W203 2118742-1•BVwG W203 2118742-1
W203 2118742-1Federal Administrative CourtMar 9, 2016
aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, Einbringung,<br/>Zurückweisung
W203 2118742-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER, über den Antrag des XXXX, geb. 11.11.1980, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, Zl. W203 2118742-1/2E, beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Erkenntnis vom 22.01.2016, Zl. W203 2118742-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.10.2015, Dok.Nr. 342971301, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 42 StudFG als unbegründet abgewiesen und XXXX weiterhin verpflichtet, die im Kalenderjahr 2013 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.800 Euro zurückzuzahlen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Mit Eingabe vom 07.03.2016 beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe "zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antragsteller begründete den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass auf Grund seiner Arbeitslosigkeit die sofortige Vollstreckung einen großen Nachteil für ihn bedeute. Allgemeine öffentliche Interessen, die gegen die aufschiebende Wirkung sprechen könnten, lägen nicht vor.
3. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
4. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals "Revisionswerber", war der Antrag vom 07.03.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.
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