W203 2116225-1•BVwG W203 2116225-1
W203 2116225-1Federal Administrative CourtMar 1, 2016
Bemessungsgrundlage, Einkünfte, Rückzahlung, Ruhen des Anspruchs,<br/>Studienbeihilfe, Verzicht, zumutbare Eigenleistung
W203 2116225-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 15.09.2015, Zl. 0757250, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4
und § 49 Abs. 3, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013 teilweise stattgegeben. Die im Zeitraum September bis Dezember 2013 erhaltene Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 2.716,- Euro ist zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte erstmals im Wintersemester 2011/12 die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr im Sommersemester 2008 an der Johannes Kepler Universität Linz begonnenes Studium XXXX.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Linz, vom 26.09.2011 wurde der BF Studienbeihilfe als Selbsterhalterin in der Höhe von 679,- Euro monatlich für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 zuerkannt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2012 wurde der BF auf Grund ihres Antrages vom September 2011 Studienbeihilfe in der Höhe von 679,- Euro monatlich für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 zuerkannt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass die Anspruchsdauer im Falle der BF mit Ablauf des Sommersemesters 2013 ende.
4. Am 04.09.2013 beantragte die BF mit dem dafür vorgesehenen Formular der belangten Behörde SB 1/2013/14 neuerlich die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss und erklärte anlässlich der Antragstellung, dass sie die Einkommensgrenze von 8.000 Euro nicht überschreiten werde. Dem Antrag legte Sie eine Bestätigung der Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz bei, der zu Folge sie in der Zeit von Dezember 2012 bis Juni 2013 die Funktion einer Sachbearbeiterin der Universitätsvertretung der ÖH an der JKU Linz ausgeübt habe.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 25.09.2013 wurde der BF Studienbeihilfe in der Höhe von 679,- Euro monatlich ab September 2013 zuerkannt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass der Anspruch mit Ende Februar 2014 erlösche, falls die BF bis dahin nicht wichtige Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nachweise.
6. Am 11.11.2013 wurde von einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle Linz folgender Aktenvermerk über ein Telefonat mit der BF angelegt:
"Studentin arbeitet ab Oktober voll und wollte wissen, was zu tun ist. Bescheid bereits rechtswirksam, Bezug nur mehr bis Februar 2014, daher ist momentan keine Änderung möglich (außer Verzicht rückwirkend ab September). Studentin wird für 2013 AVL machen um möglichst wenig über die Zuverdienstgrenze zu kommen, eventl. geringe Rückzahlung bei Aufrollung Anfang 2015. 2014, da nur 2 Monate Bezug, wird vorauss. ok"
7. Am 08.01.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Studienbeihilfe durch Ablegung der letzten Prüfung mit Ende Dezember 2013 erloschen sei.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 28.01.2014 wurde entschieden, dass der Anspruch der BF während des Kalenderjahres 2012 wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Ausmaß von 1.323,51 Euro geruht habe und dieser Betrag daher zurückzuzahlen sei.
9. Am 06.02.2014 teilte die BF der Stipendienstelle Linz per E-Mail mit, dass sie im Oktober 2013 sehr kurzfristig eine Vollzeit-Tätigkeit begonnen und daraufhin der Stipendienstelle Linz mitgeteilt habe, dass sie kein Stipendium mehr benötige. Es sei ihr aber mitgeteilt worden, dass eine vorzeitige Einstellung des laufenden Anspruchs umständlich wäre, sodass ihr empfohlen worden sei, sie solle das Stipendium einfach bis Februar 2014 weiter beziehen. Im Falle eines zu hohen Verdienstes würde sich dann einfach eine Rückzahlung für die Monate mit zu hohem Verdienst ergeben. Sie sei sich aber aufgrund der von ihr inzwischen getätigten Recherchen nicht mehr sicher, ob sich in Ihrem Fall bei der Neuberechnung der Studienbeihilfe für das Jahr 2013 eine höhere als die der Summe der für Oktober bis Dezember 2013 ausgezahlten Studienbeihilfe entsprechende Rückzahlung ergeben könnte. Sie ersuche daher "rückwirkend um Auflösung ihres Stipendiumanspruches mit 30.09.2013" und um Bekanntgabe des Rückzahlungskontos für die von Oktober bis Dezember 2013 erhaltene Beihilfe.
10. Ein von einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle Linz am 19.02.2014 angelegter Aktenvermerk lautet auszugsweise wie folgt:
"Telefonat mit Studentin: diese bezieht sich auf ein Telefongespräch vom Oktober 2013: Sie möchte nun doch auf den Systemantrag vom Wintersemester 2013/14 verzichten und schickt diesbzgl. E-Mail."
11. Am 26.02.2014 wurde der BF von der Stipendienstelle Linz per E-Mail mitgeteilt, dass diese trotz einer entsprechenden Information am 11.11.2013 vorerst von der Möglichkeit eines rückwirkenden Verzichts nicht Gebrauch gemacht habe. Da eine Verzichtserklärung nur während des "aktuellen Zuerkennungszeitraumes" - im Falle der BF also spätestens bis Ende Dezember 2013 - möglich sei, sei die Erklärung vom 06.02.2014 nicht mehr als gültige Verzichtserklärung zu werten.
12. Am 18.03.2014 beantragte die BF Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
13. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 03.04.2014 abgewiesen.
14. Die abschlägige Entscheidung der belangten über den Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, GZ W128 2014182-1, bestätigt.
15. Mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 18.05.2015, Nr. 333881101, wurde entschieden, dass der Anspruch der BF auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2013 wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Ausmaß von 8.148 Euro ruhe und dieser Betrag daher zurückzuzahlen sei.
16. Am 01.06.2015 erhob die BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 18.05.2015 und begründete diese damit, dass bereits am 11.11.2013 ein mündlicher Verzicht gegenüber der Stipendienstelle Linz abgegeben worden sei.
17. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der belangten Behörde vom 15.09.2015, Zl. 0757250, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 18.05.2015 bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass auf Grund der zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage ein rechtswirksamer Verzicht auf die Studienbeihilfe im Zuerkennungszeitraum September bis Dezember 2013 nicht möglich gewesen sei. Eine Verzichtsmöglichkeit auf die weitere Auszahlung der bereits zuerkannten Studienbeihilfe sei erst mit 01.01.2015 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
18. Am 13.10.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wobei sie im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Vorstellung vorgebrachte Begründung wiederholte.
19. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde der BF samt zugehörigem Verwaltungsakt am 23.10.2015 (Einlangen) an das Bundesverwaltungsgericht; eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
20. Am 11.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Dabei gab die BF an, dass sie beschlossen habe, ab dem Wintersemester 2011/12 ihr Beschäftigungsausmaß auf 12 Wochenstunden zu reduzieren, um sich vermehrt ihrem Studium widmen zu können. Es sei ihr auch bewusst gewesen, dass man neben dem Bezug einer Studienbeihilfe nur begrenzt dazu verdienen dürfe, um die Beihilfe nicht zurückzahlen zu müssen. Zwar hätte sie vorgehabt, erst nach Beendigung ihres Studiums ab dem Frühjahr 2014 wieder Vollzeit zu arbeiten, es habe sich aber unerwarteter Weise bereits ab Oktober 2013 die Möglichkeit ergeben, das Beschäftigungsausmaß auf Ersuchen des Arbeitsgebers wegen eines Firmenprojekts auszuweiten. Wenn sie über diese Möglichkeit bereits im September 2013 Bescheid gewusst hätte, hätte sie keinen neuerlichen Antrag auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013/14 gestellt. Im November 2013 habe sich dann herausgestellt, dass eine längerfristige Ausweitung des Beschäftigungsausmaßes erforderlich sei, und sie habe daraufhin umgehend Kontakt mit der Stipendienstelle aufgenommen und dieser am 11.11.2013 mitgeteilt, dass sie die Zuverdienstgrenze überschreiten werde und keine Studienbeihilfe mehr benötige. Es sei ihr empfohlen worden, das Stipendium vorläufig weiter zu beziehen, weil eine Rückabwicklung auf Grund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides schwierig sei. Aus ihrer Sicht habe sie gegenüber der Stipendienstelle klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ab sofort keine Beihilfe mehr haben wolle. Sie habe nach dem Gespräch ein gutes Gefühl gehabt und geglaubt, dass alles passen würde, wenn sie sich an den Rat der Stipendienstelle halten würde.
Der Vertreter der belangten Behörde, XXXX, gab an, dass es vor der StudFG-Novelle 2015 keine Möglichkeit gegeben habe, auf die Auszahlung der Studienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum zu verzichten. Bei der Studienbeihilfe handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch, auf den man nur zur Gänze und auch nicht rückwirkend verzichten könne. Gemäß der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage habe man zwar einen Verzicht nicht begründen müssen, ein solcher wäre aber nur schriftlich und mit Wirkung pro futuro möglich gewesen. Der Verzicht entsprechend der früheren Rechtslage habe sich nicht unmittelbar aus dem Studienförderungsgesetz ergeben, sondern es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man auf subjektive öffentliche Rechte verzichten könne. Wenn im Verwaltungsakt davon die Rede sei, dass ein Verzicht gültiger Weise nur während des Zuerkennungszeitraumes habe abgegeben werden können, so sei das nicht ganz korrekt. Gemeint wäre vielmehr, dass ein Verzicht nach dem Erlöschen des Anspruches nicht mehr möglich sei. Gemäß der Rechtslage vor dem 01.01.2015 hätten Studienrede auf missbräuchliche Weise durch die Abgabe von Verzichtserklärungen für die Monate, in denen sie sehr gut verdient haben, trotz eines hohen Jahreseinkommens auch zusätzlich vorübergehend in den Genuss einer Studienbeihilfe kommen können. Im verfahrensgegenständlichen Fall würde er aber keine missbräuchliche Lukrierung von Studienbeihilfe durch die BF erkennen. Es gebe neben dem Ruhenstatbestand "Überschreitung der Zuverdienstgrenze" auch den Ruhenstatbestand "überwiegende Behinderung am Studium". Diese beiden Ruhenstatbestände könnten sich zwar überschneiden, ihr Vorliegen sei aber jedenfalls getrennt voneinander zu prüfen.
Die als Zeugin befragte Mitarbeiterin der Stipendienstelle Linz, Fr. Silvia Asanger, gab an, sie sei seit Juli 2001 an der Stipendienstelle Linz als Sachbearbeiterin tätig sei. Es komme häufig vor, dass sich Studierende - so wie die BF - an die Stipendienstelle wenden würden, weil sich ihre Einkommenssituation während des laufenden Bezugs von Studienbeihilfe ändere. Die Beratungsgespräche würden in solchen Fällen immer nach einem ähnlichen Schema ablaufen. Im November 2013 habe es ein telefonisches Beratungsgespräch mit der BF gegeben, an dessen wesentlichen Inhalt sie sich auf Grund des von ihr angelegten Aktenvermerks noch erinnern könne. Die BF habe ihr mitgeteilt, dass sie ab Oktober 2013 keine Studienbeihilfe mehr haben wolle. Ihr sei daraufhin erklärt worden, dass dies nicht möglich wäre, sondern dass sie nur entweder rückwirkend ab September 2013 auf die Beihilfe verzichten oder die Beihilfe vorläufig weiterbeziehen könne, wobei ihr für zweiteren Fall dir Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung empfohlen worden sei. Im Februar 2014 habe es ein weiteres Gespräch mit der BF gegeben. Dieses habe aber inhaltlich ausschließlich auf das Gespräch vom November 2013 Bezug genommen, sodass der inzwischen erfolgte Studienabschluss im Dezember 2013 nicht Thema gewesen wäre. Durch ihren Studienabschluss am 03.12.2013 hätte die BF einen Verzicht rückwirkend ab September 2013 nur schriftlich bis zu diesem Datum abgeben können.
21. Aus Einkommensunterlagen betreffend die BF, die von der belangten Behörde am 26.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, ist ersichtlich, dass die BF im Zeitraum Jänner bis August 2013 ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes in der Höhe von insgesamt 6.406,56 Euro erzielt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 25.09.2013 Studienbeihilfe für ihr Studium XXXX an der Universität Linz für das Wintersemester 2013/14 und das Sommersemester 2014 zuerkannt mit dem Hinweis, dass der Anspruch mit Ende Februar 2014 erlischt, falls bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein wichtiger Grund für eine Überschreitung der Studienzeit nachgewiesen wird.
Die BF hat ihr Studium XXXX am 03.12.2013 abgeschlossen.
Am 11.11.2013 hat die BF gegenüber der Stipendienstelle Linz die Ausweitung ihres Beschäftigungsausmaßes ab Oktober 2013 mitgeteilt und sich über die ihr offenstehenden Möglichkeiten hinsichtlich Studienbeihilfe erkundigt.
Am 06.02.2014 ersuchte die BF schriftlich um "rückwirkende Auflösung des Stipendiumanspruches mit 30.09.2013" und um Bekanntgabe des Kontos, auf das sie das von Oktober bis Dezember 2013 erhaltene Stipendium zurückzahlen könne.
Mit Bescheid der belangten Behörde, Stipendienstelle Linz, vom 18.05.2015 wurde die BF aufgefordert, die gesamte im Kalenderjahr 2013 erhaltene Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 8.148,- Euro zurückzuzahlen, da sie im Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 die vorgesehene Zuverdienstgrenze erheblich überschritten habe.
Mit Bescheid vom 15.09.2015 hat der an der Stipendienstelle Linz eingerichtete Senat der belangten Behörde die Entscheidung vom 18.05.2015 bestätigt.
Im Zeitraum Jänner bis August 2013 hat die BF in Summe ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes erzielt, das unter der im Jahr 2013 geltenden Zuverdienstgrenze im Sinne des § 31 Abs. 4 StudFG von 8.000,- Euro gelegen ist.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der am 11.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am 20.09.2013 geltenden Fassung, lauten:
"§ 1
[....]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
§ 30
[...]
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
[...]
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4)
[...].
§ 31
[...]
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
[...]
§ 39
[...]
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. [...] Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
[...]
§ 41 (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
[...]
§ 49
[...]
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
§ 50 (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
[...]
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
§ 51 (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[...]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
[...]"-
3.3. Zu Spruchpunkt A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde:
Unstrittig ist, dass der BF auf Grund ihres Antrages vom September 2013 für das Wintersemester 2013/14 Studienbeihilfe zuerkannt und bis Dezember 2013 auch ausbezahlt worden ist.
Strittig ist dagegen die Frage, ob bzw. wann die BF auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe im Studienjahr 2013/14 rechtswirksam verzichtet hat.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob ein Verzicht auf eine mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Bescheid zuerkannte Studienbeihilfe generell möglich ist. Das Studienförderungsgesetz sieht erst in seiner ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung ausdrücklich die Möglichkeit eines Verzichts vor (vgl. § 49 Abs. 3 StudFG in der seit 01.01.2015 geltenden Fassung). In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Studienförderungsgesetzes findet sich kein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit eines Verzichts auf eine bereits zuerkannte Studienbeihilfe.
Dennoch ist aus folgenden Erwägungen davon auszugehen, dass es Studienreden auch vor der StudFG-Novelle 2015 möglich gewesen ist, rechtswirksam auf die soziale Fördermaßnahme "Studienbeihilfe" zu verzichten:
Eine Verzichtsmöglichkeit ist in mehreren anderen, mit der Studienförderung als soziale Fördermaßnahme durchaus vergleichbaren Rechtsbereichen, ausdrücklich vorgesehen. So sieht das Kinderbetreuungsgeldgesetz in seinem § 2 Abs. 5 [Stammfassung: § 2 Abs. 7] einen Verzicht vor mit dem Zweck, dass die während der Dauer des Verzichts erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte ausscheiden (vgl. RV 620 BlgNR, XXI. GP, EB zu § 2 KBGG). Auch das Familienlastenausgleichsgesetz sieht eine Verzichtsmöglichkeit - wenn auch nur zu Gunsten des jeweils anderen Elternteiles - vor. (vgl. § 2a Abs. 2 und § 9b FLAG). Und schließlich wird auch in den Gesetzesmaterialien zum Studienförderungsgesetz darauf hingewiesen, dass Studierende "durch den Verzicht auf Arbeitslosengeld den Eintritt des Ruhens der Studienförderung jederzeit verhindern können" (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Seite 39). Der Studienförderungsgesetzgeber geht somit offensichtlich davon aus, dass an sich anspruchsberechtigte Personen ohne weiteres auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld verzichten können, obwohl eine solche Möglichkeit im einschlägigen Materiengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Studienförderungsgesetzgeber, der hinsichtlich der sozialen Fördermaßnahme Arbeitslosengeld eine Verzichtsmöglichkeit einräumt, auch hinsichtlich der sozialen Fördermaßnahme Studienförderung eine solche Möglichkeit auch vor dem 01.01.2015 zumindest nicht generell ausgeschlossen hat. Bei der potentiell anspruchsberechtigten Personengruppe - nämlich Studierende mit einem günstigen Studienerfolg - besteht auch kein Grund zur Annahme, dass es sich dabei um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe - wie etwa minderjährige oder besachwaltete Personen - handeln würde, sodass auch wegen fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit kein Anlass besteht, die Möglichkeit eines Verzichtes auf Studienbeihilfe in Zweifel zu ziehen, zumal davon auszugehen ist, dass diese Personen regelmäßig einen etwaigen Verzicht auf eine bereits zuerkannte Studienbeihilfe nur nach reiflicher Überlegung und im Bewusstsein der damit einhergehenden Konsequenzen abgeben werden. Schließlich hat auch die mündliche Verhandlung am 11.02.2016 gezeigt, dass sowohl der Leiter der belangten Behörde als Parteienvertreter als auch die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Stipendienstelle Linz davon ausgegangen sind, dass auch vor dem 01.01.2015 - wenn auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen - die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hat, auf eine bereits rechtskräftig zuerkannte Studienbeihilfe zu verzichten.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auch bereits vor der ausdrücklichen Aufnahme des Verzichts in das Studienförderungsgesetz ab 01.01.2015 die Möglichkeit bestanden hat, auf die Studienbeihilfe zu verzichten, und dass in den Stipendienstellen auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Zur Frage, ob im gegenständlichen Verfahren die BF rechtswirksam auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe im Studienjahr 2013/14 verzichtet hat, ist Folgendes festzuhalten: Wie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, haben sich als Mindesterfordernisse für einen von der belangten Behörde anerkannten Verzicht folgende Kriterien herausgebildet:
a) Ein Verzicht ist nur auf den gesamten Anspruch möglich, nicht aber auf Teile davon.
b) Der Verzicht ist in schriftlicher Form zu erklären.
c) Der Verzicht ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich.
d) Der Verzicht kann nicht rückwirkend erklärt werden.
Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
Zum Verzichtskriterium a) (Verzicht nur auf den gesamten Anspruch):
Bei der Studienbeihilfe handelt es sich um einen einmalig zu gewährenden Jahresbetrag (vgl. § 30 Abs. 5 StudFG), und nicht etwa um eine monatlich wiederkehrende Leistung an den Anspruchsberechtigten, wenn auch vorgesehen ist, dass der Jahresbetrag in 12 Monatsraten auszuzahlen ist (vgl. § 47 Abs. 1 StudFG). Schon daraus ergibt sich, dass nur auf die als Jahresbetrag definierte Studienbeihilfe insgesamt verzichtet werden kann, nicht aber auf einzelne Auszahlungsraten. Die Möglichkeit des Verzichts auf einzelne Auszahlungsraten - in Form eines Auszahlungsverzichts und nicht etwa eines Anspruchsverzichts - wurde erst durch die am 01.01.2015 in Kraft getretene StudFG-Novelle eingeräumt.
Zum Verzichtskriterium b) (Schriftlichkeitserfordernis): Zwar ist nachvollziehbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit auch wünschenswert, dass die mit der Vollziehung des Studienförderungsgesetzes betrauten Stipendienstellen als dezentralisierte Außenstellen der belangten Behörde wegen der weitreichenden Konsequenzen, die ein -nicht widerrufbarer - Verzicht mit sich bringt, grundsätzlich verlangen, dass ein Verzicht schriftlich zu erklären ist. Dennoch findet sich keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, der zu Folge ausschließlich ein schriftlich erklärter Verzicht Wirksamkeit entfalten könnte. Es gelten somit die allgemeinen Grundsätze über die Wirksamkeit von Willenserklärungen bzw. über die Formerfordernisse von Anbringen in einem Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sieht § 13 Abs. 1 AVG vor, dass - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Es besteht also der Grundsatz der Formfreiheit für Anbringen jeglicher Art. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Eine Verzichtserklärung stellt aber weder ein Rechtsmittel dar, noch ist diese an eine gesetzliche oder behördliche Frist gebunden, wenn auch aus Gründen der Verfahrensökonomie die belangte Behörde die Verzichtsmöglichkeit nicht völlig ohne zeitliche Schranke einräumt (siehe dazu auch die nachstehenden Erwägungen zum Verzichtskriterium c). Schließlich wird durch die Verzichtserklärung auch keinerlei Frist im Sinne des § 13 Abs. 1, 2. Satz AVG ausgelöst. Somit kann der Verzicht grundsätzlich auch telefonisch rechtswirksam erklärt werden.
Zum Verzichtskriterium c) (Fristgebundenheit des Verzichts): Im Sinne der Rechtssicherheit erscheint es angebracht, Studierenden die Möglichkeit eines Verzichts auf die Studienbeihilfe nicht ohne jegliche zeitliche Beschränkung einzuräumen. Da ein etwaiger Verzicht regelmäßig Auswirkungen auf die Berechnungsmodalitäten im Rahmen der sogenannten "Aufrollung", also der abschließenden Neuberechnung der Studienbeihilfe gemäß § 31 Abs. 4, 3. Satz StudFG zeitigt, erscheint es naheliegend, dass der Verzicht jedenfalls vor Durchführung dieser Neuberechnung abzugeben ist. Da die Studienbeihilfe eine Leistung darstellt, die stets für einen Zeitraum von 2 Semestern zuerkannt wird (vgl. § 41 Abs. 1 StudFG), und somit auch ein etwaiges Erlöschen, Ruhen und gegebenenfalls Wiederaufleben des Anspruchs nach Wegfall des Ruhensgrundes nur innerhalb dieses klar abgegrenzten Zeitraumes eintreten kann, erscheint auch die von der belangten Behörde geübte Praxis, nämlich den Verzicht nur dann anzuerkennen, wenn er innerhalb des Zuerkennungszeitraumes abgegeben worden ist, nicht unbillig. Eine noch kürzere Frist - z.B. beschränkt auf den Zeitraum der tatsächlichen Auszahlungen der Beihilfe oder auf den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides - wäre aber insofern als problematisch anzusehen, als es sich dabei um keine Fristen handelt, deren Ablaufzeitpunkt von vorneherein feststeht, sondern von der Zufälligkeit z.B. eines vorzeitigen Studienabschlusses oder der Antragserledigungsdauer im Einzelfall abhängt. Auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist in Bezug auf die Fristen, binnen derer Studierende in Studienförderungsangelegenheiten über einen etwaigen Anspruch disponieren können, tendenziell durchaus großzügig, wenn einerseits eine Antragstellung innerhalb der Antragsfrist, aber noch nach bereits erfolgtem Studienabschluss als zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 16.12.1982, 82/07/0134), und andererseits Studierenden auch noch nach Jahren die Möglichkeit eingeräumt wird, eine früher erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen, um zukünftig in den Genuss einer Studienbeihilfe als Selbsterhalter kommen zu können (vgl. VfGH 09.06.2004, B1384/03). Es erscheint daher nicht als rechtswidrig, einen Verzicht auf Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz nur dann als zulässig anzuerkennen, wenn er innerhalb des zweisemestrigen Zuerkennungszeitraumes abgegeben wird.
Zum Verzichtskriterium d) (keine rückwirkende Verzichtserklärung):
Eine Auslegung der vor dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage dahingehend, dass ein Verzicht nur für die Zukunft, also für jene verbleibenden Monate des laufenden Zuerkennungszeitraumes, für die noch keine Studienbeihilfenraten ausgezahlt worden sind, möglich wäre, ist schon deshalb nicht zulässig, weil dies im Widerspruch zum oben dargelegten Verzichtskriterium a) stünde. Ein Verständnis der Studienbeihilfe als Jahresbetrag (vgl. § 30 Abs. 5 StudFG) steht mit einem Verzicht auf nur einen Teil der jährlich zuerkannten Studienbeihilfe im Widerspruch. Diese Möglichkeit - nämlich ein Verzicht lediglich auf die noch nicht ausgezahlten monatlichen Teilbeträge - wurde erst durch die am 01.01.2015 in Kraft getretene Novellierung des Studienförderungsgesetzes ausdrücklich eingeräumt. Insofern kann die bis Ende 2014 geübte Praxis, dass der Verzicht nicht rückwirkend erklärt werden kann, nur dahingehend verstanden werden, dass sich dieser nicht auf eine zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits gänzlich abgelaufene Zuerkennungsperiode beziehen kann (siehe Erwägungen zum Verzichtskriterium c), nicht aber in dem Sinn, dass nicht auch auf die bereits erfolgten monatlichen Teilauszahlungen der aktuellen Zuerkennungsperiode verzichtet werden könnte.
Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die BF hatte die Möglichkeit, bis spätestens 31.08.2014 auf die gesamte ihr für das Studienjahr 2013/14 zuerkannte Studienbeihilfe zu verzichten und durch Rückzahlung der seit September 2013 bereits ausgezahlten Studienbeihilfenraten in die Lage versetzt zu werden, dass bei der abschließenden Neuberechnung der Studienbeihilfe (§ 31 Abs. 4, 3. Satz StudFG) für das Kalenderjahr 2013 nur jene Einkünfte heranzuziehen sind, die die sie im Zeitraum von Jänner bis August dieses Jahres bezogen hat. Zu prüfen ist also, ob bzw. wann die BF eine den oben dargestellten Kriterien für einen gültigen Verzicht entsprechende Erklärung abgegeben hat. Unbestritten ist, dass sich die BF in dieser Angelegenheit erstmals am 11.11.2013 telefonisch an die Stipendienstelle gewendet hat in Befolgung ihrer Verpflichtung, jeden Sachverhalt binnen zwei Wochen zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat. Strittig ist allerdings, ob die BF bereits am 11.11.2013 wirksam auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe im Studienjahr 2013/14 verzichtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa VwGH vom 23.04.2009, 2008/07/0163). Wenn sich auch im Nachhinein weder aus dem Akteninhalt noch als Ergebnis der mündlichen Verhandlung eruieren lässt, was tatsächlich im Detail der Inhalt des Gesprächs vom 11.11.2013 wischen der BF und einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle gewesen ist, so lässt sich doch aus dem über das Gespräch angelegten Aktenvermerk sowie den Aussagen sowohl der Zeugin als auch der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkennen, dass der "objektive Erklärungswert" der Angaben der BF einerseits darin bestanden hat, mitzuteilen, dass sich aus für sie nicht vorhersehbaren Gründen und unerwartet die tatsächliche Einkommenssituation gegenüber dem erklärten Einkommen geändert hat und andererseits, dass sie bestrebt ist, hinsichtlich ihrer Möglichkeiten betreffend die Studienbeihilfe das für sie bestmögliche Ergebnis zu erwirken. Im Ergebnis ist aber davon auszugehen, dass die BF nicht bereits am 11.11.2013 eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, dass sie hier und jetzt auf ihren Anspruch auf Studienbeihilfe ab sofort verzichten wollte. Dieser Schluss lässt sich sowohl aus dem Aktenvermerk ziehen, dem zu Folge die BF versuchen wollte, "möglichst wenig über die Zuverdienstgrenze zu kommen", als auch aus dem Umstand, dass nach dem Gespräch am 11.11.2013 auch noch die Studienbeihilfenrate für den Monat Dezember 2013 ausgezahlt worden ist, ohne dass dieser Umstand für die BF überraschend gekommen wäre.
Jedenfalls hat die BF aber spätestens am 06.02.2014 schriftlich gegenüber der Stipendienstelle ihren Verzicht auf den Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2013/14 erklärt, indem sie "rückwirkend um Auflösung des Stipendiumanspruches" ersuchte. Der Umstand, dass die BF in ihrem Schreiben nur auf die Studienbeihilfe, die ihr von Oktober bis Dezember 2013 ausgezahlt worden ist, Bezug nimmt, kann nichts daran ändern, dass es sich dabei um eine Verzichtserklärung handelt, die die gesamte für das Studienjahr 2013/14 zuerkannte Studienbeihilfe betrifft. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass ein Verzicht erst ab Oktober gar nicht möglich wäre (vgl. die obigen Erwägungen zum Verzichtskriterium a), und auch daraus, dass die BF lediglich in Verkennung ihrer rechtlichen Möglichkeiten irrtümlich stets von einem Verzichtszeitraum, der sich nur auf die Monate, in denen ein höheres als das zunächst erklärte Einkommen erzielt worden ist, erstreckt, ausgegangen ist. Wie die BF glaubhaft auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, hätte sie für den Fall, dass sie zum Antragszeitpunkt im September 2013 bereits Kenntnis über die Umstände gehabt hätte, die letztlich Grundlage für den Verzicht gewesen sind - nämlich die unerwartete Einkommenserhöhung ab Oktober 2013 - keinen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 2013/14 gestellt. Dies hätte ebenfalls dazu geführt, dass die BF nur bis einschließlich August 2013 Studienbeihilfe bezogen hätte. In Anbetracht dieser Umstände besteht somit trotz der geringfügig anderslautenden Erklärung der BF für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die BF bestrebt war, auf die gesamte ihr zuletzt zuerkannte Studienbeihilfe - also beginnend ab September 2013 - zu verzichten. Diese Verzichtserklärung wurde noch rechtzeitig im Sinne der obigen Ausführungen zum Verzichtskriterium c) abgegeben. Durch den gültig abgegebenen Verzicht hat die BF im Zeitraum September bis Dezember 2013 ohne Rechtsgrundlage Studienbeihilfe bezogen. Die ausgezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 2.716,- Euro ist daher zurückzuzahlen.
Da die BF im Kalenderjahr 2013 in dem Zeitraum, für den sie Studienbeihilfe beantragt und bezogen hat (Jänner bis August 2013), die Zuverdienstgrenze im Sinne des § 31 Abs. 4 StudFG nicht überschritten hat, hat ihr Anspruch auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2103 auch nicht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG geruht.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der Rechtsfrage abhängt, ob bzw. unter welchen konkreten Voraussetzungen auch schon vor der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Novelle das Studienförderungsgesetzes ein Verzicht auf eine bereits zuerkannte und ausgezahlte Studienbeihilfe dem Grunde nach möglich war. Dieser Rechtsfrage kommt für Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vor dem 01.01.2015 gestellt worden ist, grundsätzliche Bedeutung zu.
Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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