W201 2003041-1•BVwG W201 2003041-1
W201 2003041-1Federal Administrative CourtMar 4, 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W201 2003041-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, wohnhaft in XXXX XXXX Wien, vom 05.09.2013, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 01.08.2013, beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 9 VwGVG und 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2013, lehnte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) den Antrag der Frau XXXX, (in der Folge Beschwerdeführerin) auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 2 lit a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für die gemäß § 16 Abs 1 ASVG geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab und stellte fest, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich EUR 4.896,90 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung betrage unter Berücksichtigung des § 77 Abs 1 erster Satz ASVG iVm § 51 Abs 1 Z 1 lit a ASVG für das Kalenderjahr 2013 monatlich EUR 369,72.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen (ehemals) Einspruch (die vorliegende Beschwerde) vom 05.09.2013 an den Landeshauptmann von Wien mit dem Vorbringen, der WGKK sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Vorschuss auf Hacklerpension von der SVA erhalten habe. Das Schreiben der SVA liege seit dem Herabsetzungsantrag in 2010 bei der WGKK. Dass diese dieses Schreiben nicht lesen könne, damit könne nicht gerechnet werden.
Laut Richtlinie sei für sonstige Einkünfte und auch Pensionseinkünfte der Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Im Dezember 2012 sei dies der Bescheid 2011. Warum der Jahreslohnzettel 2011 nicht für die Herabsetzung herangezogen worden sei, sei nach Kenntnis der Richtlinie unverständlich.
Zum Zeitpunkt des Herabsetzungsantrages sei der Beschwerdeführerin schon eine Erwerbsunfähigkeitspension vom Gericht zugesprochen worden. Dass der Vorschuss weiterbezahlt worden sei, sei wohl freiwillig geschehen.
Es sei der Beschwerdeführerin verborgen, wie sie am 24.11.2012 beweisen hätte sollen, womit sie ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite. Es müsse der aktuelle Nachweis betreffend Lebensunterhalt belegt werden. Die Anforderung des Einkommensteuerbescheides 2011 wäre verständlich gewesen und richtlinienkonform. Dass ein Einkommensteuerbescheid vorliege, sei aus dem Antrag ersichtlich gewesen. Bis zur Kenntnis der Richtlinie sei für die Beschwerdeführerin der Einkommensteuerbescheid 2011 kein aktueller Nachweis für ihren Lebensunterhalt. Die nicht lesbaren Urkunden seien seit 2010 im Akt gelegen. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht nur einmal mitgeteilt.
Aus all diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Herabsetzung der KV-Beiträge ab Jänner 2013 auf Grundlage des beiliegenden Pensionsbescheides.
Mit der Vorlage des Aktes an den Landeshauptmann von Wien erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 08.10.2013, in welcher ausgeführt wird, aufgrund der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seien Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge erlassen worden. Demnach sei jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zu begründen. Die geltend gemachten Umstände seien zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Würden diese nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist nach Antragstellung beigebracht, gelte die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folge. Die Beschwerdeführerin habe am 22.10.2012 die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt. Da sie die in ihrem Antrag geltend gemachten Umstände nicht durch entsprechende Nachweise belegt habe, habe einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht stattgegeben werden können.
Der Landeshauptmann von Wien übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin. In ihrem E-Mail Schreiben vom 20.11.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, die Behauptung, dass der WGKK kein Nachweis ihrer im Antrag geltend gemachten Umstände vorgelegen sei, sei falsch. Richtig sei, dass kein Nachweis laut WGKK Gültigkeit gehabt habe. Da bereits der Einkommensteuerbescheid 2012 vorhanden sei, übermittle die Beschwerdeführerin diesen. Die Beschwerdeführerin habe die WGKK um eine bescheidmäßige Feststellung ersucht, warum weder der Schulzeiteneinkauf refundiert werde, noch die zu viel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge vor dem 31.03.2009 gutgeschrieben werden. Es liege bis jetzt keine Antwort von der WGKK vor. Ein seit 01.05.2008 nicht abgerechneter Betrag, der die Kündigung einer Krankenversicherung nach sich ziehe, dulde keinen Aufschub.
Mit einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel ihrer Beschwerde, insbesondere die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt sowie ein bestimmtes Begehren gemäß § 9 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zu verbessern und folgende Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahr 2013 vorzulegen:
Zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens bzw Vorlage der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 03.03.2016 gewährt.
5. Mit einer E-Mail-Eingabe vom 02.03.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches folgenden Inhalt aufweist:
"Sehr geehrte Frau Mag. Schidlof,
lt. obigem Mängelbehebungsauftrag ist meine Beschwerde unsubstanziiert - bitte die Rechtswidrigkeit der Beilage zum Schreiben vom 4.11.2013 XXXX zu entnehmen. Die Formulierung stammt von der WGKK.
Ebenso ersuche ich die Darlegung meines Begehren aus obiger Beilage zu entnehmen.
Bezüglich Punkt 2.) ersuche ich um Erläuterung warum der Zeitpunkt der Antragstellung auf wann immer der Steuerbescheid 2013 erstellt wurde, verschoben wird.
Was genau ist unter Darlegung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemeint?
Welche Angaben benötigen Sie zum ruhend gemeldeten Betrieb?
Was darf ich mir unter Angaben zum Orden und zur Höhe des gegenüber diesem bestehenden Anspruch auf Lebensunterhalt vorstellen?
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III. Sachverhalt:
Am 22.10.2012 (eingelangt bei der WGKK am 06.11.2012) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Auf die Frage im Formular, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, füllte die Beschwerdeführerin "rückzahlbare freiwillige Leistung der SVA" aus. Die Frage, ob sie Bruttoeinkünfte aus Pension oder einer Rente habe, verneinte die Beschwerdeführerin; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bejaht, mit "derzeit 0" angegeben. Die Nettoeinkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen würden € 1906,96 betragen. Das Kapitalvermögen - Sparbuch - betrage "? 10.- ?", sonstige Einkünfte habe die Beschwerdeführerin aus "derzeit ruhend gemeldeter Betrieb, später Vermietung" mit "?±0".
Mit Schreiben der WGKK vom 24.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen Nachweise vorzulegen, wovon sie derzeit ihren Lebensunterhalt bestreite. Nach Ablauf dieser Frist gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht vorliegen.
Am 24.11.2012 gab die Beschwerdeführerin per E-Mail Folgendes bekannt:
"Den Nachweis, wovon ich meinen Lebensunterhalt bestreite, kann nur die SVA liefern. Bitte setzen sie sich mit der SVA in Verbindung oder jener Stelle der WGKK die Unterlagen für meine Pension hat, denn anderenfalls wäre ich bei meinem Mann mitversichert."
Aufgrund der Zuschrift der WGKK vom 14.12.2012, dass der aktuelle Nachweis vom Antragsteller aufgrund der im Formular gemachten Angaben belegt werden müsse und die Wiener Gebietskrankenkasse keinerlei Zugriffe auf Pensionsdaten der SVA habe, übermittelte die Beschwerdeführerin unlesbare Fotos von Unterlagen der SVA. Von der Unlesbarkeit wurde die Beschwerdeführerin am 18.01.2013 von der WGKK sowie bestätigend am 12.02.2013 von deren Ombudsmann verständigt.
Auf dem Formular bezüglich des Antrages auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage befindet sich ein Aktenvermerk vom 13.02.2013 - Telefonat mit der Versicherten: "Versicherte will keine Bestätigung schicken -- Herabsetzung nicht möglich".
Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Landeshauptmann von Wien nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als die Behauptung der belangten Behörde, es würden keine Nachweise vorliegen, falsch sei. Sie übermittelte abermals keine Unterlagen.
Der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016 kam - wie sich aus dem Verfahrensgang unter Punkt 5 ergibt - die Beschwerdeführerin nicht nacht: Trotz des klaren Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen präzisierte die Beschwerdeführerin weder ihr Beschwerdevorbringen (sondern verwies stattdessen auf die Stellungnahme der belangten Behörde bei der Vorlage des Aktes an den Landeshauptmann von Wien vom 08.10.2013) noch die Angaben in ihrem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 22.10.2012.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
IV.1 Gesetzliche Grundlagen der Anspruchsberechtigung:
Nach § 16 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 84/2009 können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.
Für Selbstversicherte nach § 16 Abs. 1 ASVG sind nach § 76 Abs. 2 ASVG unbeschadet Abs. 3 u.a. auf Antrag des Versicherten die Beiträge von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Ausgenommen von der Möglichkeit zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage sind nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz ASVG u. a. Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben. Gemäß § 76 Abs. 3 ASVG sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Gemäß Abs 3 sind bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist gemäß lit a während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint.
Die - eine Rechtsverordnung darstellenden (vgl VwGH 2004/08/0028) - Richtlinien des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der Wiederverlautbarung 2005 (im Folgenden: RBGKV) lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
...
Antrag
§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG).
(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.
(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wieweit dem Antrag stattzugeben ist.
Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);
2. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. sonstige Einkünfte (z.B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hierzu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.
(4) Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. gegenüber geschiedenen Ehegatten sind nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und 5 ASVG zu berücksichtigen.
(5) Für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ehegattinnen/Ehegatten sowie geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen/Partnern sowie ehemaligen eingetragenen Partnerinnen/Partnern ist, wenn das Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen wurde und wenn beide Ehegattinnen/Ehegatten sowie geschiedenen Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner sowie ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner Einkünfte beziehen, das eigene Einkommen der/des Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gesetzlich zustehenden Anspruchs auf Unterhalt heranzuziehen. Bezieht die/der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte, ist der gesetzlich zustehende Anspruch auf Unterhalt maßgeblich.
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
...
(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegatten - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.
..."
Versicherte, die einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 ASVG stellen, trifft gemäß § 2 Abs. 2 RBGKV die Vorbringenslast hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuternden Bemerkungen zur 23. ASVG-Novelle, 1059 BlgNR 11. GP, 20 (zu § 76 ASVG), wonach es insofern zu einer Überwälzung der Beweislast auf die Versicherten kommt; (VwGH 2009/08/0128).
IV.2 Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung (erster Satz). Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (zweiter Satz).
Die Behörde darf nur dann mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen der Partei einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27, VwGH 2013/07/0068).
§ 76 Abs. 2 ASVG ermöglicht Versicherten, die in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG selbstversichert sind, einen Antrag auf Bemessung der Beiträge von einer niedrigeren als der im Absatz 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Gemäß § 2 Abs 2 RBGKV wird hier die Beweislast auf den Versicherten übertragen - der Versicherte muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen bzw. beweisen, dass eine niedrigere Beitragsgrundlage gerechtfertigt ist (vgl die Anführung der gesetzlichen Grundlagen unter Pkt IV.1).
Es wäre somit im vorliegenden Fall gleich im Zeitpunkt der Antragstellung die Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es wurde ihr auch im Verfahren vor der belangten Behörde, vor dem Landeshauptmann von Wien sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geboten, die Mängel ihres Anbringens zu verbessern.
Auch das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, ihr Anbringen zu verbessern. Da die Beschwerdeführerin auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes hin lediglich auf eine Stellungnahme der belangten Behörde verweist und weder Präzisierung ihres bisherigen Vorbringens formulierte noch die geforderten Unterlagen vorlegte, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
IV.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für notwendig. Der Beschwerdeführerin wurde wie oben dargelegt bereits mehrfach Gelegenheit geboten, ihr anbringen zu verbessern bzw. Nachweise vorzulegen, welchen sie nicht gefolgt ist. Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine mündliche Verhandlung zu einer Klärung dieser Situation beigebracht hätte.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zum § 13 Abs 3 AVG ist eine zahlreiche Judikatur vorhanden (vgl VwGH Ra 2015/10/0130, 2013/07/0099, 2013/07/0035 uw), es wurden gegenständlich auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, welche einer weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedurften, auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.