BVwG W204 2109467-1

W204 2109467-1Federal Administrative CourtFeb 29, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W204 2109467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2109467.1.00

Spruch

W204 2109467-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX), für die er als Almbewirtschafter bzw. Almobmann selbst Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt hat.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 803,63 gewährt. Der Prämienberechnung wurden 17,56 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,94 ha (davon Almfläche 10,58 ha) zu Grunde gelegt.

3. Am 14.09.2010 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das relevante Antragsjahr ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in Höhe von nunmehr EUR 553,16 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 250,47 ausgesprochen. Erneut wurde im Zusammenhang mit der Prämienberechnung von 17,56 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 16,94 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen legte die belangte Behörde dem Bescheid jedoch nur mehr eine ermittelte Fläche von 15,18 ha (davon Almfläche 9,23 ha) zu Grunde und errechnete damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,76 ha. Da es sich dabei um eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" handle, habe der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.

Hinsichtlich der Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX führte der Beschwerdeführer aus, die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens ermittelt zu haben. Bis zum Jahr 2008 sei für die Alm eine Futterfläche im Ausmaß von 44 ha beantragt worden. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Flächenfeststellung und neuer Hofkarten, habe er sich veranlasst gesehen, die Futterfläche in den Folgejahren von 35 ha auf 20,87 ha zu reduzieren. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle im September 2012 sei ein Flächenausmaß von 20,87 ha festgestellt worden. Es sei uneinsichtig, im vorliegenden Fall eine Rückforderung für Flächen auszusprechen, die laut aktueller Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls vorhanden seien.

Zudem sei bei Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt worden, welcher hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vorgesehen habe. Flächen, die nicht als Futterflächen anzuerkennen gewesen seien, seien ohne genaue prozentuelle Erhebung pauschal geschätzt und ausgeschieden worden. Ab 2010 jedoch sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Die Behörde wende den neuen Maßstab nun aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden angelastet werden, weil er im Zuge der Flächenermittlung auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis bei der Feststellung der Nicht-Futterflächen habe vertrauen dürfen.

Darüber hinaus sei es ab dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u.a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Mess-System daher nachweislich geändert worden. Allein durch diese Änderung habe sich - ohne Veränderungen des Naturzustandes oder der Bewirtschaftungsverhältnisse - das Futterflächenausmaß geändert. Bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. des Mess-Systems treffe einen sorgfältigen Antragsteller jedoch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn das beantragt worden sei, was er für richtig gehalten habe.

Zudem sei der Behörde aufgrund der von ihr früher angewandten (unzuverlässigeren) Mess-Methode auch ein Irrtum unterlaufen, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne.

Hinsichtlich ausgesprochener Kürzungen und Ausschlüsse sei auf die in Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Verjährungsfrist von vier Jahren hinzuweisen. Da die Frist mit tatsächlich erfolgter Zahlung an den Förderungsempfänger zu laufen beginne, seien gegenständlich bereits vier Jahre verstrichen und Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.

Da die Behörde im konkreten Fall die wahre und tatsächliche Almfutterfläche nicht von sich aus in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren festgestellt habe, sondern ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt habe, liege auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.

Zuletzt sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.06.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Fläche im Heimbetrieb im Ausmaß von 5,95 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX (XXXX). Die XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 3,92 ha. Im Zuge der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war dem Beschwerdeführer als alleinigem Auftreiber eine beihilfefähige Fläche von 3,92 ha zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (XXXX). Die XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 27,90 ha. Auf die XXXX wurden im Antragsjahr 2009 insgesamt 12,92 RGVE aufgetrieben. Unter Berücksichtigung von 2,46 vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE und einer Gesamtfläche der Alm im Ausmaß von 27,90 ha war dem Beschwerdeführer eine (anteilige) Futterfläche im Ausmaß von 5,31 ha zuzusprechen.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimbetrieb; XXXX; anteilig XXXX) im Ausmaß von 15,18 ha zu Grunde zu legen.

Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 für seinen Heimbetrieb eine Fläche von 6,36 ha, als alleiniger Auftreiber für die XXXX eine Fläche von 3,92 ha und als Auftreiber auf die XXXX eine anteilige Almfläche von 6,66 ha beantragt hat und seinem Beihilfeantrag somit eine beantragte Gesamtfläche von 16,94 ha zu Grunde legte, war für das Antragsjahr 2009 zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Abweichung von 1,76 ha festzustellen.

Festgestellt wird zudem, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlung auf der XXXX keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009, der am 31.03.2009 vom Beschwerdeführer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf einer am 14.09.2010 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Im Zuge dieser wurde eine Fläche im Ausmaß von 5,95 ha ermittelt (vgl. Kontrollbericht im Verfahrensakt). Die Ergebnisse dieser Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das Ausmaß der Gesamtfläche der XXXX beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat als Almbewirtschafter der genannten Alm einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei 3,92 ha Almfutterfläche beantragt. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beihilfenberechnung ist bereits zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als alleinigem Auftreiber das gesamte Flächenausmaß der XXXX zugesprochen wurde. Auch dieses Flächenausmaß ist folglich unbestritten.

Das Ausmaß der Gesamtfläche der XXXX beruht auf einer am 18.09.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Im Zuge dieser wurde für das relevante Antragsjahr eine Gesamtfläche der Alm im Ausmaß von 27,90 ha ermittelt (vgl. Kontrollbericht im Verfahrensakt). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er führte in Zusammenhang mit den durch die Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen lediglich aus, dass ihn an der Überbeantragung - aus verschiedenen Gründen - kein Verschulden treffe.

Die Anzahl von insgesamt 12,92 auf die XXXX aufgetriebenen RGVE bzw. die Anzahl von 2,46 vom Beschwerdeführer auf die Alm aufgetriebenen RGVE wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Auftriebszahlen war dem Beschwerdeführer - bei einer Gesamtfläche von 27,90 ha - daher eine anteilige Almfutterfläche von 5,31 ha zuzusprechen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 eine Gesamtfläche von insgesamt 16,94 ha beantragt hat, ist den in den Verfahrensakten einliegenden Anträgen und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlung auf der XXXX keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hat, gründet auf dessen eigenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. So habe er bei der Beantragung und Ermittlung der Almfutterfläche auf der XXXX selbst die ihm zur Verfügung gestandenen amtlichen Unterlagen als Hilfestellung herangezogen und selbst die Futterfläche nach den Vorgaben des Almleitfadens ermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche ist auch nicht beantragt worden.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,18 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 16,94 ha beantragt hat, war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Da zwischen beantragter (16,94 ha) und ermittelter Fläche (15,18 ha) eine Differenzfläche von 1,76 ha festgestellt wurde, lag eine Flächenabweichung von über 3 % (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) vor und war der Beihilfeantrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 somit auch um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

Die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 553,16 erfolgte daher zu Recht.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Beantragung der Flächen gewahrt zu haben und nach besten Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt sowie nach den Vorgaben des Almleitfadens vorgegangen zu sein und damit mangelndes Verschulden darzulegen versucht, gilt es darauf hinzuweisen, dass ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm jedoch nicht vorgebracht, vielmehr gab er an, die Berechnungen selbst durchgeführt zu haben (vgl. oben Feststellungen und Beweiswürdigung), womit im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer kein ausreichender Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden konnte.

3.3.3. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009, weil sich die Messsysteme geändert hätten, zu verneinen. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Im Lichte dieser Ausführungen - insbesondere da die Zurverfügungstellung des sogenannten NLN-Faktors keine Änderung des Mess-Systems darstellte - geht auch jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm aufgrund einer Änderung von Mess-Systemen kein Verschulden vorgeworfen werden, ins Leere.

3.3.4. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, enthält die VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat die Anwendung dieser Bestimmungen auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80) und sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen Anwendung findet (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). In Art. 3. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) zu laufen begonnen hat, aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 18.09.2012 unterbrochen worden ist (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), ist gegenständlich daher nicht Verjährung eingetreten.

3.3.5. Zum Vorwurf des Verfahrensmangels, weil die Behörde verpflichtet gewesen wäre, die wahre und tatsächliche Almfutterfläche in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus zu ermitteln, ist auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

3.3.6. Dem Vorbringen, die verhängte Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager), wie dies gegenständlich unbestritten der Fall ist. Durch die gesetzlich klar vorgegebene Vorgangsweise, die nach rechnerischen Voraussetzungen je nach Schwere des Verstoßes abgestufte Sanktionen vorsieht, liegt gegenständlich auch keine Unangemessenheit der Sanktion vor.

3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil über die Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Der Beschwerdeführer ist der Entscheidung nicht substantiiert entgegengetreten und der Sachverhalt ist unstrittig bzw. wird den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser selbst die Berechnungen vornahm, durch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Das Gericht konnte somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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