BVwG W200 2001208-1

W200 2001208-1Federal Administrative CourtMar 8, 2016

Regest

Gesundheitszustand, Kausalität, Kostenbeitrag,<br/>Sachverständigengutachten, Straftat

Full text

BVwG W200 2001208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2001208.1.00

Spruch

W200 2001208-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 30.11.2012, Zl. 810-600.582-005, gemäß § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1

VOG, in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Die dem Ansuchen zu Grunde liegende Straftat sei eine Vergewaltigung im Jahr 2000 im Alter von 14 Jahren. Die Beschwerdeführerin leide in letzter Zeit vermehrt unter dieser Vergangenheit. Besonders die Schlafstörungen würden sich verschlimmern. Den angeblichen Täter gab die Beschwerdeführerin namentlich bekannt.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen forderte aufgrund des Antrages den entsprechenden Straftakt von der Staatsanwaltschaft Innsbruck an.

Dem Strafakt ist Folgendes zu entnehmen:

1. Bericht (Sachverhaltsdarstellung) des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt über die telefonischen Anzeigeerstattung durch den Vater der Geschädigten (Beschwerdeführerin) über das Telefonat am 30.09.2007 und den Versuch der Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin am 01.10.2007 vom 02.10.2007 (Beilage 1)

2. Niederschrift über die Befragung des Vaters der Geschädigten (Beschwerdeführerin) durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 05.10.2007 (Beilage 2)

3. Gedächtnisprotokoll über die Aussagen der Mutter der Geschädigten (Beschwerdeführerin) durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 05.10.2007 (Beilage 3)

4. Niederschrift über die Einvernahme der Geschädigten (Beschwerdeführerin) durch das Landespolizeikommando für Tirol, Kriminalabteilung und Führungsunterstützung, Sittlichkeitsdelikte vom 12.10.2007 (Beilage 4)

5. Vier Auszüge aus dem KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer (Beilage 5)

6. Niederschrift über die Einvernahme der Geschädigten (Beschwerdeführerin) durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 19.11.2007 (Beilage 6)

7. Niederschrift über die Einvernahme einer Auskunftsperson durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 13.12.2007 (Beilage 7)

8. Niederschrift über die Einvernahme einer Auskunftsperson durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 20.12.2007 (Beilage 8)

9. Niederschrift über die Einvernahme einer Auskunftsperson durch das Landespolizeikommando für Tirol, Landeskriminalamt vom 27.12.2007 (Beilage 9)

10. Verletzungsanzeige des Bezirkskrankenhauses XXXX, Abteilung Unfallchirurgie, vom 26.07.2007 (multiple Schnittwunden, linker Fuß, plantarseitig) (Beilage 10)

11. Niederschrift des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt vom 23.10.2007 über die Einvernahme des namentlich genannten Beschuldigten (Beilage 11)

12. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich des Beschuldigten vom 28.12.2007

13. Personalblatt des Beschuldigten vom 28.12.2007

14. Abschlussbericht betreffend des namentlich genannten Beschuldigten, wegen des Verdachtes der Vergewaltigung u.a. des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt vom 28.12.2007

15. Beweistagsatzungsprotokoll des Landesgerichts Innsbruck von 21.02.2008, Einvernahme der Beschwerdeführerin

16. Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.03.2008

17. Nachtragsbericht betreffend den namentlich genannten Beschuldigten, Verdacht der geschlechtlichen Nötigung u.a. des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt vom 12.03.2008

Ad 2.:

Der Vater der Beschwerdeführerin gab am 05.10.2007 an, von der Vergewaltigung durch einen Freund seiner Tochter erfahren zu haben, der es ihm und seiner Frau erzählt hätte. Seine Frau hätte danach mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen und diese hätte ihr erzählt, dass sie im Alter von 12 oder 13 Jahren beim Fest in XXXX vergewaltigt worden sei. Er hätte an seiner Tochter plötzlich eine Wesensänderung bemerkt, sie sei dann auch an Magersucht erkrankt. Soviel er wisse, hätte seine Tochter ein Fest besucht, jemand hätte sie angesprochen, sie hätte ihm die Telefonnummer gegeben und er hätte sie am nächsten Tag zum Eis-Essen eingeladen. Anstelle des Eisessens sei er jedoch mit ihr zu ihm nachhause gefahren. Ihr jetziger Freund hätte seiner Tochter jedoch gesagt, dass sie bei Gericht blöd dastehen würde, weil sie sich vielleicht nicht gewehrt hätte. Sie würde nur Probleme bekommen. Ihm selbst hätte sie nur erzählt, dass sie beim Fest in XXXX von dem ca. 20 Jahre alten namentlich Genannten vergewaltigt worden sei und sie sich zuhause nichts zu sagen getraut hätte.

Ad 3.:

Im Gedächtnisprotokoll ist ausgeführt, dass laut Aussage der Mutter diese jahrelang nicht von dem Vorfall gewusst hätte. Erst am vorherigen Samstag - als ein Streit mit dem Freund der Tochter gewesen wäre - hätten sie und ihr Mann von der Sache Kenntnis erlangt. Ihre Tochter hätte dann angegeben im Alter von 12 oder 13 Jahren vergewaltigt worden zu sein. Den Täter hätte sie auf einem Fest, das jedes Jahr im Sommer in XXXX stattfinde, kennen gelernt, er hätte um ihre Telefonnummer gebeten, diese hätte sie ihm gegeben und am folgenden Tag hätte er sie auch angerufen und beide hätten vereinbart, ein Eis essen zu gegen. Irgendwann hätte ihr Ehemann die Tochter zum Eis essen hingeführt. Ihr Tochter hätte ihr erzählt, dass dieser Mann zu ihr gesagt hätte, dass sie ins Auto einsteigen solle (vermutlich ein alter Golf) und in weiterer Folge mit ihr schnurstracks in eine Wohnung gefahren sei, deren Adresse sie nicht genau wisse. Diese liege in der Nähe des "XXXX". In der Wohnung sei niemand zuhause gewesen, ihre Tochter glaube, dass es sich vielleicht um die Wohnung der Eltern gehandelt hätte. Sobald sie in der Wohnung gewesen wären, hätte dieser Mann alles zugesperrt und die Schlüsseln abgezogen, hätte sie ausgezogen und wäre über sie hergefallen. Einmal sei er zwischendurch auf die Toilette gegangen, ihre Tochter hätte sich angezogen und weglaufen wollen, dies sei ihr nicht gelungen, da alles abgesperrt gewesen wäre. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, hätte er sich erneut an ihrer Tochter vergangen. Als Folge der Vergewaltigung hätte sie eine Woche lang Bauchweh und Blutungen gehabt.

Ihre Tochter hätte ihr deshalb nichts erzählt, da sie sich geschämt hätte. Ihr selbst sei schon aufgefallen, dass sich ihre Tochter ab diesem Zeitpunkt verändert hätte. Sie hätte eine komplette Veränderung von heute auf morgen durchgemacht. Es sei ihr auch vorgekommen, als ob sie vor jedem Mann plötzlich Angst gehabt hätte. Ein Jahr später hätte dann die Magersucht angefangen.

Zum aktuellen Freund befragt führte die Mutter aus, dass dieser gewalttätig und gewaltbereit sei und die Tochter vor ihm Angst hätte. Dieser hätte ihr auch von der Aussage vor der Polizei abgeraten. Ihre Tochter stünde unter seiner Kontrolle. Dieser sei krankhaft eifersüchtig. Im Sommer sei einmal auch ihr ganzer Fuß zerschnitten gewesen und ihre Tochter hätte gesagt, dass sie auf eine Kaffeeschale getreten wäre, sie und ihr Mann würden ihr das jedoch nicht glauben.

Ad 4.:

Im Rahmen der Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Ganze am 19.06.1999 passiert sei. Sie könne sich an das Datum so genau erinnern, da sie kurz davor erst 13 Jahre alt geworden wäre. Damals sei in XXXX in der Reithalle jährlich ein Fest veranstaltet worden, sie hätte dieses Fest im Jahr 1999 erstmalig an einem Samstag mit einer namentlichen genannten Freundin besucht, mit der sie keinen Kontakt mehr pflege. Sie hätte auf diesem Fest mehrere Schulkolleginnen getroffen. Als sie sich mit einem Mädchen unterhalten hätte, hätten sich zwei oder drei ca. 18- oder 19-jährige Burschen zu ihnen gestellt, die ihre Gesprächspartnerin und auch andere Schulkollegen gekannt hätten. Unter diesen Burschen sei auch der spätere Vergewaltiger gewesen. Sie hätte sich mit ihm unterhalten und er hätte einen freundlichen Eindruck gemacht. Sie hätte ihm erzählt, dass sie vor ca. zwei Wochen 13 Jahre alt geworden wäre. Er hätte sie nach der Telefonnummer gefragt und eingeladen am nächsten Tag gemeinsam ein Eis zu essen. Am folgenden Tag hätte sie sich mit einer Freundin getroffen und der Täter habe sie angerufen und sie hätten einen Treffpunkt auf einem Parkplatz vereinbart. Ihre Freundin hätte das natürlich mitgekriegt und hätte sie noch dort hin begleitet.

Sie hätte mit ihrer Freundin auf dem Parkplatz auf ihn gewartet und er sei mit einem dunklen Golf, älteres Modell, gekommen. Sie sei zu ihm ins Auto gestiegen und sie seien Richtung XXXX - irgendwo in der Nähe vom Gasthof "XXXX" - in eine kleine Siedlung eingebogen und hätten vor einer Hauseinfahrt geparkt und er hätte erklärt, dass sie bei ihm zuhause ein Eis essen würden. Sie hätte sich nichts dabei gedacht, sei der Meinung gewesen, dass seine Eltern zuhause sein würden. Sie seien in den ersten Stock gegangen, das Haus hätte noch keinen fertigen Eindruck gemacht, seien in ein Wohnzimmer gekommen, in dem eine Couch bereits zu einem Bett ausgezogen gewesen wäre. Sie hätte sich auf die Couch gesetzt und er hätte den Fernseher eingeschaltet, dann hätte er sie küssen wollen. Sie hätte sich weggedreht und hätte ihm gesagt, dass sie nachhause gehen möchte. Er hätte sie auf das Bett "niedergetan", hätte sie an den Schultern heruntergedrückt, sodass sie auf dem Rücken zum Liegen gekommen wäre. Sie hätte sich zu wehren versucht, indem sie sich gegen ihn gedrückt hätte, es sei ihr jedoch nicht gelungen. Er hätte den Reißverschluss ihrer Jeans geöffnet und ihre Hose samt Unterhose hinuntergezogen und sie hätte sich weiterhin gewehrt. Die Schuhe hatte sie selbst schon zuvor ausgezogen, als sie die Wohnung betreten hätten. Er hätte dann seine Hose und Unterhose auch ausgezogen und hätte versucht ihre Beine auseinander zu drücken. Sie hätte versucht das zu verhindern. Er hätte dann den Beischlaf vollziehen wollen. Es hätte wehgetan und sie hätte sich gewehrt und er hätte dann Nasenbluten gehabt. Er hätte den Raum verlassen und sei in einen anderen Raum - wahrscheinlich die Toilette oder das Bad.

Sie sei aufgesprungen, hätte die Kleidung in die Hand genommen und sei halbnackt zur Türe gelaufen, diese sei jedoch versperrt gewesen und der Schlüssel hätte nicht gesteckt. Sie hätte dann im Wohnzimmer nach dem Schlüssel gesucht, hätte ihn aber nicht finden können. Er sei dann aus der Toilette zurückgekommen und in seiner Nase sei ein Stück Taschentuch gesteckt. Sie selbst hätte die ganze Zeit nur noch geweint und hätte sich dann am Boden hingesetzt. Er hätte zu ihr gesagt, dass sie noch nicht fertig seien, hätte sie auf die Couch gezerrt und es wieder versucht. Schließlich hätte er den Beischlaf vollzogen, sie hätte dauern geschrien und geweint, er hätte ihr den Mund zugehalten und hätte ihr gesagt, dass sie die Goschen halten soll. Irgendwann hätte er von ihr abgelassen, sei aufgestanden und hätte ihr gesagt, dass sie jetzt dann fahren und sich wieder anziehen solle. Er sei auf die Toilette gegangen, sie hätte sich angezogen und hätte die ganze Zeit nur noch geweint. Als er von der Toilette zurück gekommen sei, sei sie angezogen gewesen und sie seien gemeinsam aus der Wohnung zum Auto, er hätte sie wieder zum Parkplatz gebracht, sie hätten auf der Fahrt nichts gesprochen, sie sei am Parkplatz ausgestiegen und gegangen. Ihr sei schlecht gewesen und sie hätte Schmerzen gehabt und hätte sich übergeben müssen. Sie hätte sich im Gasthaus das Gesicht gewaschen, sei eine Zeit lang dort geblieben und hätte dann Zuhause angerufen, dass man sie holen solle. Gegen 18:00 Uhr hätte sie ihr Vater auch abgeholt. Sie hätte nichts erzählt und er hätte nichts gefragt.

Sie hätte es erstmals im Dezember letzten Jahres ihrem damaligen Freund erzählt. Sie hätte nicht gewusst, wem sie es sonst erzählen solle. So enge Freundschaften hätte sie nicht und ihre Eltern hätten zu diesem Zeitpunkt selbst genug Probleme gehabt. Auf die Frage, ob sie von ihm in irgendeiner Art und Weise bedroht oder geschlagen worden sei, antwortete sie: "Nein, er hat mich halt nur festgehalten. Dann hat er mir den Mund zugehalten als ich geschrien habe und er hat gesagt, dass ich die Goschen halten soll. Ich bekam Angst und getraute mich auch nicht mehr zu schreien."

Sie hätte blaue Flecken an der Ober- und Innenseite ihrer Oberschenkel erlitten sowie an beiden Oberarmen. Ihre Scheide hätte ihr ein paar Tage lang wehgetan und in ihrer Unterhose seien auch einige Blutflecke gewesen. Einen Arzt hätte sie nicht aufgesucht. Freiwillig hätte sie mit ihm keine sexuelle Handlung durchgeführt.

Befragt, wie sie sich gewehrt hätte, antwortete sie, dass sie sich mit Händen und Füßen gewehrt hätte. Sie hätte immer wieder versucht, ihn mit den Händen zurück zu drücken und ihn von sich weg zu stoßen. Dabei dürfte sie ihn auch im Gesicht verletzt haben. Sie hätte versucht davon zu laufen, aber die Tür sei versperrt gewesen. Sie hätte auch Angst vor ihm gehabt und hätte einfach nur hinauslaufen wollen. Als sie den Schlüssel zur Wohnungstür gesucht hätte, sei er auch schon wieder im Wohnzimmer gewesen.

Für sie sei es sowohl heute als auch damals eine Vergewaltigung gewesen. Ursprünglich hätte sie gedacht, dass sie an allem schuld sei, weil sie ja mitgefahren sei. Ihr hätte danach gegraust, ihr hätte vor sich selbst gegraust. Sie hätte dann den Vorfall weit von sich weggeschoben und hätte daran nicht mehr denken wollen. Es sei ihr aber immer mehr bewusst geworden, dass sie ein Vergewaltigungsopfer sei.

Ad 5.:

Ergebnis des KFZ-Zentralregisters:

Der Beschuldigte hatte folgende Kraftfahrzeuge angemeldet:

14.06. 2000 - 25.07.2000, Golf, rot; 01.08.2000 - 04.08.2000 VW, schwarz; 08.08.2000 - 07.11.2001, VW Jetta, grau; 02.01.2001 - 20.08.2001 VW Golf, grau;

Ad 6.:

Die Beschwerdeführerin führte auf den Vorhalt, dass im Jahr 1999 beim Reitstall kein XXXX sattgefunden hätte, aus, dass damals ein Fest beim Parcours bzw. beim Reitstall in XXXX gewesen wäre. Das wisse sie sicher. Ob es ein XXXX oder ein sonstiges Fest gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei damals zum ersten Mal auf diesem Fest gewesen. Es sei sicher schon eine Zeit lang her, sie sei aber immer noch der Meinung, dass sie damals 13 Jahre alt gewesen wäre - also wenige Tage vor dem Fest ihren 13. Geburtstag gefeiert hätte. Soviel sie sich erinnern könne, sei sie nicht 14 Jahre alt gewesen. Sie sei fest davon überzeugt, damals 13 Jahre alt gewesen zu sein. Damals hätte sie noch die Hauptschule - dritte oder vierte Klasse - besucht. Die Aussagen des Beschuldigten (Beilage 11) würden so nicht stimmen, dass es außer einer Schmuserei nichts gegeben hätte. Sexuell sei genau das passiert, was sie bei ihrer Einvernahme am 23.10.2007 ausgesagt hätte.

Der Täter hätte damals einen alten Golf, dunkelgrau, dunkelbraun oder schwarz gefahren. Sie glaube, er hätte zwei Türen gehabt, genau könne sie sich nicht erinnern. Rot sei der Golf sicherlich nicht gewesen. Sie wisse nicht, ob es sein Golf gewesen wäre oder ob er diesen von jemand geliehen hätte.

Ad 7.:

Die Auskunftsperson kann mangels Erinnerungen keine Auskunft geben.

Ad 9.:

Die Auskunftsperson kann mangels Erinnerungen nur die Auskunft geben, dass sie mit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie selbst 14 bis 15 Jahre alt gewesen und die erste Klasse HBLA besucht hätte, befreundet gewesen wäre. Sie wären bereits ca. zwei oder drei Jahre gemeinsam unterwegs gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte dann auch die HBLA besucht und hätte diese nach dem ersten Schuljahr abgebrochen. Danach seien sie nicht mehr in Kontakt gestanden.

Sie selbst sei vielleicht ein- oder zweimal auf dem XXXX XXXX beim Parcours in XXXX gewesen. Ob das 1999 oder später gewesen wäre, könne sie nicht sagen. Sie sei mit der Beschwerdeführerin einmal auf dem XXXX XXXX gewesen. Sie wisse nicht wann. Sie glaube, dass sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Ob sich die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten jemals getroffen hätte, könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nichts davon, dass sie die Beschwerdeführerin einmal zum Gasthof "XXXX" begleitet hätte. Es könne aber sein, sie könne sich daran nicht mehr erinnern. Sie glaube, der Beschuldigte hätte damals einen Golf - sie glaube dunkel - gehabt. Von einer Vergewaltigung hätte die Beschwerdeführerin nie etwas erzählt.

Ad 11.:

Der Beschuldigte führte aus, dass er tatsächlich mit der Beschwerdeführerin einmal gemeinsam Eis gegessen hätte und dass sie auch bei ihm Zuhause in XXXX gewesen sei. Mit Ausnahme von Schmusen sei nichts gewesen. Er hätte mit ihr keinen Sex gehabt. Es sei schon mehrere Jahre her, wann genau es gewesen sei, wisse er nicht mehr. Soweit er sich erinnern könne, sei sie damals 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Er hätte sie beim XXXX XXXX kennen gelernt. Beim Reitstall in XXXX, das jedes Jahr von einem anderen Verein veranstaltet werde. Er hätte mit ihr auch beim XXXX XXXX geschmust. Was danach ausgemacht worden sei, wisse er heute nicht mehr so genau. Er wisse nur noch, dass er mit ihr im Cafe "XXXX" in XXXX Eis-Essen gewesen wäre und danach zu ihm nachhause gefahren sei. Befragt, ob das Eis essen am Tag des Kennenlernens oder später stattgefunden hätte, antwortete er, es nicht mehr genau zu wissen, vielleicht sei es am nächsten Tag oder ein paar Tage später gewesen. Beim XXXX sei eine Freundin von ihr mit gewesen. Beim Eis essen sei sie alleine gewesen. Er hätte damals einen schwarzen 2er Golf besessen. Befragt, warum er mit ihr nachhause gefahren sei, antwortete er, es nicht mehr genau zu wissen. Sie seien halt einfach zu ihm Heim gefahren. Wer zuhause gewesen wäre, wisse er auch nicht mehr. Die Frage, ob er damals ein eigenes Zimmer gehabt hätte, bejahte er und führte aus, dass dies im Dachboden oben gewesen sei, weil sie Ferienwohnungen gehabt hätten. Sie hätten geschmust, aber keinen Sex gehabt. Sie hätten eine Küche und einen Wohnraum und dort hätten sie sich aufgehalten. Er sei mit ihr nicht in seinem Zimmer gewesen. Sie seien vielleicht eine Stunde oder eineinhalb Stunden bei ihm gewesen und dann hätte er sie bis vor die Haustüre nachhause geführt. Bei ihr im Haus sei er nicht gewesen. Es sei tatsächlich nur geschmust worden. Er hätte nicht einmal "herumgegriffen". Gegen ihren Willen sei nichts geschehen. Danach hätte er sie einmal noch beim Schlossfest gesehen und sie hätten normal miteinander geredet. Er glaube nicht, dass er danach noch einmal mit ihr geschmust hätte. Er wisse es nicht mehr genau. Er glaube, dass das Schlossfest gleich danach gewesen wäre. Er wisse es nicht mehr genau. Nach dem 2er Golf hätte er einen VW Jetta und einen VW Bus, dann einen Renault und zwei Audi A4 und jetzt einen Ford besessen. Man gelange zu dem Haus, indem man zu einem Parkplatz fahre. Dann gehe man eine Stiege hinauf zur Haustür. Das Haus sei jetzt im selben Zustand wie damals: Es sei noch immer nicht fertig, die Stiege sei nur betoniert worden, es gäbe keine Platten darauf, ein Geländer sei schon vorhanden.

Ad 17.:

Im Nachtragsbericht vom 12.03.2008 führte das Landeskriminalamt aus, dass Recherchen beim Gemeindeamt XXXX durchgeführt worden wären, die zu folgendem Ergebnis geführt hätten:

Im Jahr 1999 hätte kein XXXX stattgefunden. Das XXXX werde üblicherweise in der Reithalle abgehalten.

Weiters hätten Recherchen beim Besitzer der Reitanlage ergeben:

Im Jahr 1999 hätte mit Sicherheit kein Fest stattgefunden. Das XXXX XXXX würde meistens Mitte bis Ende Juni abgehalten.

Recherchen beim Obmann der Sektion "Voltigieren" hätten ergeben, dass er nach Durchsicht der Vereinsunterlagen, der Chronik sowie des Kassenbuches keine Veranstaltung für den besagten Zeitraum gefunden hätte.

Die derzeitige Pächterin des an den Reitstall angeschlossenen Lokals könne keine Angaben machen, da sie das Lokal erst seit 2007 betreibt.

Ad 15.:

Im Rahmen der Beweistagsatzung vom 21.02.2008 erfolgte eine Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin. Folgendes wurde protokolliert:

"Ich mache von meinem Entschlagungsrecht Gebrauch und möchte in einer allfälligen Hv nicht mehr aussagen.

Zur Sache:

Meine Angaben vor dem Landespolizeikommando für Tirol sind richtig und halte ich diese aufrecht.

Ich war mit meiner Freundin auf einem Fest. Der Beschuldigte ist auf uns zugekommen und hat mich gefragt, wie ich heiße, wie alt ich bin und ob ich mit ihm am nächsten Tag Eis essen gehen würde.

Ich habe mich dann am nächsten Tag mit meiner Freundin getroffen und hat mich der Beschuldigte angerufen. Wir haben uns vor dem XXXX getroffen und ist er dann mit mir auf den XXXX gefahren. Er ist vor einem halbfertigen Haus stehen geblieben und sind wir in das Haus hinein. Dort hat er den Fernseher eingeschaltet und mich auf das Bett gedrückt.

Der Beschuldigte ist auf mir drauf gelegen. Er hat mir mit einer Hand die Hose ausgezogen, mit der anderen Hand hat er mich gehalten. Der Beschuldigte wollte in mich eindringen, was aber nicht gegangen ist, es hat voll wehgetan. Ich habe mich immer wieder gewehrt.

Dann ist der Beschuldigte aufgestanden und weg gegangen. Ich habe zu dem Zeitpunkt probiert, zu gehen, was aber nicht funktioniert hat, da an der Türe kein Schlüssel gesteckt ist. Der Beschuldigte hat mich dann auf das Bett geschleift. Er hat mir meine Beine auseinander gedrückt und ist in mich eingedrungen. Dann hat er wieder von mir abgelassen und ist wieder weg gegangen. Als er wieder zurückgekommen ist, sind wir gefahren.

Über Vorhalt meiner Angaben in ON 2, AS 47:

Die Couch und das Bett sind das Gleiche.

Über Frage der Richterin:

Ich weiß nicht, wie es zum Nasenbluten gekommen ist.

Über Frage der Richterin:

Ich habe XXXX von dem Vorfall erzählt, weil wir gut bekannt waren und ich mit ihm viel besprochen habe. Es ist richtig, dass ich in XXXX verliebt war.

Über Vorhalt der Angaben der XXXX in ON 2, AS 89: Ich glaube nicht, dass der Beschuldigte in unserer Clique war.

Über Frage der Richterin:

Ich habe dem Beschuldigten gesagt, wie alt ich bin.

Über Vorhalt der Angaben des Beschuldigten in ON 2, AS 101: Das stimmt nicht. Ich habe ihm gesagt, wie alt ich bin.

Über Vorhalt der Angaben des Beschuldigten in ON 2, AS 103 unten, und AS 105 oben:

Seine Aussage stimmt nicht.

Über Vorhalt der Angaben des Beschuldigten:

Wir haben uns beim XXXX nur zufällig getroffen. Wir haben nicht normal miteinander geredet.

Über Frage der Richterin:

Der Beschuldigte wollte mit mir schmusen, ich habe aber den Kopf weggedreht. Der Beschuldigte hat mich dann festgehalten und mit der anderen Hand meine Hose aufgemacht. Dann hat er meine Beine auseinander gedrückt.

Über Fragen der Staatsanwältin:

Über Vorhalt, dass ich angegeben habe, der Vorfall habe sich kurz nach meinem 13. Geburtstag, also 1999, ereignet, und die Polizei herausgefunden hat, dass 1999 kein XXXX stattgefunden hat:

Der Vorfall war, als ich in die 3. oder 4. Hauptschule gegangen bin.

Der Privatbeteiligtenvertreter hat keine Fragen.

Über Fragen des Verteidigers:

Angemerkt wir, dass der Verteidiger einen Fragenkatalog vorlegt, welcher dem Protokoll angeschlossen wird und nach welchem die Zeugin befragt wird.

Ich bin 3. oder 4. Hauptschule gegangen.

Über Vorhalt AS 45: Es war um den 19. oder 20.06.1999. An das genaue Datum habe ich keine Erinnerung. Ich habe kurz zuvor Geburtstag gehabt. Es war sicher ein Sonntag.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Vorfall zwei Wochen nach meinem 13. Geburtstag stattgefunden hat.

Mir ist bekannt, dass der Beschuldigte 1999 noch keinen Führerschein hatte. Dann war ich halt 14 Jahre alt. Es kann aber auch sein, dass der Beschuldigte ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein das Auto gelenkt hat. Sein Auto war dunkel.

Das Haus, in das der Beschuldigte mit mir gefahren ist, steht unterhalb des XXXX in XXXX.

Ich kann keine genaue Adresse angeben.

Es sind auch noch andere Häuser im Umfeld.

Die Wohnung des Beschuldigten besteht aus einer Wohnküche, einer Kammer (glaublich das WC). Hausgang hat die Wohnung keinen.

Ich glaube, dass es hinten weiter gegangen ist in der Wohnung. Dort war ich aber nicht. Der Raum, in dem ich war, war wie ein Wohnzimmer. Dort ist das Couch-Bett gestanden. Ich habe die Schuhe ausgezogen und habe mich auf das Couch-Bett gesetzt. Der Beschuldigte hat das Fernsehgerät eingeschalten. Dann wollte er mit mir Schmusen. Es ist nicht viel Zeit vergangen zwischen dem Einschalten des Fernsehgerätes und dem Versuch, mit mir zu Schmusen. "Niedertan" heißt auf das Bett gedrückt.

Der Beschuldigte hat mich mit seiner Hand ausgezogen, wobei ich nicht weiß, mit welcher.

Ich hatte eine Jeans mit Reißverschluss an.

Meine Bekleidung war nicht zerrissen.

Der Beschuldigte hatte meiner Erinnerung nach auch ein T-Shirt und eine Jeans an.

Der Beschuldigte ist gegen meinen Willen in mich eingedrungen.

Ich hatte zu der Zeit keine entwickelte Brust.

Der Beschuldigte hat mir dort auch nicht hingegriffen.

Auch hat er mich nicht im Intimbereich angefasst.

Ich hatte Angst vor dem Beschuldigten. Ich habe mich auch gewehrt.

Der Beschuldigte war nicht so lange im Bad. Außerdem habe ich ja versucht, in der Zeit aus der Wohnung zu gehen.

Der Schlüssel ist nicht gesteckt.

Ich hatte zu der Zeit schon ein Handy. Meine damalige Handynummer weiß ich nicht mehr.

Ich habe den Notruf nicht angerufen, weil ich das Handy nicht dabei hatte. Ich hatte auch keine Möglichkeit, in einen anderen Raum zu gehen, um zu telefonieren.

Der Beschuldigte hat mich an den Schultern genommen und zum Bett geschliffen, weil ich ja an der Türe zusammengesackt bin.

Der Beschuldigte hat seinen Penis in meine Vagina eingeführt.

Der Beschuldigte hat mich nach dem Vorfall zurück zum XXXX gebracht. Ich bin damals mit meinen Eltern nicht so gut ausgekommen, deshalb habe ich nichts von dem Vorfall erzählt. Ich habe mich nicht getraut, meinen Eltern von dem Vorfall zu erzählen, ich habe mich geschämt. Ich habe von dem Vorfall blaue Flecken erlitten. Zudem hat meine Scheide wehgetan.

Über Vorhalt: Richtig ist, dass ich aus der Scheide geblutet habe. Ich war nicht beim Frauenarzt deswegen.

Über Vorhalt, warum ich gedacht habe, es wäre meine Schuld: Ich habe mir das gedacht, weil ich ja mit dem Beschuldigten mitgefahren bin.

Ich hatte zum Zeitpunkt des Vorfalles ein schlechtes Verhältnis zu meinen Eltern, das Verhältnis zu meiner Mutter war noch besser.

Ich habe XXXX erstmals vor ca. einem Jahr von dem Vorfall erzählt. Ich habe ihn nicht im Sommer 2006 kennen gelernt.

Ich habe damals keine Anzeige erstattet, weil ich mich geschämt habe.

Mein Vater hat die Polizei informiert, als ich meinen Eltern von dem Vorfall erzählt habe. Ich weiß nicht, wie XXXX im Streitgespräch auf dieses Thema gekommen ist. Ich habe zu XXXX ein freundschaftliches Verhältnis. Meine Mutter mag XXXX nicht. Vielleicht sagt sie deshalb, dass er gewaltbereit ist.

Ich weiß nicht, warum XXXX mir von der Anzeigenerstattung abgeraten hat.

Ich leide nicht mehr an Magersucht. Mit 18 Jahren hat das damals angefangen. Der Auslöser dafür war glaublich der Vorfall. Ich habe den Beschuldigten vor dem XXXX nicht gekannt. Ich bin mir sicher, dass er mich nach meinem Alter gefragt hat.

Bevor ich mit dem Beschuldigten mitgefahren bin, war auch XXXX beim

XXXX.

Wir sind auch gleich zum Beschuldigten nach Hause gefahren. Wir sind vorher nicht ins Cafe "XXXX" gefahren.

Ich habe mich sicher nach dem Vorfall vom Beschuldigten zum XXXX fahren lassen.

Bei meinen Großeltern zuhause ist ein Stall in der Nähe.

Ich bin mir nicht sicher, dass der Vorfall zwei Wochen nach meinem Geburtstag stattfand.

Ich kann nicht mehr sagen, wann das XXXX im Jahr 2000 gewesen ist.

Ich glaube nicht, dass XXXX sagen kann, wie alt genau ich zum Zeitpunkt des Vorfalles war.

Über Vorhalt ON 2, AS 37: Ich habe sicher nicht gesagt, dass ich 12 Jahre alt bin. Wenn, dann habe ich gesagt, dass ich 13 Jahre alt bin.

Zum Zeitpunkt des Vorfalles war ich 13 oder 14 Jahre alt."

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.03.2008 wurde das Verfahren gegen den namentlich genannten Beschuldigten §§ 206, 201 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen führte am 05.11.2012 ua Folgendes aus:

"Sachverhalt (Fremdverschulden/Regress)

Gem. Abschlussbericht des Landespolizeikommandos für Tirol vom 28.12.2007:

XXXX lernte beim "XXXX XXXX" vermutlich vom 30.06.2000 bis 02.07.2000 die damals 13 oder 14 Jahre alte Schülerin XXXX aus XXXX kennen. Es wurde ein Treffen für den nächsten Tag vereinbart, um ein Eis essen zu gehen. Laut den Angaben der AW fuhr der Beschuldigte anstelle dessen mit ihr in seine Wohnung bzw. in die Wohnung seiner Eltern. Dort soll er sie laut ihren Angaben vergewaltigt haben. XXXX erlitt dabei Verletzungen in Form von Hämatomen und einige Tage Schmerzen im Scheidenbereich. (Strafakt)

Aus den Akten geht hervor, dass XXXX mit ca. 18 Jahren an Magersucht erkrankte und sie auch jetzt noch psychologische Hilfe benötigt.

Bei den zahlreichen Einvernahmen verstrickt sich XXXX immer wieder in Widersprüche, welche eventuell auch darauf zurückzuführen sind, dass die Ereignisse länger zurück liegen. (Tatzeitpunkt 1999 oder 2000, Anzeige 2007, Antrag BSB: 2012) Folgende Widersprüche wurden unter anderem von der STA angeführt und führten schlussendlich auch dazu, dass das Strafverfahren wegen §§ 201 StGB, 206 StGB gegen XXXX gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde:

? XXXX gab bei den Eltern und den ersten Einvernahmen an, dass der Tatzeitpunkt der 19.06.1999 war. Sie könne sich an das Datum genau erinnern, weil das kurz nach ihrem 13. Geburtstag war. Sie habe XXXX beim jährlichen Fest "Parcours" in XXXX kennengelernt. Nachdem auf Grund der Erhebungen bekannt wurde, dass 1999 kein XXXX ausgerichtet wurde, meinte die AW, es müsste sich dann wohl um das Jahr 2000 handeln. Das XXXX im Jahr 2000 fand jedoch erst von 30.06 bis 02.07.2000 statt.

? XXXX gab an, dass XXXX einen älteren dunklen VW-Golf hatte. Im Juni 1999 war jedoch kein Fahrzeug auf XXXX zugelassen. Erst seit 29.06.2000 besitzt XXXX einen Führerschein der Gruppe B. Die Ermittlungen ergaben, dass XXXX einen roten VW Golf hatte.

? Die Freundinnen von XXXX gaben an, nie von einer Vergewaltigung gehört zu haben. XXXX gab jedoch an, dass sie selbst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen war, als sie mit XXXX unterwegs war und sie selbst sei zwei Jahre älter als die Antragswerberin. Sohin müsste XXXX 12 bzw. 13 Jahre alt gewesen sein, im Jahr 2000 war XXXX jedoch schon 14 Jahre alt.

? XXXX gab an, XXXX anlässlich eines XXXXes kennen gelernt zu haben. Sie sei mit ihm nach Hause gefahren, wo es jedoch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei.

? Bei der Befragung am Innsbrucker Landesgericht gab sie Folgendes zu Protokoll:

a) Ich bin mit nicht sicher, ob der Vorfall zwei Wochen nach meinem Geburtstag war.

b) Ich kann nicht mehr sagen, wann das XXXX im Jahr 2000 war.

c) Ich glaube nicht, dass XXXX sagen kann, wie alt genau ich zum Zeitpunkt des Vorfalles war.

d) Ich habe sicher nicht gesagt, dass ich 12 Jahre alt bin. Wenn, dann habe ich gesagt, dass ich 13 Jahre alt bin.

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind.

Da XXXX derzeit in keiner Therapie steht, wird mit Hilfe eines SV-Gutachtens die Gesundheitsschädigung sowie die Kausalität zu bestimmen sein und erst dann über die Wahrscheinlichkeit entschieden.

In einem Aktenvermerk vom 07.11.2012 hielt die belangte Behörde fest:

"Zum Sachverhalt:

Augenzeugen sind nicht vorhanden. Sowohl Tatort als auch -zeitpunkt sind unklar. Nach Angaben des Opfers im Strafakt war es sicher ein Sonntag kurz nach ihrem 13. Geburtstag oder 14. Geburtstag. Laut Antrag (Bl. 1ff) ereignete sich das Verbrechen im Jahr 2000 am XXXX. In diesem Jahr fand das XXXX vom 30.06.-02.07.2000 statt. Laut Angaben des Opfers habe sie der Beschuldigte jedoch weder bedroht noch geschlagen.

Es ist zwar möglich, dass die Antragstellerin und der Beschuldigte im Jahr 2000 gemeinsam etwas unternommen haben, aber auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht wahrscheinlich, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG stattgefunden hat. Nachträgliche Erhebungen der Polizei vom 12.03.2008 haben die Angaben des Opfers zur behaupteten Strafhandlung (Verdacht der geschlechtlichen Nötigung u.a.) weder bestätigt noch die Widersprüche geklärt. Die Staatsanwaltschaft hat am 17.03.2008 das Verfahren gegen XXXX wegen §§ 206, 201 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (es besteht kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten)

Mit 18 Jahren (2004!) wurde Fr. XXXX lt. eigenen Angaben magersüchtig. Von 2001 bis 2011 scheinen aber keine Krankenstände auf. (vgl. HVB-Abfrage Bl. 8ff) Mangels Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG ist die Klärung medizinischer Vorfragen nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom 08.11.2011 wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und sie bis 30.11.2012 von dessen Ergebnis Kenntnis und hiezu Stellung nehmen könnten.

Am 13.11.2012 langte eine Honorarnote für vier psychotherapeutische Sitzungen ein.

Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Antrag vom 18.09.2014 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG hinsichtlich der Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin abgelehnt.

Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 VOG wurde ausgeführt, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei. Tatort und Tatzeit seien unklar. Nach Angaben des Opfers im Strafakt sei der Tatzeitpunkt ein Sonntag kurz nach ihrem 13. oder 14 Geburtstag im Jahr 2000 gewesen, in diesem Jahr hätte das XXXX vom 30.06 bis 02.07.2000 stattgefunden. Laut Angaben des Opfers hätte sie der Beschuldigte jedoch weder bedroht noch geschlagen. Es sei zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte im Jahr 2000 etwas unternommen hätten, aber aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei nicht wahrscheinlich, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG stattgefunden hätte.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG seien daher nicht gegeben.

Im Zuge des gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass die Beurteilung des Akteninhaltes unrichtig sei.

Die Beschwerdeführerin hätte den Vorfall im Jahr 2007 (ca. sieben bis acht Jahre nach dessen Passieren) bei der Polizei angezeigt. Am 12.10.2007 hätte sie angegeben, dass "das Ganze ca. am 19.06.1999 passiert sei". Am 19.11.2007 hätte sie ausgesagt, dass "sie der Meinung sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen wäre. Jedenfalls sei sie damals noch in die Hauptschule in Weer gegangen und zwar in die dritte oder vierte Klasse, genau könne sie dies nicht mehr sagen".

Auch seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tatort der Straftat entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde plausibel: Am 12.10.2007 hätte sie angegeben, dass der Beschuldigte Richtung XXXX gefahren sei und irgendwo in der Nähe vom Gasthof "XXXX" in eine kleine Siedlung abgebogen sei. In einem dortigen Haus in Hanglage sei sodann im Wohnzimmer eine Couch gestanden, welche bereits zu einem Bett ausgezogen gewesen wäre."

Die erstinstanzliche Behörde hätte im Wesentlichen die Unglaubwürdigkeit damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an Stelle einer Dachgeschoßwohnung bzw. eines Zimmers den ersten Stock des Hauses als Tatort angeführt und das Datum des Vorfalls trotz anfänglicher Sicherheit (19.06.1999) nicht nennen hätte können. Die Beschwerdeführerin hätte in ihren Niederschriften vom 12.10.2007 und vom 19.11.2007 durchaus darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorfalles nicht mehr ganz sicher sei.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall erst nach einem Zeitraum von sieben bis acht Jahren angezeigt hätte, sei es nicht auszuschließen, dass Facetten nicht mehr in konkreter Erinnerung seien, jedoch sei nicht nur dieser Umstand für sich alleine ausschlaggebend, sondern werde von der betroffenen Person instinktiv versucht, das Erlebte zu verdrängen und zu vergessen.

Sie leide seit dem Vorfall an massiven psychosomatischen Symptomen. Es gäbe mehrfach Suizidversuche, die durchaus auf das Verbrechen im Jugendalter zurückzuführen seien. Erst nach vielen Jahren zur Anzeige gebrachte Vorfälle würden des Öfteren dem Anschein der Unglaubwürdigkeit unterliegen, da des in vielen Fällen nicht gelänge, den chronologischen Ablauf vollkommen widerspruchsfrei anzugeben. Sie hätte zwischen dem Vorfall und der Anzeige keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, wodurch ein schonendes Aufarbeiten nicht möglich gewesen wäre und die zeitliche Zuordnung mitunter fehlerbehaftet sein könne. Die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde, dass durch Lücken in den Schilderungen die Glaubwürdigkeit verloren gehe, seien daher nicht zutreffend.

Zur Verwirklichung der Vergewaltigung im Sinne des § 201 StGB sei es ausreichend, dass sich das Opfer zu wehren versuche und nicht - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung als Notwehr geachtet werde - dass der Beschuldigte sie bedroht oder geschlagen hätte.

Die Beschwerdeführerin hätte am 12.10.2007 angegeben, dass sie versucht hätte, sich zu wehren. In weiteren Ausführungen hätte sie angegeben, dass der Beschuldigte ihr körperlich überlegen gewesen wäre und sie gegen ihn nichts ausrichten hätte können. Sie hätte geschrien und er hätte ihr den Mund zugehalten und ihr gesagt, dass sie die "Gosch¿n" halten solle. Die schlussendliche Resignation und das "Über-sich-ergehen-Lassen" würden keinen Umstand darstellen, der das Vorliegen einer Vergewaltigung ausschließen könne. Die Beschwerdeführerin hätte unmissverständlich angegeben, dass der Beischlaf gegen ihren Willen vollzogen worden wäre. Die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Begründung des Nichtvorliegens einer Drohung oder offener Gewaltanwendung sei daher als irrelevant zu bezeichnen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin durch die Ausnützung der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten dazu genötigt worden, den Beischlaf zu dulden. Der Tatbestand des § 201 StGB sei daher erfüllt.

Bei richtiger Beurteilung hätte die erstinstanzliche Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Vorwürfe zwar nicht für eine Verurteilung ausreichend seien, jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit zur Erlassung eines positiven Bescheides durch das Bundessozialamt jedenfalls gegeben sei.

Der Beschwerde waren die beiden zitierten Niederschriften sowie ein psychotherapeutischer Kurzbefund vom 04.12.2012 angeschlossen, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an massiven psychosomatischen Symptomen leide.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 16.07.2014 eine Anfrage an die Vertretung der Beschwerdeführerin, ob im Hinblick auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.03.2008 (Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO) ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gestellt worden sei. Dies wurde von der Vertretung der Beschwerdeführerin am 18.07. 2014 verneint.

Folgende Fragen hat das BVwG einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Hinblick auf eine Gutachtenserstellung gestellt:

" (...) Insbesondere wird ersucht um:

1. Durchführung einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines ausführlichen Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen;

2. Nachdem die Strafverfahren eingestellt worden sind, wird um Beurteilung ersucht, ob aufgrund des Krankheitsbildes und des Krankheitsverlaufes aus psychiatrischer Sicht, die angegebene Vergewaltigung als wahrscheinlich angenommen werden kann (d.h. spricht überwiegend mehr dafür als dagegen)?

Es wird ersucht zu begründen, was dafür spricht und was dagegen.

medizinische Beweismittel:

Angaben der BW:

Akt Staatsanwaltschaft:

Teil StA:

Teil Polizei:

3. Falls die Wahrscheinlichkeit unter Punkt 2 verneint wird, wird um eine ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.

4. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, ob der festgestellte psychiatrische Leidenszustand eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?"

Das in weiterer Folge eingeholte psychiatrische Gutachten vom 26.05.2015 ergab Folgendes:

"Sie gibt an, dzt. in Karenz zu sein. Sie sei ausgebildete Bürokauffrau. Am 21.05.2013 wurde ihr Kind geboren. Sie habe Volksschule, Hauptschule und Bürokaufmannlehre absolviert, dann Matura gemacht und Biologie studiert. Jetzt durch Schwangerschaft und Geburt habe sie unterbrochen. Sie lebe jetzt vom Karenzgeld und Alimente.

Der Vergewaltiger sei XXXX. Sie war damals 14 Jahre alt. Sie lernte ihn bei einem XXXX kennen, sie war mit Freundinnen dort. Außer dieser einmaligen Vergewaltigung war sie mit ihm dann nicht mehr beisammen. Bei Gericht sei dann nichts rausgekommen. Sie habe das auch zu spät angezeigt.

Nach dem Vorfall sei sie in eine Magersucht geraten und war deswegen auch im Krankenhaus. Es blieb auch die Regel aus. Diese habe sich aber später wieder normalisiert.

Seit dem Vorfall habe sie Schlafprobleme. Sie schlafe schwer ein, wache immer wieder auf und habe auch Albträume. Sie habe auch Angst vor Männern. Sie sei ein nervöser Typ, habe grundlose Ängste, auch Ängste vor Einbrechern. Im Sexuellen sei sie verschlossen. Sie räumt schließlich ein, dass sie eigentlich noch nie einen Orgasmus erlebt habe. Dzt. sei sie Alleinerzieherin. Sie bekomme auch ein Kinderbetreuungsgeld. Bei neuen Männerbekanntschaften falle ihr immer wieder das Schreckerlebnis ein. Es stimme auch, dass der Kindesvater sehr eifersüchtig und gewalttätig war. Im Moment lebe sie nur für ihr Kind. Sie habe durchaus Rückhalt durch die Familie, wohne aber jetzt 30 km entfernt. Ihr Vater sei Schlosser und Landwirt, aber schon in Pension. Sie habe zwei Geschwister. Auch andere Männerbekanntschaften früher scheiterten an deren Dominanzstreben mit Hang zur Gewalttätigkeit. Sie sei jetzt nicht mehr in Psychotherapie, gestartet wurde diese im Dezember 2012. Medikamente nehme sie keine, früher hin und wieder leichte Schlafmittel.

BEFUND

Psychiatrischer Befund:

Orientiert, geordnet, Das Verhalten der Untersuchungssituation entsprechend. Sie ist gut kontakt- und rapportfähig. Keine eigentliche Verstimmungssymptomatik, sie ist durchaus affizierbar, berichtete Schlafstörung in Form von Ein- und Durchschlafstörungen und Albträumen, auch Rückhallerinnerungen, berichtete Orgasmusschwierigkeiten. Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen im Rahmen der Exploration unauffällig. Keine Beeinträchtigungsideen, keine mnestischen Störungen, keine produktive Symptomatik.

Rorschachtest: (...)

Erfassungstyp: G-D-(Dd)

Sukzession leichte gelockert Erlebnistyp: 3: 1/2(intratensiv)

F+% = 80, T% - 48, V% = 24, Orig+% = 5

Schock II, IV, VIII verspätet, IX, Dunkelschock, Rotschock

Brechungsphänomen VIII, Realitätsindex 6

Psychogramm: Angst, Verschlossenheit, empfindsam-erschöpflich, somatoforme Züge.

Aus dem Akt:

Der Vater von XXXX gab am 05.10.07 an, von der Vergewaltigung durch einen Freund seiner Tochter erfahren zu haben. Er habe es ihm und seiner Frau erzählt. Die Beschwerdeführerin (XXXX) habe ihnen dann erzählt, im Alter von 12 oder 13 Jahren bei einem Fest in XXXX vergewaltigt worden zu sein. Tatsächlich hätten sie bei ihr eine plötzliche Wesensveränderung bemerkt, sie hatte eine Magersucht. Ihren Angaben nach habe sie nach diesem Fest den verspäteten Angezeigten die Telefonnummer gegeben, er lud sie ein, fuhr aber stattdessen in seine Wohnung, wo trotz Gegenwehr' die Vergewaltigung passierte. Erzählt habe sie daheim nichts, erst kurz zuvor nach einem Streit der Tochter mit dem Freund haben die Eltern von der Sache Kenntnis erhalten. Ferner gab die Mutter an, dass der jetzige Freund der Tochter gewalttätig sei und die Tochter vor ihm Angst habe. Dieser habe ihr auch von einer Aussage bei der Polizei abgeraten.

Bei der Einvernahme gab sie an, dass das Ganze am 19.06.1999 passiert sei, sie könne das Datum so genau sagen, da sie kurz zuvor 13 Jahre alt geworden sei. Sie hatte danach blaue Flecken zwischen den Oberschenkeln und an den Oberarmen.

In einem psychotherapeutischen Kurzbefund hat Frau Mag. XXXX am 04.12.12 (?) angegeben, dass Frau XXXX seit September 12 bei ihr in Psychotherapie sei. Das Verbrechen habe 2000 stattgefunden. In den letzten 13 Jahren war sie nicht imstande, diese Belastung zu verarbeiten. Sie leide an massiven psychosomatischen Symptomen wie Schlafstörungen wie auch in der Beziehung zu Männern/Partner die erlitten Verletzungen reinszeniert werden und es komme immer wieder zu Gewalt. Sie sei inzwischen fünf Monate schwanger, es bestehen psychische und psychosoziale Risikofaktoren und es werde weitere Psychotherapie empfohlen.

Weiters sind auch die Ermittlungsergebnisse enthalten, dass ein XXXX in der Reithalle von XXXX 1999 nicht stattfand.

Ein Strafakt bzw. Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck liegt bei.

An medizinischen Unterlagen eine Honorarnote vom 09.06.2005 mit der Diagnose Anorexia nervosa. Weiters auch vom 08.09.2008, ausgestellt von einer FÄ für Innere Medizin Dr. XXXX. Ferner eine Krankengeschichte des Krankenhaus XXXX vom 15.09.2000 über einen zweitätigen Aufenthalt wegen schwerer Betrunkenheit sowie von der Unfallchirurgie XXXX vom 30.07.2009 wegen Schnittwunden im Bereich der 3. und 2., aber auch 4. und 5. Zehe.

GUTACHTEN

Bei der nunmehr 28-jährigen XXXX liegt eine Angststörung vor. Sehr weitgehend liegen die Symptome einer sozialen Phobie vor (F 40.1), sie ist introvertiert, verschlossen. Es liegen auch somatoforme Störungen vor, ursprünglich (nach dem behaupteten Ereignis) in Form einer Magersucht, dzt. wegen hartnäckigen Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen.

Dass diese Störungen auf das behauptete Vergewaltigungserlebnis zurückzuführen ist, kann als wahrscheinlich angenommen werden, unter anderem auch wegen einer angegebenen Orgasmusstörung wie auch dem Umstand neurotisch gestörter Symptome in der Partnerschaftsauswahl; sie geriet seither immer wieder an gewaltbereiten Partner, was auch aus den Unterlagen bzw. Befragungen der Eltern hervorgeht. Auch die nach dem Vorfall aufgetretene, aber schon überwundene Magersucht spricht zumindest bedingt für die angegebene Traumatisierung. Aus psychiatrischer Sicht spricht nichts dagegen, bzw. sind teils widersprüchliche Angaben bezüglich Datums usw. auch durch den lagen Abstand zwischen Vorfall und schließlich der Anzeige und Vernehmungen erklärbar.

Der festgestellte psychiatrische Leidenszustand ist eine adäquate/angemessene Folge eines Vergewaltigungstraumas noch/schon zum Zeitpunkt der Pubertät. Vor allem die angegebenen Orgasmusschwierigkeiten erscheinen charakteristisch wie auch eine Angststörung (F 4) zu den typischen Folgen einer solchen frühen Traumatisierung zählen.

Der ablehnende Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.11.12 liegt im Akt nur unvollständig auf (21/7). Es entspricht einer ca. 100 Jahre alten psychiatrischen Erfahrung, dass die Erinnerung an dramatische Ereignisse schon unmittelbar nach dem Vorfall sehr lückenhaft sein kann und dies von Jahr zu Jahr weiter zunimmt. Darüber besteht reichlich Literatur zu finden unter: "False memories, Scheinerinnerungen". Was juridisch nicht beweisbar ist, kann aus psychiatrischer Sicht dennoch möglich bis sehr wahrscheinlich sein."

Im Rahmen einer von der belangten Behörde beantragten Gutachtensergänzung führte der bestellte Facharzt für Psychiatrie am 26.10.2015 aus:

1. Die diagnostizierte Angststörung (F 4) mit Symptomen einer sozialen Phobie (F 40.1) geht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die behauptete Vergewaltigung zurück. Es ist nicht ausschließbar, dass bei der Essstörung (Magersucht, F 50.0) pubertäre Komponenten mitwirkten, mit hoher Wahrscheinlichkeit war aber die behauptete Vergewaltigung der auslösende Faktor.

2. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ohne die behauptete Vergewaltigung diese Gesundheitsstörung durch andere spätere Ereignisse (z. B. durch die angeführten traumatischen Erlebnisse in den Beziehungen) ausgelöst wurde. Vielmehr sind die neurotisch gestörten Symptome in der Partnerauswahl mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das behauptete Vergewaltigungserlebnis zurückzuführen.

3. Die frühere psychotherapeutische Behandlung (21/24) ist kausal auf die behauptete Vergewaltigung zurückzuführen, diese Therapie war notwendig, die Honorarnote AS 18 liegt nicht bei.

4. Eine feste Regel wie lange eine Psychotherapie nach einem Trauma durchzuführen ist, gibt es nicht. Erschwerend war, dass Frau XXXX zwischen 2000 und 2012 nicht über dieses Trauma sprechen konnte und die psychotherapeutische Behandlung spät begonnen wurde. Kürze Unterbrechungen in einer Psychotherapie sind nicht ungewöhnlich. Die baldige Wiederaufnahme einer Psychotherapie ist absolut indiziert und kausal auf das Trauma zurückzuführen.

AS 19-20 wurde zur Kenntnis genommen, bei der eigenen Befragung hat sie betont, dass der Geschlechtsverkehr bei ihr damals trotz Gegenwehr erzwungen wurde und sie hat auch früher behauptet, blaue Flecken zwischen den Oberschenkeln und an den Oberarmen nach dieser behaupteten Vergewaltigung aufgewiesen zu haben (siehe 21/16, 21/57).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach VOG. Mit Bescheid vom 18.05.2012 des Bundessozialamtes wurde der Antrag vom 20.12.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge und Pflege-/Blindenzulage gemäß § 1 Abs. 1 und 6 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG liegen vor. Es liegt kein Ausschlussgrund vor.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an einer Angststörung (soziale Phobie, F 40.1).

Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 1999/2000 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Vergewaltigung gemäß § 201 StGB) eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung (Angststörung (soziale Phobie, F 40.1) erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer Angststörung (soziale Phobie, F 40.1) leidet, gründet sich auf das eingeholte Gutachten.

Verfahrensrelevant ist konkret die Frage, ob die behauptete Straftat mit der für das VOG erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat.

Die Feststellung, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 13 oder 14 Jahren Opfer einer Vergewaltigung wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme am 12.10.2007 und der Beweistagssatzung vom 21.02.2008 in Gegenüberstellung zu den Aussagen des von ihr Beschuldigten vom 23.10.2007. In diesen Einvernahmen schildert die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem von ihr Beschuldigten in dessen Wohnung aufgehalten hat. Dies wird von dem von ihr Beschuldigten in dessen Einvernahme am 23.10.2007 auch bestätigt. Von diesem wird auch bestätigt, dass es in seiner Wohnung zum Austausch von Zärtlichkeiten ohne Berührungen im Intimbereich ("schmusen") gekommen ist. Bestritten wird von diesem jedoch jegliche sexuelle Handlung.

Sonstige (objektive) Beweismittel (Ergebnisse einer gerichtsmedizinischen Untersuchung, äußerlich sichtbare Verletzungen,...) sind weder der Staatsanwaltschaft Innsbruck vorgelegen noch liegen sie dem Bundesverwaltungsgericht vor, weshalb alleine die Aussagen der an dem Vorfall Beteiligten verwertet werden können.

Im konkreten Fall steht "Aussage gegen Aussage" hinsichtlich des sexuellen Übergriffes. Der erkennende Senat kann keine der Aussagen glaubwürdiger als die Aussage der anderen beteiligten Person erkennen. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über die stattgefundene Vergewaltigung als wahrscheinlicher erscheinen lassen als die Aussagen des von ihr Beschuldigten, liegen für den erkennenden Senat nicht vor - dies schließt die Möglichkeit einer stattgefundenen Vergewaltigung nicht aus.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt ist (VwGH vom 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250). Es bietet daher die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (hier: Morbus Bechterev als angebliche Folge einer Spanverletzung, Gehirnerschütterung bzw. Zahnverletzung). (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Zum eingeholten Gutachten ist auszuführen, dass - wenn es auch laut eingeholtem psychiatrischen Gutachten unwahrscheinlich erscheint, dass ohne die behauptete Vergewaltigung diese Gesundheitsstörung durch andere spätere Ereignisse ausgelöst wurde - die Feststellung des (Nicht)Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG - dass die Gesundheitsschädigung - diese liegt unstrittig vor - durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung verursacht wurde, dem erkennenden Senat und nicht dem Gutachter obliegt.

Der Gutachter beschäftigte sich darüber hinaus ausschließlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, Aussagen des anderen Beteiligten wurden mangels Gespräch mit diesem nicht im vorliegenden Gutachten verwertet. Insofern ergaben sich die Schlussfolgerungen des Gutachters aus einer nur einseitigen Sachverhaltsaufnahme.

In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen, dass als Beweismittel nur die vorliegenden einander widersprechenden Aussagen zur Verfügung stehen, deren Wahrheitsgehalt - unter anderem auch aufgrund des seit dem behaupteten Tatzeitpunkt verstrichenen Zeitraums - nicht überprüfbar ist, verwiesen. Sämtliche Auskunftspersonen konnten mangels Erinnerung keine Auskunft geben.

Der erkennende Senat geht auch davon aus, dass mit einer anderen als der bisherigen Verantwortung des von der Beschwerdeführerin Beschuldigten nicht zu rechnen ist - er würde damit ein strafgerichtliches Verfahren riskieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Hilfe nach § 2 Z 2 - Heilfürsorge - ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. (§ 4 Abs. 1. VOG)

Die im Fall der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

§ 201 Abs. 1 StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält, ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.

Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).

Wenn auch der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung hat, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, so ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung abzuweisen, da - wie unter Punkt II. 2. ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsstörung, welche psychotherapeutischer Begleitung bedarf, mit Wahrscheinlichkeit durch die behauptete Vergewaltigung bewirkt wurde, da deren tatsächliche Begehung nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

Für den erkennenden Senat liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 VOG nicht vor.

Entfall der Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Hinsichtlich der Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die verfahrensgegenständliche Vergewaltigung wahrscheinlich ereignet hat, sieht das BVwG keine Notwendigkeit einer Verhandlung, da weder mit einer anderen als der bisherigen Verantwortung des von der Beschwerdeführerin Beschuldigten zu rechnen ist - er würde damit ein strafgerichtliches Verfahren riskieren, noch die Erinnerung der restlichen bisher einvernommenen Auskunftspersonen 16 Jahre nach dem behaupteten Tatzeitpunkt sich insofern verändert haben werden als diese wieder vorhanden ist. Darüber hinaus geben beide Beteiligte an, an dem Ort, an dem die Vergewaltigung stattgefunden haben soll, nur zu zweit gewesen zu sein.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

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