W161 2121511-1•BVwG W161 2121511-1
W161 2121511-1Federal Administrative CourtMar 8, 2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W161 2121511-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. 1100725306, VZ: 160005568-
EAST West, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013 (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 02.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie 1, und zwar zwei Treffer mit Großbritannien vom 13.10.2015 und vom 12.08.2015 und einen Treffer mit Italien vom 07.12.2015.
3. Bei der Erstbefragung am 03.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen und befürchte bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht zu werden. Er sei über Iran, Türkei, Griechenland, Italien, Frankreich, England, Frankreich und Italien nach Österreich gelangt. Er wolle in Österreich bleiben, es sei schon müde und wolle nicht mehr weiter suchen. Er habe sich ca. 5 Monate in England aufgehalten, dort sei es gut gewesen, er könne aber nicht dorthin zurück, da er dort bereits einen negativen Bescheid erhalten habe. In Italien sei es nicht gut gewesen, dort seien zu viele Flüchtlinge gewesen. Er wolle nicht nach Italien zurück, da es dort keine Unterkünfte mehr für Flüchtlinge gäbe. Er habe weder in Österreich, noch in der restlichen EU Verwandte.
Über den Beschwerdeführer wurde in Folge mit Mandatsbescheid gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) leitete am 07.01.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-Verordnung mit Großbritannien ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit einem Remonstrationsschreiben vom 03.02.2016 teilte das BFA der britischen Dublin-Behörde mit, dass keine Antwort seitens Großbritannien eingelangt sei und sei daher aufgrund Verfristung die Zuständigkeit zur Verfahrensführung an Großbritannien übergegangen.
5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsberaterin am 08.02.2016 durch das BFA, EAST West brachte dieser vor, dass er früher Medikamente eingenommen habe, weil er schlecht geschlafen und Depressionen gehabt habe; wenn jemand gesprochen habe, hätte er sich erschrocken, nun nehme er diese Medikamente nicht mehr. Die Erstbefragung sei sehr kurz gewesen und es wäre Nacht gewesen. In Afghanistan habe er große Probleme, weshalb er dieses Land auch verlassen habe. In Afghanistan hätten sie ein Haus gehabt, das sie verkauft hätten. Sein Zielland sei England gewesen, er sei dort gewesen und habe um Asyl angesucht, er sei dann festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Fünf Monate habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und zwei Monate sei er im Gefängnis gewesen, er habe keine Verwandte in Großbritannien, nur Freunde. Er habe dort zwei Mal eine negative Entscheidung erhalten, dann habe er Angst bekommen, dass er vielleicht nach Afghanistan zurückgeschickt werde und deshalb sei er ausgereist. In England habe er sich alle 4 Wochen bei der Polizei melden müssen, er wisse nicht, was dort jetzt mit ihm geschehen werde. Er sei auch bei Menschenrechtsorganisationen gewesen, die ihm aber gesagt hätten, dass sie ihm nicht helfen könnten. England sei ein gutes Land, aber da er bereits zwei Mal eine negative Entscheidung bekommen habe, wären das schlechte Nachrichten für ihn. Nach Afghanistan wolle er keinesfalls zurück, auch nach England könne er wegen der negativen Entscheidungen nicht gehen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Großbritannien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Großbritannien:
Allgemeines zum britischen Asylverfahren:
Die gesetzlichen Bestimmungen, die für das Asylverfahren, die Aufnahembedingungen und die Schubhaft wesentlich sind, sind der Immigration Act 1971, der Immigration and Asylum Act 1999, der Nationality Immigration and Asylum Act 2002, der Asylum and Immigration (Treatment of Claimants etc) Act 2004 und der Borders Citizenship and Immigration Act 2009 (Aida 10.2013)
Personen müssen um Asyl ansuchen, wenn sie sich als Flüchtlinge in England aufhalten wollen. Zwecks Registrierung des Antrags muss ein sog. Asylum screening durchlaufen werden.
Bei diesem Screening werden u.a. Daten erhoben und Fingerabdrücke genommen. Wenn das Verfahren im Schnellverfahren (Detained Fast Track, DFT) abgehandelt werden kann, wird der AW nach dem Screening festgehalten. Dies kann auch passieren, wenn ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist. Dieser Prozess gilt normalerweise nicht für Familien und Kinder. Ist ein Schnellverfahren nicht möglich, wird das Verfahren an einen zuständigen caseworker weitergeleitet, der das eigentliche Asylverfahren und die Asylentscheidung durchführt. Über jeden Asylantrag soll möglichst innerhalb von sechs Monaten entschieden werden. Dabei kann Asyl, Aufenthalt aus humanitären oder anderen Gründen gewährt werden (GOV.UK 20.3.2014a, vgl. auch Aida 10.2013).
Im Falle einer Ablehnung des Status eines Flüchtlings, kann die Entscheidung der 1. Instanz beim Immigration and Asylum Tribunal beeinsprucht werden. Gegen dsesen negative Entscheidung kann neuerlich Einspruch erhoben werden, allerdings entscheidet ein Richter, ob der Einspruch in einem solchen Fall an das Upper Tribunal weitergeleitet werden darf. Weiters besteht die Möglichkeit bei Aufenthalt im Inland, gegen eine Entscheidung einen sog.'reconsideration request' (ist kein formaler Einspruch) bzw. eine administrative review bei Aufenthalt im Ausland zu beantragen.
Dublin - Rückkehrer:
Das Asylverfahren scheint für Asylwerber, die aufgrund des Dublin Verfahrens nach Großbritannien zurückkehren, wird gemäß den Bestimmungen des regulären Asylverfahrens weiter durchgeführt. Mittellose Asylwerber haben dabei Anspruch auf entsprechende Unterstützungsleistungen wie sie im Gesetz definiert sind. Der Asylantrag von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wird ebenfalls nach den Bestimmungen des regulären Asylverfahrens durchgeführt (GOV.UK o.D.).
Quellen:
GOV.UK (o.D.): THIRD COUNTRY CASES: Referring and Handling
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA):
Grundsätzlich basiert die Behandlung von Kindern im Asylverfahren auf den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Kindern. Zuständig für die Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Asylwerber isnd in England die lokalen behörden. Dazu gehört auch eine angemessene Unterbringung und Versorgung. Unbegleitete minderjährige Kinder werden in Asylverfahren grundsätzlich anders behandelt. Jeder Kontakt mit einer Behörde kann nur im Beisein eines Sozialarbeiters oder eines gesesetzlichen Vertreters erfolgen und der Zugang zum ersten Screening und zum eigentlichen Asylinterview kann schneller erfolgen (GOV.UK 20.3.2014a, vgl auch Aida 10.2013).
Das Home Office, Bereich Visa und Immigration, verwendet spezielle schriftliche Anweisungen für die Asylverfahren von Kindern. UMA werden sofort Ab Antragstellung von einem Rechtsbeistand unterstützt. Es gibt allerdings keinen echten Vormund. Stattdessen hat das Kind eine Reihe von Ansprechpersonen, die für bestimmte Themen, nicht aber für das Wohlergehen und die Vertretung des UMA im Ganzen zuständig sind. Kinder unter 12 Jahren werden nicht interviewt. Diese bekommen dann zwar kein Asyl zugesprochen, jedoch meistens eine sog. Ermessenserlaubbnis im Land zu bleiben (France Terre D'Asile 8.2012=.
Quellen:
GOV.UK (20.3.2014b): Claim asylum in the UK
Aida- Asylum Information Database (10.2013): National Country Report- The United Kingdom
France Terre D'Asile (8.2012): Right to asylum for unaccompanied minors in the European Union
Non-Refoulement:
In der Praxis bietet die Regierung Personen Schutz vor Rückführung in Länder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten die Rückführung von tamilen nach Sri Lanka, wo ihnen angeblich Haft und Folter drohten. Am 31. Mai 2012 stoppte ein Richter des UK Höchstgerichts die zwangsreise Rückführung eines tamilischen Asylwerbers nach Sri Lanka aufgrund eines Menschenrechtsberichts wegen des Vorliegens neuer Beweise für das Risiko drohender Misshandlungen (USDOS 19.04.2013).
Im oktober versuchten die Behörden entgegen einer Empfehlung des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR), einen Syrer zwangsweise in sein Heimatland zurückzuführen. Die Maßnahme wurde erst durch eine Anordnung des High Court gestoppt. Im Dezember (2012) veröffentlichte die Berfungsinstanz für Asyl- und Einwanderungsverfahren eine Richtlinienentscheidung, der zufolge Asylsuchende angesichts der aktuellen Gefährdungslage nicht nach Syrien zurückgeführt werden sollten. Auch 2012 wurden Flüchtlinge aus Sri Lanka in ihr Heimatland abgeschoben, obwohl glaubhafte Beweise dafür vorlagen, dass ihnen dort Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohten (Al 23.05.2013).
Quellen:
AI- Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - zur weltweiten Lage der Menschenrechte - United Kingdom
USDOS - U.S. Depratment of State: Country Report on Human Rights Practices 2012- United Kingdom
Versorgung
Grundversorgung
Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung jedoch länger als ein Jahr, und ist die Verzögerung nicht auf den AW zurückzuführen, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden. Aw, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Diese Unterstützung kann im Falle einer negativen Asylentscheidung und nach Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht weiter gewährt werden. Diese Asylwerber können aber trotzdem um ein sog. Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder "Section 4" Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann. Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss sich der AW allerdings verpflichten, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Bei ernsten medizinischen Problemen oder Behinderungen kann beim zuständigen Sozialamt um entsprechende Unterstützung angesucht werden (Asylum AId o.D., vgl. auch GOV. UK 7.4.2014).
Die Regierung erlaubte es Asylwerbern nicht zu arbeiten. Diese erhalten während des Asylverfahrens staatliche Hilfen, die 30% unter den üblichen Hilfssätzen liegen. Anerkannet Flüchtlinge haben Zugang zu allen Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten wie sie alle anderen Bürger auch haben. Abgelehnte Asylwerber erhalten unterschiedliche Formen von Unterstützungen, u.a. Rückkehrflüge und finanzielle Zuwendungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Asylum Aid (o.D.): Welfare support, Zugriff 25.4.2014
GOV.UK (7.4.2014): Asylum support, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - United Kingdom, Zugriff 25.4.2014
Medizinsche Versorgung
Als Asylwerber bekommt man freie medizinische Versorgung durch das National Health Service. Diese Service beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und medizinische Behelfe. Bei einer negativen Asylentscheidung kann um diese Leistungen angesucht werden. Grundsätzlich werden in solchen Fällen jedoch keine Barmittel ausbezahlt. Personen mit besonderen Bedürfnissen, wie HIV- oder TBC-Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer etc. sollten sich an ihren verfahrensführenden Referenten wenden. (GOV.UK 7.4.2014).
Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar gegeben, aber eingeschränkt verfügbar. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen wie Freedom of Torture, The Helen Bamber Foundation, und the Refugee Therapy Centre durchgeführt. Traumaexperten wie Psychologen oder Psychiater sind zwar in öffentlichen Geusndheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren der Asylwerber das grundsätzliche Wissen über solche Einrichtungen und ihre Verfügbarkeit (Aida 10.2013).
Quellen:
Aida- Asylum Information Database (10.2013): National Country Report- The United Kingdom
GOV.UK (7.4.2014): Asylum support
Beweiswürdigend wurde in der Entscheidung des BFA ausgeführt, dass der Arzt bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung bei der Antragstellung keine lebensbedrohlichen Erkrankungen habe feststellen können. Da sich der Beschwerdeführer auch in Schubhaft befände, könne er jederzeit einen Arzt aufsuchen. Letztlich sei auch auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer für die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angemeldet habe. Diese sei zwar widerrufen worden, jedoch sei daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, gesundheitlich dazu in der Lage zu sein, zu reisen. Somit lasse sich rückschließen, dass eine viel kürzere Reise nach Großbritannien aus medizinischen Gründen ebenfalls möglich wäre. Die medizinische Grundversorgung in Großbritannien sei ausreichend gegeben und könnten im gegenständlichen Fall keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse erkannt werden. Zudem sei auch auf die Niederschrift vom 02.01.2016 hinzuweisen, in welcher der Beschwerdeführer angeben habe, dass er auch freiwillig nach England zurückkehre, wenn dies möglich sei. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Großbritannien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Auch ein schützenswertes Privatleben könne nicht festgestellt werden.
7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, von Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben zu werden, nachvollziehbar sei, weil seine Anträge in Großbritannien abgelehnt worden seien. Die Behörde habe sich mit einer möglichen Kettenabschiebung und der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht auseinandergesetzt. In Fällen, in denen das Schutzbegehren des Asylwerbers im zuständigen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig negativ erledigt sei, wäre eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht würden (VwGH 19.05.2010, 2008/23/0413). Dublin-Rückkehrer, über deren Antrag bereits negativ entschieden worden sei, würden als Folgeantragsteller behandelt. Ein Großteil der Neuantragstellungen würde als entschiedene Sache abgelehnt und stünde in diesen Fällen keine ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Es erscheine erwiesen, dass Großbritannien Personen nach Afghanistan abschiebe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren nicht ermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2015 von seinem Heimatland über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Großbritannien, wo er am 12.08.2015 und am 13.10.2015 um Asyl ansuchte. In der Folge begab er sich nach Italien, wo er am 07.12.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Schließlich gelangte er nach Österreich, wo er am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA leitete am 04.01.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-Verordnung mit Großbritannien ein. Mit Remonstrationsschreiben vom 03.02.2016 teilte das BFA der britischen Dublin-Behörde mit, dass keine Antwort seitens Großbritannien eingelangt ist und dieser Mitgliedstaat daher gem. Art. 22 Abs. 7/ Art. 25. Abs. 2 der Dublin-III Verordnung zuständig ist.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit, behauptete im Verfahren keine Erkrankungen und legte auch keine ärztlichen Befunde vor.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2016 im Luftweg nach Großbritannien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen über Herkunft und die Reiseroute des Beschwerdeführers sowie über den Stand seines Asylverfahrens in Großbritannien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Großbritannien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Großbritannien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Aus den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids geht auch hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Großbritannien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren haben und selbst im Falle einer negativen Entscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens in Abwesenheit die Stellung eines Folgeantrages jederzeit möglich ist, der auch aufschiebende Wirkung hat.
Dass der Beschwerdeführer im Luftweg nach Großbritannien überstellt wurde, ergibt sich aus dem Abschiebebericht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
"Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Art. 25 Abs. 2:
"(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit.d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
Die Zuständigkeit Großbritanniens ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen hat und nach seinem Aufgriff und Aufenthalt in Großbritanniens nach Italien und Österreich weitergereist ist.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Großbritannien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der sehr geringen Dauer von etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
3.3.2. Kritik am britischen Asylwesen/der Situation in Großbritannien (Verletzung des Art 3 EMRK/Art 4 GRC):
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme
eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2014/18/0003 vom 21.08.2014) ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum britischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Großbritannien überstellt werden, aufgrund der britischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Großbritannien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Großbritannien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Großbritannien in Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er auch freiwillig zurück nach Großbritannien gehen würde.
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser nicht vulnerabel ist und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Großbritannien derzeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Großbritannien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Zu der geäußerten Befürchtung, nach Afghanistan abgeschoben zu werden ist anzumerken, dass auch in Österreich Asylanträge afghanischer Staatsangehörigen abgelehnt werden. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung Ra 2015/01/0134-7 vom 23.02.2016 die Revision gegen eine die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Großbritannien und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.
3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Großbritannien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Großbritannien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Auch ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Asylwerber in Großbritannien gewährleistet ist, sobald diese registriert werden. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass Antragsteller nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden und ab Erhalt der Registrierungskarte das Recht haben, einen Allgemeinarzt sowie einen Zahnarzt zu wählen, wobei die Kosten von der Nationalen Krankenkasse getragen werden.
Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Großbritannien und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art 3 EMRK/Art 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine - im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante -Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.5. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.
Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Großbritannien kein Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
3.6. § 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Großbritannien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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