BVwG W176 2012173-1

W176 2012173-1Federal Administrative CourtMar 10, 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W176 2012173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2012173.1.00

Spruch

W176 2012173-1/16E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 831647508/1749760/BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und gehöre der sunnitischen Volksgruppe an. Er sei in XXXX geboren und habe in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges von XXXX aus vor sechs Monaten legal in Richtung Türkei verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg und dass seiner Familie etwas passiere.

Weiters legte der Beschwerdeführer nach dem aufgenommenen Protokoll seinen syrischen Reisepass vor; eine Kopie desselben findet sich im Akt jedoch nicht.

2. Am 08.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz al-Hasakah. Aus Angst vor anderen Syrern habe er bei der Erstbefragung angegeben, Moslem zu sei. Jedoch sei er jesidischer Kurde. Auf die Frage, weshalb aus der Übersetzung der vorgelegten Dokumente hervorgehe, dass der Beschwerdeführer islamischen Glaubens sei, antwortete er, sein Vater sei ursprünglich Jeside gewesen und in den Arabischen Emiraten "Araber" geworden. Daher sei der Beschwerdeführer auch Moslem geworden. Die Familie des Beschwerdeführers und er selbst seien jedoch jesidische Kurden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Weiters legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie des Auszuges aus dem Familienregister und seine Heiratsurkunde vor. Darin wird das Religionsbekenntnis mit "Islam" angegeben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2015 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; er sei syrischer Staatsangehöriger. Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers traf das BFA nicht.

Zur Religionsfreiheit in Syrien stellte das BFA u.a. fest, dass es auch eine jesidische Bevölkerung von 80.000 gebe, die Regierung die Jesiden aber nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion anerkenne. Zu ethnischen Minderheiten wurde festgehalten, dass die Bevölkerung überwiegende aus Arabern bestehe. Ethnische Minderheiten seien: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Detailliertere Feststellungen zur Situation der Kurden und der Jesiden wurden nicht getroffen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Das BFA habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Jeside und Kurde zu sein, nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, dies aus Angst vor anderen Syrern nicht erwähnt zu haben. Daraus lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer seine Identität aus Angst auch in Syrien verschwiegen habe. Aus den Feststellungen des BFA gehe hervor, dass es in Syrien ca. 80.000 Jesiden gebe, deren Religion nicht anerkannt werde.

5. Mit Schreiben vom 14.12.2014 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer am selben Tag über den Flughafen Wien nach Istanbul ausgereist ist. Bei der Kontrolle des Fremdenpasses sei die Vormerkung "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006)" aufgeschienen. Da die Ausstellung des Fremdenpasses nach dem Erstellungsdatum der SIS -peicherung erfolgt sei, seien keine Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Weiters wurde die Kopie seines Fremdenpasses Nummer XXXX, ausgestellt am 25.09.2014, vorgelegt. Darin befindet sich ein Touristenvisum für die Türkei.

6. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (BMI), XXXX, vom XXXX geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus der Türkei ausreiste. Zu seinem Aufenthalt in der Türkei befragt, habe der Beschwerdeführer einen Verwandtenbesuch angegeben.

7. Mit Schreiben vom 07.10.2015 informiert das BMI das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer am XXXX über den Flughafen Wien nach Istanbul ausgereist sei. Dabei habe er angegeben, XXXX Tage in der Türkei zu bleiben.

8. Am 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz von der Polizei angetroffen.

9. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien- YEKITI" vom 18.11.2015 vor.

10. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.11.2013 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Obwohl der Beschwerdeführer zu seinem Religionsbekenntnis und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Erstbefragung und in der Einvernahme widersprüchliche Angaben gemacht hat, hat es das BFA gänzlich unterlassen, zu für die Frage der Asylgewährung (auch abseits des individuellen Fluchtvorbringens) zentralen Charakteristika des Asylwerbers, und zwar seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seines Religionsbekenntnisses, Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich jesidischer Kurde sein, sind aktuelle Feststellungen zur Situation von Jesiden und Kurden zu treffen, weil sie als Angehörige einer religiösen und ethnischen Minderheit nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23) Risikogruppen darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch die zweimalige Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei während seines laufenden Asylverfahrens zu hinterfragen und das Schreiben der "Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien- YEKITI" zu berücksichtigen haben.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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