W124 1435767-2•BVwG W124 1435767-2
W124 1435767-2Federal Administrative CourtMar 2, 2016
Deutschkenntnisse, Familienverband, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W124 1435767-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über
die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch
XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005),
BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Religion der Sikh an und hat in Indien, in XXXX, im Bezirk XXXX gelebt, bevor er am XXXX unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
Ein vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gestellter Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX,
AZ. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1
Z 13 AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Die Entscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Dazu wurde weiter ausgeführt:
"Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse und besucht derzeit einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und wird eine Mitteilung des Unterstützungskomitees zur Integration von MigrantInnen vom XXXX (siehe OZ 9) voraussichtlich im XXXX erhalten. Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich neben den Kontakten im Rahmen seiner Wohngemeinschaft und seiner Ausbildungsbemühungen über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit 2013 im Bundesgebiet aufhält und die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.
Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor enge familiäre Beziehungen unterhält. Im Übrigen verfügt der BF über eine abgeschlossene Schulausbildung einer internationalen Schule in Indien. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen.
Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen."
1.2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus die deutsche Sprache zu sprechen. Sein Lebensunterhalt würde auf Grund einer finanziellen Unterstützung von Seiten des XXXX basieren und er in einer Wohngemeinschaft leben. Darüber hinaus würde er eine wöchentliche Leistung in der Höhe von 40 Euro aus der Grundversorgung erhalten. Um eine arbeitsrechtliche Bewilligung habe der Beschwerdeführer nicht angesucht. Er sei beim AMS nicht gewesen, weil er nicht arbeiten dürfe.
In Österreich würden keine Familienangehörigen leben, der Vater des Beschwerdeführers halte sich in den USA auf, die Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in Indien leben.
Hinsichtlich seiner Geburtsdaten führte der der Beschwerdeführer aus, dass dieses XXXX lauten würde. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylantragstellung angegeben habe, am XXXX geboren zu sein, gab dieser an vorher sein Geburtsdatum nicht gewusst zu haben. Erst als er die Geburtsurkunde erhalten habe, habe er das Datum gewusst. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei, indem er in einem Rugbyteam spiele und eine Patin habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Beschreibung und Zusammenfassung der Patenschaft und der gemeinsamen Zeit mit dem Beschwerdeführer geschildert. Darüber hinaus wurde eine Stellungnahme einer klinischen Gesundheitspsychologin vorgelegt, eine Bestätigung über die Teilnahme einer Filmdokumentation zum Thema Asyl und Integration und der Mitwirkung an Dreharbeiten bzw. dem Agieren vor der Kamera mit namentlich genannten bekannten österreichischen Kabarettisten und Musikern. Darüber hinaus wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Aufnahme eines Pflichtschulabschlusskurses WUK und einer regelmäßigen Teilnahme an Trainingseinheiten einer Rugby-Mannschaft vorgelegt.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seinen Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügen und derzeit einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besuchen würde. Sprachkenntnisse allein würden jedoch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen würde. Der Beschwerdeführer würde derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, sondern derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben. Darüber hinaus verfüge er in Österreich neben den Kontakten im Rahmen seiner Wohngemeinschaft und seiner Ausbildungsbemühungen über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Dabei berücksichtige das BVwG auch, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 2013 in Österreich aufhalten würde und die mittlerweile ebenfalls erfolgte Begründung seines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruhe. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt sei daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Indien den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere gesamte Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstadt verbracht habe und dort nach wie vor in der familiäre Bindungen unterhalte. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schuldbildung einer internationalen Schule in Indien. Aus all diesen Gründen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückkehr in seinen Herkunftsstadt in der Lage sein werde, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt sorgen zu können. Letztlich sei vom BVwG erkannt worden, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem Zweck gestellt habe, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich und Umgebung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften dem weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Der bisherige Aufenthalt und auch allenfalls damit einhergehende Integrationsschritte würden ausschließlich auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz bestehen. Sein Privat- und Familienleben, soweit vorhanden, sei somit in einem Zeitraum entstanden, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei.
Er würde keine Familienangehörigen in Österreich haben, als seine Mutter, Schwester und sein Onkel in Indien leben würde. Den Großteil seines bisherigen Lebens habe er in Indien verbracht und spreche die Landessprache. Es würden somit noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen.
Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er am XXXX gestellt. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes sei am XXXX, das Erkenntnis des BVwG am XXXX. Sein bisheriges Asylverfahren sei somit in einem sehr kurzen Zeitraum behandelt worden und würden keine den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen entgegenstehen.
Einer erlaubten Erwerbstätigkeit würde der Beschwerdeführer nicht nachgehen. Er habe bis dato nicht versucht eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu erhalten. Außerdem würden keine beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen.
Gleichzeitig werde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegt, ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung. Auch sei keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten.
Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Außerdem würde er über eine abgeschlossene Schulausbildung einer internationalen Schule in Indien verfügen. Seine Mutter, seine Schwester und sein Onkel würden in Indien leben. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werde dort zu leben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auch auf die Unterstützung seiner Familie vertrauen dürfe.
1.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich bezüglich des schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers, insbesondere durch die Beziehung seiner Patin, gravierende Änderungen seit der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hätten: Der Beschwerdeführer verfüge seit XXXX über eine Patin, zu der mittlerweile ein familienähnliches Verhältnis bestehe. Diese habe dem Beschwerdeführer auch zu seiner Einvernahme begleitet. Insofern habe es die Behörde völlig unterlassen diese aktuellen Entwicklungen zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in ihre Ermittlungen einzubeziehen. Anstelle dessen sei der Stand bei der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG herangezogen und alle aktuell vorgelegten Beweismittel und Vorbringen ignoriert worden. Bezüglich des Kontaktes zu seiner Familie sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass seit mehreren "Kontakten" kein Kontakt mehr zur Familie in Indien bestehe und es völlig unklar sei, wo und ob sich die Familienangehörigen überhaupt noch in Indien aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass sich seine Mutter und seine Schwester vermutlich in Indien aufhalten würden, es bestehe jedoch seit mehreren Monaten kein Kontakt mehr zur Familie, zumal die Telefonnummer der Mutter nicht mehr erreichbar sei und sich die Mutter auch selbst nicht mehr gemeldet habe. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie zu den aktuellen Entwicklungen bzgl. seiner Integration entsprechende Ermittlungen tätigen müssen, insbesondere weil es sich um einen sehr jungen Menschen, der als minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei, gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut integriert und verschiedene Belege für seine Integration vorgelegt, die von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden seien. So besuche der Beschwerdeführer gerade einen Hauptabschlusskurs. Als Beweis dessen werde eine entsprechende Bestätigung vorgelegt.
Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zum Nichtvorliegen eines schützenswerten Privatlebens Stellungnahme zu nehmen, hätte er insbesondere das Verhältnis zu seiner Patin näher darstellen können. Der Beschwerdeführer verbringe bereits seit Anfang Juli die meisten Wochenenden gemeinsam mit seiner Patin und ihrem Lebensgefährten. (Beweis: Brief der Patin, wurde bereits bei der Einvernahme am XXXX vorgelegt). Die Patin habe dem Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme begleitet und sei auch ein entsprechendes Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden. Diese habe zum Beschwerdeführer eine familiäre Beziehung aufgebaut, sie unterstützte ihn bei der Erlangung einer guten Ausbildung und habe ihm auch geholfen einen Platz in einem Sport Club für Rugby zu bekommen. (Beweis entsprechende Teilnahmebestätigung und Fotos der Rugbymannschaft des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer beantrage daher eine mündliche Verhandlung, um seine Angaben näher ausführen zu können. Die Patin könne durch ihre eigene Aussage das Vorhandensein ihrer starken Bindung zum Beschwerdeführer konkretisieren.
Die vom VfGH geforderte Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig und verhältnismäßig sei, sei von der Behörde gänzlich unterlassen worden. Die Behörde habe lediglich darauf verwiesen, dass es seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mehr gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer eine Patin habe, sei vom Vertreter bei der mündlichen Einvernahme vorgebracht wurden. Die Behörde habe jedoch trotz dieses Vorbringens, welches durch Vorlage des Unterstützungsschreiben der Patin und der Anwesenheit bei der Einvernahme, sowie der Vorlage von Fotos, welche das Privat und Familienleben mit der Patin belegen würden, verabsäumt, indem es diese neuen wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes ihrer Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt habe.
1.5. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
".....
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Sikh.
R: Wo haben Sie denn in Indien gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF (auf Deutsch): Bundesland XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
R: Haben Sie dort bis zur Ihrer Ausreise aus Indien gelebt?
BF (auf Deutsch): Ja.
R: Haben Sie an der von Ihnen angebenden Adresse alleine gelebt?
BF (auf Deutsch): Nein, mit meiner Familie.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht bzw. bestand Ihre Familie?
BF (auf Deutsch): Mutter, Schwester und mir.
R: Wie geht es Ihrer Mutter bzw. Ihrer Schwester?
BF (auf Deutsch): Ich habe leider keinen Kontakt mit ihnen seit 6 Monaten.
R: Warum nicht?
BF (auf Deutsch): Weil ich die Nummer versucht habe.
R: Telefonnummer?
BF (auf Deutsch): Ja.
R: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
BF (auf Deutsch): XXXX
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF (auf Deutsch): Ich habe in einer Wohngemeinschaft gewohnt "Projekt Karawan".
R. Dort wurde für Sie für alles gesorgt, Essen, Schlafen, wohnen?
BF (auf Deutsch): Ja.
R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass Sie finanzielle Unterstützung vom XXXX und Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.
BF (auf Deutsch): Ja, das stimmt.
R: In welcher Höhe haben Sie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten?
BF (auf Deutsch): Pro Monat habe ich 40 Euro Taschengeld bekommen.
R: In welcher Höhe wurden Sie vom XXXX unterstützt? (auf Punjabi):
BF (teilweise auf Deutsch): Ich habe Kupons bekommen, damit ich mir Kleidung kaufen kann und etwas zu Essen.
R: Haben Sie in Österreich um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?
BF (auf Deutsch): Ich habe ein Praktikum bei XXXX gemacht.
R: Haben Sie um eine Arbeitsbewilligung angesucht?
BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht.
R: Haben Sie in dieser Wohngemeinschaft mitbezahlen müssen oder ist das unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (auf Punjabi)?
BF (auf Deutsch): Gratis.
R: Sind Sie verheiratet?
BF (auf Deutsch): Nein, ich bin ledig.
R: Haben Sie Kinder?
BF (auf Deutsch): Nein.
R: Leben Angehörige von Ihnen in Österreich oder im EWR-Raum?
BF (auf Deutsch): Habe ich nicht.
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF (auf Deutsch): Ja.
R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF (auf Deutsch): Ja.
R: Wen zählen Sie da als "engste Freunde" zu diesen Personen? Wenn Sie mir da Namen nennen können.
BF (auf Deutsch): Den Familiennamen dieser Personen weiß ich nicht. Die Vornamen schon. Udo, der Trainer, der mich in Rugby ausgebildet hat und vom Rugby habe ich auch Freunde, wie z. B. Stefan.
R: Sie haben eine Bestätigung von Frau XXXX vorgelegt?
BF (auf Deutsch): Sie ist meine Patin.
R: Was verstehen Sie darunter?
BF (auf Deutsch): Sie beschützt mich und sagt mir, "wie Österreich funktioniert".
R: Wie ist das Verhältnis zu ihr, wie kann ich mir das vorstellen (auf Punjabi)?
BF (auf Deutsch): Sie ist wie eine Mutter.
R: Wie sieht das im alltäglichen Leben aus?
BF (auf Deutsch): Ich war in ihrem Haus, ich habe gekocht, ich habe ihren Freund kennengelernt und sie kommt mich zweimal pro Woche besuchen von Klosterneuburg. Sie hat mir auch gesagt, dass ich "Teil der Familie" bin.
R: Seit wann besuchte sie Sie zweimal in der Woche?
BF (auf Deutsch): Wenn sie Freizeit hat.
R: Seit wann besucht sie Sie zweimal die Woche (auf Punjabi)?
BF (auf Deutsch): Seit etwa 5 Monaten.
R: Was machen Sie, wenn Sie von ihr besucht werden?
BF (auf Deutsch): Wir reden und gehen spazieren.
R: Seit wann kennen Sie die Fr. XXXX?
BF (auf Deutsch): Seit etwa 6 - 7 Monate.
R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit (auf Punjabi)?
BF (auf Deutsch): Habe ich nicht, ich bin gesund.
R: Besuchen Sie einen Kurs, Schule oder Universität oder dergleichen?
BF (auf Deutsch): Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich den A1- bis B1-Kurs besucht und bestanden.
(Bestätigungen werden innerhalb einer Woche dem BVwG vorgelegt.).
R: Sie haben gesagt, Sie haben A1- und B1-Kurs besucht und bestanden.
BF (auf Deutsch): Danach habe ich mich vorbereitet für die Hauptschule, der Kurs ist XXXX
R: Haben Sie diesen Kurs abgeschlossen?
BF (auf Deutsch): Ich habe diesen Kurs bestanden, dann habe ich den Pflichtschulabschlusstest bei XXXX gemacht, dort wurde ich aufgenommen.
R: Was beinhaltet dieser "Kurs" bei XXXX
BF (auf Deutsch): Dort lerne ich Mathematik, Englisch, Naturwissenschaften, Deutsch.
R: Was haben Sie davon, dass Sie diesen Kurs abgeschlossen haben (auf Punjabi)?
BF (auf Punjabi): Danach kann ich mich um einen Job bewerben.
R: Ersetzt dies einen Hauptschulabschluss?
BF (auf Punjabi): Ja.
R: Wie lange dauert dieser Kurs?
BF (auf Deutsch): Ein Jahr.
R: Wie lange haben Sie ihn besucht?
BF (auf Deutsch): Ungefähr 3 - 4 Monate.
R: Besuchen Sie ihn derzeit?
BF (auf Deutsch): Nein, weil ich derzeit in der Justizanstalt untergebracht bin .
R: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht?
BF (auf Deutsch): In meiner Freizeit habe ich Rugby gespielt, Fußball und bin mit österreichischen Freunden spazieren gegangen und war unterwegs.
R: Sind Sie vorbestraft (auf Punjabi)?
BF (auf Deutsch): Nein.
R: Warum sind Sie derzeit in der Justizanstalt untergebracht?
BF (auf Deutsch): Weil ich einen Fehler gemacht habe?
R: Was heißt das?
BF (auf Deutsch): Wegen einen Raub.
R: Wissen Sie, wann Sie die Verhandlung haben?
BF (auf Deutsch): Das weiß ich nicht.
R an RV: Haben Sie Fragen oder Anmerkungen?
RV: Nein .
Die Verhandlung wird um 9.40 Uhr unterbrochen und um 9.55 Uhr fortgesetzt.
R: Was haben Sie für eine Schule in Indien besucht? (auf Punjabi)
BF (auf Punjabi und Englisch): Ich habe die XXXX besucht und die 8. Klasse abgeschlossen.
R: Was haben Sie für einen Raub begangen? (auf Punjabi)
BF (auf Deutsch): Ich habe eine Tankstelle in XXXX überfallen.
R: Warum haben Sie das gemacht?
BF (auf Deutsch): Dummheit, falsche Freunde, ich war "auf Alkohol".
Dem BF und RV wird eine Zusammenfassung der für ihn relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 24.04.2015)
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(AA 24.04.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (AA 03.03.2014)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF (auf Deutsch): Nein.
RV: Nein.
R: Seit wann sind Sie in Untersuchungshaft?
BF (auf Deutsch): Seit 3 Monaten.
R: Wollen Sie allgemein noch etwas sagen?
RV bittet, die Verhandlung beim LG Wr. Neustadt wegen Schuld bzw. Schwere abzuwarten. Die Verhandlung wird voraussichtlich im April dieses Jahres stattfinden.
..."
1.6. Das Landesgericht XXXX hat in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB wegen Vorliegens des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe der Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr gem. § 173 Abs. 2 Z 1 StPO in Verbindung mit §§ 46a, 35 Abs. 1 JGG am XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es wird dem Beschwerdeführer dringend zur Last gelegt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Mittätern, als Mittäter, am XXXX in XXXX mit Gewalt, und zwar durch Verwendung eines Pfeffersprays und zu Boden drücken sowie durch Gewalt gegen eine Person und Drohung gegen Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Vorhalt und Abfeuern einer CO2 Pistole gegen Verfügungsberechtigte der XXXX Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 678,93 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen begingen.
Durch den Einsatz des Pfeffersprays und ziehen der Pistole wurden in der Tankstelle befindliche Personen verletzt.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die polizeilichen Erhebungen, die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und eines der beiden anderen Täter. Beide schilderten völlig glaubwürdig und nachvollziehbar den konkreten Tatplan, die Tatausführung in der Tankstelle, wobei sie die Mittäter bzw. Beitragstäter belasteten. Die Geständnisse stehen im Einklang mit den polizeilichen Ermittlungen.
Die subjektive Tatseite erschließt sich aus dem äußeren Geschehensablauf und den geständigen Verantwortungen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 1 StPO) liegt vor, weil der achtzehnjährige Beschuldigte als indischer Staatsangehöriger und Asylwerber mit einem negativen Asylbescheid in Österreich nicht ausreichend sozial integriert ist. Seine Eltern leben im Ausland, er hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht daher die Gefahr, der Beschuldigte könnte sich wegen der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Geldstrafe dem Strafverfahren entziehen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (173 Abs. 2 Z 3 lit a StPO) liegt vor, weil dem Beschwerdeführer ein schwerer Raub zur Last liegt, die Tat sehr professionell (Maskierung, Handschuhe, Waffen, telefonische Konferenzschaltung mit Aufpassern, insgesamt fünf Tätern, Körperverletzungen von Opfern bei Tatplanung und Durchführung in Kauf genommen) durchgeführt wurde und der Beschuldigte kein Einkommen (€ 40 monatliches Taschengeld) und Vermögen hat. Es besteht daher die Gefahr, der Beschuldigte könnte auf freiem Fuß belassen, Straftaten mit schweren Folgen-mit einem hohen sozial Störwert und geeignet umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen-begehen, wie die zur Last gelegte Straftat.
Die Verhängung der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache sowie der im Falle des Schuldspruchs zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Die Untersuchungshaft kann durch gelindere Mittel nicht substituiert werden, weil die Haftgründe derzeit in einer hohen Intensität vorliegen. Gemäß § 46 a, 35 Abs. 1 JGG würden die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeit und für das Fortkommen des jungen Erwachsenen nicht außer Verhältnis zum schweren Raub und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, die die Untersuchungshaft bei weitem übersteigen wird, stehen.
1.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer mit der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom XXXX die Untersuchungshaft bis zum XXXX verlängert. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft einschließlich der daraus allenfalls zu erwartenden Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Beschuldigten stehe angesichts der Schwere der Tat und der dargelegten schweren Tatfolgen zur Bedeutung der Sache sowie der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Freiheitsstrafe bei einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist am XXXX illegal nach Österreich eingereist und hat hier in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Bedrohung oder einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und gehört der Religion der Sikh an. Der Beschwerdeführer hat bis vor seiner Ausreise aus Indien am XXXX mit seiner Mutter und Schwester in Indien, im Bundesland Punjab, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt.
Der BF ist gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In Indien leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Seit sechs Monaten besteht kein telefonischer Kontakt zu ihnen. Der BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat die neunte Klasse der XXXX besucht. Bis vor seiner Ausreise aus Indien wurde die Schule vom Beschwerdeführer besucht. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht darüber hinaus die Sprachen Hindi, Englisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat keine Kinder. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weder in Österreich noch im EWR-Raum.
In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines dreijährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis aufbauen, dem auch ÖsterreicherInnen angehören. Seit sieben Monaten besteht zu einer klinischen Psychologin bzw. Motopädagogin und deren Familie ein engerer sozialer Kontakt, als der Beschwerdeführer in deren Privatleben eingebunden ist, indem diese einerseits die Zeit an den Wochenenden mit gemeinsamen Unternehmungen wie Bergsteigen, Baden und Radfahren verbringen und er durch gegenseitige Besuche soweit eine Vertrauensbasis aufbauen konnte, dass er bei derartig gegenseitig stattfindenen Treffen auch über vertrauliche Dinge spricht.
Darüber hinaus bringt sich der Beschwerdeführer in einem Rugby Verein, "Rugby Opens Borders", für jugendliche Flüchtlinge sehr aktiv ein und hat in einer Filmdokumentation für den XXXX zum Thema Asyl und Integration mitgewirkt.
Der Lebensunterhalt des BF wurde seit dem XXXX bis kurz nach der Verhängung der Untersuchungshaft am 11.11.2016 über diesen, zur Gänze aus den Mitteln der Grundversorgung bestritten, als der Beschwerdeführer kostenlos in einer Wohngemeinschaft untergebracht wurde und ihm die Krankenversicherung, Bekleidung, Mittel für den Schulbedarf und der Besuch von Deutschkursen kostenlos finanziell zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus wurde ihm ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 40 Euro gewährt.
Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Praktikum bei einer Fast-Food-Kette bisher keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Um eine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht angesucht bzw. verfügt dieser über keine solche.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache sehr gut aneignen können und hat drei, vier Monate vor der Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX an einen "Kurs" bei XXXX welcher nach entsprechenden Abschluss, den österreichischen Grundschulabschluss, ersetzten würde, teilgenommen.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer am XXXX eine Tankstelle überfallen, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX festgenommen wurde und über diesen mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des dringenden Tatverdachtes des schweren Raubes §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und der Haftgründe Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 1 StPO und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt wurde und in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX bis zum XXXX verlängert wurde.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
2. Zu den Feststellungen zur Lage in Indien:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015) Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. ((BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: 6.2015)
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. (AA 24.4.2015) Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015).
Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015).
Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015).
Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015).
Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015).
Grundversorgung:
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben
ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(AA 24.04.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (AA 03.03.2014)
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie am XXXX und der Beschwerdeschrift vom XXXX und den dazugehörigen Beilagen (Brief der Patin, Teilnahmebestätigung Rugby Open Borders, Fotos der Rugby-Mannschaft, Teilnahmebestätigung Pflichtschulabschlusskurs, Sozialpädagogische Stellungnahme, psychologische Stellungnahme).
2.2. Die Feststellungen bezüglich des Überfalls des Beschwerdeführers einer Tankstelle ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX und den vom BVwG beigeschafften Beschlüssen der Untersuchungshaft.
2.3. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem den Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Ladung übermittelten aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation und den in Verhandlung herangezogenen Zusammenfassung der Länderberichte.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Einrichtungen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen NGO-s herangezogen.
Angesichts der Seriösität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG oder §73 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Republik Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass es ihm während seines etwas mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich gelungen ist in den letzten sieben Monaten mit seiner "Patin" und deren Familie ein sehr familiäres Verhältnis aufzubauen. Abgesehen von diesem bestehenden Vertrauensverhältnis hat der Beschwerdeführer durch den Beginn des Besuches eines Kurses für den Grundschulabschluss im XXXX auch den Willen gezeigt die Chance sein berufliches Fortkommen entsprechend zu erhöhen. Ein direktes Zusammenleben des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt mit der Patin bzw. deren Familie hat sich nicht ergeben, als dieser seit dem XXXX bis zu seiner Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX in der Wohngemeinschaft XXXX gelebt hat, dort für die wesentlichen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers gesorgt wurde und die weitere Erziehung des Beschwerdeführers durch das XXXX in der namentlich genannten Wohngemeinschaft mit dem Magistrat der Stadt Wien bis XXXX vereinbart gewesen ist, wenngleich dieser seit dem Kennlernen seiner Patin im XXXX zu dieser einen intensiven Kontakt pflegt, als er an den Wochenenden in die Aktivitäten bzw. sonstigen Freizeitgestaltung dieser und der Familie eingebunden gewesen ist und von seiner Patin seit fünf Monaten regelmäßig in der Woche zweimal besucht wird.
Zu berücksichtigen bleibt im gegenständlichen Fall allerdings, dass die engen sozialen Bindungen, wie zu seiner Patin bzw. deren Familienangehörigen oder auch seinen Freunden des von ihm besuchten Rugby Teams, insbesondere zu seinem dortigen Trainer, erst zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Beschwerdeführer nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal jedenfalls nach den abweisenden Bescheid des Asylantrages im XXXX bzw. dem bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Beschwerdeführer nicht von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen konnte.
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204). Ähnlich die Begründung in der ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2015, Zl. 2014/22/0055 im Hinblick der nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahren sowie angesichts des Umstandes, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in diesen Verfahren bereits in weniger als einem Jahr nach Antragstellung ergangen ist, musste zum Zeitpunkt des Entstehens der integrationsbegründenden Umstände der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein und konnte nicht damit gerechnet werden, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0295 bis 0298).
Unabhängig davon war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG in der Lage seine Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis zu stellen, als er die ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen fast ausschließlich in Deutsch beantwortete und nur in Ausnahmefällen auf die vom BVwG beigezogene Dolmetscherin zurückgegriffen werden musste. Dieser Umstand alleine reicht allerdings nicht aus den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich den Vorzug zu geben, als hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes angeführt werden muss, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einem Praktikum bei einer in Österreich bekannten Fast- Food Kette, seit seiner Einreise in Österreich am XXXX keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung bestritten hat.
Insgesamt stellen die seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX zu berücksichtigenden Umständen (insb. Verhältnis zur Patin und deren Familienmitgliedern, Mitglied und Ausübung von Sport in der Ruby Mannschaft, Besuch eines Vorbereitungskurses für den Hauptschulabschluss, psychologische Stellungnahme) in Verbindung mit dem etwas mehr als dreijährigen Aufenthalt in Österreich sich nicht so außergewöhnlich dar, dass unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu vgl. ua. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach die 6-jährige Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354.
Insofern wird auch dem Antrag des Rechtsvertreters das Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Schuldausspruches bzw. Schwere, des vom Beschwerdeführer beim BVwG eingeräumten begangenen Raubes abzuwarten nicht stattgegeben, als unabhängig von dessen Ausgang hinsichtlich der Strafhöhe und Schwere, schon aus den oben angeführten Gründen von der Rückkehrentscheidung nicht abgesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer legte überdies eine psychologische Stellungnahme vom XXXX, des Projektes XXXX vor, wonach für die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers eine weitere pädagogisch-psychologische Unterstützung sowie die Möglichkeit zu psychiatrischen Kontrollterminen für unbedingt notwendig angesehen wird. Der Beschwerdeführer sieht sich im Falle einer Rückführung und der damit einhergehenden kompletten Veränderung seiner sich stabilisierenden Lebenssituation in Österreich, der Konfrontation mit den früheren Erlebnissen, mit einer unsicheren Zukunft, einer massiven Destabilisierung seiner psychischen Situation zu rechnen ist, die sich durchaus bis zu einer Gefährdung im Sinne der Suizidalität zuspitzen kann. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX wurde vom Beschwerdeführer am Beginn dieser allerdings hinsichtlich des Vorliegens von Krankheiten bzw. Leiden nichts erwähnt. Auch auf nochmalige ausdrückliche Frage während der Verhandlung, gab dieser an, an keinen schweren Krankheit zu leiden, sondern vielmehr gesund zu sein. Auch von Seiten des in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreters wurde dahingehend nichts Gegenteiliges angegeben.
Abgesehen davon, ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.
Insofern führt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner Einreise in Österreich am XXXX den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort die entsprechende Sozialisation erfahren hat. Zwar unterhält der Beschwerdeführer seit sechs Monaten keinen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und Schwester, weil dies mit der dem Beschwerdeführer bekannten Telefonnummer nicht mehr möglich ist, sodass deren aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt ist, doch lebt darüber hinaus die Großmutter väterlicherseits und sein Onkel bzw. fünf Tanten väterlicherseits im Heimatdorf des Beschwerdeführers, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser im Rahmen des Familienverbandes entsprechende Unterstützung erfährt.
Abgesehen davon handelt es sich aber beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung einer internationalen Schule und beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi, Hindi und Englisch, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich vorerst allenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem gehört der Beschwerdeführer der Religion der Sikh an, wonach vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen und Gewährung von Unterkunft in Sikh-Tempel gewährt werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor.
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF der Vorzug am Verbleib im Inland gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. In Summe kann daher noch keine nach Art. 8 EMRK geschützten "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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