W148 2115698-1•BVwG W148 2115698-1
W148 2115698-1Federal Administrative CourtMar 7, 2016
außergewöhnliche Umstände, Cross Compliance, Direktzahlung, höhere<br/>Gewalt, Kontrolle, Kürzung, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Ohrenmarke, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten
W148 2115698-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 14.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124652970, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.06.2012, AZ II/-KQ/12-117351874, war für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze (Quote) für die Mutterkuhprämie mit 3 Stück festgesetzt worden.
Am 23.05.2014 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden unter anderem Unregelmäßigkeiten im Bereich "Kennzeichnung" vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht angekündigt worden sei. Die beiden Rinder mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX und AT XXXX hätten keine Ohrmarken aufgewiesen. Jeweils eine Ohrmarke sei zwar am Betrieb aufgelegen, jedoch nicht eingezogen gewesen, die zweite Ohrmarke habe der Kontrolleur nachbestellt. Beim Tier mit der Ohrmarke Nr. AT XXXX habe die Zwillingsohrmarke gefehlt. Es wird überdies ausgeführt, dass bei 2 weiteren Rindern jeweils Belege gefehlt hätten.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.06.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124652970, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von € 1.608,87 gewährt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut den Daten in der Rinderdatenbank im Jahr 2014 7 Mutterkühe beantragt habe und für diese die genannte Prämie gewährt werde. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015)" wurde ein Kürzungsprozentsatz von 3 % festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.04.2015. In der Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin, dass bei den angeführten Rindern nach einer Rauferei die Ohrmarken gefehlt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Ohrmarken auch umgehend nachbestellt und eingezogen, was im Zuge der Nachkontrolle auch festgestellt worden sei. Sie bitte um Kulanz, da die finanzielle Lage ihres Betriebes sehr schwierig sei.
3. Am 13.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank am Antragsstichtag 01.01.2014 2 Fleischrassekühe.
Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 3 Stück.
Die beiden Rinder mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX und AT XXXX wiesen bei der Vor-Ort-Kontrolle am 23.05.2014 keine Ohrmarken auf.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift. Dass die fraglichen Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Ohrmarken aufwiesen, ergibt sich insbesondere aus dem Kontrollbericht, der durch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bestätigt wird.
3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für mehr Tiere, als im Beihilfeantrag angegeben sind, gewährt werden.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b. elektronischen Datenbanken,
c. Tierpässen,
d. Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Diese Fristen sind im Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, und in § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) geregelt. § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-VO ist der Verlust oder das Unleserlichwerden einer Ohrmarke zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen. In diesen Fällen hat die Meldung gemäß § 6 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ebenso unverzüglich zu erfolgen.
Gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Folgendes:
"a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt."
Gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen.
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
Die Art. 73 und 75 VO (EG) 1122/2009 enthalten Bestimmungen über Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet."
Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet Artikel 73 leg. cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art 70 Abs. 4 VO (EG) 12/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.
Art. 71 VO (EG) 12/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten. Gemäß Art. 47 VO (EG) 1122/2009 werden Verstöße nach ihrem Ausmaß, ihrer Schwere und ihrem Ausmaß bewertet.
Gemäß Art. 54 VO (EG) 1122/2009 ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Gemäß Art. 48 VO (EG) 1122/2009 erfolgen die Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse erfolgt durch die Zahlstellen.
3.2. 2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall wurden im Jahr 2014 2 Mutterkühe beantragt. Diese konnten gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 nicht als ermittelt und somit nicht als prämienfähig gewertet werden, weil bei ihnen die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden waren und so diese Tiere gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gelten. Wie oben (II.2) festgestellt, waren die fraglichen Tiere nämlich nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet und die Beschwerdeführerin hat erst nach der Beanstandung in der Vor-Ort-Kontrolle die entsprechenden Schritte zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Rinder gesetzt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 63 Abs. 4 lit. aa VO (EG) 1122/2009 berufen: Zum einen handelte es sich gegenständlich nicht lediglich um ein einzelnes Rind, das beide Ohrmarken verloren hatte, zum anderen hat die Beschwerdeführerin nicht bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen. Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 in einem derartigen Fall auch keine Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen bzw. Ausschlüssen stattfinden, weshalb man auch bei Anerkennung der beiden Rinder als ermittelt zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Insofern die Beschwerdeführerin einwendet, die Tiere hätten die Ohrmarken bei einer Rauferei verloren und es sei schwierig, bei erwachsenen Hochlandrindern, die sich immer im Freien aufhalten und nicht angebunden werden könnten, Ohrmarken einzuziehen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich Tiere freilaufend auf einer Weide befinden, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Art. 31 VO (EG) 73/2009 angesehen werden kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass die Tiere die Ohrmarken an den Tagen vor der Vor-Ort-Kontrolle verloren hätten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht etwa sofort danach sondern erst nach der Beanstandung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle diese nachbestellt. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 noch ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch die gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.
Da diese beiden Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 als mit Unregelmäßigkeiten behaftet gelten, ergab sich gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 100 %, der dementsprechend zur Nichtgewährung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr führte. Der im Rahmen der Cross Compliance-Berechnung ermittelte (zusätzliche) Kürzungsprozentsatz wirkt sich somit im Ergebnis nicht aus und die Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen in der Beschwerde dagegen auch gar nicht gewandt.
Insofern die Beschwerdeführerin um eine Kulanzlösung ersucht, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass aufgrund der strengen EU-rechtlichen Vorgaben kein Raum für eine solche bleibt. Zur Hintanhaltung finanzieller Nachteile (Anlastungen; Art. 31 ff VO 1290/2005) ist ein effektiver Vollzug des Unionsrechts geboten, wobei insbesondere der in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) zum Ausdruck kommenden Effizienzgrundsatzes zu beachten ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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