BVwG W203 2116843-1

W203 2116843-1Federal Administrative CourtMar 3, 2016

Regest

Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, Nachweismangel,<br/>öffentliche Schule, Schulpflicht, zureichender Erfolg

Full text

BVwG W203 2116843-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2116843.1.00

Spruch

W203 2116843-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXXals Erziehungsberechtigte ihres mj. Sohnes XXXX, geboren am XXXX, vom 12.10.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.09.2015, GZ. VIIIHa18/58-2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 09.09.2015 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Sohnes der BF im Schuljahr 2015/16 dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) angezeigt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015, GZ. VIIIHa18/58-2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde erstens die angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt, zweitens ausgesprochen, dass der Sohn der BF seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe und drittens die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Sohn der BF bereits im Schuljahr 2014/15 seine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt habe, von der BF aber kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes vorgelegt worden sei. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen wäre daher gemäß der Spruchpunkte eins und zwei zu entscheiden gewesen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde wurde damit begründet, dass eine nachträgliche Aufnahme in eine in § 5 SchPflG genannte Schule - wenn überhaupt - nur eingeschränkt möglich sei, sodass Gefahr bestehe, dass das Kind bei einer Abweisung der Beschwerde seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule nicht erfüllen könne, während im Gegensatz dazu ein späterer Wechsel in den häuslichen Unterricht jederzeit leicht möglich wäre.

Der Bescheid wurde am 18.09.2015 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 12.10.2015, zur Post gegeben am 16.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2015, erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Der BF sei bewusst, dass sie durch die Nichterbringung einer Gleichwertigkeitsfeststellung in den letzten beiden Schuljahren gegen die "herrschende Gesetzgebung" verstoßen habe. Trotzdem ersuche sie ihrem Gewissen folgend und aus tiefster Überzeugung erneut um eine Auseinandersetzung mit dem Thema Gleichwertigkeitsfeststellung im häuslichen Unterricht. Die "Initiative Freilernen" arbeite bereits seit vielen Jahren an einer Anpassung der Bedingungen für die Externistenprüfung, deren derzeitige Ausgestaltung einen großen Stressfaktor und eine Belastung sowohl für das Kind als auch dessen Familie darstelle und den Ideen des Freilernens entgegenlaufe. Sie wäre durchaus offen für eine andere Art der Begleitung für freilernende Schülerinnen und Schüler, damit gewährleistet sei, dass der häusliche Unterricht nicht zu Missbrauch oder Vernachlässigung der Kinder führe und sich die jungen Menschen altersgemäß entwickeln könnten. Leider sei aber bislang sowohl von den Schulbehörden als auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verfassungsgerichtshof nicht auf die Vorschläge eingegangen und stets ohne mündliche Verhandlung negativ entschieden worden.

Da die BF das Recht auf freie Bildung weiterhin in Anspruch nehmen wolle, fordere sie das Gericht auf, sich losgelöst von den gesetzlichen Rahmenbedingungen mit dem Thema "Freilernen als weitere Bildungsform in Österreich" auseinanderzusetzen, und verweise diesbezüglich auf die Internetseite www.freilerner.at/initiative 2013.

Nach Ansicht der BF sollte es - wie in vielen anderen Ländern bereits umgesetzt - auch in Österreich möglich sein, die seit langem bekannten Fakten über das menschliche Lernen in den Gesetzen zu verankern.

Die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die BF damit, dass nicht nachvollziehbar wäre, wieso die nachträgliche Aufnahme in eine Schule nicht oder nur eingeschränkt möglich sein sollte, da eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für die Schulbehörden bestehe. Umgekehrt befürchte sie im Falle einer "zwangsweisen Einschulung" ihres Sohnes schwerwiegende nachteilige Folgen für dessen Lernfreude und Selbstmotivation.

4. Einlangend am 06.11.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2014/15 am häuslichen Unterricht teil. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2014/15 wurde von der BF nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass kein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht worden ist.

Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, 1. Satz SchPflG erbracht wird (vgl. § 11 Abs. 4, 2. Satz SchPflG). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Soweit die BF vorbringt, sie sei durchaus bereit und gewillt, mit den zuständigen Schulbehörden über andere Möglichkeiten der Begleitung freilernender Schülerinnen und Schüler zu sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Unterrichtserfolg eben nicht durch andere Ermittlungsmethoden geprüft oder in anderer Form nachgewiesen werden kann. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges iSd § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

13. Auflage, FN 14a und 14c [S. 506] zu § 11 SchPflG mit Verweis auf VwSlg 14669 [A] und VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; VwGH 28.04.1997, 97/10/0060; 25.04.2001, 2000/10/0187).

Die BF räumt selbst in ihrem Beschwerdevorbringen ein, dass die Genehmigung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im verfahrensgegenständlichen Fall gegen derzeit geltendes Recht verstoßen würde, vermeint aber, dass diese Rechtslage nicht (mehr) den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das menschliche Lernen entspreche und daher eine Änderung dieser Rechtslage erforderlich wäre.

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte ist in Art. 130 B-VG näher umschrieben. Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte, darüber abzusprechen, ob die geltenden und im Beschwerdeverfahren anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und noch aktuell sind, kommt demnach den Verwaltungsgerichten nicht zu. Das erkennende Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG einzuleiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach erkannt hat, dass es etwaige verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes vorgebracht worden sind, nicht teilt (vgl. BVwG 13.10.2014, W224 2012294-1; 31.10.2014, W224 2013538-1; 17.11.2014, W128 2012934-1; 11.12.2014, W227 2013939-1; 02.03.2015, W203 2013085-1; 14.04.2015, W128 2104975-1; 29.04.2015, W128 2014132-2) und auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines von der "Initiative Freilernen 2013" eingeleiteten Verfahrens keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG geäußert hat (VfGH 10.03.2015, E1993/2014).

3.2.3. Zur Unterlassung der mündlichen Verhandlung:

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.