W122 2007527-1•BVwG W122 2007527-1
W122 2007527-1Federal Administrative CourtMar 7, 2016
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Organisationsänderung,<br/>Versetzung, wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, wichtiges<br/>dienstliches Interesse
W122 2007527-1/ 8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Susanne von AMELUNXEN sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2014, Zl. BMF-00118161/006-PA-MI/2014 abgehandelten Bescheid der Finanzpolizei vom 20.12.2013, Zl. BMF-00118161/004-PA-MI/2013, betreffend Versetzung nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Stellungnahmen des regionalen Leiters der Finanzpolizei Region Mitte, XXXX vom 12.09.2013 und des Teamleiters XXXX vom 09.09.2013 wurden wichtige im dienstlichen Interesse liegende Gründe, die für eine Auflassung des Standortes XXXX und einer Versetzung des Beschwerdeführers zu seiner Dienststelle in XXXX sprechen dargelegt.
Im Wesentlichen wurden einzelne Kriterien wie Teamfindung/Teambildung, Teamstruktur, Außendienst/Kontrollhandlungen, Diensteinteilungen, Aktenlauf und Ablage aufgrund derer eine Versetzung des Beschwerdeführers nach XXXX erforderlich sei erörtert. Laut Meinung näher genannter Verantwortlicher wie insbesondere der Arbeitspsychologin des Finanzamtes XXXX sei es sinnvoll, das Team an einem Standort zu installieren und die Beibehaltung des Standortes XXXX sei nicht erforderlich. Aufgrund der Betriebsdichte sei es geboten über ein vollzähliges und einsatzfähiges Finanzpolizeiteam zu verfügen.
Es entspreche auch nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen, im Dreieck der Finanzpolizei-Teams XXXX einen weiteren Standort in XXXX künstlich aufrecht zu erhalten. Die Beibehaltung des Standortes XXXX liege somit auch nicht im dienstlichen Interesse.
Zusammenfassend bestehen daher keine Alternativen zu einer Versetzung nach XXXX, da der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Frühkarenzierung seiner Kollegin Frau XXXX alleine Dienst in XXXX versehe, jedoch alleine dort keinen Außendienst verrichten dürfe/könne, da diese Dienstverrichtung zumindest mit einer zweiten Person zu erfolgen habe. Eine Versetzung eines weiteren Mitarbeiters nach XXXX würde nichts ändern, da eine vernünftige Dienstverrichtung auch zu zweit nicht gewährleistet sei und der als unhaltbar festgestellte Zustand mit allen negativen Nebenwirkungen prolongiert würde. Zudem würde das Team weiter "zerrissen" werden. Eine tägliche "Verbringung" des Beschwerdeführers von XXXX nach XXXX und zurück sei aus Kosten-, Zeit- und Ressourcengründen nicht vertretbar.
Überdies wurde begründend ausgeführt, dass es sich im Beschwerdefall erübrige eine Vergleichsprüfung iSd § 38 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durchzuführen, da sämtliche Arbeitsplätze des Finanzpolizei-Teams XXXX, Standort XXXX, zum Standort XXXX verlagert werden sollten und es beim Standort XXXX keinen anderen Beamten/keine andere Beamtin derselben Verwendungsgruppe gebe.
2. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 11.11.2013, GZ.:
BMF-00118161/003-PA-MI/2013 wurde der Beschwerdeführer von der Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn mit Wirksamkeit des auf die Zustellung des Versetzungsbescheides folgenden Kalendertages (31.12.2013) innerhalb der Finanzpolizei (Team XXXX) vom Standort XXXX zum Standort XXXX zu versetzen, wobei seine bisherige Verwendung als Teamexperte Finanzpolizei (Arbeitsplatzbewertung A2/2) unverändert bleibe.
Begründend wurden im Wesentlichen die oben genannten Stellungnahmen des regionalen Leiters der Finanzpolizei Region Mitte sowie des Teamleiters XXXX zitiert.
3. Mit Eingabe per E-Mail vom 14.11.2013 übermittelte die Personalvertretung die hinsichtlich des oben genannten Schreibens eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Dieser brachte darin im Wesentlichen vor, dass er gegen die angekündigte Personalmaßnahme Einwendungen erhebe, da er dadurch in seinen subjektiven Rechten als Beamter verletzt werde. Überdies führte er aus, dass er durch die Versetzung zum Standort XXXX täglich eine unzumutbare Pendelstrecke zu bewältigen hätte und es abgesehen vom zeitlichen Mehraufwand auch zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung käme. Darüber hinaus liege kein wichtiges dienstliches Interesse für diese Personalmaßnahme vor, da das Zusammenspiel im Team bestens funktioniere und er bestens im Team integriert sei. Des Weiteren brachte er vor, dass es in der heutigen technisierten Zeit nicht nötig sei, dass man sich dauernd am selben Dienstort befinde. Abschließend wies er darauf hin, dass es am Standort XXXX zwei näher genannte Kollegen gebe, die sofort ihren Dienst im Finanzamt XXXX verrichten würden.
4. Mit dem bekämpften Bescheid der Finanzpolizei vom 20.12.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Kalendertages innerhalb der Finanzpolizei (Team XXXX) vom Standort
XXXX zum Standort XXXX versetzt. Mit Spruchpunkt B) wurde überdies gemäß § 38 Abs. 7 leg. cit. festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nach § 141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu vertreten habe.
Begründend wurde wie bereits in den zitierten Stellungnahmen und dem Schreiben vom 11.11.2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzung mit der damit verbundenen Eingliederung des Aufgabengebietes XXXX im Zuge der Umsetzung der Organisations- und Strukturmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse darstelle. Es sei aufgrund der Betriebsdichte geboten, in XXXX über ein vollzähliges und einsatzfähiges Finanzpolizeiteam zu verfügen. Es entspreche auch nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen, im Dreieck der Finanzpolizei-Teams XXXX einen weiteren "Standort" in XXXX künstlich aufrecht zu erhalten. Eine Beibehaltung des "Standortes" XXXX sei also nicht erforderlich und liege auch nicht im dienstlichen Interesse.
Demgemäß wurde unter Hinweis auf die entsprechende Gesetzesstelle ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse unter anderem bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege.
Hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten als Beamter verletzt werde, wurde (unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH vom 22.01.1987 Zl. 86/12/0146) entgegen gehalten, dass die belangte Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren habe.
Entsprechend den Grundsätzen einer wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Verwaltung seien im Bereich der Finanzpolizei, Region Mitte, organisatorische Maßnahmen erforderlich, um einerseits die personellen und infrastrukturellen Ressourcen zielorientierter nützen zu können und andererseits die umfangreiche Aufgabenerfüllung der Finanzpolizei zu intensivieren. Dies sei bereits in der Stellungnahme des regionalen Leiters und des Teamleiters dargelegt worden. Diesen Grundsätzen folgend sei im Organisationserlass Finanzpolizei vom 27.06.2013, GZ. BMF-280100/0007-IV/2/2013, das Finanzpolizei-Team XXXX - zuständig für die Bezirke XXXX eingerichtet. Ein weiterer Standort dieses Teams in XXXX sei in diesem Erlass bereits nicht mehr vorgesehen. Daher komme auch eine Versetzung möglicher Interessenten an einer Tätigkeit am Standort XXXX, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht in Frage.
Die Versetzung mit der damit verbundenen Eingliederung des Aufgabengebietes am neuen Standort in XXXX im Zuge der Umsetzung der Organisations- und Strukturmaßnahmen stelle zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse dar. Die Maßnahme liege im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und sei als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes zu betrachten.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Versetzung eine deutliche finanzielle Mehrbelastung bedeute sowie der Unzumutbarkeit der sich neu ergebenden Pendelstrecke führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Die Prüfung der persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte ergeben, dass die tägliche Pendelstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Dienstort in XXXX ca. 41 Kilometer betrage. Dazu habe die Berufungskommission in mehreren Entscheidungen (unter anderem BerK vom 08.11.2002, GZ. 44/18-BK/02 oder BerK vom 04.09.2007, GZ. 83/11-BK/07) ausgesprochen, dass die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke von rund 50 Kilometern einem als dienstfähig anzusehenden Beamten zumutbar ist. Ein wirtschaftlicher Nachteil könne bei dieser Wegstrecke nicht angenommen werden, zudem werde auf die Möglichkeit der Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses hingewiesen (BerK vom 25.03.2008, GZ. 11/12-BK/08).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien somit als ins Leere gehend anzusehen. Da sohin ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Mit der Beschwerde vom 10.01.2014 focht der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Versetzung bei Nichtvorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1,8 AVG, §§ 37,39,60 AVG) verletzt werde.
Zudem werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung, dass er die Gründe für die Versetzung nicht zu vertreten habe, gemäß § 38 Abs. 7 iVm § 141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm sowie der Rechtsnormen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör sowie der Bescheidbegründung verletzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. § 38 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 benenne in demonstrativer Aufzählung Tatbestände, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Im vorliegenden Fall sei ein wichtiges dienstliches Interesse aber nicht gegeben. Die Dienstbehörde unterlasse es auch, ein wichtiges dienstliches Interesse in concreto zu benennen. Sie begnüge sich vielmehr mit der wortgetreuen Zitierung von Stellungnahmen des regionalen Leiters sowie des Teamleiters. Es wäre sohin der Dienstbehörde unbenommen geblieben bzw. wäre diese verpflichtet gewesen auf Basis eines Ermittlungsverfahrens, das auch die Einholung von Stellungnahmen umfassen könne, zweifelsfrei behördliche Feststellungen zu treffen, die der Behörde auch in ihrer dienstrechtlichen Kognitionsbefugnis zuzurechnen zu seien.
Hinsichtlich der im Spruch des Bescheides getroffenen Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die gegenständliche Versetzung zu vertreten habe, wurde darauf hingewiesen, dass dem gesamten bekämpften Bescheid kein Sachverhaltselement zu entnehmen sei, welches darauf hindeute, dass die dienstbehördliche Motivation zur Versetzung des Beschwerdeführers dessen Sphäre entstamme.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2014 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A.) Versetzung von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse innerhalb der Finanzpolizei (Team XXXX) vom Standort XXXX zum Standort XXXX ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes B.) Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 7 BDG die für die Versetzung maßgebenden Gründe nach § 141a BDG zu vertreten habe, wurde der Beschwerde stattgegeben.
Nach Darlegung der entscheidungsrelevanten Rechtslage und Judikatur betreffend Versetzung gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sofern der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar sei, ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es ausreiche, dass das genannte wichtige Interesse für einen der beiden Teile eines Verwaltungsakts vorliege, brauche sohin nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe.
Strittig sei im beschwerdegegenständlichen Fall im Wesentlichen, dass seitens der Dienstbehörde nach Auffassung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers die Gründe für das wichtige dienstliche Interesse im Versetzungsbescheid zu wenig konkret bzw. zu wenig für ihn überprüfbar dargetan worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass die wichtigen dienstlichen Gründe sehr wohl dargetan worden seien und zwar in Form von wörtlich zitierten Feststellungen und Ausführungen zum einen von dem mittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, HR XXXX regionaler Leiter der Finanzpolizei und zum anderen von dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn XXXX, seinem Teamleiter. Dass diese angeführten Gründe dem Dienstbehörden(-entscheidungs)willen entsprechen und auch zum Bescheidinhalt erhoben worden seien, ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass in der Beschwerde versucht worden sei, einzelne Argumente/Begründungsinhalte zu widerlegen, als rechtswirdig darzustellen, insbesondere jedoch aus dem Umstand, dass der Bescheid vom Behördenleiter der Finanzpolizei unterschrieben worden sei.
Des Weiteren wurden insbesondere noch einmal die bereits im bekämpften Bescheid getroffenen Begründungen dargelegt.
Abschließend wurde festgehalten, dass sich unter Beachtung der im bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Rechtssätze und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Versetzung als organisatorische Maßnahme im Dienstinteresse zwingend erforderlich gewesen sei, da der Weiterverbleib des Beschwerdeführers an der bisherigen Dienststelle nach Wegfall der wesentlichen Außendienstkomponente bei seiner Arbeit nicht vertretbar gewesen sei. Die Dienstbehörde habe sich auch schonendere Varianten überlegt, welche aber unter dem Blickwinkel von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zielführend gewesen und deshalb im Bescheid auch nicht näher ausgeführt worden seien.
Zusammenfassend ergebe sich im beschwerdegegenständlichen Fall aus den vorstehenden Ausführungen das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung daraus, dass aufgrund der personellen Situation am Standort XXXX eine ordentliche Dienstausübung des Beschwerdeführers im Sinne seiner Arbeitsplatzbeschreibung im Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei. Aus Sicht der Dienstbehörde sei dieser Arbeitsplatz aufzulassen und der Beschwerdeführer daher zum Standort XXXX zu versetzen gewesen.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, dass die dienstbehördliche Motivation zur Versetzung nicht der Sphäre des Beschwerdeführers entstamme und er daher die Gründe nicht zu vertreten habe, werde der Beschwerde jedoch Folge gegeben.
7. Mit Vorlageantrag vom 20.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die mit 07.01.2014 eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 29.04.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdevorentscheidung erging.
9. Nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2015, Zl. Fr. 2015/12/0019-2 (ho. Eingelangt am 17.09.2015) dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fristverlängerung - unter Hinweis auf die Dringlichkeit und Vielzahl anderer Fälle - an den Verwaltungsgerichtshof gestellt und diesem Antrag durch verfahrensleitende Anordnung vom 22.12.2015 stattgegeben, sohin die Frist zur Erlassung der Entscheidung um drei Monate verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Beamter bei der Finanzpolizei in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bisher dauernd am Standort XXXX als Teamexperte (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2) tätig und wurde mit Bescheid vom 20.12.2013 an den Standort XXXX unter Beibehaltung seiner bisherigen Verwendung (Arbeitsplatzbewertung A2/2) versetzt.
Festgestellt wird, dass die Versetzung mit der damit verbundenen Eingliederung des Aufgabengebietes XXXX im Zuge der Umsetzung der Organisations- und Strukturmaßnahmen erfolgt.
Festgestellt wird überdies, dass das Finanzpolizei-Team XXXX - zuständig für die Bezirke XXXX sowie das Gebiet XXXX- am Standort XXXX eingerichtet und ein weiterer Standort dieses oder eines anderen Teams in XXXX nicht mehr vorgesehen ist.
Festgestellt wird, dass die sich aufgrund der Versetzung neu ergebende Pendelstrecke von ca. 41 km mit der Bahn und mit dem PKW in weniger als 2 Stunden zu bewältigen ist.
Festgestellt wird, dass die dienstbehördliche Motivation zur Versetzung nicht der Sphäre des Beschwerdeführers entstammt.
Die Feststellungen, wonach die Versetzung mit der damit verbundenen Eingliederung des Aufgabengebietes XXXX im Zuge der Umsetzung der Organisations- und Strukturmaßnahmen erfolgt und ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt, ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Stellungnahmen des regionalen Leiters der Finanzpolizei Region Mitte, HR XXXX vom 12.09.2013 und dem Teamleiter XXXX vom 09.09.2013.
Die Feststellung, dass das Finanzpolizei-Team XXXX am Standort XXXX eingerichtet ist und ein weiterer Standort dieses Teams in XXXX nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Organisationserlass der Finanzpolizei vom 27.06.2013, GZ. BMF-280100/0007-IV/2/2013.
Die Feststellung hinsichtlich der Länge der sich neu ergebenden Pendelstrecke gründet sich auf der von der Behörde vorgelegten objektivierbaren Eingabe betreffend die Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale.
Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung sowie in den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung diesen nachvollziehbar fest.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."
Die gesetzliche Regelung über den Versetzungsschutz bzw. Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, dass der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im § 38 Abs 1 BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit bzw. zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 von Amts wegen. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken. Die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beamten begründet schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 94/12/0284, 25.01.1995).
Im Hinblick auf die unstrittigen wichtigen dienstlichen Interessen aufgrund der Auflassung des Standortes XXXX und der entsprechenden Eingliederung in den Standort XXXX im Zuge der Umsetzung der Organisations- und Strukturmaßnahmen, spielen allfällige wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 eine zurückgedrängte Rolle, weil das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, den Beschwerdeführer an einer von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127).
Obwohl aufgrund des eindeutigen nachgewiesenen Bestehens des geforderten "wichtigen dienstlichen Interesses" nicht mehr zusätzlich überprüft werden muss, ob auch für die konkrete Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt, ist dieses im gegenständlichen Fall zusätzlich zu bejahen, da das übrige Team in XXXX aus dem Teamleiter sowie vier noch in Ausbildung befindlichen und unerfahrenen Mitarbeitern besteht und der Beschwerdeführer somit als Unterstützung des Teamleiters für die in der Ausbildung befindlichen Kollegen erforderlich ist.
Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung ist das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117).
Es kann allein bei einem Anfahrtsweg von ca. 41 km von einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, welcher der Versetzung entgegenstünde, nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen. Es gibt viele (Tages)-Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (zB Berufungskommission 7.6.2010, Zl. 16/10-BK/10 und 20.12.2012, Zl. 95/9-BK/12.). Dazu hat die Berufungskommission in mehreren Entscheidungen (unter anderem BerK vom 08.11.2002, GZ. 44/18-BK/02 oder BerK vom 04.09.2007, GZ. 83/11-BK/07) ausgesprochen, dass die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke von rund 50 Kilometern einem als dienstfähig anzusehenden Beamten zumutbar ist.
Da laut dem genannten Organisationserlass sämtliche Arbeitsplätze des Finanzpolizei-Teams XXXX, Standort XXXX, zum Standort XXXX verlagert werden und es beim Standort XXXX keinen anderen Beamten/keine andere Beamtin derselben Verwendungsgruppe gibt, erübrigt sich eine Vergleichsprüfung iSd § 38 Abs. 4 Z 2 BDG zudem ohnehin.
Überdies kann auch den weiteren Begründungen, mit welchen die belangte Behörde dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer zwingenden und enormen Erhöhung der Kosten des täglichen Lebens entgegentritt, zugestimmt werden, zumal auch die bisherige Verwendung des BF als Teamexperte Finanzpolizei (Arbeitsplatzbewertung A2/2) unverändert bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.