auftrag haben Sie erteilt? BF: Sie haben versprochen, dass sie der Sache nachgehen, aber es hat nichts gebracht. VR: Und auch diesbezüglich gibt es keinerlei Unterlagen?

BF: Was soll es da schon geben? VR: Es könnte z. B. eine Anzeige in Ihrem Namen geben. BF: Ich hätte ja irgendetwas fälschen können, aber das habe ich natürlich nicht getan. Es waren außerdem keine Anwälte, es war eine Organisation, wo ich hinging und meine Probleme schilderte."

Auch in diesem Licht erscheint es nicht nachvollziehbar, dass nach der Beschwerdeverhandlung an die Generalstaatsanwaltschaft von Georgien datierte Schreiben vom XXXX und XXXX übermittelt wurden, hat der Beschwerdeführer vor dem BFA doch überhaupt nicht erwähnt, dass der Verein XXXX Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens gerichtet hat.

Es steht demnach außer Frage, dass es sich bei dem infolge der Beschwerdeverhandlung übermittelten Konvolut an Schreiben aus Georgien um selbst erstellteTotalfälschungen handelt, um die nicht haltbaren Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung zu stützen.

Muss bereits aufgrund dieser Vorgehensweise von der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden, weisen auch die Schilderungen zu diesen Vorfällen Ungereimtheiten auf, die auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lassen.

Zur Polizeikontrolle mit anschließender Durchsuchung seiner Wohnung:

Hier erklärte er vorerst, dass er festgenommen und nach zwei Tagen freigelassen worden sei. Es gebe keine Bestätigungen über den Vorfall und habe er seine Parteifreunde darüber informiert, die jedoch nichts dagegen machen hätten können. Er meinte auch, dass es keine Bestätigungen darüber gebe, da es ja eine "gesetzwidrige Anhaltung" gewesen sei. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Diesem Vorbringen steht jedoch gegenüber, dass er zur Bezahlung des Geldes, um freigelassen zu werden, einen Erlagschein auf der Polizeistation bekommen habe, den er dann bei der Bank eingezahlt habe.

Er hätte wohl kaum einen Erlagschein erhalten, um für die Freilassung aus einer "gesetzwidrigen Anhaltung" zu bezahlen. Dies erscheint absolut lebensfremd.

Sofern er meinte, auf dem Erlagschein sei nur "administrative Strafe" gestanden, ändert das nichts daran, dass die Polizei einem Geschädigten einer gesetzwidrigen Anhaltung nicht einen Erlagschein ausfolgen würde. Dann müsste man später doch erklärten, warum jemand einen Geldbetrag eingezahlt hat.

Den Vorfall im Mai/Juni 2014 schilderte er in der Beschwerdeverhandlung folgendermaßen: "Ich war einmal mit meinem Freund in meinem Auto unterwegs. Ich wurde von einem normalen Fahrzeug aufgehalten. Die Männer aus diesem Auto haben sich als Polizisten vorgestellt und wollten die Autopapiere von mir. Nachdem ich die Fahrzeugpapiere von meinem Auto vorgezeigt habe, haben sie gesagt, dass dieses Auto gestohlen sei. Sie haben dann mich und meinen Freund zur Polizei mitgenommen. Dort haben wir 7 - 8 Stunden verbringen müssen. Da gab es auch körperliche Übergriffe, wir wurden auch geschlagen. Zum Schluss haben sie mir gesagt, dass der Vorfall gar nichts mit dem Auto zu tun hat, sondern wegen meiner politischen Tätigkeit. Dieser Vorfall würde nicht der letzte für mich bleiben."

(S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Vor der belangten Behörde erzählte er in Widerspruch dazu zum gleichen Vorfall, dass das Auto weder ihm noch dem Beifahrer, sondern einem Freund des Beifahrers gehört habe, dieser habe eine Vollmacht für die Benützung mitgehabt.

Auf Vorhalt meinte er vollkommen unpassend und offensichtlich als Schutzbehauptung, dass dieses Auto noch auf eine dritte Person gemeldet gewesen sei, er es aber schon gekauft habe, aber noch nicht auf sich umschreiben habe lassen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Damit ist nämlich nicht erklärt, warum er bei der belangten Behörde dann ausdrücklich erklärt hat, dass der Beifahrer vom Besitzer eine Vollmacht für die Benützung mitgehabt habe. Zumal diese Aussage vom Beschwerdeführer stammt, kann auch seine Rechtfertigung, wonach er vielleicht nicht so konkret gefragt worden sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll), nicht nachvollzogen werden.

In der Beschwerdeverhandlung wurde schließlich die vorgelegte Bestätigung eines Krankenhauses in XXXX (AS 61) thematisiert. Die Bestätigung ist mit XXXX datiert und darin werden ein Bruch der Nasenknochen, eine Gehirnerschütterung, mehrmalige Prellungen und blaue Flecken diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Sohn und er auf der Straße von Polizisten geschlagen worden seien und es sich dabei um eine Bestätigung des Krankenhauses handle, dass er geschlagen worden sei. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Auf Vorhalt, dass der erkennende Richter schon unzählige Male von Asylwerbern aus Georgien gehört habe, dass ein Krankenhaus natürlich bei Körperverletzungen und anderen vergleichbaren Delikten unverzüglich die Polizei verständige und auf die Frage, ob das in diesem Fall auch geschehen sei, meinte er, dass er nicht wisse ob die Polizei vom Krankenhaus verständigt worden sei. Er habe den Vorfall seinen Parteifreunden in XXXX erzählt, und habe sich die Partei an die Polizei in XXXX gewandt, da es ja in XXXX passiert sei. Sie hätten auch das Innenministerium angeschrieben, aber es sei keine Reaktion erfolgt. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Auf Aufforderung dieses Schreiben vorzulegen, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu können. Auf Vorhalt, dass er doch gewusst habe, dass er im Ausland um Asyl ansuchen wolle, meinte er, damals noch nicht gewusst zu haben, dass dies wichtig sein könne. Damals habe er auch noch nicht entschieden gehabt, Georgien zu verlassen. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Es ist vollkommen unplausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits einen medizinischen Befund vorlegt, der keine Rückschlüsse auf das von ihm dargelegte Vorbringen zulässt, das Schreiben mit dem sich seine Partei an die Polizei in XXXX gewandt haben soll, jedoch nicht vorgelegt bzw. bei der Ausreise mitgenommen hat. Daraus ist vielmehr zu schließen, dass die im medizinischen Befund dargelegten Verletzungen nicht in dem von ihm behaupteten Übergriff begründet liegen.

Hier war schließlich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall im Februar 2014 in seiner ausführlichen Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht erwähnt hat und dies obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, alles zu erzählen, was ihm wichtig erscheint. Er hat diesen schwerwiegenden Vorfall auch nicht in der Beschwerde erwähnt. Sein Rechtfertigungsversuch, dass er nur auf Fragen geantwortet habe, die ihm gestellt worden seien (S. 8 Verhandlungsprotokoll) zielt völlig ins Leere.

In einer Gesamtschau muss demnach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine politische Verfolgung in Georgien als vollkommen unglaubwürdig bewertet werden und kommt als einziger Grund für die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet sein Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung als in Georgien in Frage.

Auch in diesem Zusammenhang wird die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers deutlich. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er vehement und nachdrücklich, in Georgien von seiner Krankheit gar nichts gewusst zu haben. Er erklärte, dass der Arzt in Österreich gesagt habe, dass diese Krankheit schon seit 20 Jahren bestehen könnte. Es gebe ja keine Anzeichen, keine Schmerzen, nur bei Zirrhose im Endstadion würden Schmerzen auftreten. (S 3 Verhandlungsprotokoll) Entgegen dieser nachdrücklichen Behauptung hat er vor dem BFA sehr wohl ausgeführt, dass er in Georgien gewusst habe, dass er gesundheitliche Probleme habe, aber erst in Österreich die Hepatitis C diagnostiziert worden sei (AS 51).

Im Zusammenhang mit dem Umstand, wonach er sich bereits wenige Wochen nach Antragstellung in fachärztlicher Behandlung begeben hat und vor dem Hintergrund, dass gerade bei Asylsuchenden aus Georgien seit längerer Zeit bei fast allen Fällen bemerkbar ist, dass diese zum Teil mit schwerwiegenden Erkrankungen im Bundesgebiet um Asyl ansuchen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit seiner Bestrebung nach Österreich zu reisen, in Zusammenhang steht.

Es muss abschließend noch ins Treffen geführt werden, dass im vorliegenden Fall besonders unplausibel anmutet, dass der Beschwerdeführer, der am Sprung ins georgische Parlament gewesen sein will, seine Probleme nicht über seine zahlreichen Parteifreunde in seiner Partei gelöst haben will. In der Partei müssen doch zahlreiche Mitglieder im Zivilberuf Rechtsanwalt sein. Seine Partei habe bis 2012 auch die absolute Mehrheit gehabt. Es muss demnach im Raum XXXX eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Juristen von der Partei des Beschwerdeführers geben.

Hier war auch auf den Jahresbericht von Amnesty zu Georgien im Jahr 2013 zu verweisen, in dem schon auffällt, dass zahlreiche Übergriffe auf Oppositionelle bzw. auf Journalisten, auf Lehrer etc., in Georgien dokumentiert werden. In diesem Bericht wird von Amnesty sehr detailliert beschrieben, wie die Partei des Beschwerdeführers vor der Parlamentswahl 2012 massiven Druck auf Oppositionelle ausgeübt hat. Es kann nicht erkannt werden, warum es umgekehrt nach den Wahlen 2012 keine Presse, keine NGOs, etc. geben soll, an die man sich wenden kann, um Übergriffe der Polizei aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, sich an die XXXX gewandt zu haben, bleibt festzuhalten, dass die übermittelten "Unterlagen" erkennbar selbst erstellt wurden und keinerlei Beweiswert besitzen.

Tatsache ist demnach, dass der Beschwerdeführer einfaches Parteimitglied war und offenbar keine wie auch immer geartete hervorgehobene Rolle innerhalb der Partei gespielt hat.

Selbst wenn die Länderberichte demnach aktuell vom Versuch der Diskreditierung von bedeutenden Politikern der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" berichten, erachtet es der erkennende Richter als vollkommen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer von derart hervorgehobenem Interesse sein soll, um gegen ihn vorzugehen. Er hat in den letzten Jahren im Übrigen Gelegenheitsarbeiten in Georgien ausgeführt und war demnach auch nicht in der georgischen Gesellschaft in einer hervorgehobenen Position. Seine Ehefrau und seine volljährigen Kinder leben im Übrigen unverändert in Georgien. Völlig absurd mutet in diesem Zusammenhang an, wenn er am Ende der Beschwerdeverhandlung vermeint, dass es bei ihm zuhause Drohanrufe durch Unbekannte gebe und seine Kinder sich bei Verwandten in XXXX aufhalten würden (S. 11 Verhandlungsprotokoll), hat er doch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch gemeint, seine Ehefrau gehe Gelegenheitsarbeiten als Buchhalterin nach und seine beiden Kinder würden studieren. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Würde demnach ein Interesse an seiner Familie bestehen, könnten diese wohl nicht einer Arbeit nachgehen bzw. studieren.

Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes Bild, als das in den Länderfeststellungen dargelegte, zeigen. Insbesondere konnte mit den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden.

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsels - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht.

Hier wird auch festgehalten, dass Georgien seit 16.02.2016 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dies legt zusätzlich nahe, dass die Behörden des Herkunftsstaates grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, entsprechenden Schutz zu gewähren.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er dort über seinen Familienverband und eine Wohnmöglichkeit in seiner Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch zuletzt im Herkunftsstaat mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können.

Die Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers wurde in Österreich behandelt und ist die Therapie abgeschlossen. Zur bei ihm diagnostizierten Leberzirrhose erklärte er, zwei bis drei Mal im Monat zum Arzt zu gehen und Medikamente zu erhalten. Die Hepatitis Behandlung sei abgeschlossen, die Behandlung der Zirrhose beginne erst jetzt. In Georgien sei er in diesem Zusammenhang überhaupt nicht behandelt worden (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll) Aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Befund vom XXXX ergibt sich kein Hinweis auf einen lebensbedrohlichen Zustand des Beschwerdeführers. Auch eine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche bzw. spezifische Behandlung wird darin nicht angeführt. Wie bereits dargelegt, meinte er, dass nach über einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Behandlung der Leberzirrhose eigentlich erst jetzt beginne und laut Arzt, die Leberzirrhose auch im Herkunftsstaat schon seit 20 Jahren bestehen habe können. Auch unter diesen Ausführungen ist nicht erkennbar, dass ein akuter, lebensbedrohlicher Behandlungsbedarf besteht.

In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.

Aus den eingeholten Länderinformationen zu Georgien ergeben sich adäquate Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Leberzirrhose.

Der Beschwerdeführer hegt demnach - menschlich verständlich - den Wunsch nach einer besten medizinischen Versorgung, existieren jedoch adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und stellt allein der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung keinen tauglichen Grund für die Begründung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie noch in der Beschwerdeverhandlung gefordert, war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt - wie umfassend dargelegt - einfach nicht vor. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers steht auch fest.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

I.)

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.

II.)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es war festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Menschen handelt, der in Georgien über Jahrzehnte beruflich tätig gewesen ist, zuletzt auch Gelegenheitsarbeiten in Kauf genommen hat, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und dort unvermindert über Besitz verfügt. Seine Familie lebt dort finanziell abgesichert, weshalb die Möglichkeit einer Rückkehr nach Georgien auch unter wirtschaftlichen Aspekten vollkommen unproblematisch erscheint, vor allem da dort seine Ehefrau und die beiden Kinder, die beide studieren, offenbar finanziell abgesichert leben. Im Eigentum des Beschwerdeführers soll auch unverändert seine Wohnung stehen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Vor allem halten sich dort seine Frau und seine beiden Kinder auf.

Unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war kein Rückkehrhindernis aufgrund seiner Hepatitis C und Leberzirrhose festzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und die in den Feststellungen zitierten Länderinformationen verwiesen. Insbesondere ergeben sich adäquate Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr XXXX ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit XXXX in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergibt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im September 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit noch nicht einmal zwei Jahren (seit September 2014) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, war hier nicht legal beschäftigt, lebt von der Grundversorgung, ist nicht Mitglied in einem Verein, übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreichern bzw. zu zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet aufhältigen Personen behauptet.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat hat. Dort halten sich unverändert die nächsten Angehörigen auf, zudem versteht er dort - im Unterschied zum Bundesgebiet - die Sprache, konnte er stets einer Beschäftigung nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren und verfügt er dort auch über eine entsprechende Wohnmöglichkeit in der eigenen Wohnung. Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Einreise erfolgte offensichtlich zur medizinischen Versorgung.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise, seine nicht ausgeprägte Integration sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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