BVwG W215 1428705-1

W215 1428705-1Federal Administrative CourtMar 3, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W215 1428705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1428705.1.00

Spruch

W215 1428705-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012,

Zahl 12 06.383-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte stellten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 23.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie sei tadschikische Staatsbürgerin, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei verheiratet, Mutter zweier Töchter sowie eines Sohnes. Sie habe von 1987 bis 1996 die Schule und von 2005 bis 2011 eine Universität besucht und zuletzt im Kundendienst gearbeitet. Als Muttersprache gab sie Tadschikisch an, weiters beherrsche sie Russisch gut in Wort und Schrift, sowie schlecht Englisch. Der vorgelegte tadschikische Führerschein erwies sich nach dem Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch und wies keine Hinweise auf Verfälschungen auf. Die Beschwerdeführerin behauptete wegen einer Parteimitgliedschaft Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat zu haben.

Am 17.07.2012 erfolgte eine niederschriftliche Befragung im Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, wobei die Beschwerdeführerin Beweismittel vorlegte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zahl 12 06.383-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung durch die (tadschikischen) Behörden glaubhaft gemacht, ihre Rückkehr sei zulässig, die Beschwerdeführerin habe keine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, die von der Beschwerdeführerin erstatteten Angaben über ihre Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Demokratischen Partei Tadschikistans seien unglaubwürdig, weil es sich dabei um eine legal tätige Partei in Tadschikistan handle. Der nächtliche Überfall im Park wegen ihrer Mitarbeit bei dieser Partei sei nicht glaubwürdig und es werde bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin jemals telefonisch bedroht worden sei. Zudem habe sie die Inhalte jener Programme für Frauen- und Kinderrechte, für welche sie sich eingesetzt habe, nicht wiedergeben können. Dass ihr Ehemann auf Grund der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von seiner beruflichen Tätigkeit entbunden worden sei, habe dieser nicht vorgebracht. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus anderen Gründen verlassen hätte. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zahl 12 06.383-BAL, zugestellt am 06.08.2012, richtet sich eine fristgerecht am 14.08.2012 eingebrachte Beschwerde.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 21.08.2012 langte am 24.08.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung D/7 zur Erledigung zugewiesen.

Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 Länderberichte zu Tadschikistan, sowie der ermittelte individuelle Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Hiezu erstattete die Beschwerdeführerin mit am 27.11.2012 eingelangtem Schriftsatz vom 22.11.2012 eine Stellungnahme, worin sie unter anderem bemängelte, dass die von ihr vorgelegten Beweismittel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides nicht einmal erwähnt worden seien, sowie vorbrachte, dass ihr Bruder am 16.09.2012 entführt, geschlagen und nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Anpassungsstörung und eine differentialdiagnostische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien.

Hiezu erstattete sie mit am 12.12.2012 eingelangtem Schreiben ein ergänzendes Vorbringen an den Asylgerichtshof, ein weiteres mit Schreiben vom 05.07.2013.

Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin vorgelegt, welcher mit Schreiben vom 11.11.2013 eine Beschwerdeergänzung durch den bevollmächtigten Vertreter folgte, worin unter anderem vorgebracht wird, dass es sich um ein Familienverfahren handle und die Beschwerdeführerin auf Grund politischer Gründe geflüchtet sei, wozu Länderberichte zitiert wurden; die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes sei unschlüssig und das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen.

I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Die damalige Leiterin der Gerichtsabteilung D/7, zugleich Vorsitzende Richterin im Beschwerdeverfahren, ist nunmehr Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes und ihrer Gerichtsabteilung, wurde, auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Zu der für den 21.08.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und einer für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin. Nach ausführlicher Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, unter anderem zu der vorgelegten Heiratsurkunde vom 09.10.2009, sowie Befragung der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung, nach Vorlage von Bestätigungen über eine Psychotherapie der Beschwerdeführerin, zur Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vertagt.

Am 01.09.2014 langte eine neue Vollmacht, ohne Zustellvollmacht, beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bisherige Bevollmächtigungen widerrufen wurden.

Nach dem Inhalt des in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, sowie für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 05.10.2014 findet sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine hochgradige Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22), wobei es sich um einen Zustand von emotionalem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handelt, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall findet sich eine subdepressive Stimmungslage und es wird das Auftreten von unspezifischen Angstgefühlen angeführt, subjektiver Antriebsverminderung und eine Ein- und Durchschlafstörung. Die Symptomatik ist als leicht ausgeprägt zu bezeichnen und ist im Zusammenhang mit der derzeitigen sozialen Situation und der Belastung durch die Migrationssituation zu sehen. Betreffend Behandlung ist festzuhalten, dass die Betroffene sich 2013 in einer psychotherapeutischen Behandlung befand und auch in einer nervenärztlichen Behandlung mit medikamentöser Einstellung. Die Behandlung wird derzeit nicht fortgesetzt, es werden aber die damals verschriebenen Medikamente weiter genommen. Eine Fortsetzung einer nerven ärztlichen Behandlung und auch einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung erscheint empfehlenswert. Durch eine Rückführung nach Tadschikistan entgegen den Wünschen und Zielen der Betroffenen ist eine weitere psychische Belastung nicht ausschließbar, was eventuell zu einer Verschlechterung der Anpassungsstörung führen könnte. Es ist aber keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen oder daran hindern würde, den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen oder die eine Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die einer Teilnahme an einer neuerlichen Verhandlung entgegenstehen würde oder die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die die Betroffene außer Lage setzen würde, das Erlebte wieder zu geben. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen bzw. durch diese erklärbar. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, welche die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen würde. Schließlich ist bei der Betroffenen keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass die Betroffene nicht in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbständig zu regeln oder die die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft begründen würde.

Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde die letzte Vollmacht widerrufen und wieder der ursprüngliche Vertreter, ohne Zustellvollmacht, bevollmächtigt.

Dieser Vertreter übermittelte mit Schreiben vom 06.03.2015 unter anderem einen psychiatrischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 06.11.2014 mit der Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" bei der Beschwerdeführerin, sowie Integrationsnachweise.

Die am 21.08.2014 vertagte Verhandlung wurde am 26.11.2015 fortgesetzt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch mit Schreiben vom 12.11.2015 für die Verhandlung entschuldigt; nach längerer Verhandlung wurde diese vertagt.

Die am 26.11.2015 vertagte Verhandlung wurde am 09.12.2015 fortgesetzt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch mit Schreiben vom 01.12.2015 für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 14). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Frau XXXX, ist Staatsangehörige Tadschikistans, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen Glaubens. Sie ist standesamtlich verheiratet (Beschwerdeführer zu W215 1428704-1) und hat drei minderjährige Kinder (Beschwerdeführer zu W215 1428706-1, W215 1428708-1, W215 1428707-1).

II.1.2. Die Beschwerdeführerin engagierte sich öffentlich für die Rechte der Frauen und Kinder in Tadschikistan und übte in diesem Zusammenhang Kritik an den herrschenden Verhältnissen im Herkunftsstaat. In diesem Zusammenhang wurde ein, von der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise verfasster regimekritischer Artikel, unter Nennung ihres Namens, nach der Ausreise der Beschwerdeführerin in einer tadschikischen Zeitung veröffentlicht.

II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Allgemein

Nach der Unabhängigkeit am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt; er ist seitdem ununterbrochen an der Macht. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Spätestens seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev hatte kein einziger Oppositionspolitiker mehr ein Regierungsamt inne. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei. Am 22. Juni 2003 stimmte die Bevölkerung in einem Referendum Verfassungsänderungen zu, deren offizielle Interpretation es erlaubte, dass der bereits in zwei Wahlen (1994 und 1999) gewählte amtierende Präsident bei Verlängerung seiner Amtszeit von fünf auf sieben Jahre sowohl 2005 und 2013 erneut antreten konnte. Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der OSZE trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten. Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine neue Amtszeit endet 2020. Echte Gegenkandidaten gab es nicht. Am 01.03.2015 fanden Parlamentswahlen statt, bei denen die Demokratische Volkspartei von Präsident Rahmon ca. 80% der Mandate gewann; die übrigen Sitze gingen an Parteien, die ihm weitgehend folgen. Die einzige in Zentralasien zugelassene Partei der islamischen Wiedergeburt verlor ihre bisherigen zwei Sitze und ist damit nicht mehr im Parlament vertreten. Sie wurde am 29. September 2015 vom Obersten Gericht verboten. Auch der oppositionellen Sozialdemokratischen Partei Tajikistan (SDPT) gelang erneut nicht der Einzug ins Parlament. Sowohl die Parlaments- als auch die Präsidentschaftswahlen wurden von ODIHR (dem 'Office of Democratic and Human Rights' der OSZE) beobachtet und deutlich kritisiert (AA Innenpolitik November 2015).

Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten. Die Rolle des Parlaments - Majlisi Oli, das sich in ein Oberhaus (Majlisi Milli ) mit ernannten Deputierten und ein alle 5 Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon ) teilt - erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (GIZ Staat Dezember 2015).

Der tadschikische Regierungskritiker und Anführer der oppositionellen Gruppe "Gruppa 24", Umarali Kuwatow, wurde von Bewaffnetem in Istanbul erschossen (BBC 06.03.2015). Am 01.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die KP schafften mit 2,3% bzw. 1,5% der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemkraten (65,2%) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ Staat Dezember 2015).

Das Parlament verabschiedete Verfassungsänderungen, die Präsident Rahmon die Etablierung einer Präsidialdynastie und die seine Wiederwahl ermöglichen (RFE/RL 22.01.2016).

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikist...

BBC - Tajik opposition leader Kuvatov shot dead in Turkey - BBC News, 06.03.2015 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-31760810

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajik Parliament Adopts Amendments To Create Presidential Dynasty, 22.01.2016, http://www.ecoi.net/local_link/318196/457181_de.html)

Sicherheitslage

Bei einem Polizeieinsatz im Mai 2014 in Chorog, Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO), kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und den Bewohner, wobei drei Menschen getötet und fünf verwundet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Untersuchung des Vorfalls bis Ende des Jahres dauern wird. Es gibt immer noch keine Ergebnisse der Untersuchung der Vorfälle in Chorog im Juli 2012, bei denen duzende Menschen verletzt und zumindest 22 Zivilpersonen getötet wurden; es gibt keine verlässliche Zahlen bezüglich der Opfer (AI 25.02.2015).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 06.01.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010 - der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.05.2013/BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.05.2013). Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und Tadschikistan ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu Tadschikistan schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 01.2014).

In Chorog, Autonomer Oblast Gorno Badachshan (GBAO) kam es im Mai 2014 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. Seit Sommer 2014 hat sich die Lage dort wieder normalisiert. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen. Ausländische Reisende waren zwar nicht betroffen, dennoch

sind auch hier Vorsicht und Wachsamkeit geboten (AA Sicherheit 01.12.2015).

Herbst 2010 rückte der östliche Teil der Region Garm (Rascht) wieder einmal ins Blickfeld, wo es im September zu einem blutigen Überfall auf einen Militärkonvoi gekommen war, dem 28 Soldaten zum Opfer fielen. Laut Regierung handelt(e) es sich bei den Gegnern zuvörderst um internationale Terroristen. Außenstehende Beobachter gehen eher von Machtkämpfen lokalen Charakters aus und bezweifeln überdies das Vorhandensein eines terroristischen Netzwerks in Tadschikistan. Eine in diesem Zusammenhang regierungsseitig eingeleitete Militäroperation währte bis ins Frühjahr 2011 und wurde dann vom Innenminister für erfolgreich beendet erklärt. So manches deutet jedoch darauf hin, dass das Konfliktpotential nicht merklich gesenkt oder gar beseitigt werden konnte, das die ehemalige Hochburg der "islamischen Opposition" im Osten Tadschikistans in sich birgt. Das nächste Ereignis dieser Art nahm Ende Juli 2012 in Gorno-Badachschan seinen Lauf. Auf die Tötung des Geheimdienstchefs dieser Provinz, Abdullo Nazarov , reagierte die Regierung mit einem massiven Militäreinsatz im Raum der Provinzhauptstadt Chorog. Der Mangel an validen (Hintergrund)informationen - insbesondere regierungsseitig - zu den Ereignissen lässt einigen Raum für Spekulationen offen, zumal Gorno-Badachschan bislang als eine Region relativ fernab direkten Regierungseinflusses gelten konnte. Die Lage in Gorno-Badachschan dürfte weiterhin angespannt sein, wie sich in einem neuerlichen Gewaltausbruch in Chorog im Mai 2014 andeutet (GIZ Staat Dezember 2015).

(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2014/15 - Tajikistan, 25.02.2015, http://www.refworld.org/docid/54f07d8fc.html

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy

Report 2014 - Case Study: Shrinking Space for Civil Society in Eastern Europe and Central Asia, 12.03.2015, http://www.ecoi.net/local_link/298596/435137_de.html

AI - Amnesty International Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, 23.05.2013, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html

BTI - Bertelsmann Stiftung, Tajikistan Country Report 2014, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/tjk/index.nc

KAS - Konrad Adenauer Stiftung, Gefecht im Ferganatal Tadschikistan und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, Jänner 2014, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515

AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 03.02.2016, unverändert gültig seit 01.12.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)

Justiz

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten. März 2015 wurde Rustam Emomali, der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattete älteste Sohn des Präsidenten zum Chef der Antikorruptionsbehörde ernannt (GIZ Staat Dezember 2015).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009/USDOS 27.02.2014).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html)

Folter/Unmenschliche Behandlung

Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA Innenpolitik November 2015).

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014).

(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html

AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)

Korruption

Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel vor. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4t Rauschgift, darunter 1t Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6t beschlagnahmt. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20t Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. - Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2014 auf Platz 152 von 175. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BSP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2015 ist Tadschikistan auf Platz 3, also mit an der Spitze unter 152 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antkorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan erkennen lässt (GIZ Wirtschaft Dezember 2015).

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013).

(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik Oktober 2014). Ein in Arbeit befindliches Gesetz über Nichtregierungsorganisationen und über den Status von Rechtsanwälten könnte ihre Tätigkeit erschweren, sofern es in der vorliegenden Form verabschiedet wird (AA Innenpolitik November 2015).

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.02.2014). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014). Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst (2015) durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun u.a. eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute , das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen us-amerikanischen Stiftungen , von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (GIZ Staat Dezember 2015).

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)

Menschenrechte

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten. März 2015 wurde Rustam Emomali, der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattete älteste Sohn des Präsidenten zum Chef der Antikorruptionsbehörde ernannt. (GIZ Staat Dezember 2015).

Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein 'Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte' - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite gibt es bei der Freiheit der Medien, bei Rechtsstaatlichkeit, Herstellung menschenwürdiger Bedingungen in Strafvollzugsanstalten sowie innerhalb der Streitkräfte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. Auch der Aufbau und die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Ein in Arbeit befindliches Gesetz über Nichtregierungsorganisationen und über den Status von Rechtsanwälten könnte ihre Tätigkeit erschweren, sofern es in der vorliegenden Form verabschiedet wird. Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA Innenpolitik November 2015).

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten sorgt für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ Staat Dezember 2015).

Defizite gibt es bei der Freiheit der Medien (AA Innenpolitik November 2015). Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013). Informationen zum tagespolitischen Geschehen in und aus Tadschikistan werden von Regierungsseite nur in begrenztem Umfang, auf der Basis von Meldungen der staatlichen Nachrichtenagentur Chovar zur Verfügung gestellt (GIZ Staat Dezember 2015).

(AA - Auswärtiges Amt Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html

AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c19600)

Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA Innenpolitik November 2015).

(AA - Auswärtiges Amt Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte infolge der Vorlage eines tadschikischen Führerscheins bereits beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens. Die vorgelegte Heiratsurkunde wird hingegen erst auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 09.12.2015, die Beschwerdeführerin wiederrief ihre früheren unglaubwürdigen Angaben wonach man sich im Datum geirrt habe und gab zu, dass sie nach ihrer Scheidung von ihrem Mann diesen neuerlich standesamtlich geheiratet habe, letztlich doch als echt und inhaltlich richtig erachtet.

II.2.2. Die Feststellungen (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Auf Grund der im Asylverfahren beim Bundesasylamt am 17.07.2012 im Original vorgelegten tadschikischen Zeitung vom 04.07.2012 konnte festgestellt werden, dass der von der Beschwerdeführerin verfasste Artikel tatsächlich unter Nennung ihres Namens in Tadschikistan veröffentlicht wurde; dies ergibt sich aus der im Akt des Bundesasylamtes befindlichen Übersetzung des Artikels (Aktenseite 151) in Verbindung mit einer Übersetzung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2015. Die Feststellungen (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausiblen und daher als glaubwürdig zu erachtenden Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin - wegen ihres Engagements für die Rechte von Frauen und Kindern und damit verbundenen öffentlichen Kritik an der Regierung in Verbindung mit dem veröffentlichten Zeitungsartikel - in Tadschikistan verfolgt werden könnte.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung von drei Beschwerdeverhandlungen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes in dessen Bescheid davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgung wegen der Parteimitgliedschaft unglaubwürdig ist. Da jedoch nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, aus den im vorigen Absatz genannten Gründen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (siehe dazu unten II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) war spruchgemäß zu entscheiden und erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgung wegen der Parteimitgliedschaft.

II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der dritten Beschwerdeverhandlung am 09.12.2015 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seite 11ff), sowie etwas aktuelleren Berichten, welche mit den genannten Berichten in Einklang stehen und ebenfalls aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen stammen. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien haben keinen Einwand gegen die Berichte erhoben und die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes. (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wegen der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen konnte eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat nicht erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach drei Beschwerdeverhandlungen, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt in dessen Bescheid, davon aus, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdige Angaben zu einer angeblichen Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Tadschikistans machte und diesbezüglich auch noch gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte.

Es ist jedoch nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin, wegen ihres Engagements für die Rechte von Frauen bzw. Kindern in Tadschikistan und in diesem Zusammenhang öffentlich geübter Kritik in Verbindung mit einem, unter Nennung ihres Namens, veröffentlichten regimekritischen Zeitungsartikels und damit zumindest unterstellter politischen Gesinnung, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass Teilen der Angaben der Beschwerdeführerin letztlich Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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