W184 2122559-1•BVwG W184 2122559-1
W184 2122559-1Federal Administrative CourtMar 8, 2016
Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit,<br/>Unterfertigung, Unterschrift, Zulassungsverfahren, Zurückweisung
W184 2122559-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 1090567606/151523306, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen "Bescheid" I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die unter anderem rügt, dass die übermittelte Bescheidausfertigung weder Unterschrift noch Amtssignatur aufweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die im Akt befindliche Urschrift des angefochtenen Bescheides weist weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur auf. Auch die der beschwerdeführenden Partei übermittelte Bescheidausfertigung weist weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur auf.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Beschwerde.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG lautet:
"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Im vorliegenden Fall weisen sowohl die Urschrift des angefochtenen Bescheides als auch die der beschwerdeführenden Partei übermittelte Bescheidausfertigung weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur auf. Bereits einer dieser beiden Fehler, nämlich die fehlende Genehmigung der Urschrift mit der Unterschrift oder Amtssignatur (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) sowie die fehlende Amssignatur, Unterschrift oder Beglaubigung in der Ausfertigung (vgl. § 18 Abs. 4 AVG), führt dazu, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt, sondern absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rn. 8, 12, 14, 26 zu § 18).
Daher war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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