W219 2107341-1•BVwG W219 2107341-1
W219 2107341-1Federal Administrative CourtMar 10, 2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Auflage, Austro Control,<br/>Bedingung, Befristung, Bewilligung, Bewilligungsantrag,<br/>Bewilligungsverfahren, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mindestanforderung, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliche Interessen, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Sicherheit, Zurückverweisung
W219 2107341-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des MODELLBAUCLUBS XXXX, gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 13.02.2015, GZ LSA713-82/01-2015, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Austro Control GmbH zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem Schreiben, das mit "05.02.2014" datiert ist und am 10.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin die bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem Modellflugplatz in XXXX in Höhen von 150 m über Grund bis 500 m über Grund.
2. In einem Schreiben unter dem Titel "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 21.03.2014, zugestellt am 31.03.2014, hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe von § 3 der Luftverkehrsregeln (LVR) BGBl. Nr. 80/2010, § 24c und § 24e Luftfahrtgesetz als "Ergebnis" fest: "Der Zweck des Fluges von Flugmodellen selbst ist der nicht gewerbliche Betrieb im Freizeitbereich in direkter und ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten. Bei Stattgebung des Antrages würde Obgesagtem widersprochen werden. Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten des Antragstellers gefährdet werden könnte. Die Austro Control GmbH stellt unter Bedachtnahme des Interesses und auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes von Zivilluftfahrzeugen fest, dass dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen ist." Der beschwerdeführenden Partei wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
3. In einem Schreiben vom 15.04.2014, eingelangt am 16.04.2014, nahm die beschwerdeführende Partei dazu Stellung, indem sie darauf hinwies, im Schreiben der belangten Behörde seien lediglich lapidar einige Sätze als Beweisergebnis angeführt. Beantragt wurde, das Verfahren nach "Darstellung des Beweisergebnisses eines Fachkundigen" und nach Begutachtungen, eventuell an Ort und Stelle, fort zu führen, damit hierzu auch Stellung genommen werden könne.
4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014, zugestellt am 06.05.2014, erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, mit dem sie auf Grund von Zweifeln über die Identität des Antragstellers bzw. die Authentizität des Antrages um Nachreichung eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Vereinsregister, der Vereinsstatuten sowie um Kopien der amtlichen Lichtbildausweise der befugten Vertreter ersuchte. Außerdem ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung der Zahl aus dem Zentralen Vereinsregister, welche von der beschwerdeführenden Partei gemäß Vereinsgesetz zu führen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 15.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.05.2014, übermittelte die beschwerdeführende Partei die angeforderten Dokumente und gab die Zahl ihres Vereins aus dem Zentralen Vereinsregister bekannt.
6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, zugestellt am 31.12.2014, verständigte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom "Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme". Sie teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass in der Angelegenheit "Luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II, Nr. 297/2014) betreffend den Betrieb von Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl Nr. 253/1957, idgF) am Standort Modellflugplatz in XXXX" eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die beschwerdeführende Partei könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zur belangten Behörde kommen.
Die belangte Behörde kündigte an, das Ansuchen zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis zu einer Höhe von 500 m über dem Bereich des Modellflugplatzes in XXXX abzuweisen. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen (§ 18 LVR 2014) führte die belangte Behörde aus, der Antrag richte sich auf eine zeitlich uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Einflug mit Flugmodellen in für den für Luftfahrzeuge reservierten und geschützten Luftraum. Die Flugmodelle sollten in Sichtweite des Betreibers ausschließlich zum Zweck des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden. Der Gesetzgeber habe "mit SERA.5005" die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge mit 150 m über Grund über nicht dicht besiedelten Gebieten bestimmt. Piloten von Luftfahrzeugen seien verpflichtet, diese Mindestflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten. Dieser gesetzlich verankerte Luftraum sei ein besonders geschützter Bereich für die Luftfahrt bzw. Piloten von Luftfahrzeugen. Sichtflüge mit Luftfahrzeugen ermöglichten es deren Piloten aufgrund der hohen Fluggeschwindigkeit nicht, (kleine) Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Der Modellflugplatz der beschwerdeführenden Partei liege unmittelbar im Bereich eines Schlechtwetterflugweges gemäß der Schlechtwetterflugwege-Verordnung, BGBl. II Nr. 4/1999. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass in diesem Bereich Luftfahrzeuge bis auf ihre Minimumflughöhe (150 m über Grund) fliegen; er habe deshalb eine Kennzeichnungspflicht für Hindernisse am Schlechtwetterflugweg eingeführt. Modellflüge im Zuge eines Schlechtwetterflugweges seien solchen "Hindernissen" bzgl. des Gefährdungspotenzials (zumindest) gleichzuhalten. Die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985 idF BGBl. II Nr. 466/2002, stelle klar, dass Ambulanz- und Rettungsflüge auch bei ungünstigen Wetterverhältnissen durchgeführt werden könnten. Diese Flüge würden insbesondere auf Schlechtwetterflugwegen durchgeführt werden.
Die beschwerdeführende Partei habe keine technischen Angaben über die von ihr verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc. gemacht, die "eine Beurteilung deren Eigenschaften" zulassen würden. Und weiter: "Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder zu erkennen sein wird".
Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Begutachtung und mündliche Verhandlung an Ort und Stelle könne aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht nachgekommen werden, da einer Bewilligung grundsätzlich der gesetzlich festgelegte, geschützte Luftraum entgegenstehe
Der Antrag habe sich auch "dahingehend" gerichtet, dass eine unbefristete Bewilligung zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer erwirkt werde. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 LVR 2014, diese sehe ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen seien. Auch aus diesem Grunde könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde habe ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen (Kollisionsgefahr) sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen sei dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts zu versagen. In rechtlicher Hinsicht könne daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des geschützten Luftraumes bestehe. Nachdem Bewilligungen und Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur erteilt werden dürften, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden, sei der Antrag abzuweisen.
Nach Erläuterungen zur Vorschreibung von Gebühren führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere. Die beschwerdeführende Partei sei eingeladen, der belangten Behörde binnen vierzehn Tagen ab Einlangen des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, die es der belangten Behörde gegebenenfalls ermöglichen würde, eine andere Entscheidung zu treffen.
7. Mit Bescheid vom 13.02.2015, GZ LSA713-82/01-2015, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund bis 500 m über Grund am Modellflugplatz in XXXX ab.
Begründend führte sie aus, dass "analog § 18 Abs. 2 LVR 2014" der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit dem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden müsse, unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der belangten Behörde zulässig sei. Bewilligungen dürften nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden. Sie seien insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sei. Die beschwerdeführende Partei sei vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Es seien keine Stellungnahme oder weitere Anträge bei der belangten Behörde eingelangt. In der Folge wiederholt die belangte Behörde die oben wiedergegebenen Ausführungen ihres Schreibens vom 15.12.2014.
8. Gegen diesen am 06.03.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.03.2015.
Die beschwerdeführende Partei entgegnet der Aussage im bekämpften Bescheid, es sei nach Übermittlung der abschließenden Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben worden, dass einem Vereinsmitglied, das die belangte Behörde telefonisch kontaktiert habe, mitgeteilt worden sei, dass keiner der offenen Anträge auf Anhebung der Höhenbegrenzung für den Betrieb von Modellflugzeugen Aussicht auf Erfolg habe und die Gewährung einer Frist zur Einbringung von Stellungnahme nur formalen Charakter habe.
Der Aussage im bekämpften Bescheid, dass die beschwerdeführende Partei trotz Aufforderung keine technischen Angaben über die von ihr verwendeten Flugmodelle gemacht habe, entgegnet die beschwerdeführende Partei, sie habe in keinem der Schriftstücke der belangten Behörde eine entsprechende Aufforderung finden können. Im Verein der beschwerdeführenden Partei würden die verschiedensten Modelle geflogen: Flächenflugzeuge ebenso wie Drehflügler, klassische Helikopter wie auch Multikopter, reine Funktionsmodelle genauso wie Maßstabsmodelle. Die Spannweiten reichten von wenigen Zentimetern bis zu mehreren Metern, die Rotordurchmesser von zwanzig Zentimetern bis zu gut eineinhalb Metern. Die gesamte Anzahl der Modelle im Verein sei nur schwer zu beziffern, ständig komme Neues hinzu, werde Altes modifiziert, getauscht, verkauft. "Aus eigener Erfahrung" sei ein "Flächenmodell mit etwa einem Meter Spannweite und auffälliger Farbgebung" ohne weiteres bis zu einer Entfernung von 200 Metern sicher zu betreiben. Wirklich "kleine" Modelle wären da - so die Beschwerde - tatsächlich kaum noch zu erkennen. Andererseits seien Modellsegler mit drei Metern Spannweite - und die würden noch nicht zu den wirklich großen gehören - zweifellos auch in Höhen von bis zu 500 Metern absolut sicher zu kontrollieren. Modelle, die in größeren Höhen zum Einsatz kämen, seien nicht nur vom Boden aus, sondern auch vom Piloten eines personentragenden Luftfahrzeuges besser sichtbar. Auch der Modellpilot nehme personentragende Luftfahrzeuge aufgrund ihrer Geräuschentwicklung schon sehr frühzeitig wahr und könne die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen. Der im Bescheid ins Treffen geführten Gefahr bei Schlechtwetterflügen entgegnet die Beschwerde, dass Modellflieger ohnehin Schönwetter bevorzugen würden. Dass ein Antrag auf "unbefristete" Bewilligung gestellt worden sei, könne nicht zu dessen Abweisung, sondern allenfalls zur Notwendigkeit von Auflagen und Befristungen führen. Darin, dass der bekämpfte Bescheid auch auf die Vermeidung von Lärmbelästigungen abstelle, sieht die Beschwerde ein "physikalisches Paradoxon", denn bekanntlich nehme der Schalldruck mit der Entfernung ab, weshalb Flugzeuge zur Verminderung der Lärmbelästigung möglichst hoch fliegen sollten.
Die Beschwerde verlangt eine Neubewertung des Antrags der beschwerdeführenden Partei unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente.
9. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2015, übermittelte die belangte Behörde die vorliegende Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt. Sie führte aus, dass sie "nach umfassender Prüfung" zum Ergebnis gelangt sei, dass "in Betracht auf grundlegende Rechtsfragen bezüglich des Antrags" keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, da diese den üblichen Rahmen sprengen würde. Die Rechtsansicht in der bisher geübten Verwaltungspraxis, Ausnahmebewilligungen zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen über 150 m über Grund aufwärts antragsgemäß an Vereine zu erteilen bzw. solche überhaupt als diesbezügliche Antragsteller zu akzeptieren, sei nach eingehenden Überlegungen nunmehr in Frage gestellt. "In der Verordnung LVR 2014" (gemeint: in § 18 Abs. 1 LVR 2014) sei die Antragslegitimation "anders als hinsichtlich anderer ihrer Bewilligungen (insbes § 7 LVR 2014, Bewilligung der Unterschreitung für Mindesthöhen für Flüge)" nicht geregelt.
Außerdem kündigte die belangte Behörde an, zu den Inhalten der Beschwerde spätestens bis Mitte Juni 2015 eine umfassende Stellungnahme zu übermitteln. In der Folge - mit Schriftsatz vom 21.08.2015 - erfolgte allerdings nur eine Stellungnahme in anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren; auf das Vorbringen der hier vorliegenden Beschwerde wird darin nicht eingegangen.
10. In einem Schriftsatz vom 07.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.09.2015, beantragte die belangte Behörde wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge [...] feststellen, dass den Beschwerdeführern die erforderliche Berechtigung zur Stellung von Anträgen (Antragslegitimation) gem § 18 Abs. 1 LVR 2014 fehlt und über die Rechtsfolgen für die betroffenen Bescheide befinden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie "weiter" davon ausgehe, dass nur physische Personen Flugmodelle betreiben könnten und somit antragslegitimiert für Bewilligungen von Modellflügen in Höhen von 150 m aufwärts gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 seien. In dieser Bestimmung sei im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge nicht angeführt, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Da der Normadressat der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 die Person sei, die das Flugmodell betreibe, könne nur sie die Antragslegitimation haben. Zudem würden sich die in der Bewilligung zu erteilenden Auflagen an den Betreiber des Flugmodells richten; gegenüber diesem sei auch die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn er gegen die Auflagen verstoße. Die bislang von der belangten Behörde geübte Verwaltungspraxis, aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinen, somit juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften "gleichsam für alle ihre Mitglieder" auf ihren Antrag hin eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 zu erteilen, habe "bei genauerer Betrachtung diesem Umstand nicht Rechnung getragen". So seien bei der Erteilung einer solchen "besonderen Betriebsbewilligung" an einen Verein Auflagen erteilt worden, die sich nicht an diesen, sondern an Dritte, nämlich an Betreiber von Flugmodellen richten, was "nicht rechtens" sei. Im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers wäre dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern", die erteilte Bewilligung zu widerrufen.
11. Mit Schreiben vom 27.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 15.05.2015 sowie den Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.09.2015 und räumte Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.
12. Die beschwerdeführende Partei führte mit Schriftsatz vom 10.11.2015, eingelangt am 12.11.2015, aus, der Standpunkt der belangten Behörde, dass Vereinen wie der beschwerdeführenden Partei als juristischen Personen die Antragslegitimation für die hier beantragte Ausnahmegenehmigung fehle und dass diese nur den einzelnen "Modellfliegern" zukomme, würde zu einem explodierenden Aufwand führen, den kaum jemand zu tragen bereit wäre. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Regelung des § 7 LVR 2010 betreffend Unterschreitung der Flughöhe sei nicht mit der hier anzuwendenden Regelung vergleichbar. § 7 LVR 2014 ziele auf Fähigkeiten von Piloten und Eignung von Luftfahrzeugen ab, nicht primär auf "räumliche Dinge", während hier der Ort des Geschehens wichtig und Fluggerät und Pilot sekundär seien. Die Argumentation, dass nur Bewilligungen an physische Personen bei Verstößen widerrufen werden könnten, sei unschlüssig, denn "Modellpiloten" unterlägen schon jetzt Begrenzungen bezüglich der erlaubten Flughöhe. Wenn diese an bestimmten Stellen erhöht würde, würde sich nichts am Vollzug dieser Bestimmungen ändern. In der Sache spreche nichts gegen eine Anhebung der erlaubten Flughöhe für Flugmodelle auf 300m über dem Flugplatz der beschwerdeführenden Partei, räumlich genau definiert, eventuell bei tiefen Wolkenuntergrenzen eingeschränkt, um den laut belangter Behörde existierenden Schlechtwetter-Flugkorridor nicht zu gefährden. Außerdem sollte ein Eintrag in die Luftfahrtkarten erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. § 13 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013, lautet:
"Halter eines Luftfahrzeuges
§ 13. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt."
§ 24c LFG lautet:
"Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist."
§ 18 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014), BGBl. II Nr. 297/2014, lautet:
"Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist."
In Bezug auf den Beschwerdefall sieht § 18 Abs. 1 LVR 2014 also vor, dass für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts eine Bewilligung der belangten Behörde notwendig ist. § 18 Abs. 6 LVR 2014 enthält eine Regelung, nach der Bewilligungen und Zustimmungen für den Betrieb von Flugmodellen von der Behörde nur erteilt werden dürfen, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Bewilligungen und Zustimmungen können von der Behörde bedingt, befristet und mit Auflagen erteilt werden, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
3. Zur von der belangten Behörde in Frage gestellten Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014
3.1. Luftfahrtrechtliche Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Häufig ist der Pilot eines Luftfahrzeuges Adressat, als weitere Adressaten kommen jedoch natürlich auch Luftverkehrsunternehmen, Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzbenützer in Frage (vgl. LVwG Tirol vom 08.01.2015, LVwG-2014/31/2331-4).
Aus § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist hinsichtlich der Frage, wer antragslegitimiert im Sinne dieser Bestimmung ist, nichts zu gewinnen. Auch die weiteren Absätze 2 bis 6 enthalten dazu keine Regelung.
§ 24c Abs. 3 LFG normiert, dass Flugmodelle mit einem Gewicht von über 25 kg nur mit Bewilligung der belangten Behörde (oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde) betrieben werden dürfen. Für die Bewilligung gemäß § 24c Abs. 3 leg.cit. bzw. zur weiteren Konkretisierung der LVR 2014 ist der von der belangten Behörde erlassene Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vom 06.10.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/D8cnk_LTH_LFA_ACE_070.pdf) relevant, der auszugsweise lautet wie folgt:
"Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg
[...]
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg relevant sind, näher beschrieben.
[...]
4.1. 2 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014)
Die relevanten Bestimmungen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) sind jedenfalls anzuwenden. [...]
[...]
Pilot ist diejenige Person, die das Flugmodell im Flug eigenverantwortlich steuert.
[...]
4.3. 4 Änderung einer Betriebsbewilligung
Eine gültige Betriebsbewilligung kann nach Antrag in einem vereinfachten Prüfverfahren geändert (z.B. Änderung der/des Piloten oder Bewilligungsinhaber,...) werden. Der Antrag auf Änderung kann bei der ACG elektronisch eingebracht werden.
[...]
Der Betreiber als Inhaber der Betriebsbewilligung haftet für die Einhaltung der Auflagen und hat den sicheren Betrieb ohne Gefährdung von Personen und Sachen unter Einbeziehung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt entsprechend der geltenden Bestimmungen des LFG sicherzustellen.
Der/Die eingesetzten Piloten sind daher dem Betreiber (Bewilligungsinhaber) weisungs-gebunden."
Im zu Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vorliegenden Antragsformular vom 18.11.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/49nLK_FO_LFA_ACE_625_DE.pdf) lautet der auszufüllende Punkt 1 "Antragsteller: Firmenname oder Name der Person".
Aus den zitierten Passagen des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70 sowie dem dafür vorgesehenen Antragsformular geht klar hervor, dass der Pilot und der Betreiber ("Inhaber der Betriebsbewilligung") eines Modellflugzeugs unterschiedliche Personen sein können (vgl. dazu v.a. Punkt 4.2.1.3, den Klammerausdruck in Punkt 4.3.4 sowie Punkt 4.5 des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70) sowie dass die Antragstellung für eine Bewilligung sowohl durch eine physische als auch durch eine juristische Person erfolgen kann. Da die belangte Behörde selbst diesen Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 und das Antragsformular erstellt hat, ist wohl davon auszugehen, dass sie § 24c Abs. 3 LFG in diesem Sinne versteht.
3.2. Wenn es nun im vorliegenden Fall um eine Bewilligung des Betreibens von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 geht, so ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkennbar, aus dem sich die hier relevante Antragslegitimation von jener, die für § 24c Abs. 3 LFG mit Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 konkretisiert wurde, unterscheiden soll.
Die belangte Behörde bringt in zutreffender Weise vor, dass im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 (über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge) in § 18 Abs. 1 LVR 2014 nicht angeführt sei, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Die belangte Behörde führt weiter richtig aus, dass antragslegitimiert nur die Person sein könne, die das Modellflugzeug "betreibe". Jedoch verwendet die belangte Behörde die Begriffe "Betreiber" und "Pilot" offensichtlich für die idente Person, nämlich jene physische Person, die ein Modellflugzeug steuert (also den Piloten als "faktischen Betreiber", vgl. VwGH 18.01.1989, 88/03/0200 zu den LVR 1967). Damit widerspricht sie sich aber einerseits selbst (vgl. die Ausführungen zum Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 unter II.3.1.) und legt andererseits § 18 Abs. 1 LVR 2014 in nicht nachvollziehbarer Weise aus: § 18 Abs. 1 LFG verweist auf § 24c LFG, das heißt auf alle Absätze dieser Bestimmung. Betreffend § 24c Abs. 3 LFG wurde bereits unter II.3.1. ausgeführt, dass die Antragstellung nicht auf den Piloten eingeschränkt ist. § 24c Abs. 5 LFG stellt wohl - im Sinne einer systematischen Interpretation - nicht auf einen anderen Antragsteller (bzw. engeren Antragstellerkreis) ab, als Abs. 3 (und 4) leg.cit.. Außerdem verweist § 24c Abs. 5 LFG hinsichtlich des Betreibers auf § 13 LFG, der normiert, dass Halter des Flugmodells derjenige ist, der es auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (vgl. auch Janezic, Zum Begriff des Luftfahrzeughalters, ZVR 2012/122, 224 (225); im Unterschied dazu ist der Pilot diejenige Person, die das Flugmodell eigenverantwortlich steuert). § 24c Abs. 5 LFG setzt also den Betreiber dem Halter gleich. Halter und damit Betreiber eines Flugmodells - und damit Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 1 LVR 2014 - kann natürlich auch ein Modellflugverein sein.
Wenn die Behörde vorbringt, dass in einer an einen Modellflugverein erteilten Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 erteilte Auflagen sich immer an den Betreiber (gemeint: den Piloten) von Flugmodellen richten würden und im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers (gemeint: eines Piloten) dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern" die erteilte Bewilligung zu widerrufen sei, so ist dazu zu allererst zu sagen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit von Auflagen im angefochtenen Bescheid gar nicht stellt, weil mit diesem der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen wurde. Unabhängig davon kann jedoch die Beantwortung der Frage nach der Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014 jedenfalls nicht davon abhängen, wie die belangte Behörde bewilligende Bescheide ausgestaltet. Bei Auflagen handelt es sich um für den Inhalt der Bewilligung relevante Nebenbestimmungen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59 Rz 28ff) - also um Nebenbestimmungen, die erst nach Antragstellung für einen begünstigenden Bescheid entwickelt werden - und nicht um Voraussetzungen dafür, dass eine bestimmte physische oder juristische Person einen Antrag stellen darf.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist somit nicht schon deshalb unzulässig, weil die beschwerdeführende Partei eine juristische Person ist.
4. Zur Aufhebung und Zurückverweisung
4.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
4.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Zwar teilte die Behörde in einem als "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" titulierten Schreiben vom 15.12.2014 mit, dass die beschwerdeführende Partei eine abweisende Entscheidung über ihren Antrag auf bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem Modellflugplatz in XXXX in Höhen von 150 m über Grund bis 500 m über Grund zu erwarten habe, und räumte der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde hat damit jedoch nicht ausreichend Ermittlungen betrieben, für welche Modellflugzeuge mit welcher Beschaffenheit diese Bewilligung beantragt wird, und insbesondere nicht darüber, ob der antragstellende Modellflugverein Halter dieser Modellflugzeuge und damit antragslegitimierter Betreiber ist. Feststellungen zur Halterschaft - von der die Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014, wie unter II. 3.2. dargestellt, abhängt - hat sie gänzlich unterlassen. Es erfolgte auch keine ausreichend konkrete Fragestellung an die beschwerdeführende Partei betreffend die technischen Eigenschaften der Flugmodelle, für die die Bewilligung beantragt wird, die jedoch u. a. für Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 relevant sein könnten. Der Hinweis auf S. 6 des Schreibens der belangten Behörde vom 15.12.2014 ist (sprachlich) unverständlich und insofern vage, als daraus nicht klar verständlich hervorgeht, welche Informationen der Behörde zu übermitteln sind (vgl. den sprachlich nicht korrekten Absatz auf S. 6 im Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014: "Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z. B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung deren Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder zu erkennen sein wird.").
Außerdem begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Modellflugplatz der beschwerdeführenden Partei unmittelbar im Bereich eines Schlechtwetterflugweges liege und dort Luftfahrzeuge ihre Flughöhe etwa im Falle von Rettungsflügen bei Schlechtwetter bis auf ihre Minimumflughöhe von 150 m über Grund reduzieren würden, sodass "mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen (Kollisionsgefahr) sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen" nach einer Interessenabwägung "die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen" sei. Die belangte Behörde machte dabei insgesamt keine genaueren Angaben darüber, wieso sie zum Ergebnis kommt, dass eine Vermeidung von Gefährdungen von der beschwerdeführenden Partei generell nicht gewährleistet werden könne bzw. zieht eine Befristung, Bedingungen und/oder die Erteilung von Auflagen, wie sie § 18 Abs. 6 LVR 2014 ermöglicht, für die (positive) Antragserledigung nicht in Erwägung.
Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Formulierung des Antrags bereits auf eine mögliche Befristung, Bedingungen und/oder Auflagen hin ausgerichtet sein muss, so übersieht sie, dass die bescheidmäßige Erteilung von Befristungen und Auflagen Aufgabe der Behörde ist, sofern - bei antragsbedürftigen Bescheiden - ein Vorhaben in seinem "Wesen" trotz der Auflagen unberührt bleibt (vgl. VwGH 15.09.1987, ZI. 87/04/0006; 27.06.1989, ZI. 89/04/0008, 15.09.1992, ZI. 92/04/0113 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 32); die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, diesbezüglich der Behörde Vorschläge zu machen.
Was speziell den von der belangten Behörde herangezogenen Umstand der Vermeidung von Lärmbelästigungen betrifft, weist die Beschwerde darauf hin, dass größere Flughöhen wohl eher zu einer Verringerung des Lärms führen würden - was dem Bundesverwaltungsgericht plausibel erscheint, ohne diesbezüglichen sachkundigen Ermittlungen der belangten Behörde vorzugreifen. Dabei wird die belangte Behörde jedoch insbesondere untersuchen müssen, ob Lärm in einem Ausmaß zu erwarten ist, der zu einer Verletzung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 6 LVR 2014 führen kann, wobei es auf eine bloße Belästigung nicht ankommt, sondern darauf, ob "durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden."
Die Feststellung der belangten Behörde auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, dass ein "kleines unauffälliges Flugmodell in einer Entfernung von 500 Meter mit einem gesunden Auge nicht mehr erkannt werden kann", wurde von der belangten Behörde nicht fachlich belegt und auch nicht der beschwerdeführenden Partei für eine etwaige Äußerung dazu vorgehalten; auch ist nicht klar, was die belangte Behörde unter "kleinen unauffälligen Flugmodellen" versteht und wieso sie davon ausgeht, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Flugmodellen um solche handelt. Der Sachverhalt wurde also von der belangten Behörde auch in diesem Punkt mangelhaft ermittelt.
Die belangte Behörde hat es in ihrem Schreiben vom 15.12.2014 insoweit unterlassen, der beschwerdeführenden Partei konkret vorzuhalten, aus welchen Gründen sie die Voraussetzung für die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 LFG am Standort der beschwerdeführenden Partei als nicht gegeben erachte (bspw. fehlende Angaben betreffend die Halterschaft der Modellflugzeuge, fehlende Angaben darüber, für welche Flugmodelle die Genehmigung beantragt wird, über die technischen Eigenschaften dieser Flugmodelle, weswegen sicherheitsrelevante Aspekte hinsichtlich der Erteilung von Auflagen und/oder eine Befristung von der belangten Behörde nicht geprüft werden können; fehlende Angaben über die Uhrzeiten, zu denen die Flugmodelle genutzt werden sollen, um entsprechende zeitliche Auflagen in Betracht ziehen zu können u.ä.). Denn nur wenn die aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG entsprechend konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt und dann aber auch verpflichtet, der Mitteilung ein geeignetes Vorbringen entgegenzusetzen bzw. die allenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2013, ZI. 2013/21/0132). Da das Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 bereits diese Anforderungen nicht erfüllte, war es der beschwerdeführenden, unvertretenen Partei auch nicht anzulasten, dass sie auf dieses nicht reagiert hat.
Bei konkreter Fragestellung der belangten Behörde wäre hingegen ein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wie es in der Beschwerde erstattet wird, für diese nicht zielführend: Die beschwerdeführende Partei führt aus, in ihrem Verein würden "die verschiedensten Modelle geflogen. Flächenflugzeuge ebenso wie Drehflügler, klassische Helikopter wie auch Multikopter, reine Funktionsmodelle genauso wie Maßstabsmodelle. Die Spannweiten reichen von wenigen Zentimetern bis zu mehreren Metern, die Rotordurchmesser von zwanzig Zentimetern bis zu gut eineinhalb Metern. Die gesamte Anzahl der Modelle im Verein ist nur schwer zu beziffern, wir betreiben unser Hobby zum Teil schon seit vielen Jahren, ständig kommt Neues hinzu, wird Altes modifiziert, getauscht, verkauft." Denn der Antragsteller ist zur Mitwirkung an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts verpflichtet; dies im Sinne einer "erhöhten Mitwirkungspflicht" insbesondere dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9f mwN). Technische Details und Ausgestaltung der Flugmodelle, mit denen die beschwerdeführende Partei bis zu einer Höhe von 500 m fliegen möchte (und auf die sich daher der Antrag bezieht), sind jedenfalls ihrer Sphäre zuzuordnen und daher (auf konkrete Nachfrage hin) von ihr bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat folglich im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur ansatzweise ermittelt.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht ausreichend nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen, hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der beschwerdeführenden Partei - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Die beschwerdeführende Partei wird gefordert sein, im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht auf entsprechende Fragestellungen der Behörde hin genau anzugeben, für welche Flugmodelle mit welcher technischen Beschaffenheit - wobei sich diese Flugmodelle in der Halterschaft der beschwerdeführenden Partei befinden müssen - die Bewilligung zum Betrieb in Höhen von 150 m über Grund bis 500 m über Grund begehrt wird.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 18 LVR 2014 - konkret hinsichtlich der Antragslegitimation für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.
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