W178 2113754-1•BVwG W178 2113754-1
W178 2113754-1Federal Administrative CourtMar 2, 2016
Beamter, Bemessungsgrundlage, Dienstunfähigkeit, Ruhegenuss
W178 2113754-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Thomas KÖNIG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 20.07.2015, XXXX , betreffend die Bemessung der Gesamtpension zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (BVA) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.04.2011 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.969,77 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 2.096,27, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 598,32 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €
275,18. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, stellte die belangte Behörde fest, die Ruhestandsversetzung sei 141 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam gewesen, zudem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) daher 62 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Vorbringen, die im Bescheid dargelegten Berechnungen stützen sich auf gleichheitswidrige, unsachliche gesetzliche sowie verfassungswidrige Bestimmungen und stellen eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie einen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Bei der Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers werden neben anderen auch der § 5 Abs 2 PG 1965 herangezogen, der Abschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung vorsehe, nämlich die Kürzung des Prozentausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte je Monat des "vorgezogenen" Ruhestandsantrittes. Der § 5 Abs 4 PG 1965 sehe vor, dass bei Abs 2 nicht zur Anwendung komme, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Allerdings müsse dem Beamten aufgrund dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sein. Ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten um mindestens 20 v. H. durch den Dienstunfall vermindert worden sei.
Die Verknüpfung der Abschlagsfreiheit mit der Zuerkennung einer Versehrtenrente sei unsachlich. Bis zur Erlassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I 2004/142, sah § 9 PG 1965 für Fälle wie den vorliegenden eine Art Ausgleich vor, indem vorgesehen gewesen sei, dass Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, einen weiteren Zeitraum zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet bekommen. Im vorliegenden Fall wäre dies der höchstmögliche Zeitraum von zehn Jahren gewesen. Gemäß § 99 Abs 4 PG 1965 dürfe diese Zurechnung für Beamte, die nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren worden seien, nicht mehr durchgeführt werden.
Die im Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Anpassungen an das neue Bild bzw. das neue Verhältnis von Staat und Beamten haben budgetäre und verwaltungsökonomische Erfolge gebracht, die die einzelnen Beamten bereits tragen müssen. Die Verknüpfung der Begünstigung mit dem Zuspruch einer Versehrtenrente stelle jedenfalls eine unsachliche und unverhältnismäßige Gleichheitswidrigkeit dar, die den Bescheid der belangten Behörde mit Gesetzwidrigkeit belaste.
Der angefochtene Bescheid stelle einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Art 5 StGG, Art 1 ZP-EMRK dar. Durch die Regelung der Abschläge zum Ruhegenuss gemäß § 5 Abs 2 PG 1965 werde der Schutzbereich des Grundrechtes berührt und die Regelung stelle auch einen Eingriff dar. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt, da sich der Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz stütze, das die Eigentumsfreiheit verletze.
Die belangte Behörde habe bei der Erstellung des Bescheides Willkür geübt, weil die Berechnungen in den einzelnen Abschnitten nicht ausreichend detailliert dargestellt, häufig die jeweils angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt seien, die zu den jeweiligen Berechnungen herangezogen worden seien.
Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Gesamtpension unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen rechtsrichtig festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand bis zu der Versetzung in den Ruhestand als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Kriminalkommissariat Mitte beim Landeskriminalamt Wien.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.02.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31.03.2011 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt, da er nicht mehr dienstfähig gewesen sei.
Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.02.2015, 8 Rs 160/14d, wurde das Urteil des Erstgerichtes, mit welchem das Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente des Beschwerdeführers aufgrund der Folgen des Dienstunfalls vom 27.12.1985 auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde, bestätigt. Es wurde festgestellt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers habe aufgrund des neurologisch-psychiatrischen Leidenszustandes bis 2011 10 % betragen, seither bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Die BVA habe dem Kläger bis Ablauf des Jahres 1986 aufgrund der damals bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % eine Versehrtenrente im entsprechenden Ausmaß zuerkannt. Seit damals liege die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bei oder unter 10 %, sodass ihm keine Versehrtenrente mehr gebühre.
Zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges am 01.04.2011 hatte der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente vom zuständigen Unfallversicherungsträger.
III. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt A)
IV.1. Der verfahrensgegenständlichen Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs 2 und 5 des PG 1965, BGBl Nr 340, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde.
Nach § 5 Abs 4 leg. cit. findet eine Kürzung nach Abs 2 nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl Nr 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl Nr 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 ist dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die überwiegende Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und
2. dass dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 nicht in Betracht. (Vgl VwGH 2010/12/0058.)
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes der oben zitierten Gesetzesbestimmung ergibt, sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde. Wie sich weiters aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt, muss der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer bis zum 31.12.1986 eine Versehrtenrente gewährt, da sich damals die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 % belief. Seit dem jedoch betrug die MdE 10% (bis 2011) bzw verringerte sich diese bis zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestand kein Anspruch auf Versehrtenrente und wurde die Gewährung einer solchen im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 26.02.2015, 8 Rs 160/14d, rechtskräftig abgelehnt.
Vor dem Hintergrund dieses - auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhaltes ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 Z 2 Satz 2 PG 1965 nicht vorliegen.
IV.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachlichkeit bzw die Verfassungsmäßigkeit der Verknüpfung der Abschlagsfreiheit mit der Zuerkennung einer Versehrtenrente - hierzu wird (auszugsweise) auf den in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation ergangenen Beschluss vom 22. September 2009, B 83/08-3, mit welchem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie über Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965, BGBl Nr 340/1965, idF BGBl Nr 87/2001, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. va. VfSlg. 11.193/1986, S 882; 12.154/1989, S 117; VfGH 26.6.1997, B 2159/96 ua.) und generell zu § 5 Abs 4 leg.cit. (vgl. VfSlg. 15.269/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
"Im Übrigen setzte die Ausnahmebestimmung auch in dieser Fassung eine - hier nicht erfolgte - rechtskräftige Zuerkennung oder Anhebung einer Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. ..." (Vgl. VwGH 2009/12/0179).
IV.3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem solchen Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein (siehe Punkt IV.1.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, "die Berechnungen in den einzelnen Abschnitten seien nicht ausreichend detailliert dargestellt und häufig werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt". Es wird jedoch nicht vorgebracht bzw. ausreichend substantiiert dargestellt, wo konkret diese Mängel der Ausfertigung vorliegen bzw. Willkür geübt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass gesetzliche Grundlagen der Entscheidung fehlen. Dass die Berechnung eines Ruhegenusses inklusive einer Parallelrechnung nicht "ohne weiteres" nachvollzogen werden kann, sondern ein aufmerksames Studium des Bescheides in Verbindung mit dem Nachschlagen der angeführten Gesetzesstellen erfordert, liegt in der Natur eines komplizierten Rechtsbereiches und demonstriert keine Willkür der Behörde.
IV.4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er vorbringt, dass durch die Regelung der Abschläge zum Ruhegenuss der Schutzbereich des Grundrechtes berührt werde und eine Verletzung des Eigentumsrechtes darstelle.
Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Ein Eingriff in ein solches Recht wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt IV.2. liegt hier jedoch keiner dieser Mängel vor.
IV.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist dessen Subsumtion unter den Tatbestand des - vermeintlich verfassungswidrigen - § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die strittige Gesetzbestimmung hat einen klaren Wortlaut und trifft eine klare Regelung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie sich aus der Anführung der Judikate in der rechtlichen Beurteilung ergibt.
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