BVwG W214 2011073-1

W214 2011073-1Federal Administrative CourtMar 7, 2016

Regest

Eintragungsgebühr, Firmengründung, Gerichtsgebühren, Gesellschaft,<br/>Vertragsabschluss

Full text

BVwG W214 2011073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2011073.1.00

Spruch

W214 2011073-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Handelsgerichts Wien vom 23.04.2013, FN 299852 i, 72 Fr 10052/07w, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 26.09.2007 beantragten XXXX und XXXX die Eintragung einer offenen Gesellschaft ( XXXX ) in das Firmenbuch. Die Antragsteller beantragten die Eintragung folgender Daten in das Firmenbuch: 1)

XXXX , 2. Rechtsform: Offene Gesellschaft, 3) Sitz: Wien, 4) Geschäftsanschrift [...], 5) Geschäftszweig [...], 6) Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2007, 8) Beginn der Gesellschaft [...], 8) Persönlich haftende Gesellschafter [...].

Aufgrund einer Zahlungsaufforderung vom 05.11.2007 wurde von der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Betrag von EUR 126.--(Eingabegebühr, Eintragungsgebühren für Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, unbeschränkt haftender Gesellschafter) entrichtet.

2. Mit Zahlungsaufforderung vom 20.11.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin in Form einer Zahlungsaufforderung eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 87,00 vor.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 23.04.2013 (= angefochtener Bescheid), zugestellt am 26.04.2013, wurden der Beschwerdeführerin neben der Eintragungsgebühr nach TP 10 I GGG von EUR 87,00 noch eine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,00 vorgeschrieben.

4. Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein Berichtigungsantrag gegen den Bescheid beim Handelsgericht Wien eingebracht. Dieser wurde damit begründet, dass ein Gesellschaftsvertrag der Eingabe, die beim Firmenbuch am 28.09.2007 eingelangt sei, nicht beigelegt worden sei. Die TP 10 I GGG sei daher nicht anwendbar. Auch habe die gegenständliche Eingabe keine Neueintragung betreffend einen Gesellschaftsvertrag bzw. die Änderung desselben betroffen. Die Beschwerdeführerin habe gemäß der Zahlungsaufforderung vom 05.11.2007 die zu Recht vorgeschriebene Gebühr fristgerecht bezahlt, die Einhebung einer weiteren Gebühr sei unzulässig. Die Beschwerde wurde dem Präsidenten des Handelsgerichtes mit Schreiben der XXXX vom 14.05.2013 vorgelegt.

5. Mit Bescheid vom 19.09.2013 setzte der Präsident des Handelsgerichts Wien die Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufgrund eines gleichartigen beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2013/16/0150 anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus.

6. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/16/0150-8, wies der Verwaltungsgerichtshof im dort gegenständlichen Verfahren die Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Ausgang des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens informiert, teilte jedoch mit Schreiben vom 12.08.2014 mit, dass ihr Berichtigungsantrag aufrecht bleibe.

8. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurden die Verwaltungsakten und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt.

9. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 erstellten Firmenbuchauszug betreffend die Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass auch der "Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2007" eingetragen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.2014, 2013/16/0150, das sich auf einen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fall (Eintragung einer Personengesellschaft in das Firmenbuch im Jahre 2007) bezog, Folgendes ausgeführt

"Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 - GGG, sah in der Stammfassung unter Z I - Handelsregister Pauschalgebühren für Eintragungen vor. Unter lit. a waren Gebühren für Eintragungen der Firma von Einzelkaufleuten (Z 1), von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2), von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Z 3) und in Fällen, bei denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eintragungen in das Handelsregister vorzunehmen waren und die nicht unter Z 1 bis 3 fielen, (Z 4) vorgesehen. Unter lit. d waren Gebühren für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, soweit sie nicht unter lit. c fielen, sowie Änderungen der Firma und jedes Personenwechsels bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern vorgesehen, und zwar bei Einzelkaufleuten (Z 1), bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (Z 2) und bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Gesellschaften, bei denen die Hauptniederlassung ihren Sitz im Ausland hat (Z 3) sowie bei den nach lit. a Z 4 eingetragenen Firmen (Z 4).

Damit unterlagen die Eintragungen der Firma oder der Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften einer Eintragungsgebühr.

Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 106, (IRÄG 1997) wurde u.a. TP 10 GGG neu gefasst:.

TP 10 lit. D. (Firmenbuch- und Schiffsregistersachen) Z I (Firmenbuch) sah in dieser Fassung Gebühren vor:

"a) Eingabengebühren ....

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend

1. Firma

...

14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

....

c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsbefugter Personen und Funktionen:

.....

2. Persönlich haftender Gesellschafter

.....

9. Kommanditist, .....

....."

Nach Anmerkung 2 zu TP 10 GGG ist die Eingabengebühr nur ein Mal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Nach Anmerkung 7 zu TP 10 GGG ist die Eintragungsgebühr nach TP 10 I lit. b und c bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Die ErläutRV zum IRÄG 1997, 734 BlgNR XX. GP 70 f, führen zur Neufassung der TP 10 GGG u.a. aus:

‚Zur Tarifpost 10 GGG:

In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Tarifpost 10 GGG ist im wesentlichen vorgesehen, daß die derzeitige Promillegebühr für Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf das Stamm- bzw. Grundkapital von Kapitalgesellschaften beziehen (Neueintragungen sowie Kapitalerhöhungen bei bereits eingetragenen Kapitalgesellschaften), durch eine feste Gebühr ersetzt wird, wobei die mit dieser Maßnahme verbundenen Gebührenausfälle durch eine Änderung anderer Gebührentatbestände der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen werden; überdies soll die bisherige Pauschalgebühr in eine in jedem Fall beizubringende Sockelgebühr (Eingabengebühr) und in eine weitere Gebühr (Eintragungsgebühr) geteilt werden, die für jede einzelne Eintragung in das Firmenbuch beizubringen ist. Durch die automationsunterstützte Bearbeitung der Gebührenvorschreibungen in Firmenbuchsachen wird die Neuregelung auch einfach zu administrieren sein.

Die Änderungen der Tarifpost 10 GGG haben in etwa aufkommensneutrale Auswirkungen; die Mindereinnahmen bei den Kapitalgesellschaften werden durch die übrigen Änderungen der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen.

.....

Zu den Eintragungsgebühren in Firmenbuchsachen nach Tarifpost10 I lit. b und c GGG:

Der Anspruch des Bundes auf die in der neu gefaßten Tarifpost 10 I lit. b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG); diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. (...)

In der neuen Anmerkung 7 zu Tarifpost 10 GGG wird vorgesehen, dass bei Zutreffen mehrerer in der Tarifpost 10 I lit. b und c GGG angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen die Eintragungsgebühr zu entrichten ist; [...]'

[...]"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Das in TP 10 lit. D Z I lit. b Z 14 GGG vorgesehene eigenständige Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" umfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften. Eine Reduktion des Sinngehaltes dieses Tatbestandsmerkmales auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung würde einerseits dem besagten Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, andererseits dem historischen Hintergrund für die Tatbestandsmerkmale "(Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)" widersprechen, die dem Tatbestandsmerkmal "Gesellschaftsvertrag" hinzugefügt wurden, um die Gebührenpflicht auch an die seit dem EU-GesRÄG mögliche Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch eine Person anzuknüpfen, bei der der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt wird (§ 3 Abs. 2 GmbHG)."

3.2.3. Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zunächst, dass der Klammerausdruck "Erklärung über die Errichtung einer GmbH" keinen Rückschluss auf die Interpretation des voran stehenden Wortes "Gesellschaftsvertrag" zulässt und dass auch die Eintragung von Personengesellschaften, wie einer offenen Gesellschaft, einen Gebührenanspruch nach Tarifpost 10 I b) Z 14 GGG auslöst. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, keinen Gesellschaftsvertrag vorgelegt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei offenen Gesellschaften ein Gesellschaftsvertrag formlos abgeschlossen wird und daher nicht zwingend in Schriftform vorliegen muss. Im Antrag auf Eintragung einer offenen Gesellschaft vom 26.09.2007 wurde jedenfalls von der Beschwerdeführerin explizit mitgeteilt, dass die Antragsteller sich mit Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2007 (also am Tag der Eingabe) zum gemeinschaftlichen Erwerb in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft zusammengeschlossen hätten. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin unter Punkt 6 ihres Antrages ausdrücklich die "Eintragung des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.2007" beantragt. Insofern scheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Berichtigungsantrag nicht schlüssig und ist auch aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass TP 10 I lit. b und c GGG im gegenständlichen Fall anwendbar sind.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2014, 2013/16/0150 (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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