L501 2120422-1•BVwG L501 2120422-1
L501 2120422-1Federal Administrative CourtMar 7, 2016
Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Versicherungspflicht
L501 2120422-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.07.2015, zu VSNR. XXXX betreffend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in den Zeiträumen 01.01.2009 bis 31.12.2010 und 01.01.2012 bis 31.12.2012 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 4 Abs. 1 Z 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der in den Jahren 2009, 2010 und 2012 jeweils geltenden Fassung und § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die nunmehrige beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls in den Zeiträumen 01.01.2009 bis 31.12.2010 und 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 05.09.2014 (eingelangt am 04.11.2014) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.200,00, dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 05.09.2014 (eingelangt am 04.11.2014) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.090,00 und dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 05.09.2014 (eingelangt am 04.11.2014) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7,656,00 zu entnehmen wären, wobei in jedem dieser Jahre pauschale Betriebsausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von je 12 % berücksichtigt worden wären. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit als "Berater" stammen.
Die bP habe in den Jahren 2009, 2010 und 2012 weitere Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG bezogen und würden die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG normierte maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten. Die mit Schreiben vom 05.11.2014 und 10.12.2014 an die bP gerichteten Ersuchen um Übermittlung einer Versicherungserklärung bzw. um Bekanntgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit seien unbeantwortet geblieben. Nach der mit Schreiben vom 12.01.2015 erfolgten Information über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung habe die bP zwar mit Schreiben vom 14.04.2015 erklärt, die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2012 sei aufgehoben worden, das zuständige Finanzamt habe der belangten Behörde aber deren Rechtskraft mit Schreiben vom 21.04.2015 bestätigt. Mit Schreiben vom 05.05.2015 sei die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert worden, Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorzulegen, sofern sie die selbständige betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen bzw. zu einem früheren Zeitpunkt beendet haben sollte. Die von der bP mit Schreiben vom 12.05.2015 neuerlich bestrittene Rechtskraft der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide sei durch die vom zuständigen Finanzamt eingeholte Bestätigung vom 11.06.2015 widerlegt worden. Die bP sei darüber mit Schreiben vom 16.06.2015 nachweislich informiert worden, weitere Einwände aber nicht eingebracht worden.
In ihrer fristgerecht - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - erhobenen Beschwerde behauptet die bP das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit sowie eine fehlende Rechtskraft der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide. Sie habe mittlerweile beim zuständigen Finanzamt einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt, weshalb es zielführend sei, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens zu unterbrechen.
Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde das Verfahren mit Wirksamkeit 01.02.2016 der Geschäftsabteilung L501 zugewiesen. Auf Anfrage teilte das zuständige Finanzamt mit, dass der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2012 mit Bescheid vom 10.08.2015 abgewiesen und die aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.08.2015 erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2015 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei. Am 04.03.2016 wurde seitens des Bundesfinanzgerichts mitgeteilt, dass die Beschwerde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterhin anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2009 vom 05.09.2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.200,00, der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 vom 05.09.2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.090,00 und der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 05.09.2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.656,00 auf, wobei jeweils Betriebsausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von je 12 % berücksichtigt wurden. Die bP bezog von 12.05.2009 bis 28.09.2009 und von 01.01.2012 bis 09.03.2012 Arbeitslosengeld, von 13.09.2010 bis 19.09.2010, von 13.12.2010 bis 23.12.2010, von 15.07.2012 bis 19.07.2012 und von 18.10.2012 bis 22.10.2012 Krankengeld.
II.2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurden weder die sich aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2009, 2010 und 2012 ergebenden Einkünfte noch die gemäß Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgten Arbeitslosen- und Krankengeldbezüge bestritten, sondern lediglich die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006, lautet auszugweise
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Strittig ist, ob die bP in den fraglichen Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlag oder nicht.
Die bP behauptet - trotz der im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfangreich gebotenen Mitwirkungsmöglichkeiten - erstmalig in der Beschwerde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wiederholt ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN, und vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide.
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2009, 2010 und 2012 die fraglichen Einkünfte der bP der betrieblichen Einkunftsart ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988' und damit einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit zugeordnet hat. Auch wurden Betriebsausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Höhe von je 12% berücksichtigt und sind Betriebsausgaben gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) und daher ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339, vom 17.12.2015, 2013/08/0165). Ob die von der bP in ihrer Beschwerde bestrittenen Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, ist sohin gegenständlich nicht mehr zu prüfen, zumal sie auch nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich ansonsten gehandelt haben sollte (vgl. VwGH vom 11.09.2008, 2006/08/0196).
Soweit die bP schließlich ausführt, die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr wären nicht rechtskräftig, ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10.08.2015 betreffend die Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2012 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2015 nichts an der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2012 ändert.
Somit steht fest, dass die bP in den Jahren 2009, 2010 und 2012 eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet hat und für diese Tätigkeit auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG besteht. Aufgrund des in diesen Jahren bezogenen Erwerbsersatzeinkommens gelangt zudem die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG zur Anwendung und wurde diese von der bP jedenfalls mit ihren Einkünften als neue Selbständige überschritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der unter Punkt II.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall wurde von der bP zwar die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt, der maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.
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