W209 2115470-1•BVwG W209 2115470-1
W209 2115470-1Federal Administrative CourtMar 3, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W209 2115470-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.08.2015, GZ: 12-2015-BW-MS2BN-002XD und 12-2015-BW-MS2BN-002XE, betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,00 und € 80,00 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31.07.2015 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass er die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2015 nicht vorgelegt habe und diesmal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden sei.
2. Mit Bescheid vom 24.08.2015, GZ: 12-2015-BW-MS2BN-002XD, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vor, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2015 nicht fristgerecht erstattet worden sei.
Mit Bescheid vom gleichen Tag, GZ: 12-2015-BW-MS2BN-002XE, schrieb sie einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vor, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 nicht fristgerecht erstattet worden sei.
3. Gegen diese Bescheide erhob Frau XXXX, namens des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Stornierung der Bescheide. Begründend führte sie aus, dass die Übermittlung per ELDA nicht funktioniert habe, weswegen sie nach Rücksprache mit der belangten Behörde nunmehr alles am 12.08.2015 per Fax übermittelt habe. Das Programm sei derart umständlich, dass viele ihrer Bekannten, welche sich sehr gut mit Computer-Programmen auskennen würden, es nicht geschafft hätten, dieses Programm zu verstehen. Diese seien daher wieder zur alten Übersendung übergegangen. Da sie dies jetzt auch begriffen habe, würde sie in Zukunft dasselbe tun. Leider sei ihr von der ELDA-Servicestelle nur mitgeteilt worden, dass sie alles auf deren Homepage erfahre. Diese sei jedoch ebenso umständlich und unverständlich. Gleichzeitig wurden die Beitragsnachweisung für August 2015, das o.a. Fax vom 12.08.2015 samt Computer-Ausdrucken, die bestätigen sollen, dass die beschwerdegegenständlichen Beitragsnachweisungen laut ELDA rechtzeitig übermittelt worden seien, sowie eine Vollmacht vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 08.09.2015 erteilte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, weil der Beschwerde nicht die Gründe zu entnehmen seien, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Bescheide stützt, und räumte hierfür eine Frist bis 22.09.2015 ein.
5. Mit E-Mail vom 17.09.2015 teilte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers - zusammengefasst - mit, dass die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisungen auf einen Behördenfehler zurückzuführen sei, da diese das Fehlen nicht rechtzeitig gemahnt habe. Da die E-Mail-Adresse fehlerhaft eingegeben wurde, langte dieses E-Mail jedoch nicht bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als mangelhaft zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerde zwar die Bescheide bezeichne und ein Begehren enthalte, sich jedoch darin keine Gründe fänden, welche die Rechtswidrigkeit der Bescheide behaupten. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG sei ein Rechtsmittel als mangelhaft zurückzuweisen, wenn die Beschwerde keine Gründe anführe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Die Anführung dieser Gründe sei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde. Da der gegenständliche Formmangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben worden sei, sei die Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen gewesen.
7. Mit E-Mail vom 01.10.2015 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die nicht eingelangte Stellungnahme vom 17.09.2015 nach, teilte mit, dass ihrer Ansicht nach nur die Vorschreibung des Beitragszuschlages für die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung für April 2015 in Höhe von € 40,00 gerechtfertigt sei, und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 08.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 12.08.2015 die Beitragsnachweisungen für die Monate April 2015, Mai 2015 und Juni 2015.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass die o.a. Beitragsnachweisungen erst am 12.08.2015 nachgereicht wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) bis (5) ..."
§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF:
"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) bis (2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) bis (9) ..."
§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) bis (3) ...
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass sie entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nicht die Gründe enthalte, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, weswegen der Beschwerdeführer um Behebung dieses Mangels aufgefordert worden sei. Da dieser der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen gewesen.
Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seiten 4 und 6) habe die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben seien deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 VwGVG im Prüfungsumfang beschränkt sein solle. Die Anforderungen an die Beschwerde seien demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG.
Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses AB 2212 BlgNR XXIV. GP, S 5, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten wurde.
Somit entsprechen die inhaltlichen Anforderungen des VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
In der somit auf § 9 Abs. 1 VwGVG übertragbaren Judikatur zu § 63 Abs. 3 AVG vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung - insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH 11. 6. 1997, 95/01/0344; siehe aber VwGH 26. 5. 1992, 88/05/0191, wo er betont, dass nicht dahingehend unterschieden werden darf, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht) oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei (VwGH 27. 5. 1993, 93/01/0050) - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 21. 2. 1995, 95/05/0010; 29. 6. 2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwSlg 10.343 A/1981; VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0127; 20. 9. 1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 2. 3. 1966, 946/65; 10. 1. 1990, 89/01/0339; 30. 1. 2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Auch müssen der Berufungsantrag und die -begründung nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein, wenn sie aus der Berufung insgesamt hervorgehen (VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 Rz 83).
Im vorliegenden Fall zielt die im Verfahrensgang unter Punkt I.2. wiedergegebene Beschwerde erkennbar darauf ab, das ELDA-Programm und damit die belangte Behörde für die verspätete Beitragsnachweisung verantwortlich zu machen, weswegen der Beschwerdeführer vermeint, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Übermittlung treffe, zumal die fehlenden Beitragsnachweisungen sofort nach Kenntnis der fehlerhaften Übermittlung nachgeholt worden seien. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er Computer-Ausdrucke vor, die bestätigen sollen, dass die beschwerdegegenständlichen Beitragsnachweisungen laut ELDA rechtzeitig übermittelt worden seien.
Damit lässt die Beschwerde - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - erkennen, aus welchen Erwägungen die Bescheide bekämpft werden und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können. Für einen Auftrag zur Mängelbehebung bestand somit keine Notwendigkeit, zumal die Beschwerde neben einer ausreichenden Begründung unstrittig auch alle übrigen in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernisse erfüllt.
Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im vorliegenden Fall die zu entscheidende Sache inhaltlich zu erledigen und über die Verhängung der Beitragszuschläge wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen abzusprechen.
2. Vorschreibung der Beitragszuschläge
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist in Handhabung der Vorschrift des § 113 ASVG die Frage des Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nämlich - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles Abschnitt VIII des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Daß für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu beachten ist, schließt der VwGH damit - im Anschluß an die Rechtsprechung des VerfGH (Erk. v. 20. 3. 1964, Sgl. Nr. 4687) - nicht aus (VwGH 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114).
Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass die Beitragsnachweisungen nicht rechtzeitig eingelangt sind. Sein Vorbringen, dass ihn daran keine Schuld treffe und er die Beitragsnachweisungen sofort nach Kenntnis des Übermittlungsfehlers nachgeholt habe, geht aufgrund der obigen Ausführungen, die (auch) für § 113 Abs. 4 ASVG (als Nachfolgebestimmung des vom o.a. Erkenntnis mitumfassten damaligen § 113 Abs. 2 ASVG) Geltung haben, ins Leere.
Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG berechtigt war.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.
Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).
Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Vorschreibung von zwei Beitragszuschlägen in Höhe von € 40,00 und € 80,00 für drei aufeinanderfolgende Meldeverstöße sowohl unter Berücksichtigung des dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwandes als auch allenfalls eines bloß minderen Grades des Verschuldens aufgrund eines allfälligen Mitverschuldens der Behörde im Rahmen des Zulässigen bewegt.
Die Vorschreibung der beschwerdegegenständlichen Beitragszuschläge erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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