G313 2100012-1•BVwG G313 2100012-1
G313 2100012-1Federal Administrative CourtMar 2, 2016
Aufenthaltsverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>geänderte Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
G313 2100012-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
StA. Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und der angefochtene Bescheid
gem.
§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 3 SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG nach
zu einer zwölfmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, die Suchtergebenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Begehung sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 1485 g Amphetamin, beinhaltend mehr als 90 g reines Amphetamin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen habe, wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er habe weiters Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, so habe er insgesamt ca. 400 g Amphetamin konsumiert.
2. Mit Schreiben des BFA vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
3. Mit Stellungnahme vom 05.12.2014, beim BFA am 09.12.2014 eingelangt, brachte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2007 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und ab diesem Zeitpunkt einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt habe. Er sei ab nun im Rahmen von Zeitarbeitsfirmen Beschäftigungen nachgegangen. Ab 05.11.2008 sei er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei er mit kleinen Unterbrechungen in Österreich berufstätig gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er arbeite derzeit bei der Firma G. in B., das Beschäftigungsverhältnis bestehe seit April 2014. Bereits vorher sei er über die Zeitarbeitsfirma T. längere Zeit bei der Firma G. beschäftigt gewesen. Vor seiner Tätigkeit über die Zeitarbeitsfirma
T. sei er bei der Zeitarbeitsfirma T. tätig gewesen. Er bewohne eine Mietwohnung in B. und bezahle die hierfür monatliche Miete. Eine strafrechtliche und politische Verfolgung im Heimatland Deutschland sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht ohne weiteres eine Maßnahme nach § 67 FPG begründen könne. Die belangte Behörde sei bislang jeden Beweis schuldig geblieben, dass durch seinen Verbleib eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Sicherheit Österreichs gegeben sei. Er habe sich während des gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2007 stets wohlverhalten und sei ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft. Die einzelne Verurteilung vom 17.04.2013 könne diesen Gesamteindruck nicht nachhaltig erschüttern. Es sei auch festgestellt worden, dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten aufgrund von Suchtmittelabhängigkeit begangen worden seien und primär dazu gedient hätten, sich selbst Suchtmittel zu beschaffen. Aus diesem Grund seine eine Therapie gem. § 39 SMG bewilligt worden. Die Therapiemaßnahmen würden von ihm minutiös eingehalten und absolviere er wöchentliche Tests und sei bislang nie mehr auffällig geworden. Er gehe gegen diese Suchtmittelabhängigkeit daher derzeit erfolgreich vor und bestehe daher keine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 FPG, dass er ähnliche Straftaten begehen würde. Er befinde sich derzeit in geordneten sozialen Verhältnissen und gehe einer festen Beschäftigung nach. Ihn aus dieser herauszureißen, würde seine Existenz zerstören. Er habe seinen gesamten Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Seine Angehörigen in Deutschland, insbesondere seine Eltern, würden ihn regelmäßig in Österreich besuchen und wäre er selbst länger nicht mehr in Deutschland gewesen. Er habe daher erheblich engere Bindungen zu Österreich als zu Deutschland, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit einer erheblichen Härte für ihn verbunden wäre.
Beigelegt wurden u. a. folgende Unterlagen:
• Lebenslauf
• Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gem. §§ 51 bis 53 u. 57 NAG vom 06.11.2008
• Arbeitsvertrag zwischen der Firma G. und dem BF vom 24.03.2014
• Mietvertrag vom 05.08.2014 samt Infoblatt
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2015, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 16.01.2015 übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 30 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.)
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF von einem österreichischen Gericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung würden im Wesentlichen das Verbrechen des Suchtgifthandels und der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften zu Grunde liegen. Es erschließe sich für die belangte Behörde durch die vorhandenen Unterlagen, dass der BF die Suchtgiftdelikte nicht nur zum persönlichen Gebrauch begangen habe, sondern sich vielmehr auch bei der Verbreitung der Suchtgiftmengen beteiligt habe. Er habe diese Verbrechen zwar begangen, weil er auch selbst süchtig gewesen sei, dennoch zeige sich dadurch eine besonders verwerfliche Charaktereigenschaft. Im Hinblick darauf, dass mit Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergehe, sei aus seinem Verhalten der Schluss zu ziehen, dass ein allfälliger weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Handels mit Suchtmitteln sei zweifellos sehr hoch. Die über ihn verhängte Haftstrafe von einem Jahr zeige, dass die von ihm begangenen Straftaten nicht der leichten Kriminalität zuzuordnen seien, sondern diese vielmehr sehr schwerwiegende Delikte darstellten. Obwohl ihm eine Therapie gem. § 39 SMG bewilligt worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die von ihm gesetzten Delikte einen eklatant hohen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen würden. Sein persönliches Verhalten stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die betreffenden Straftaten würden zwar schon einen längeren Zeitraum zurückliegen, dennoch habe er über einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren erhebliche Mengen von Drogen in Umlauf gebracht und damit die Gesundheit und Sicherheit beträchtlich gefährdet. Auch für die Zukunft könne aus diesem Grund keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Die von ihm begangenen Straftaten ließen sich nicht der leichten Kriminalität zuordnen. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF verfüge zwar über berufliche Bindungen zum Bundesgebiet, trotzdem habe er massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise. Das Privatleben, das er in Österreich führe, könne er auch in Deutschland führen. Familiäre Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet würden keine bestehen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
5. Mit Schreiben vom 27.01.2015, beim BFA eingebracht am 28.01.2015, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich als rechtswidrig erweise, dass die belangte Behörde den Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG für maßgeblich erachte. Da er sich seit 05.01.2008 mit der nur geringen Unterbrechung von ca. 10 Tagen rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und in diesem Zeitraum fast durchgehend erwerbstätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Die Ausweisung von EWR-Bürgern, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hätten, sei nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher prüfen müssen, ob in seinem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im dargestellten Sinn liege. Die Feststellungen der belangten Behörde würden aber noch keineswegs die Bejahung einer solchen schwerwiegenden Gefährdung decken. In seinem Fall sei gerichtlich festgestellt worden, dass er die Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, aufgrund seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen habe. Er habe Suchtmittel daher primär weitergegeben, um sich selbst die Mittel für den Erwerb weiterer Suchtmittel zu verschaffen. Er habe diese Vergehen sohin aufgrund eigener Abhängigkeit begangen und wäre daher keine "schwerwiegende" Gefahr anzunehmen. Darüber hinaus ergebe sich eine erheblich bessere Zukunftsprognose für ihn, da er die Therapiemaßnahmen bislang minutiös eingehalten habe und derzeit über eine Festanstellung verfüge. Seine einzelne Verurteilung könne den grundsätzlich positiven Gesamteindruck seiner sozialen Integration nicht erschüttern. Eine spezifische Gefährlichkeit seine Person betreffend sei keineswegs gegeben. Vielmehr liege eine positive Zukunftsprognose vor. Da er seine Sucht erfolgreich bekämpfe, seien ähnliche Straftaten nicht zu erwarten. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2015 vorgelegt (OZ 1).
Im Ermittlungsverfahren durch das BVwG wurden folgende Sachverhaltsergänzungen durchgeführt
• Einholung eines Auszugs aus dem Strafregister vom 30.11.2015, LG
XXXX XXXX vom XXXX ,Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen
• Anfrage an das Landesgericht XXXX vom XXXX zu nachstehenden Fragen
1. Hat der Beschwerdeführer XXXX die Straftat verbüßt?
2. Wenn ja in welchem Zeitraum wurde die Straftat verbüßt?
3. Wurde über dem Verurteilten eine Therapie statt der Strafe verhängt?
4. Wenn ja mit welchen Auflagen? Musste eine monatliche Meldung darüber getätigt werden? Welche Therapiestelle hat der Verurteilte besucht?
• Anfrage an G. GmbH vom 29.01.2016 ob der BF weiterhin im Betrieb beschäftigt ist sowie Ersuchen zur Übermittlung einer Arbeitsbeurteilung
• Aufforderung an den BF zur Vorlage sämtlicher Unterlagen betreffend der vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen sowie weiterer Unterlagen
• Übermittlungsersuchen an die Beratungsstelle XXXX zur Vorlage des Antritts und Abschlussberichtes sowie Verlaufsberichtes hinsichtlich der durchgeführten Therapie gem. § 39 SMG durch den BF
Es langten folgende Unterlagen ein
1. Mitteilung des LG XXXX vom XXXX, dass dem BF mit Beschluss des LG
XXXX vom 19.12.2013 Therapie statt Strafe gewährt wurde und das Urteil bis zum 28.05.2015 aufgeschoben wurde.
Als gesundheitsbezogene Maßnahme wurde psychosoziale Beratung und Betreuung in Form einer ambulanten Betreuung bestimmt. Die Leistungen der Beratungsstelle XXXX wurden in Anspruch genommen und diesbezüglich der BF zur Vorlage eines Antritts und Abschlussberichtes sowie die Vorlage von vierteljährlichen Verlaufsberichten über die gesundheitsbezogenen Maßnahmen aufgetragen.
2. Schriftsatz vom 10.2.2016 des BF Vertreters mit dem der Abschlussbericht der XXXX vorgelegt wurde und nochmals um Aufhebung des bekämpften Bescheides ersucht wurde .
Im Abschlussbericht der XXXX vom 01.06.2015 wurde folgendes angeführt:
Betreuungsprozess
a) formaler Prozess
Herr XXXX meldete sich am 24.09.2013 telefonisch in der Beratungssteife und kündigt seine bevorstehende Weisung durch das Gericht an.
Am 11.10.2013 erfolgte dann auch gleich das persönliche Erstgespräch, Die persönliche Betreuung übernahm Frau Mag. E. J. (SA) und ab dem 23.05.2015 Dipl.Päd./Dipl.Soz.Päd. M. D.
Die Kontaktintensität und die in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Leistungen sind aus den dem Gericht vorliegenden 1/4 jährlichen Quartalsberichten ersichtlich.
b) inhaltlicher Prozess
Schwerpunkte in der Betreuung bildeten die Einschätzung der Suchtgefährdung und Möglichkeiten zur Prävention, wie auch das Erkennen, Steigern und Einsetzen eigener Ressourcen.
Neben den oben genannten Punkten wurden Themen wie Förderung der Beziehungsfähigkeit, Entlastung und Verbesserung des sozialen Umfeldes und Erreichung/Erhaltung der Abstinenz bearbeitet.
Herr XXXX zeigte sich in der Zusammenarbeit sehr kooperativ, aktiv und verlässlich in der Einhaltung der Beratungstermine.
Abstinenzmotivation und Abstinenzverhalten
Beides war von Beginn der Betreuung an durchgängig gegeben und wurde durch monatliche Harnanalysen überprüft.
Kontakte zu Freunden und Bekannten aus der Drogenszene bestehen seit der Betreuung nicht mehr.
Soziale Kontakte
Der Klient findet in einem stabilen sozialen Netzwerk von Freunden und Bekannten Sicherheit und Möglichkeiten für einen sozialen Austausch.
Ebenso besteht ein guter Kontakt zu seinen Eltern in Deutschland, der sich auch in gegenseitigen regelmäßigen Besuchen manifestiert.
Arbeit und Lebensunterhalt
XXXX arbeitet regelmäßig und durchgängig in einem festen Beschäftigungsverhältnis. Dieses sichert sein Einkommen und er kann seinen finanziellen Verpflichtungen aus seiner Verurteilung gewissenhaft nachkommen.
Wohnen
Herr XXXX führt selbstständig einen Singlehaushalt in einer Mietwohnung.
Somit kann die Beratungsstelle XXXX von einem sehr erfreulichen Betreuungsprozess berichten und den positiven Abschluss der auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahme bestätigen.
3. Mitteilung der G. GmbH vom 10.2.2016 darüber dass der BF am 28.04.2014, nachdem er zuvor bereits zwei Jahre als Leiharbeiter beschäftigt war, als Maschinenbediener in der Gießerei seinen Dienst angetreten hat. Mitgeteilt wurde ferner, dass der BF pünktlich sei, sein Benehmen im Betreib ohne Beschwerden zu beurteilen ist, er friedfertig ist und an keinen Streitereien beteiligt sei. Seine Aufgaben würde er zur vollsten Zufriedenheit erledigen und Eigeninitiative und Selbstständigkeit zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Deutschland, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 3 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer zwölfmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, die Suchtergebenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Begehung sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 1485 g Amphetamin, beinhaltend mehr als 90 g reines Amphetamin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen habe, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt gewesen und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er habe weiters Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, so habe er insgesamt ca. 400 g Amphetamin konsumiert.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde das Urteil des LG XXXX gem. § 39 Abs 1 SMG bis zum 28.05.2015 aufgeschoben ( Therapie statt Strafe )
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Der BF war erstmals zwischen 20.02.2007 und 01.06.2007 und zwischen 17.08.2007 und 05.11.2008 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen 05.11.2008 und 04.05.2012 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet, dies seit dem 15.05.2012 laufend.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern sind nach wie vor in Deutschland wohnhaft.
Der BF ist seit April 2014 bei der Firma G. in B. vollbeschäftigt. Zwischen 2007 und der nunmehrigen Tätigkeit war der BF im Rahmen von Zeitarbeitsfirmen in Österreich mit kleineren Unterbrechungen durchgehend beschäftigt. Die Arbeitsbeurteilung durch die Firma G. ist positiv.
Der BF hat die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Suchtmittel begangen.
Der BF hat eine Therapie gem. § 39 SMG ("Therapie statt Strafe") erfolgreich abgeschlossen. Dadurch konnte die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werde.
Der BF verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, die Kontakte zur Drogenszene bestehen laut Bericht der XXXX nicht mehr. Auch die gesundheitsbezogenen Maßnahmen( psychosoziale Betreuung und Beratung) hat der BF positiv abgeschlossen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, sowie die genannten Beschlüsse des LG XXXX und den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich der Beschäftigung des BF stützt sich auf die Vorlage des Arbeitsberichtes der Firma G.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
• er maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
• die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 30 Monaten erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, letztlich als nicht mehr geboten:
Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegen die Vergehen des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu Grunde. Der BF hat in Österreich nachweislich im Zeitraum von 2008 bis November 2012 Suchtgift durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. Weiters hat er Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich deshalb begangen hat, um sich aufgrund seiner bestehenden Gewöhnung an Suchtmittel diese für seinen persönlichen Gebrauch zu beschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 19.12.2013 gem.§ 39 SMG - Therapie statt Strafe bis zum 28.05.2015 aufgeschoben und dem BF diesbezügliche Maßnahmen aufgetragen. Nach erfolgreich abgeschlossener Therapie wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 4.6.2015 die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und eine Probezeit von drei Jahren verhängt.
Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF zwar in der Vergangenheit sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen gewesen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit dar und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Der BF handelte damals bewusst und gewollt und überließ anderen Personen Suchtgift, dies bei einer eigenen Suchtgiftgewöhnung, die vorwiegend ausschlaggebend für die begangenen Straftaten waren.
Es wird jedoch seitens des BVwG im Fall des BF aber nicht verkannt, dass das strafrechtliche Verhalten des BF bereits über zwei Jahre zurückliegt, und ist zu berücksichtigen, dass der BF - die Straftaten ausschließlich auf seine Suchtgiftabhängigkeit zurückführend - genannten strafrechtlichen Handlungen gesetzt hat.
Zum anderen unterzog sich der BF seinem eigenen Vorbringen zufolge und nach Vorlage des Berichts der XXXX erfolgreich einer entsprechenden Suchtgifttherapie und sind ausgehend davon somit Hinweise dafür gegeben, dass aktuell eine erfolgreiche (und nachhaltige) Suchtgiftentwöhnung des BF bereits stattgefunden hat.
Auch bestehen die seinerzeitigen Kontakte zu Freunden aus der Drogenszene laut Bericht der XXXX seit Beginn der Betreuung im Jahre 2013 nicht mehr.
Auch dass der BF seit längerer Zeit zur vollsten Zufriedenheit in regelmäßiger Beschäftigung bei der Firma G. steht untermauert die Einschätzung des erkennenden Gerichts.
Das seit der Begehung der letzten Straftat erfolgte bisherige Wohlverhalten kann somit für eine positive Zukunftsprognose herangezogen werden, es erscheint daher in diesem Fall die sonstige Einschätzung und Erfahrung dass mit einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergeht, nicht gegebenen.
Zu dieser Sichtweise gelangte auch das Strafgericht und beschloss daher die bedingte Strafnachsicht.
Das Aufenthaltsverbot erscheint somit nicht mehr als geboten und daher unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr seitens des BF ausgehen und war daher von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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