BVwG W127 2000940-1

W127 2000940-1Federal Administrative CourtMar 1, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W127 2000940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2000940.1.00

Spruch

W127 2000940-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, Az. II/7-EBP/08-118544460, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 06.05.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2008 anteilig Almfutterflächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102252334, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.043,25 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 24,11 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 23,46 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 23,46 und einer ermittelten Fläche von 23,46 ha ausgegangen.

Am 15.05.2012 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Im Rahmen einer Nachkontrolle am 05.07.2012 wurden keine (weiteren) Flächenabweichungen festgestellt. Da bis dato die Antragsjahre 2008 und 2009 im historischen Prüfbericht nicht berücksichtigt wurden, wurden neue historische Prüfberichte erstellt und der beschwerdeführenden Partei in der Folge mit Schreiben vom 14.08.2012 übermittelt. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,47 ha festgestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012 wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.022,35 für eine ermittelte Fläche von 22,99 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 20,90 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,47 ha).

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht. Die beschwerdeführende Partei brachte begründend vor, die beanstandete Fläche sei vollflächig grasbewachsen und werde zur Gänze von Weidetieren beweidet. Die Fläche werde gepflegt und daher auch entsprechend dem Digitalisierungshandbuch als landwirtschaftliche Hutweide ohne Nicht-LN-Faktor digitalisiert. Zwischen 2007 und 2010 habe es in der Digitalisierung keine Hutweiden-N-Reduzierungen gegeben, diese seien erst zwischen 2010 und 2011 eingeführt worden. Aufgrund laufend strengerer Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria, strengerer Digitalisierungsvorgaben und neuer Luftbilder habe die beschwerdeführende Partei sich entscheiden, die Flächen ab 2011 nochmals zu digitalisieren und neu zu bewerten. Die Änderungen seien im guten Glauben erfolgt, dass die Änderung innerhalb der EBP-Toleranz zu keinen Rückforderungen oder sogar Sanktionen für die vergangenen Jahren führen würden. Die Hutweiden insbesondere im Feldstück 6 würden nach Beweidung gemulcht oder "nachgeputzt", sodass die beschwerdeführende Partei bei der Digitalisierung im Jahr 2011 den Hutweiden-N-Faktor nicht berücksichtigt habe.

Im Jahr 2012 habe eine Vor-Ort-Kontrolle mit zwei Prüfern stattgefunden (15.05.2012), bei der die Hutweiden im Feldstück 2 geringfügig reduziert worden seien (4 Ar keine landwirtschaftliche Nutzfläche und 11 Ar Hutweidenreduktion). Es seien jedoch keine "groben Flächen" in Abzug gebracht worden. Eine Flächenrückverfolgung für die Hutweide habe nur für 2010 und 2011 stattgefunden. Zwei Monate danach sei der Betrieb der beschwerdeführenden Partei wieder von einer Person kontrolliert worden (05.07.2012) und im Rahmen der Nachkontrolle seien laut Prüfbericht keine Abweichungen festgestellt worden. Tatsache sei aber, dass "massiv Hutweiden-Nichtnutzungen nach der VOK II in Abzug gebracht" worden seien - einschließlich Flächenrückverfolgung bis 2008.

Die beschwerdeführende Partei fragte sinngemäß, wie es möglich sei, dass es innerhalb von zwei Monaten zu zwei so verschiedenen Ergebnissen komme. Eine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei dahingehend auszuschließen. Wie könne es außerdem sein, dass für die Jahre 2007 bis 2009 eine Hutweiden-N-Reduktion vorgenommen werde, wenn es diese damals noch nicht gegeben habe?

Die Flächensanktionen würden zu "unverhältnismäßig hohen massiven Kürzungen" der Förderungen führen. Sogar wenn der beschwerdeführenden Partei "fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre (Doppelter Einbehalt der Differenzfläche)", wäre die verhängte Rückforderung unangemessen hoch und stünde in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seitens der beschwerdeführenden Partei, welches tatsächlich jedoch nicht vorliege. Die beschwerdeführende Partei ersuche daher um Richtigstellung des Bescheides für 2012 bzw. Abänderung des Abänderungsbescheides für 2008 und Abstandnahme von einer Rückforderung. Der rückgeforderte Betrag würde bis zur Beurteilung des Rechtsmittels vorerst nicht eingezahlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in dem Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 23,46 ha (davon 9,15 ha Almfläche). In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 24,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 15.05.2012 und 05.07.2012 wurden für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,47 ha festgestellt. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Gebüsch, überschirmte bzw. "Hutweide-N"-Flächen).

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Prüforgane der AMA konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 05.09.2003 und 30.08.2009) nachvollzogen werden. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die beanstandete Fläche sei "vollflächig grasbewachsen" und werde "zur Gänze auch von Weidetieren beweidet", ist auf den Luftbildern klar zu erkennen, dass sich - insbesondere auf dem Schlag "Hutweide" der als Feldstück 6 beantragten Flächen - Bäume, Büsche und auch ein quer durch das Feldstück verlaufender Weg befinden. Wenngleich die beanstandeten Hutweiden tatsächlich einen gut gepflegten Eindruck machen, ist insbesondere auf aktuelleren Luftbildern doch ein deutlicher Unterschied in der Vegetation zu umliegenden Grünlandflächen, bei denen es sich nicht um Hutweiden handelt, erkennbar. In Anbetracht der überdies von der beschwerdeführenden Partei an mehreren Stellen im Bereich des Waldrandes unpräzise vorgenommenen Beantragung sind im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, um die sehr differenzierten Prüferfeststellungen in Zweifel zu ziehen.

Keineswegs nachvollziehbar ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die "Flächensanktionen" würden zu "unverhältnismäßig hohen massiven Kürzungen" der Förderungen führen, zumal bei einer beantragten Gesamtfläche von 23,46 ha lediglich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,47 ha festgestellt und aufgrund der geringfügigen Flächenabweichung neben der Rückforderung der zu viel ausgezahlten Förderung - in Höhe von EUR 20,90 - auch keine "Sanktion" (im Sinne der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) verhängt wurde. Auch das Vorbringen hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens der beschwerdeführenden Partei geht aus diesem Grund ins Leere.

Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Widersprüchlichkeiten der beiden Vor-Ort-Kontrollen releviert werden, ist festzuhalten, dass die mangelnde Anführung der Antragsjahre 2008 und 2009 auf dem anlässlich der Kontrolle vom 15.05.2012 verfassten historischen Prüfbericht offenkundig auf einem Versehen beruht und die diesbezüglich fehlenden Angaben daher bei der Nachkontrolle am 05.07.2012 ergänzt wurden. Die Anmerkung auf dem Prüfbericht vom 05.07.2012, dass im Rahmen der Nachkontrolle keine Abweichungen festgestellt worden seien, bezieht sich im Übrigen nicht auf das Ausmaß der mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 beantragten Flächen, sondern zweifellos auf das Ergebnis der letzten Kontrolle (am 15.05.2012).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Abs. 3 erster Satz).

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 972/2007, ABl. L 216 vom 21.08.2007, S. 3, lautet:

"Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

[...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wälder und Gebüsch - nicht beihilfefähig.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Zu dem Vorbringen betreffend die Einführung der Hutweiden-N-Reduktionen bzw. des Nicht-LN-Faktors nach dem Jahr 2010 ist darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan.

Anhaltspunkte auf einen Behördenirrtum gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, zumal fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).

Die betreffende Differenzfläche wurde daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.

Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der Agrarmarkt Austria nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß und war daher gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zu Unrecht ausgezahlte Betrag rückzufordern. Ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Auch eine mögliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre gemäß Artikel 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht nicht weiter erörtert zu werden, zumal die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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