BVwG W205 2011021-1

W205 2011021-1Federal Administrative CourtFeb 29, 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W205 2011021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2011021.1.00

Spruch

W205 2011021-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. IFA 1016219005, Verf. Zl.14559881, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte nach seinem polizeilichen Aufgriff am 24.04.2014 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich je einer Asylantragstellung vom 27.10.2011 in Rumänien sowie vom 23.07.2012 in der Schweiz vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.04.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Er sei ca. Mitte November 2013 schlepperunterstützt von Tunesien aus per Boot nach Italien eingereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt und zwei Wochen lang im Gefängnis angehalten worden sei. Danach sei er einfach so entlassen worden und habe sich ca. bis Mitte März 2014 in Italien aufgehalten. Von dort aus sei er direkt mit dem Zug nach Österreich weitergereist, wo er von der Polizei kontrolliert und er daher einen Asylantrag gestellt habe. Er habe vorher bereits im Jahr 2011 in Rumänien und im Jahr 2012 in der Schweiz um Asyl angesucht, in beiden Staaten habe er eine negative Entscheidung bekommen. Unterlagen habe er keine. Ca. im September 2012 sei er von Frankreich aus mit dem Flugzeug und einem eigenen Reisepass, den er in Frankreich habe ausstellen lassen, nach Tunesien zurückgekehrt. Seine jetzige Reise sei über Italien gegangen, wo er von der Polizei angehalten und zwei Wochen in Haft gewesen sei. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da es zwar ein schönes Land sei, aber es dort keine Arbeit gebe. In Rumänien habe er sich ca. für 4-5 Monate aufgehalten, in der Schweiz für ca. ein Monat. Rumänien habe er ca. im Februar 2012 und die Schweiz im August 2012 verlassen. Zuletzt sei er ca. im August 2012 von der Schweiz aus mit dem Zug nach Frankreich und von dort nach ca. zwei Wochen mit dem Flugzeug nach XXXX zurückgeflogen. In Rumänien herrsche Armut, die Rumänen könnten selbst nicht gut leben, in der Schweiz sei er nicht geblieben, sondern nach Frankreich weitergefahren. In diese Länder wolle er nicht zurückkehren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 07.05.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien sowie ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin III-VO an die Schweiz. Mit Schreiben vom 14.05.2014 gaben die rumänischen Behörden bekannt, dass sie dem Wiederaufnahmeersuchen nicht stattgeben würden. Sie hätten gegenüber der Schweiz am 31.07.2012 einem von diesem Staat gestellten Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt, doch sei die 18-monatige Überstellungsfrist in der Zwischenzeit abgelaufen. Aus diesem Grund sei nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Schweiz zuständig geworden.

Daraufhin richtete die österreichische Dublinbehörde am 15.05.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wideraufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 21.05.2014 teilten die schweizerischen Behörden mit, dem Ersuchen vorläufig noch nicht zustimmen zu können, weil an Frankreich noch ein Informationsersuchen zur Frage gesendet worden sei, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestätigt werden könne.

Weiters liegt im Akt ein Schreiben der französischen Behörden vom 04.06.2014 ein, demzufolge der Beschwerdeführer in Frankreich bei allen angefragten Stellen unbekannt sei. Nach einer Urgenz vom 05.06.2014 wies das BFA die schweizerischen Behörden schließlich mit Schreiben vom 16.06.2014 auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß "article 25.2" Dublin III-VO hin. Mit Schreiben vom 25.07.2014 stimmten die schweizerischen Behörden nachträglich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 10.07.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, bei der Erstbefragung der Polizei nicht gesagt zu haben, dass er in Frankreich gewesen sei, ansonsten stimme sein damaliges Vorbringen. Er sei schwindlig gewesen und habe sich daher nicht so gut konzentrieren können, er sei von April bis September 2013 in Frankreich gewesen. In der Schweiz sei er von Juli bis August 2012 gewesen, dann nach Frankreich gereist. Dort sei er bis September 2012 gewesen und dann nach Tunesien zurückgereist. Beweismittel darüber, dass er nach Tunesien zurückgekehrt sei habe er keine. In der Schweiz sei er befragt worden und habe einen negativen Bescheid bekommen. In der Schweiz habe er Probleme mit Neonazis gehabt, die ihn geschlagen hätten. Dabei sei seine Nase gebrochen worden. Er habe weder polizeiliche Anzeige erstattet noch sei er beim Arzt gewesen. In Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten habe er keine Verwandten und er lebe auch nicht mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der Zuständigkeit der Schweiz gab er an, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da er dort bedroht worden sei. Die Nazis hätten Waffen bei sich gehabt und er wolle nicht wohin gehen, wo sein Leben in Gefahr sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylwerbern jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylanträge werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylanträge wird innerhalb von drei Monaten entschieden. (BFM 18.1.2010)

Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration. (Asylgesetz 1998, Art. 6a)

Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylantrag. (Asylgesetz 1998, Art. 18) Ein Asylantrag kann nur auf Schweizer Gebiet gestellt werden. Er ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. (Asylgesetz 1998, Art. 19)

Bei der Antragstellung informiert der Antragsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen.

Die meisten Asylanträge werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. (BFM 8.10.2012)

Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylwerber statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylwerber geben bei Antragstellung keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylwerber, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylwerber die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann. (BFM 8.10.2012a)

Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in Altstätten, Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe. (BFM 29.4.2013)

Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.

Nach Eröffnung des Entscheides ist die Beschwerde binnen 30 Tagen - bei einem Nichteintretensentscheid binnen fünf Arbeitstagen - zu Handen des BVGer einzureichen. (BFM 18.1.2010b)

Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt. (BFM 21.8.2012) Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind. (BFM 26.3.2013)

In einer Volksabstimmung stimmten am 9.6.2013 78,4% für eine Verschärfung des Schweizer Asylgesetzes, die bereits in Kraft ist. Durch die Zustimmung des Volkes bleiben die dringlichen Änderungen in Kraft und müssen bis September 2015 ins ordentliche Recht aufgenommen werden.

Die Änderungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Wehrdienstverweigerung ist kein Asylgrund mehr, außer der Betroffene würde im Herkunftsstaat dafür unverhältnismäßig schwer bestraft.

Es ist zudem nicht mehr möglich, einen Asylantrag im Ausland (bei Schweizer Botschaften) zu stellen. Personen, die unmittelbar bedroht sind, können von Botschaften aber ein humanitäres Visum erhalten. Damit hätten sie das Recht, sich während drei Monaten in der Schweiz aufhalten und in dieser Zeit ein Asylgesuch zu stellen.

Innerhalb der Schweiz erhält der Bund das Recht, in seinem Besitz liegende Anlagen und Bauten (z.B. Kasernen) künftig für drei Jahre ohne Bewilligung des Kantons oder der Gemeinde als Unterkunft für Asylwerber zu nutzen. Gefährden Asylwerber die öffentliche Sicherheit oder den ordentlichen Betrieb der EVZ, können sie in besonderen Zentren untergebracht werden. Das BFM oder die kantonalen Behörden errichten und führen diese Zentren. Die betroffenen Asylwerber sind zwar getrennt untergebracht, durchlaufen aber die gleichen Verfahren wie gewöhnlich. Bereits vor den dringlichen Änderungen bezeichnete der Bundesrat jene Länder als sicher, in die man Asylwerber ungefährdet zurückschieben kann. Neu verkürzen sich die Beschwerdefristen für Asylwerber aus sicheren Ländern. Betroffen sind Antragsteller, auf deren Asylanträge das BFM gar nicht erst eintritt oder die es ohne weitere Abklärungen ablehnt. Gegen diese erstinstanzlichen Urteile können sie nur noch binnen fünf Tagen Beschwerde einlegen. Anschließend soll das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls binnen fünf Tagen über die Beschwerde entscheiden.

Weiter gelten schärfere Bestimmungen, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Um die Wegweisung sicherzustellen, können abgelehnte Asylwerber direkt in den Empfangszentren des Bundes in Haft genommen werden. (Vimentis 22.4.2013)

Quellen:

Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/201307010000/142.31.pdf, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Asylrecht, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Asylrecht, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010b): Asylentscheid, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylentscheid.html#Ordentliche Rechtsmittel, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Asylgesuch, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylgesuch.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012a): Empfang, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (29.4.2013): Übersicht Empfangs- und Verfahrenszentren,

https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang/uebersicht_empfangs-.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/ref_2012-08-21.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet, https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-03-26.html, Zugriff 27.11.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 27.11.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 27.11.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 27.11.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 27.11.2013

Vimentis (22.4.2013): Abstimmung 09.06.2013: Dringliche Änderungen des Asylgesetzes,

http://www.vimentis.ch/d/publikation/356/Dringliche+%C4nderungen+des+Asylgesetzes.html, Zugriff 27.11.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen. (BFM 1.1.2010)

Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview.

Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält.

Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern). (DTP 1.2013)

Quellen:

BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens,

https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 27.11.2013

DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 27.11.2013

Non-Refoulement

Das BFM besitzt eine Liste sicherer Drittstaaten und Antragsteller, die aus diesen Ländern kommen oder sie durchquert haben, erhalten generell kein Asyl. NGOs kritisierten die Aufnahme einiger osteuropäischer und afrikanischer Staaten in diese Liste.

In der Praxis bietet die Schweiz Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. (Asylgesetz 1998, Art. 5)

Quellen:

Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/201307010000/142.31.pdf, Zugriff 27.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland, https://www.ecoi.net/local_link/245210/368655_de.html, Zugriff 27.11.2013

Versorgung

Verschiedene NGOs und linksgerichtete politische Parteien beschwerten sich über ungenügende Unterbringung von Flüchtlingen. Am 29.10.2012 setzte die Regierung ein Programm zur Bekämpfung der Unterbringungsknappheit bei Asylwerbern um. (USDOS 19.4.2013)

Mittellose Asylwerber, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.

Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylwerber und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich beeinflussen kann. Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt.

Ungefähr 70% der Asylwerber, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge.

Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem BFM ist. (BFM 1.6.2012)

Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16.12.2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1.1.2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht. (BFM 18.1.2010a)

Alle Asylwerber bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz. (BFM 17.11.2010)

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln. (KVG 1994, Art. 25)

Quellen:

BFM - Bundesamt für Migration (1.6.2012): Sozialhilfe, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010a): Nothilfe für weggewiesene, ausreisepflichtige Personen, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html, Zugriff 27.11.2013

BFM - Bundesamt für Migration (17.11.2010): Auskunft des BFM, per E-Mail

KVG - Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.3.1994.

Stand: 1.7.2013,

http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/201307010000/832.10.pdf, Zugriff 27.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland, https://www.ecoi.net/local_link/245210/368655_de.html, Zugriff 27.11.2013"

Der Antrag auf internationalen Schutz sei - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - zurückzuweisen, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Schweiz aufgrund der Zustimmung durch Zeitablauf für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 05.08.2014 z.H. seines Rechtsvertreters zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es sei auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, wonach er nach Tunesien zurückgekehrt sei, die Zuständigkeit der Schweiz sei daher beendet worden. Auch wenn im schweizerischen Asylverfahren kein systematischer Mangel erkannt werden könne, hätte im Beschwerdefall ein Selbsteintritt Österreichs stattfinden müssen, da die konkreten Vorfälle eine Rückkehr des Beschwerdeführers als zumutbar erscheinen ließen. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen würden, ebenso wie die Zuständigkeit der Schweiz ohnehin anzuzweifeln sei. Es widersprächen humanitäre Gründe einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden (gemeint: in die Schweiz).

4. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2014 auf dem Luftweg in die Schweiz rücküberstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 illegal über unbekannte Länder in Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 27.10.2011 einen Asylantrag stellte. Dann reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 23.07.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Schweiz hat im Rahmen eines durchgeführten Konsultationsverfahrens gegenüber Rumänien die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Rumänien erhalten, doch konnte diese Überstellung - da der Beschwerdeführer untergetaucht war - innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht durchgesetzt werden. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff am 24.04.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Rumänien und der Schweiz - unter jeweiliger Bezeichnung des den Beschwerdeführer betreffenden EURODAC-Treffers - am 15.05.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welches die schweizerischen Behörden zunächst nicht beantworteten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 16.06.2014 wies das BFA die schweizerische Dublin-Behörde darauf hin, dass mit dem ungenutzten Ablauf dieser Frist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung der Schweiz, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten sei. Mit am 25.07.2014 eingelangtem Schreiben stimmten die schweizerischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO nachträglich ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweiz an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise im Jahr 2011 für mehr als drei Monate verlassen hat.

Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2014 zugestellt und er wurde am 15.10.2014 per Flugzeug in die Schweiz überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das und Weiterreise im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Rumänien und der Schweiz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seinen Einvernahmen im Zusammenhalt mit den ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptete, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben und in seinen Herkunftsstaat zurück gereist zu sein, so wird dem nicht gefolgt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz ausreichender Gelegenheit diesbezüglich keine diese Ausreise bzw. diesen Aufenthalt im Herkunftsstaat belegenden Beweismitteln (etwa Rechnungen, Aufenthaltsbestätigungen oder Ähnliches) vorgelegt hat, ist eine solche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach seinen Asylantragstellungen in Europa deshalb nicht nachvollziehbar, weil es keinen logischen Grund gibt, zunächst einen kostenintensiven Reiseweg von Frankreich zurück nach Tunesien zu nehmen, um sodann nach kurzer Zeit eine risikoreiche und - da schlepperunterstützt - finanziell aufwändige neuerliche illegale Einreise auf dem Seeweg in das Hoheitsgebiet zu riskieren. Dazu kommt, dass weder Frankreich von der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers Kenntnis hat, da er dort gänzlich unbekannt ist, noch entsprechende EURODAC-Treffermeldungen bezüglich des Beschwerdeführers für Italien aufscheinen, wo er seinem Vorbringen zufolge bei seiner Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet erkennungsdienstlich behandelt und in Haft genommen worden sein soll. Somit ist auch die behauptete illegale Wiedereinreise in Italien durch keinerlei Beweismittel oder Indizien belegt.

Die Feststellung hinsichtlich der Verfristung bzw. der nachträglichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens der Schweiz beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen den österreichischen und den schweizerischen Dublin-Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch - für den Zeitpunkt der erfolgten Anordnung zur Außerlandesbringung ausreichend - aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin Verordnung) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.

Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ist dem behördlichen Akt sowie einem hg. eingeholten Auszug aus dem IZR zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates und zur Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

[...]

Art. 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2. Die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages ist darin begründet, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Antragstellung in Rumänien im Jahr 2011 in die Schweiz weiter gereist ist, dort ebenfalls am 23.07.2012 einen Antrag gestellt hat und die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Staats Rumänien - da die 18-monatige Überstellungsfrist nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers von der Schweiz nicht eingehalten werden konnte - auf die Schweiz übergegangen ist.

Die nunmehrige Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers aus Österreich ergibt sich aus Art. 18 Dublin III-VO. Da die schweizerischen Behörden nämlich das auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantwortet haben, kommt die in Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Zustimmungsfiktion zum Tragen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die schweizerischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - wenn auch erst im Nachhinein - noch ausdrücklich zugestimmt haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Dauer von über drei Monaten nicht festgestellt wurde.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. sonstiger Hinweise keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer - zum Entscheidungszeitpunkt über die Anordnung der Außerlandesbringung als aktuell zu bezeichnenden - Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Schweiz.

Schon vor dem Hintergrund der wiedergegebenen behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin -VO in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schweizerischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe, vielmehr hatte in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, dass im schweizerischen Asylverfahren kein systemischer Mangel erkannt werden könne.

Soweit der Beschwerdeführer angab, von privaten Dritten (Neonazis) durch Schläge auf die Nase misshandelt worden zu sein, so ist er darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der schweizerischen Sicherheitskräfte gegeben ist und der Beschwerdeführer sich im Falle eines ungerechtfertigten Übergriffes an die schweizerischen Behörden um Schutz wenden kann. Auch sein persönliches Vorbringen gibt keinen Anlass dazu, an dieser Annahme zu zweifeln, hat er doch selbst dazu angegeben, sich aufgrund dieses Übergriffes gar nicht an die Polizei gewendet zu haben.

Da die beschwerdeführende Partei sohin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen konnte, kommt die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach den getroffenen Feststellungen liegen keine privaten und familiären Beziehungen in Österreich vor, auch besteht kein Hinweis auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung in die Schweiz keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.

Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist zudem durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten - die beschwerdeführende Partei wurde am 15.10.2014 in die Schweiz überstellt - war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (05.08.2014) rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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