BVwG W218 2118600-1

W218 2118600-1Federal Administrative CourtMar 8, 2016

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Versicherungszeiten, Wohnsitz

Full text

BVwG W218 2118600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2118600.1.00

Spruch

W218 2118600-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch FREIMÜLLER / OBEREDER / PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GmbH, Alserstr. 21, 1080 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 18.11.2015, GZ: 2015-0566-9-001828, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.08.2015 des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 22.07.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruches keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne nicht erfolgen. Daher würden die 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er in der Zeit vom 29.06.2001 bis 08.02.2010 und durchgehend ab 07.03.2012 seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hätte. Sein Wohnort, der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen bzw. Lebensmittelpunkt wäre, obwohl er einen deutschen Dienstgeber hätte, in Wien bzw. Österreich gelegen. Seine Frau und seine Kinder lebten in Österreich und er hätte stets die Absicht gehabt, nach Österreich zurück zu kehren. Er erfülle die Anwartschaft, da er im Zeitraum vom 17.02.2008 bis 31.12.2014 bei einer deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit beschäftigt gewesen wäre und für diese Gesellschaft in Guatemala tätig gewesen wäre. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich gewesen.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und erhob im Wesentlichen folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger und habe laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Österreich noch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründeten Beschäftigungszeiten zurückgelegt.

Im Zeitraum vom 29.06.2001 bis 08.02.2010 sei er an der Adresse XXXX gemeldet gewesen. Danach habe bis 06.03.2012 keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich bestanden. Seit 07.03.2012 habe er in Österreich durchgehend einen gemeldeten Hauptwohnsitz und zwar bis 06.12.2013 neuerlich an der Adresse XXXX und seit 06.12.2013 an der Adresse XXXX, wobei Unterkunftgeberin jeweils seine Gattin gewesen sei. Unter seinen Personenstandsdaten finde sich auf dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 04.08.2015 der Vermerk:

Verzogen nach Guatemala.

Am 22.07.2015 habe er bei der belangten Behörde mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt. Im Zuge dieser Antragstellung habe er eine Bestätigung über seine in Guatemala in den Zeiträumen vom 17.02.2008 bis 31.12.2014 zurückgelegte Beschäftigung vorgelegt. Nach seiner Beschäftigung in Deutschland/Guatemala bis 31.12.2014 und nach seiner Einreise in Österreich im Juli 2015 habe er keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nachweisen können. Nach Einleitung des Beschwerdevorprüfungsverfahrens habe er angegeben, dass er seiner Meinung nach ein unechter Grenzgänger sei. Er habe 7 Jahre für einen deutschen Dienstgeber in Guatemala gearbeitet. Dort hätte er nie eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt, sondern eine Sondergenehmigung. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, seine beiden Töchter seien in Wien geboren. Weitere Verwandte hätte er in Österreich nicht. Er sei seit seinem 17. Lebensjahr in Europa, nach Österreich sei er 1998 gekommen um hier zu studieren. Der Dienstvertrag mit dem deutschen Unternehmen wäre befristet gewesen und zwar zuerst auf 2 Jahre und danach sei dieser auf insgesamt 7 Jahre verlängert worden. In Deutschland hätte er sich zur Vorbereitung vor Beginn dieses Dienstverhältnisses für ca. 3 Wochen in einem Hotel aufgehalten, danach sei er nach Guatemala gereist. Dort sei ihm zu Beginn eine kleine Wohnung zur Verfügung gestellt worden, danach ein Haus. Anfangs seien seine Frau und seine Kinder nicht mitgekommen, Ende 2008 seien diese für 3 Monate zu ihm gekommen und ab da immer einmal jährlich für ca. 3 Monate. Seine Frau hätte ihre Ausbildung inzwischen auch beendet und arbeite seit Ende 2014 ebenfalls als Entwicklungshelferin der deutschen Gesellschaft in Guatemala und zwar befristet für 2 Jahre. Er sei nach Ende seines Dienstverhältnisses noch für weitere 2 Monate in Guatemala geblieben, da er noch für ein anderes deutsches Unternehmen gearbeitet hätte. Von Ende August 2014 bis Juli 2015 seien sie alle, mit einer kurzen Unterbrechung zu Weihnachten 2014, als sie nach Österreich geflogen seien, nur in Guatemala gewesen. Die jüngere Tochter sei dann im Juli 2015 mit ihm nach Österreich gekommen, seine ältere Tochter sei dann Ende September 2015 ebenfalls zu ihm nach Österreich gekommen. Befragt, wie oft er zwischen 2008 und 2014 nach Österreich gekommen sei, gebe er an, dass er in dieser Zeit zumeist zweimal jährlich nach Österreich gekommen sei. Dies sei meistens für seinen Urlaub gewesen. Die Wohnung sei eine Genossenschaftswohnung, für die sie einen hohen Genossenschaftsanteil entrichtet hätten, da sie immer die Absicht gehabt hätten, nach Österreich zurückzukommen. An dieser Adresse sei er seither immer gemeldet gewesen. Er sei einige Monate nicht in Österreich gemeldet gewesen, da er seinen Pass in Guatemala verloren hätte. Seit 19.02.2015 sei er bei der BOKU beschäftigt, eigentlich sollte dies eine vollversicherte Beschäftigung sein, allerdings scheine es nur als geringfügiges Dienstverhältnis auf.

4. Mit Bescheid vom 18.11.2015 (Beschwerdevorentscheidung) des AMS Wien Hauffgasse wurde seine Beschwerde vom 18.09.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 1, 2 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF iVm Art. 61 GVO 883/2004, jeweils idgF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwartschaft nicht erfüllt sei. Er hätte noch nie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich bezogen und müsse daher in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 364 Tage im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Ausländische Beschäftigungs-/ oder Versicherungszeiten seien auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sei. Art. 61 GVO 883/2004 bestimme, dass eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten nur erfolge, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruches österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe (Ein-Tages-Regel), also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Ausgenommen von dieser Regelung seien Grenzgänger. Da der Beschwerdeführer fast 7 Jahre für eine deutsche Gesellschaft in Guatemala tätig gewesen sei und danach noch weitere zwei Monate für eine andere deutsche Gesellschaft in Guatemala tätig gewesen sei und seine gesamte Kernfamilie ab August 2014 nach Guatemala gezogen sei, könne der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger angesehen werden. Die Rückkehr während der Beschäftigung in Deutschland/Guatemala in seinen Heimatstaat Österreich während des gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruches habe lediglich einen Besuchscharakter. Die Aufrechterhaltung einer Meldeadresse in Österreich führe nicht zur Annahme einer (unechten) Grenzgängereigenschaft. Daher gelte für ihn die Ein-Tages-Regel damit Österreich für die Leistungsgewährung zuständig werde. Da dies nicht der Fall sei, sei eine Berücksichtigung seiner Versicherungszeiten in Deutschland nicht möglich.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag indem er nochmals auf seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Gründe hinweise und darauf hinweise, dass er als Grenzgänger anzusehen sei. Sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin in Österreich gewesen, da seine Frau und seine Töchter während dieser Zeit in Österreich gelebt hätten. Weiters weise er daraufhin, dass es auch in Österreich ein Entwicklungshelfergesetz gebe und § 1 Abs. 1 lit. e AlVG darauf verweise, wo nur nach Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen seien und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet würden, arbeitslosenversichert seien. In seinem Fall hätte lediglich sein Dienstgeber seinen Sitz in Deutschland gehabt, er hätte sich aber zu keinem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten und hätte seine Beschäftigung als Entwicklungshelfer direkt von Österreich aus angetreten.

6. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 11.01.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe der Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Der Beschwerdeführer weist keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nach.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen Wohnsitz in Österreich, sein Lebensmittelpunkt lag während seiner Beschäftigung in Guatemala/ Deutschland. Nach Österreich kehrte er lediglich 2mal pro Jahr zu Urlaubszwecken zurück.

Festgestellt wird, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Festgestellt wird, dass die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG (52 Wochen) in Österreich nicht erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Der Beschwerdeführer kehrte während seines fast 7-jährigen Zeitraumes seiner Beschäftigung in Deutschland/Guatemala maximal zweimal im Jahr nach Österreich zurück. Die Kernfamilie des Beschwerdführers verblieb vorerst in Österreich, folgte ihm allerdings ab August 2014 nach Guatemala nach. Seine Ehefrau ist seit 2014 als Entwicklungshelferin in Guatemala beschäftigt. Die innerhalb eines Jahres zweimal stattfindende Rückkehr nach Österreich kann keinesfalls als regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat gewertet werden. Gegen die Grenzgängereigenschaft spricht auch, dass die Kernfamilie dem Beschwerdeführer nachfolgte und der Beschwerdeführer nach Beendigung der Beschäftigung als Entwicklungshelfer ebenfalls nicht nach Österreich zurückkehrte sondern noch weitere 6 Monate in Guatemala verblieb.

Um als Grenzgänger definiert zu werden, bedarf es zumindest einer regelmäßigen Rückkehr in den Wohnsitzstaat, bei einer zweimal jährlich stattfindenden Reise zu Urlaubszwecken kann nicht von einer regelmäßigen Rückkehr gesprochen werden.

Der Lebensmittelpunkt während des 7 jährigen Aufenthaltes in Guatemala lag keinesfalls in Österreich, auch wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers teilweise in Österreich lebte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es immer seine Absicht gewesen ist, nach Österreich zurückzukehren, gegen diese Behauptung sprechen allerdings die Tatsachen: Die Kernfamilie des Beschwerdeführers reiste regelmäßig nach Guatemala und zog im letzten Jahr ebenfalls dorthin. Seine Ehegattin verblieb in Guatemala und ist nun auch dort tätig. Im Melderegisterauszug steht unter den Personaldaten, dass der Beschwerdeführer nach Guatemala verzogen ist.

Gegen den Wunsch, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu lassen, spricht ferner, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Dienstverhältnisses in Guatemala verblieb, um dort weitere 6 Monate tätig zu sein.

Die Feststellungen bezüglich der Häufigkeit der Rückkehr und dem Verbleib der Familie gründen sich auf die unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers, sowie dem Melderegisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(...)

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) - (4) ...

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) -(8) ...

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) - (e) (...)

(f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde (vgl § 7 AlVG, Rz 157).

Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß § 14 Abs 5 AlVG nur soweit auf die Anwartschaft anzurechnen, als dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Bei Beurteilung der Anwartschaft und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sind innerhalb der Rahmenfrist liegende Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen (VO (EG) 883/2004, Art 61). Dies gilt für Zeiten der Pflichtversicherung sowie für Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Im jeweiligen Mitgliedsstaat nicht als Versicherungszeiten geltende Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, sofern sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Eine Zusammenrechnung im Inland erfolgt aber nur, wenn der Antragsteller zuletzt (unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs) mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachweisen kann ("Ein-Tage-Regelung", vgl Art 61 Abs 2 VO (EG) 883/2004). Darin wird der Grundsatz deutlich, dass idR die Arbeitsmarktverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Leistungserbringung zuständig ist. Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich angehalten, seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt des Staates zu begründen, in dem er zuletzt beschäftigt war (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (11. Lfg 2015) zu § 14 AlVG).

Liegt unmittelbar vor der Antragstellung in Österreich keine inländische Beschäftigung vor, kommt Art 61 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung und eine Berücksichtigung ausländischer erworbenen Versicherungszeiten nicht in Betracht (VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0087).

Von dieser Ein-Tages-Regelung bestehen aber Ausnahmen für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen (Grenzgänger).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in seinem Fall die Grenzgängereigenschaft erfüllt sei, da er regelmäßig aus Guatemala/Deutschland in seinen Heimatstaat Österreich zurückgekehrt sei. Allenfalls ist daher eine "unechte" Grenzgängereigenschaft zu prüfen.

Im Urteil EuGH 17. 7. 1977, 76/76, Di Paolo, wurde ausgesprochen, dass der Begriff des "Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen" in Art 71 Abs 1 lit b Z ii VO (EWG) 1408/71 auf den Staat zu beschränken ist, in dem der Arbeitnehmer, obgleich er in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Weiters sei diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen.

Da sich der Beschwerdeführer die letzten 7 Jahre in Guatemala befand, auch wenn sein Beschäftigungsstaat Deutschland war, ist eine regelmäßige, im Sinne einer wöchentlichen, Rückkehr auszuschließen und wird auch nicht behauptet.

Um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, weiters die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt (vgl EuGH 13. 11. 1990, C-216/89, Reibold).

Der Beschwerdeführer war mehr als 7 Jahre in einem anderen Staat als in seinem Wohnsitzstaat beschäftigt und kehrte nach dem Ende der Beschäftigung nicht unmittelbar zurück, sondern verblieb weitere Zeit in seinem Beschäftigungsstaat um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Spätestens mit dem Nachzug seiner Familie gab der Beschwerdeführer jegliche Beziehung zu seinem Wohnsitzstaat auf.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).

Um als "echter" Grenzgänger definiert zu werden, hätte der Beschwerdeführer zumindest einmal wöchentlich zurückkehren müssen, selbst als "unechter" Grenzgänger hätte der Beschwerdeführer regelmäßig in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren müssen.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er maximal 2mal jährlich nach Österreich zu Urlaubszwecken zurückgekehrt ist und seine gesamte Familie von Ende August 2014 bis Juli 2015 in Guatemala aufhältig war, somit ihren Lebensmittelpunkt in Österreich vollständig aufgegeben hat. Die Gattin des Beschwerdeführers ist nun selbst als Entwicklungshelferin in Guatemala tätig.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausführte, ist daher in einer Gesamtschau der Umstände (Lebensmittelpunkt, Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung, Dauer der Abwesenheit und deren Zweck sowie die Absicht des Arbeitnehmers) der Beschwerdeführer nicht als Grenzgänger zu definieren.

Da der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne der VO 883/2004 ist und über keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich verfügt, wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es auch in Österreich ein Entwicklungshelfergesetz gibt, auf dass das AlVG Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht von Österreich aus sondern von Deutschland aus entsendet wurde.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.

Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

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