W145 2110421-1•BVwG W145 2110421-1
W145 2110421-1Federal Administrative CourtMar 4, 2016
Entgelt, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Vertragsbedienstete, wirtschaftliche Abhängigkeit
W145 2110421-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.04.2015, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Es wird festgestellt, dass XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung als Vertragsbedienstete bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.11.2007 bis 08.03.2009, 02.08.2009 bis 30.09.2009, 01.07.2010 bis 30.09.2010 und 10.09.2013 bis 10.11.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX, bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die bescheidmäßige Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht aus ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als "Abfall- und Abwasserberaterin" für die Zeit ab 01.07.1998 bei der Dienstgeberin XXXX Weiters führte sie aus, dass sie am 11.11.2013 intern zur XXXXwechselte, wo sie in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter tätig sei.
2. Mit Schreiben vom 27.08.2014 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 07.03.2014.
3. Am 13.08.2014 wurde vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl. XXXX folgender Vergleich geschlossen: "1. Frau XXXX steht seit 01.07.1998 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zur XXXX. 2. Frau XXXX und die XXXX verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, die den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 10.11.2013 (Beginn der Tätigkeit in der XXXX am 11.11.2013) betreffen. Festgehalten wird, dass der Zeitraum vom 01.07.1998 bis 10.11.2013 entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen für die Vorrückung angerechnet wird. 3. Die XXXX verpflichtet sich die tarifmäßigen Kosten von Frau XXXX im Verfahren XXXX in Höhe von € 1.189,94 (darin enthalten € 198,32 an USt) und allfällige zur Vorschreibung gelangende Pauschalgebühren binnen vier Wochen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen."
4. Am 13.04.2015 wurde mitgeteilt, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nur ab dem 01.11.2007 beantragt werde.
5. Mit Bescheid der WGKK vom 25.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2009, 01.08.2009 bis 30.09.2009 und 01.07.2010 bis 30.09.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in der Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2009, 01.08.2009 bis 30.09.2009 und 01.07.2010 bis 30.09.2010 der Vollversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht als Vertragsbedienstete der XXXX, deren Vertragsverhältnis vor dem 01.01.2001 geschlossen wurde, unterliege. Die Beschwerdeführerin habe daher auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem ASVG. Ein derartiger Anspruch bestehe allerdings nur, wenn dieser, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend gemacht werde (§ 102 Abs. 1 ASVG).
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass über ihren Antrag nicht durchgehend ab 01.11.2007 abgesprochen sowie über ihren Antrag zur nachträglichen Auszahlung eines Wochengeldes nach dem ASVG (Differenzbetrag zu GSVG) im Jahr 2009 und 2011 nicht entschieden worden sei.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015 wird der WGKK mitgeteilt, dass sich aus der Aktenlage ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin durchgehend seit 01.07.1998 bei der Dienstgeberin XXXX ergäbe. Da aus der Begründung des Bescheides der WGKK vom 25.04.2015 und dem vorgelegten Verfahrensakt die Erwägungen der WGKK für die Feststellung der Vollversicherung für die Zeiträume vom 01.11.2007 bis 31.03.2009, 01.08.2009 bis 30.09.2009 und 01.07.2010 bis 30.09.2010 jedoch nicht nachvollziehbar hervorgehe, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um schriftlich Mitteilung, wieso seitens der WGKK die Vollversicherung für die Zeit vor dem 01.11.2007, vom 01.04.2009 bis 31.07.2009, 01.10.2009 bis 30.06.2010 und ab 30.09.2010 verneint worden sei. Weiters wurde um Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdepunkten ersucht und um Bekanntgabe der Geburtsdaten der Kinder der Beschwerdeführerin gebeten.
8. Mit Schreiben vom 11.01.2016 machte die WGKK von der Möglichkeit Stellung zu nehmen Gebrauch.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der WGKK und eine in gegenständlicher Sache informierte Mitarbeiterin der XXXX als Zeugin persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht durchgehend seit 01.07.1998 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zur XXXX. Ihre Tätigkeit als "Abfall- und Abwasserberaterin" bei der XXXX umfasste unter anderem die Beratung am Misttelefon, das Abhalten von Vorträgen, das Veranstalten von Feiern und die Teilnahme an Spielen im Minopolis.
Seit 11.11.2013 ist sie für die XXXX tätig und bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der XXXX (KFA) versichert.
Der monatliche Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX ergibt sich aus der Vertragsbedienstetenordnung 1995/Besoldungsordnung 1994.
Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin wurden am 09.05.2009 und am 10.04.2011 geboren. Von 09.03.2009 bis 01.08.2009 und vom 21.02.2011 bis 11.06.2011 unterlag die Beschwerdeführerin dem absoluten Beschäftigungsverbot (= Schutzfrist/Mutterschutz). In den Zeiten vom 02.08.2009 bis 09.04.2011, wobei ab 21.02.2011 bis zur Geburt des zweiten Kindes Mutterschutz vorlag, und vom 12.06.2011 bis 09.10.2013 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Parallel zum Kinderbetreuungsgeldbezug ging die Beschwerdeführerin in den Monaten August und September 2009 sowie in den Monaten Juli, August und September 2010 ihrer Beschäftigung bei der XXXX nach; hierbei lag ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Ab 10.04.2013 bekundete die Beschwerdeführerin gegenüber XXXX schriftlich ihre Arbeitsbereitschaft.
Eine Karenzierung des Dienstverhältnisses unter Entfall der Bezüge wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung über ihre Pflichtversicherung aufgrund ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als "Abfall- und Abwasserberaterin" für die Zeit ab 01.07.1998 bei der Dienstgeberin XXXX. Am 13.04.2015 wurde dieser Antrag dahingehend eingeschränkt, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht erst ab dem 01.11.2007 beantragt wurde.
Am 13.08.2014 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin der XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht einen Vergleich, Zl. XXXX indem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.07.1998 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis nach der Vertragsbedienstetenverordnung 1995 zur XXXX steht. Weiters verzichteten die Vergleichsparteien wechselseitig auf die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, die den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 10.11.2013 (Beginn der Tätigkeit in der XXXX am 11.11.2013) betreffen. Festgehalten wurde zudem, dass der Zeitraum vom 01.07.1998 bis 10.11.2013 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Vorrückung angerechnet wird.
Mit E-Mail vom 22.01.2015 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäß mit, dass sie die Auszahlung eines Wochengeldes nach dem ASVG beantrage, weil ihr ein anteilsmäßig höherer Lohn zugestanden wäre und sie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich € 520,-- netto im Monat erhalten habe. Mittels E-Mail vom 28.01.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin der WGKK die Höhe der in ihren Honorarnoten aufscheinenden Beträge für den Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der WGKK vom 25.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2009, 01.08.2009 bis 30.09.2009 und 01.07.2010 bis 30.09.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Gesamtschau der Aktenlage, dem persönlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Verhandlung stellte sich der unter II.1. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien als weitgehend unstrittig heraus; offen blieb lediglich die Frage des Entgeltanspruches versus Honorarnoten.
Auch, wenn die Vergleichsparteien vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wechselseitig auf die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, die den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 10.11.2013 betreffen verzichtet haben, gilt nach Ansicht der erkennenden Richterin in der Sozialversicherung bei einem festgestellten durchgehenden Beschäftigungsverhältnis, welches hier mehr als unstrittig vorliegt, das "Anspruchslohnprinzip". Nach dem "Anspruchslohnprinzip" kommt es nicht darauf an, ob das gebührende Entgelt tatsächlich in dem vorgesehenen Ausmaß bzw. überhaupt bezahlt worden ist, sondern darauf, dass jeder Dienstnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf Entgelt hat. Durch das "Anspruchslohnprinzip" soll laut Verwaltungsgerichtshof das abwegige Resultat vermieden werden, dass der Dienstgeber, der dem Dienstnehmer in vertragswidriger Weise den Lohn vorenthält oder schmälert, umso geringere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten verpflichtet wäre, je schwerwiegender die Vertragswidrigkeit ist, die er sich gegenüber dem Dienstnehmer zuschulden kommen lässt. In denselbem Verhältnis, in dem der Dienstgeber hierdurch wirtschaftliche Vorteile erlangt, würden die dem Dienstnehmer zustehende Geldleistungen aus der Sozialversicherung geschmälert werden, so dass der Dienstnehmer infolge Verschuldens des Dienstgeber über den Lohnentgang hinaus auch noch den Entfall an Sozialversicherungsleistungen zu tragen hätte (vgl. Marhold in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung, Seite 61, mwN.). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der monatliche Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX eindeutig aus der Vertragsbedienstetenordnung 1995/ Besoldungsordnung 1994.
Aus dieser Vertragsbedienstetenordnung 1995 ergibt sich ebenso die Anrechnung der Vordienstzeiten. Diese Anrechnung wurde auch ausdrücklich im arbeitsgerichtlichen Vergleich festgehalten und wurden laut Aussage der Zeugin die Vordienstzeiten wie bei einem durchgehenden Dienstverhältnis seit dem 01.07.1998 angerechnet; auch das wird als ein Indiz für das Vorliegen einer durchgehenden (mit Unterbrechungen durch Mutterschutz und nicht parallel zum Dienstverhältnis bezogenem Kinderbetreuungsgeld), vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet.
Dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Arbeitsbereitschaftsbekanntgabe seitens der XXXX monatelang betreffend der Nennung eines Dienstortes hingehalten wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht als mangelnde Dienstbereitschaft angelastet werden.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Am 13.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2014, mit welchem sie die bescheidmäßige Feststellung über ihre Pflichtversicherung aufgrund ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als "Abfall- und Abwasserberaterin" für die Zeit ab 01.07.1998 bei der Dienstgeberin XXXX beantragt, dahingehend eingeschränkt, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht erst ab dem 01.11.2007 erwünscht ist. Hinsichtlich des Datums wurde das Begehren auch nochmals in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 hinterfragt. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid der WGKK vom 25.04.2015 nur über die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht abspricht, jedoch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.2015 auf nachträgliche Auszahlung eines Wochengeldes nach dem ASVG (Differenzbetrag zu GSVG) im Jahr 2009 und 2011, ist auch nur der Bescheid der WGKK vom 25.04.2015 verfahrensgegenständlich. Bezüglich des noch offenen Antrages der Beschwerdeführerin hat die WGKK in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zugesagt, nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung den Bescheid zu erlassen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) sind, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 01.07.1998 (bis 10.11.2013 bei der XXXX und ab 11.11.2013 bei der XXXX) in einem Vertragsbedienstetenverhältnis nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zur XXXX steht. Aufgrund dieser Beschäftigung als Vertragsbedienstete der XXXX, deren Vertragsverhältnis vor dem 01.01.2001 geschlossen wurde, unterliegt die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Zeit vom 01.11.2007 bis 08.03.2009, 02.08.2009 bis 30.09.2009, 01.07.2010 bis 30.09.2010 und 10.09.2013 bis 10.11.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG. Seit 11.11.2013 ist die Beschwerdeführerin jedoch bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der XXXX (KFA) versichert.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Da im Sozialversicherungsrecht nach dem "Anspruchslohnprinzip" (siehe auch Punkt II.2.) jeder Dienstnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf Entgelt hat, ergibt sich der monatliche Entgeltanspruch für die Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX im konkreten Fall eindeutig auch aus der Vertragsbedienstetenordnung 1995/Besoldungsordnung 1994. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn der Beschwerdeführerin nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995/Besoldungsordnung 1994 in den Zeiträumen vom 01.11.2007 bis 08.03.2009, 02.08.2009 bis 30.09.2009, 01.07.2010 bis 30.09.2010 und 10.09.2013 bis 10.11.2013 über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Zusätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin unterliegt während der Zeiten des Wochengeldbezuges der Krankenversicherung nach § 122 ASVG und der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit a ASVG sowie während der Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit f ASVG und der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 2 Z 2 lit g ASVG.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.