BVwG W136 2118915-1

W136 2118915-1Federal Administrative CourtMar 8, 2016

Regest

Alkoholisierung, Dienstfahrzeug, Einleitungsbeschluss,<br/>Führerscheinentzug, Verkehrsunfall

Full text

BVwG W136 2118915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2118915.1.00

Spruch

W136 2118915-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Senat I, vom 13.10.2015, GZ 920.002/0007-BMVIT/Disziplinarkommission Senat I/2015, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:

"FI XXXX wird beschuldigt,

am 25.02.2015, um 18:20 Uhr, auf der Fahrt nach Hause, das Firmenkraftfahrzeug Reform Metrac H5 X (Mähgerät) mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX, zugelassen auf die "XXXX-GesmbH", im Gemeindegebiet XXXX, Gemeindestraße (Ortsgebiet) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren zu sein, sodass ihm aufgrund des Ergebnisses eines von der Polizei durchgeführten Alkotests die Lenkerberechtigung für Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Bescheid der BH Melk entzogen und über ihn eine Geldstrafe nach den Strafbestimmungen der StVO verhängt wurde.

Als präjudizielle Rechtsgrundlagen wurden § 123 Abs. 1 und 2 iVm §§ 43 Abs. 1 und 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF. angeführt."

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, zum einen aus dem von der Dienstbehörde weitergeleiteten Schreiben der BH Melk vom 5. März 2015, Kennzeichen MES1-F-1555/001, ergeben würde, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung dem Zulassungsbesitzer mitgeteilt worden sei und dem Verwaltungsakt der BH Melk vom 5. März 2015, Kennzeichen MES1-F-1555/001, in dem die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit der Tatbeschreibung enthalten sei und zum anderen aus den Auskünften der Dienstbehörde an die Disziplinarkommission zu bestimmten offenen Fragen, insbesondere zur Auskunft der BH Melk nach der das Führerscheinentzugsverfahren beendet sei, alle erteilten Auflagen durch den Beschuldigten erfüllt worden seien und die Geldstrafe, bis auf einen geringen Restbetrag, bereits eingehoben sei.

Aufgrund des im Verwaltungsakt der BH Melk dokumentierten Sachverhalts würden für die Disziplinarkommission ausreichende Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht begründen, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der im Spruch genannten Bestimmungen des BDG 1979 begangen habe.

Die Disziplinarkommission gehe auch davon aus, dass sich die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes gemäß § 95 Abs. 1 BDG erschöpft. Insbesondere, da der Beschuldigte verdächtigt werde, die strafbare Handlung mit einem Poolfahrzeug begangen und damit neben der verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung auch gegen die Richtlinie für die Nutzung von Poolfahrzeugen verstoßen zu haben, sei davon auszugehen, dass ein disziplinärer Überhang vorliegt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG vorliegen könnte. Diese Bestimmung würde nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthalten, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde.

Aus einem im vorgelegten Akt einliegenden E-Mail der Leiterin der Personalabteilung der via donau-Zentrale vom 18.06.2015 mit einem Auszug der "Richtlinie für die Nutzung von Poolfahrzeugen" der via donau-ÖWG ergibt sich, dass gemäß Punkt 4.3 der genannten Richtlinie die Regeln der StVO vom Fahrer immer einzuhalten sind. Die Nutzung des Poolfahrzeuges ist nur mit einem in Österreich gültigen Führerschein gestattet. Der Verlust des Führerscheins aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch führt zum sofortigen Entzug der Nutzungsberechtigung des Firmenfahrzeuges.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 17.10.2015 Beschwerde und beantragte, aufgrund der bereits erfolgten Disziplinierungsmaßnahmen, die Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG 1979, da er sich zwar "unbotmäßig" verhalten, dem Dienstgeber jedoch keinen materiellen Schaden jedweder Art zugefügt habe. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt, das Führerscheinentzugsverfahren beendet sowie die Geldstrafe zur Gänze bezahlt sei und die erteilten Auflagen vom BF alle erfüllt worden seien. Zudem hätte er vom unmittelbaren Vorgesetzten eine mündliche Abmahnung erhalten. Das gesamte Verfahren habe auf ihn moralisch sehr tief gewirkt, ihn sehr beschäftigt und er würde sich auch sehr für das bereits abgestrafte Verhalten schämen.

3. Mittels E-Mail vom 18.12.2015 teilte die Leiterin der Personalabteilung der via donau-Zentrale dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission mit, dass der BF vom namentlich genannten Vorgesetzten weder mündlich noch schriftlich abgemahnt worden sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2015 dem BVwG (eingelangt am 28.12.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am 21.07.1960 geborene BF steht als Beamter gemäß § 22 Wasserstraßengesetz der "XXXX-Gesellschaft m.b.H." zur dauernden Dienstleistung zur Verfügung. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und ist durch entsprechende Urkunden im Akt, insbesondere dem Schreiben der BH Melk, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung dem Zulassungsbesitzer mitgeteilt wurde, bzw. dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der genannten Behörde, jeweils vom 5. März 2015, Kennzeichen MES1-F-1555/001, in welchem die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich einschließlich der Tatbeschreibung enthalten ist und den Auskünften der Dienstbehörde an die Disziplinarkommission. Die Tatsache, dass der BF bei der Heimfahrt mit einem auf seinen Dienstgeber zugelassenen Kraftfahrzeug von der Polizei angehalten und ihm nach einem positiv verlaufenen Alkotest der Führerschein an Ort und Stelle vorläufig abgenommen und schließlich mit Bescheid der BH Melk vom 5. März 2015 bis einschließlich 25. August 2015 entzogen wurde, wird vom BF auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

........

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass dem BF mit Bescheid der BH Melk vom 05. März 2015, MES1-F-1555/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge näher genannter Klassen bis einschließlich 25.08.2015 entzogen wurde und der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass sein "sog. ‚Vergehen' ausreichend beschrieben und dargestellt worden ist", kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.

Insoweit der BF in seiner Beschwerdeschrift eine Einstellung seines Verfahrens gemäß §°118 BDG 1979 anregt und dazu vorbringt, dass er sich zwar "unbotmäßig" verhalten, seinem Dienstgeber jedoch keinen materiellen Schaden jedweder Art zugefügt bzw. er alle erteilten Auflagen erfüllt sowie die Geldstrafe zur Gänze bezahlt habe und das Führerscheinentzugsverfahren mittlerweile beendet sei, so ist er den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgend darauf hinzuweisen, dass sich die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes gemäß § 95 Abs. 1 BDG erschöpft. Vielmehr besteht der Verdacht, dass er die strafbare Handlung mit einem Poolfahrzeug begangen und damit neben der verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung auch gegen die Richtlinie für die Nutzung von Poolfahrzeugen verstoßen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass ein disziplinärer Überhang vorliegt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG vorliegen könnte. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird.

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen ein Verstoß des bekämpften Bescheides gegen das Doppelbestrafungsverbot des im Verfassungsrang stehenden Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK in den Raum gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid zunächst (nur) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, jedoch keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren gegen Beamte kein Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK darstellt und das Doppelbestrafungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet, sondern die zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten anzuwenden sind (siehe zuletzt VfGH vom 03.12.2009, Zl B1008/07, zur mangelnden Anwendbarkeit des Art 4 7. ZPEMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten schon VfGH 25.2.2008, B1922/06, G217/06; 2.7.2009, B559/08).

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.