BVwG W193 2016007-1

W193 2016007-1Federal Administrative CourtMar 2, 2016

Regest

Akteneinsicht, Belästigung, Eigentumssicherung, Einwendungen,<br/>Erweiterung, Erweiterung Nassbaggerung Sicheldorf, Genehmigung,<br/>Genehmigungsverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Immissionen, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Ladungen,<br/>Nachbarrechte, Parteistellung, Rechtzeitigkeit, Schaden, subjektive<br/>Rechte, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wertänderung, wirtschaftliche<br/>Interessen, Zustellung

Full text

BVwG W193 2016007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2016007.1.00

Spruch

W193 2016007-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Frau XXXXgegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, betreffend das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, wurde der Klöcher Basaltwerke GmbH Co KG gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 und 4, 39 Abs. 1 UVP-G 2000 nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" auf den Grundstücken Nrn. 236, 237, 253, 254 und 271, KG Sicheldorf (Gemeinde Radkersburg - Umgebung), erteilt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.06.2013 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend den Verfahrensakt "Klöcher Basaltwerke, Nassbaggerung Sicheldorf" und führte aus, dass sie grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 8 der KG Sicheldorf mit der Grundstücksnummer 239 sei. Die Beschwerdeführerin sei als Anrainerin im UVP-Verfahren nicht geladen worden. Auf den an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzenden Grundstücken mit den Nummern 236 und 237 werde bereits Schotter abgebaut. Die Veröffentlichung der Abhaltung dieses Verfahrens sei sowohl in der Wiener Zeitung als auch auf der Amtstafel Radkersburg Umgebung rechtzeitig erfolgt. Es werde ersucht dem Antrag auf Akteneinsicht zu entsprechen.

3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.06.2013, Zl. ABT13-31.00-18/2008-36, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Klöcher Basaltwerke GmbH Co KG am 17.10.2002 den Antrag auf Erweiterung der Nassbaggerung Sicheldorf gestellt habe. Das Verfahren sei mit Edikt vom 13.12.2002 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Verlautbarung sei in der Zeitschrift "Die Presse" und "Der Standard" erfolgt. Die Unterlagen seien vom 13.01.2003 bis zum 24.02.2003 in der Gemeinde Radkersburg-Umgebung, der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg und der Fachabteilung 13A der Steiermärkischen Landesregierung in Graz aufgelegt worden. Es sei dabei auf die Bestimmung des § 44b AVG hingewiesen worden, wonach die Parteistellung verloren gehe, wenn bei der Behörde nicht rechtzeitig eine schriftliche Einwendung erhoben werde. Im Zuge des Verfahrens habe nur die Umweltanwaltschaft Parteistellung erlangt. Da seitens der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben worden seien, hätten sei keine Parteistellung erlangt, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid vom 19.06.2013 und führte im Wesentlichen aus, dass der Nutzung der umgewidmeten Parzellen 236 und 237 ein wasserrechtliches Verfahren vorangehen hätte müssen, von dem alle Anrainer schriftlich zu verständigen gewesen wären.

5. Mit Berufungsbescheid vom 18.12.2013, Zl. US 8B/2013/14-4, änderte der Umweltsenat den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.06.2013 dahingehend ab, dass Akteneinsicht in den gesamten Akt der Steiermärkischen Landesregierung zur "Erweiterung Nassbaggerung Sicheldorf", Zl. 13A-31.00K37-02 bzw. K37-03, zu gewähren sei.

6. Am 14.01.2014 und 15.01.2014 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in den Akt "Erweiterung Nassbaggerung Sicheldorf".

7. Im Schriftsatz vom 04.05.2014, unterfertigt am 12.05.2014, an die Steiermärkische Landesregierung führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine schriftliche Ladung an die Ölmühle Schmid ergangen sei. Die Erweiterung der Schottergrube sei aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt worden damit sich der Betriebswert erhöhe. Bei diesem Verfahren sei es verpflichtend notwendig, dass der Betreiber und der Projektwerber im Einklang mit der Behörde die angrenzenden Nachbarn einladen müssten, widrigenfalls das gesamte Verfahren gegenstandslos sei.

8. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Landesregierung einen "Antrag auf sofortige Einstellung des Schotterabbaus der Schottergrube Fa. Asamer/Klöch" und führte aus, dass aufgrund der Nichtladung der Anrainer und unsachgemäßen Amtsführung Gefahr im Verzug vorliege. Es seien Bürgerrechte missachtet worden und zugunsten der Betreiber dieses Schotterprojektes Profit auf Kosten der Bürgerrechte und Anrainer lukriert worden. Die Schadenssumme liege bei mindestens € 585.000. Die Raumordnung in der Marktgemeinde Halbenrain in der Sache Ölmühle Schmid weise Zusammenhänge auf politischer Ebene auf, da die Ölmühle Schmid aufgrund ihres Raumordnungsstreits mit dem Bürgermeister und der Marktgemeinde Halbenrain die Unregelmäßigkeiten und den dadurch entstandenen Skandal betreffend die Unterschutzstellung des "Steierischen Kürbiskernöl g.g.A." aufgedeckt habe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Industriehalle im Ausmaß von 8.000m2 sowie eine Kürbiskerntrockenanlage für ca. 1000 Tonnen Kürbiskerne pro Jahr mit einer 6 MW Heizungsanlage in der Donnersdorfer Au im Freiland Landschaftsschutzgebiet Natura 2000 und im Hochwassersperrgebiet Hora Q 100 errichtet worden sei. Ebenso gebe es in diesem Gebiet eine Schottergrubengenehmigung und eine Ackerschüttfläche für Land- und Forstwirtschaft und zugleich sei die Marktgemeinde Halbenrein die dafür zuständige Behörde für die Raum- und Bauordnung sowie gleichzeitig Projektbetreiber. Es bestehe der Verdacht der Befangenheit und Unvereinbarkeit, da in allen Fällen die Fachabteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung die zuständige Abteilung gewesen sei.

9. Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.06.2014, Zl. ABT13-31.00-18/2008-46, wurde der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark der Verfahrensakt abgetreten mit dem Hinweis auf den Übergang der Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark.

10. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.11.2014, Zl. BHRA-3.0-491/1999, wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, mit dem Hinweis übermittelt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben könne.

11. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin die nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, und führte darin im Wesentlichen aus, dass der dringende Verdacht des Missbrauchs von Bürgerrechten bestehe. Es sei unklar, warum die Beschwerdeführerin nicht geladen worden sei. Es sei somit ersichtlich, dass die Betreiber der Schottergrube im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie im Schottergrubenerweiterungsverfahren ein Interesse an einer raschen Abwicklung gehabt hätten. Sowohl für das Betonsteinwerk Halbenrain als auch für den Partner Asamer Kies- und Betonwerke GmbH sei die Wertsteigerung ein ausschlaggebender Punkt gewesen. Indem die Beschwerdeführerin nicht geladen worden sei, habe man versucht, Einsprüche zu verhindern und somit die Bürgerrechte aller Anrainer ignoriert. Der Beschwerdeführerin sei ein riesiger Schaden entstanden, da es zu einer Abwertung des Grundstückes gekommen sei. Der Beschwerdeführerin seien in der Zwischenzeit weitere Kosten in der Höhe von € 150.000 (Aufwand und Verdienstentgang) entstanden, weil man sich unnötig mit dem Fall beschäftigen hätte müssen.

12. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.12.2014, Zl. BHSO-3.0-491/1999, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

13. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 09.12.2014, Zl. LVwG 2.1-13/2014-348, wurde die gegenständliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

14. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W193 2016007-1/6Z, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde vom 19.11.2014 aufgefordert, darzutun, in Bezug auf welche subjektiv-öffentlichen Rechte Beschwerde erhoben werde.

15. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 kam die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nach und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren nicht geladen worden seien. Die Parteistellung sei bewusst ausgeschlossen worden, weshalb die Genehmigung weiterer Schottergrubenverfahren sowie die Nassbaggerung rechtswidrig seien. Bei der genehmigten Erweiterung der Schottergrube handle es sich um eine Neugenehmigung, da die Grundstücke durch einen öffentlichen Weg getrennt seien. Das Genehmigungsverfahren sei nicht rechtskonform, da man gewusst habe, dass die als Schotterfläche ausgewiesenen Ackergrundstücke auf schnelle Weise genehmigt werden sollten, zumal damit eine Vermögensaufwertung für die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH verbunden sei. Man habe sohin die Bürgerrechte und die Parteistellung ausgeschaltet. Dies sei mit demokratischen Regeln nicht vereinbar. Die Firma Betonsteinwerk Halbenrain habe auf Verdacht einen hohen Wert erschlichen, der der Firma Asamer Kies- und Betonwerke GmbH zu Gute gekommen sei. Auffallend sei, dass der Betreiber der Schottergrube die Beschwerdeführerin persönlich kenne, die Beschwerdeführerin jedoch nie über die Grubenerweiterung informiert habe. Im Zuge des Baggerns sei die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin unbefugt überschritten worden. Die Beschwerdeführerin werde die Schadenssumme einfordern. Das Verfahren der Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung sei auf Verdacht zum Vorteil des Schottergrubenbetreibers ausgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, wurde der Klöcher Basaltwerke GmbH Co KG nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" auf den Liegenschaften mit den Grundstücksnummern 236, 237, 271, EZ 323, KG 66333 Sicheldorf, und auf den Liegenschaften mit den Grundstücksnummern 253, 254, EZ 329, KG 66333 Sicheldorf, der Gemeinde Radkersburg - Umgebung erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 239, EZ 8, KG 66307 Drauchen. Dieses Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 237, EZ 323, KG 66333 Sicheldorf. Die Beschwerdeführerin wurde als Nachbarin dem Verfahren betreffend das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" nicht beigezogen, obwohl diese als Partei des Genehmigungsverfahrens hätte behandelt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2013 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Landesregierung Akteneinsicht betreffend den Verfahrensakt "Klöcher Basaltwerke, Nassbaggerung Sicheldorf" mit der Zl. FA13A-31.00K37-03/47.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.06.2013, GZ ABT13-31.00-18/2008-36, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Umweltsenat. Mit Bescheid des Umweltsenats vom 18.12.2013, Zl. US 8B/2013/14-4, wurde der Berufung vom 10.07.2013 statt gegeben und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.06.2013 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den gesamten Akt der Steiermärkischen Landesregierung zur "Erweiterung Nassbaggerung Sicheldorf", Zl. 13A-31.00 K 37-02 bzw. K 37-03, zu gewähren ist, da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren zu erlangen.

Am 14.01.2014 und 15.01.2014 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in den Akt "Erweiterung Nassbaggerung Sicheldorf".

Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Landesregierung einen "Antrag auf sofortige Einstellung des Schotterabbaus der Schottergrube Fa. Asamer/Klöch".

Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin die nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben.

Die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch nicht begründet, weil keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufgezeigt werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3. 2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, betrachtet.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

3. 4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).

Wie bereits der Umweltsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 18.12.2013, Zl. US 8B/2013/14-4, darlegt, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit vom Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung zu Zl. FA13A-31.00K37-03/47 betreffend die Genehmigung für das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" auf den Liegenschaften mit den Grundstücksnummern 236, 237, 271, EZ 323, KG 66333 Sicheldorf, und auf den Liegenschaften mit den Grundstücksnummern 253, 254, EZ 329, KG 66333 Sicheldorf (Gemeinde Radkersburg - Umgebung), Kenntnis zu erlangen. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Genehmigungsverfahrens betreffend das Genehmigungsverfahren für das Vorhaben "Nassbaggerung Sicheldorf, Erweiterung" nicht geladen wurde.

Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw. einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte (VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013 mwN). Der übergangenen Partei stehen drei Möglichkeiten offen, um ihre subjektiven Rechte zu wahren; sie kann die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 8 Rz 21 unter Hinweis auf VwGH 03.09.1999, 99/05/0043; VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Die übergangene Partei kann ebenso die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Schließlich kann sie jedoch auch einen direkten Weg wählen und sich unmittelbar mit dem Rechtsmittel, das gegen den Bescheid in Betracht kommt, zur Wehr setzen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 21 unter Verweis auf VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210). Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Stellung als übergangene Partei zukommt und das Verfahren ihr gegenüber daher nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist, dass sie dem Genehmigungsverfahren nicht beigezogen wurde, obwohl ihr Parteistellung in diesem Verfahren zugekommen wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118).

In § 19 UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Verfahrens normiert. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben als Nachbarn/Nachbarinnen geltende Personen Parteistellung, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Nachbarschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 19 Abs. 1 leg. cit kommt. Das Verhalten des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Gemäß der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Nachbarn jene natürlichen Personen, denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen; dinglich Berechtigte sind daher als eigenständig geschützte Personengruppe anzusehen (vgl. N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ [2013] § 19, Rz 16).

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 239, EZ 8, KG 66307 Drauchen. Dieses Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 237, EZ 323, KG 66333 Sicheldorf, und somit an das geplante - mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA13A-31.00K37-03/47, genehmigte - Vorhaben an, weshalb sie als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu betrachten ist.

Da die Beschwerdeführerin diesem Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung nicht beigezogen wurde und eine übergangene Partei die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides verlangen kann, um diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 21 unter Hinweis auf VwGH 03.09.1999, 99/05/0043; VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), und der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2014 der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2003, Zl. FA 13A-31.00K37-03/47, zugestellt wurde, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.11.2014 somit als zulässig.

3. 5 Zu den subjektiv-öffentlichen (Nachbar)Rechten:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit c UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.

Somit verleihen diese Bestimmungen den Nachbarn Rechte auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz (vgl. N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 19, RZ 18).

Im Rahmen der Beschwerde vom 19.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das angefochtene Genehmigungsverfahren wieder aufzurollen und rügte, dass sie dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht beigezogen worden sei. Mit dieser Vorgangsweise habe man Bürgerrechte aller Anrainer ignoriert und versucht, Einsprüche zu verhindern. Der Beschwerdeführerin sei zudem ein Schaden entstanden, da es zu einer Abwertung des Grundstückes gekommen sei. Überdies seien der Beschwerdeführerin weitere Kosten in Höhe von € 150.000 (Aufwand und Verdienstentgang) entstanden, da man sich unnötig mit dem Verfahren beschäftigen habe müssen.

Im Zuge der Verbesserung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12.02.2016 aus, dass sie im Genehmigungsverfahren nicht geladen worden sei und die Parteistellung bewusst ausgeschlossen worden sei. Da die Grundstücke durch einen öffentlichen Weg getrennt seien, handle es sich um eine Neugenehmigung und nicht um eine Erweiterung. Das Genehmigungsverfahren sei nicht rechtskonform, da man gewusst habe, dass die als Schotterfläche ausgewiesenen Ackergrundstücke auf schnelle Weise genehmigt werden sollten, zumal damit eine Vermögensaufwertung für die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH verbunden sei. Der Betreiber der Schottergrube sei der Beschwerdeführerin zwar persönlich bekannt, jedoch habe dieser die Beschwerdeführerin nicht über die Grubenerweiterung informiert. Im Zuge der Baggerarbeiten sei die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin unbefugt überschritten worden. Das gegenständliche Verfahren sei lediglich zum Vorteil des Schottergrubenbetreibers geführt worden.

Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde sowie im Schriftsatz vom 12.02.2016 vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen:

Vorweg ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich eine übergangene Partei in der Berufung nicht nur darauf beschränken darf, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern auch konkrete Einwendungen erheben muss (VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210; VwGH 16.03.1993, 93/05/0043, mwN). Das Verfahren ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine mitbeteiligte Partei übergangen wurde, sondern es sind vielmehr ihre Einwendungen zu prüfen und es ist die Berufung abzuweisen, wenn diese nicht berechtigt sind (VwGH 19.06.1990, 3128/79; VwGH 30.01.1990, 89/05/0128). Jener Teil des Beschwerdevorbringens, in dem seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dem Verfahren nicht beigezogen worden zu sein, wodurch Bürgerrechte verletzt und Einsprüche verhindert worden seien, ist daher nicht geeignet, eine Verletzung subjektive-öffentlicher Rechte zu begründen, da es sich hierbei nicht um konkrete Einwendungen handelt, sondern lediglich die Nichtbeiziehung zum Verfahren bemängelt wird.

Da der übergangenen Partei kein Recht auf Wiederholung des gesamten Verfahrens zukommt (VwGH 16.06.1987, 87/05/0107; VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037), erweist sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufrollen des gesamten Genehmigungsverfahrens als unbegründet.

Wie bereits dargestellt wurde, verleihen die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 dem Nachbarn das Recht auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz. Die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums ist nicht als Gefährdung des Eigentums iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit a iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO zu verstehen. Dies ergibt sich explizit aus § 75 Abs. 1 GewO, der nach dem Willen des historischen Gesetzgebers auch bei der Auslegung der einschlägigen Normen des UVP-G heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine Gefährdung von Eigentum daher nur dann vorliegt, wenn dieses in seiner Substanz dadurch bedroht ist, dass seine bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Eine bloße Wertminderung des Eigentums stellt daher keinen Grund für die Versagung einer Genehmigung dar (VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099; VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130; vgl. auch N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 19, RZ 21f). Aus diesem Grund begründen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es zu einer Abwertung ihres Grundstückes gekommen, ihr dadurch ein Schaden entstanden und im Zuge der Baggerarbeiten die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin überschritten worden sei, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte.

Letztlich stellen auch die Behauptungen, dass der Beschwerdeführerin Kosten aufgrund von Aufwand bzw. Verdienstentgang entstanden seien, es sich bei dem Genehmigungsverfahren um eine Neugenehmigung und nicht um eine Erweiterung handeln würde, es im Zuge des Verfahrens zu einer Vermögensaufwertung für die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH gekommen sei und das Verfahren lediglich zum Vorteil des Schottergrubenbetreibers geführt worden sei, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin dar. Diese Ausführungen sind weder geeignet, eine Verletzung jener Rechte, deren Verletzung von Nachbarn im Genehmigungsverfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden können - wie oben dargestellt das Recht auf Gesundheitsschutz, Belästigungsschutz und Eigentumsschutz - zu begründen, noch behauptet die Beschwerdeführerin die konkrete Verletzung eines solchen Rechtes.

Da im Rahmen der Beschwerde sohin keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wurde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob die Beschwerden von Personen, deren Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substanziiert ist und die ihre eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte, nicht hinreichend darlegen können, abzuweisen sind, erscheint als hinreichend geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210; VwGH 16.03.1993, 93/05/0043; VwGH 19.06.1990, 3128/79; VwGH 30.01.1990, 89/05/0128; VwGH 16.06.1987, 87/05/0107; VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037; VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099; VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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