W173 2104256-1•BVwG W173 2104256-1
W173 2104256-1Federal Administrative CourtFeb 29, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2104256-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 17.02.2015, betreffend Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.12.2014 beantragte XXXX (in weiterer Folge BF) unter Vorlage eines Meldezettels sowie eines Befundes der neurologischen Abteilung des XXXX vom 2.12.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab die BF Multiple Sklerose an. Die BF legte weiters einen Bericht über ihren Aufenthalt im Landesklinikum XXXX vom 21.7.2014 mit einem physiotherapeutischen Abschlussbericht sowie einen weiteren Befund der neurologischen Abteilung des XXXX vom 27.5.2014 vor.
2. Am 30.01.2015 wurde eine Erstbegutachtung der BF durch die medizinische Sachverständige XXXX FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vorgenommen. Im Zuge dieser persönlichen Untersuchung der BF wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, welches auszugsweise folgendes enthält:
"....................
Anamnese : Seit 18 Jahren besteht eine MS, schubhafte Form, zahlreiche Schübe bisher.
Seit 20078 Tysabri-Infusionen, seither keine Schübe mehr. EDSS 3.0
Das Gehen weist leichte Unsicherheit auf. Training erfolgte zuletzt in XXXX. Derzeit keine physik. Therapien. Tysabri erhalte sie beim Hausarzt monatlich.
Schmerzen bestehen im linken Mittelfinger, orthopäd. Therapie und Akupunktur.
Schmerzen beide Knie und beide Füße. Orthopäd. Therapien erfolgen.
Rückenschmerzen wegen Skoliose.
Citalopram nehme sie seit vielen Jahren. Keine Psychotherapie, chinesische Medizin hilft. Müdigkeit seit Jahren schon. Jetzt ärger.
SA: war XXXX, dzt. XXXX fühlt sich nicht mehr AF,
Ihre Kinder sind 21 und 18 Jahre.
Ist in neurolog. Therapie aber nicht in psychiatr. Ther.
Derzeitige Beschwerden: MS
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Tysabri 1x/Monat, Zomig bei Bedarf, Citalopram 20mg 1-0-0-0, Ginseng 1-0-0, Kur: XXXX 2014
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Adipositas, leichtgradig
Ernährungszustand: Größe: 160 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Status - Fachstatus:
Neuropsychiatrischer Befund:
Neurologisch: Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt.
HN unauff. Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe symmetrisch mittellebhaft, Pyramidenzeichen negativ.
Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig. Geh- und Stehversuche unsicher und gering spurverbreitert. Hocke gut möglich mit Sicherung.
Psychisch: bewusstseinsklar, orientiert, Auffassung intakt, leichter Akzent, versteht gut Deutsch, Konzentration und Gedächtnis ausreichend, Stimmung leicht reduziert, Antrieb reduziert, Affektlage unauffällig, keine produktive Symptomatik.
Zusammenfassung: Schubhafte Enc.diss. stabil unter Tysabri-Infusionen seit 2007, EDSS 3.0 mit Fatiguesyndrom; Citalopramtherapie seit Jahren, keine PT
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Encephalomyelitis disseminata Diese Pos., da Fatigue und Ganginstabilität vorliegen, unterer Rahmensatz, da die Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel erhalten ist
040802
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -----------
.................................
X Dauerzustand (.....)"
3. Am 17.02.2015 wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
4. Am 04.03.2015 ersuchte die BF um Übermittlung des Bezug habenden Sachverständigengutachtens, welches ihr von der belangten Behörde am 10.03.2015 übermittelt wurde.
5. Am 16.03.2015 erhob die BF mit einem als "Klage" bezeichneten Schreiben Beschwerde gegen den Behindertenpass, da sie die Einstufung des Grades der Behinderung als zu gering erachte.
Folgende Leiden seien nicht berücksichtigt worden: kognitive Störungen, Gleichgewichtsprobleme, Arthrose, Schluckstörungen, Venenprobleme, Schwäche der linken Körperhälfte, Sensibilitätsstörungen, Skoliose, Fatigue, Migräne und Stimmschwäche. Sie ersuche daher um neuerliche Überprüfung.
6. Der Verwaltungsakt und die Beschwerde der BF wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.3.2015 übermittelt.
7. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie eingeholt.
8. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 von
XXXX FÄ für Neurologie und Psychiatrie, wurde im Rahmen eines Aktengutachtens zu den Einwendungen in der Beschwerde folgendes ausgeführt:
"...............
Einwand auf Abl 27:
‚Kognitive Störungen, Gleichgewichtsprobleme, meine Arthrose, Schluckstörungen, Venenprobleme, Schwäche der linken Körperhälfte, Sensibilitätsstörungen, Skoliose, Fatigue, Migräne und meine Stimmschwäche wurden nicht berücksichtigt'
Die kognitiven Störungen, Gleichgewichtsprobleme, Schluckstörungen, Schwäche der linken Körperhälfte, Sensibilitätsstörungen, Fatigue und Stimmschwäche sind Teil der eingestuften Erkrankung (Encephalomyelitis disseminata).
Die Migränemedikation wurde in der Anamnese auf Abl 8 erhoben.
Im nachgereichten Befund auf Abl 16 wird die Bedarfsmedikation dokumentiert.
Eine intermittierende Symptomatik liegt somit vor. Es bestehen keine Hinweise auf eine Frequenzhäufung oder notwendige Basisdauertherapien. Es wurden keine Nachweise über weitere spezifische Behandlungen vorgelegt.
Die übrigen Beschwerden ‚Arthrose, Venenprobleme, Skoliose' liegen außerhalb des neurologischen Gebietes.
9. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Die Sachverständige XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Unfallchirurgie, führte im Rahmen eines Aktengutachtens Nachfolgendes aus:
"............................
Stellungnahme: Dokumentierte Gesundheitseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapprates in Abl. 10 werden in der Anamneseerhebung Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke und beider Füße sowie im Bereich des linken Mittelfingers angegeben, orthopädische Therapien erfolgen. Rückenschmerzen wegen Skoliose werden angegeben.
In Abl. 14, 15, physiotherapeutischer Abschlussbericht vom 3.7.2014 wird eine Arthrose im Bereich des linken Großzehengrundgelenks angeführt, das Gangbild von leichten Gleichgewichtsdefiziten geprägt.
Im Entlassungsbefund Landesklinikum XXXX, Abl. 16-20 werden ein Zustand nach Distorsion im Bereich des rechten Sprunggelenks sowie Schmerzen im Bereich beider Fußballen angegeben. Ein Hinweis für eine Skoliose ist dem Befund nicht zu entnehmen, Hartspann im Bereich der HWS und Schultergürtelbereich, sonst unauffällige Wirbelsäule. Dem Röntgenbefund beider Hände und Füße in Abl. 17 sind unauffällige Strukturen bei minimaler Valgusstellung im Großzehengrundgelenksbereich zu entnehmen.
Die dokumentierten Beschwerden im Bereich beider Füße stellen ein zusätzliches einschätzungswürdiges Leiden dar und werden nach der EVO eingestuft.
Unterer Rahmensatz dieser Position, da zwar vor allem im Bereich beider Vorfüße, insbesondere Großzehengrundgelenksbereich links und im Bereich beider Sprunggelenke Beschwerden vorliegen sowie im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Verspannungen festgestellt wurden, allerdings keine höhergradigen radiologischen Veränderungen dokumentiert sind.
Ein Hinweis für die angegebene Skoliose und ein einschätzungswürdiges Leiden im Bereich des linken Mittelfingers und der Kniegelenke findet sich im vorliegenden Akt nicht.
................................."
9.2. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von XXXX Arzt
für Allgemeinmedizin, vom 8.9.2015 wurde folgendes ausgeführt:
"................................
unspezifische ‚Venenprobleme' ohne Dokumentation maßgeblicher
sekundärer Hautveränderungen oder Klappeninsuffizienzen - in den
Befunden (Als. 14-22) - erreichen keinen Grad der Behinderung. Der
einzig faßbare Hinweis bezüglich der Venen findet sich im internen
Status des Entlassungsberichtes des Landesklinikums XXXX vom
23.07. 2014 (Abs. 17) und beschreibt ‚keine Varicosis'.
........................
2.3. Neueinschätzung und Begründung insbesondere aufgrund des Gutachtens XXXX (Abl. 9-13 und 28/4) sowie XXXX und der vorliegenden Befunde:
I Encephalomyelitis disseminata 040802 50%
Heranziehung dieser Position, da Fatigue und Gangstabilität vorliegen. Unterer Rahmensatz, da die Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel erhalten ist - inkludiert auch kognitive Störungen, Gleichgewichtsprobleme, Schluckstörungen, Schwäche der linken Körperhälfte, Fatigue und Stimmschwäche.
II degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates 020201 10%
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da zwar vor allem im Bereich beider Vorfüße, insbesondere Großzehengrundgelenksbereich links - und im Bereich beider Sprunggelenke Beschwerden vorliegen - sowie im Bereich der Halswirbelsäule deutliche Verspannungen festgestellt wurden, allerdings keine höhergradigen radiologischen Veränderungen dokumentiert sind.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.,
da Leiden II nicht weiter erhöht, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Ein maßgebliches Venenleiden, Skoliose oder Leiden im Bereich des linken Mittelfingers bzw der Kniegelenke ist nicht dokumentiert.
2.4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand.
2.5. Gesamt Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen (12-2014).
......................................................."
11. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die BF mit Schreiben vom 17.11.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit in Kenntnis, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Grad ihrer Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den oben wiedergegebenen, ergänzenden fachärztlichen Gutachten von XXXX FÄ für Neurologie und Psychiatrie und XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie, und dem zusammenfassendem Gutachten von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin.
In sämtlichen Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass der BF vom 17.02.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter und ist somit einer Beschwerde zugänglich.
Die vom Bundesverwaltungsgericht oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen der BF sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es den Antragstellenr, die der Auffassung sind, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist daher geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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