BVwG W117 1244401-2

W117 1244401-2Federal Administrative CourtFeb 29, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Full text

BVwG W117 1244401-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1244401.2.00

Spruch

W117 1244401-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. IFA 831192604 + VZ 1706335, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 68 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 27.07.2003 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Daraufhin wurde sie am 26.08.2003 in erster Instanz unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich befragt. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern, eigene Fluchtgründe machte sie jedoch nicht geltend.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.11.2003, in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab. In Spruchteil II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei und der Beschwerdeführerin unter Spruchteil III. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2004 erteilt.

Die Verwaltungsbehörde begründete ihren negativen Asylabspruch im Wesentlichen damit, dass ihr Vorbringen, im Heimatland vom (Bürger)krieg betroffen zu sein, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Ihrem Vorbringen seien keine gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne des AsylG zu entnehmen gewesen, vielmehr habe sie ihren Asylantrag mit der Flucht ihrer Eltern begründet, deren Fluchtgründe seien jedoch in ihrem eigenen Verfahren nicht entscheidungsrelevant.

In Bezug auf Spruchpunkt II. befand das Bundesasylamt, dass sich Tschetschenien in einer schwierigen Phase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl ihre Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die aktuelle Lage in Tschetschenien würden ergeben, dass derzeit (noch) eine ausweglose Lage vorliege und ihr somit die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei.

Die Berufung gegen die Asylentscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D10 244401-0/2008/5E, gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - neben Feststellungen zum Herkunftsstaat (Tschetschenien) - ua. ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2009 (Status RL) ausgesetzt war oder ihr solche im Fall der Rückkehr drohen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern eine individuelle Verfolgung iSd GFK hätten glaubhaft machen können. Für die Beschwerdeführerin bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen würden.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 29.05.2009 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zahl 831192604/1706335/BMI-BFA_STM_RD, bis zum 12.12.2016.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2013 stellte die (nunmehr) subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Folgeantrag im Sinne der Bestimmung des §34 Abs. 1 AsylG 2005 (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) und brachte dazu vor, dass ihr Sohn [...], anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin beantrage als Mutter des minderjährigen Asylberechtigten internationalen Schutz im Familienverfahren und beantrage, ihr den gleichen Schutz zu gewähren. Festgehalten werde, dass sie mit dem Vater des minderjährigen Kindes infolge traditioneller Heirat im gemeinsamen Haushalt wohne. Beilagen wurden aufgezählt, ua. der auszugsweise Bescheid betreffend den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Geburtsurkunde und ein islamischer Ehevertrag des "Islamic Centre in Vienna" vom 29.03.2007 betreffend die Beschwerdeführerin und den Vater ihres minderjährigen Sohnes.

Am 16.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag vom selben Tag erstbefragt, wobei sie angab, traditionell verheiratet zu sein und mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt zu leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, damals das Land mit ihrer Familie verlassen zu haben. Sie stelle einen Asylantrag, da ihr Ehemann und ihr Sohn bereits anerkannte Flüchtlinge seien. Sie beantrage denselben Schutz wie ihre Angehörigen.

Im Fall der Rückkehr befürchte sie Repressalien, weil ihr Mann die Aufständischen in Tschetschenien unterstützt habe.

Anlässlich der Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2015 in Anwesenheit ihres anwaltlichen Vertreters brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es ihr mit ihrem bisherigen Status nicht möglich sei, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen ins Ausland zu reisen und auf Urlaub zu fahren. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin dehnte den Antrag auf das zweite Kind im Familienverfahren aus und hielt fest, dass eine standesamtliche Verehelichung nicht vorliege und daher "die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens" anzuwenden seien. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die damaligen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich für Urlaubsreisen einen Fremdenpass hätte ausstellen lassen können. Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann sei berufstätig, sie wolle gerne einen Friseursalon eröffnen und ihre Kinder sollten hier ihre Ausbildung machen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.02.2016, wurde der neuerliche Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Diese Entscheidung wurde nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, sodass ihr zufolge §§ 16 und 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukommt.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 29.03.2007 eine traditionelle Ehe mit dem seit 17.07.2008 asylberechtigten Vater ihrer ebenfalls asylberechtigten beiden minderjährigen Söhne in Wien geschlossen habe und mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, noch seien seit der rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Antrag neue Tatsachen entstanden, die für die internationalen Schutz sprechen würden. Sie habe lediglich angegeben, in Österreich leben zu wollen, da sie ihre alten Fluchtgründe noch aufrecht halte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - sie betreffend und jene, welche von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in der anzuwendenden Rechtsnorm eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 28.05.2009, D10 244401-0/2008/5E ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.02.2016 durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter zusammengefasst vor, dass im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau und Mutter von anerkannten Flüchtlingen sei und somit die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren § 34 (AsylG 2005) anzuwenden seien. Wieso das BFA drei Jahre benötige, den Akt zu bearbeiten und eine weitere Befragung am 30.09.2015 für notwendig erachtet habe, wo es nur um die Anwendung der Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gehe und nicht ein einfaches Asylverfahren durchzuführen sei (sei nicht nachvollziehbar). Diesbezüglich könne wohl keine entschiedene Sache vorliegen. Beantragt werde, den internationalen Schutz im Familienverfahren zu gewähren und den bekämpften Bescheid zu beheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist im Bundesgebiet zufolge § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idgF subsidiär schutzberechtigt und verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2016.

Die Beschwerde gegen die Abweisung ihres Asylantrages vom 27.07.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D10 244401-0/2008/5E, zugestellt am 29.05.2009 rechtskräftig abgewiesen, da weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern eine individuelle Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnten.

Die Beschwerdeführerin hat am 29.03.2007 in Wien eine traditionelle Ehe mit [...], geschlossen, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, GZ. B4 243.567-0/2008/10E, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt wurde. Eine standesamtliche Ehe haben die beiden jedoch nicht geschlossen.

Am 06.04.2008 wurde der gemeinsame Sohn [...] in Wien geboren, welchem, abgeleitet vom Vater, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 29.03.2014 wurde der zweite Sohn [... in Wien geboren, welchem ebenfalls der Status des Asylberechtigten zukommt.

Die Beschwerdeführerin begehrt zwar im gegenständlichen Verfahren die Gewährung internationalen Schutzes (im Rahmen eines Familienverfahrens) in erster Linie deshalb, um (mit dem islamisch angetrauten und asylberechtigten Ehegatten sowie den beiden asylberechtigten Kindern) ins Ausland zu reisen und auf Urlaub zu fahren, hat aber auch vorgebracht, dass sie im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat "Repressalien" befürchte, "da mein Mann die Aufständischen in Tschetschenien unterstützt hat".

Dem Länderinformationsblatt der (von der Verwaltungsbehörde geführten) Staatendokumentation vom 13.04.2015 - letzte Kurzinformation am 07.01.2016 - sind zur Situation im Herkunftsstaat unter anderem folgende Ausführungen, denen im gegenständlichen Verfahren Relevanz zukommen können, zu entnehmen:

"Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

[...]

Rechtsschutz/Justizwesen

[...]

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

[...]

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

[...]

Sicherheitsbehörden

[...]

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

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Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte.

Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört.

Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

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Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014)

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Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Behandlung nach Rückkehr

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Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

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Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

  • PV;

  • diverse Urkunden;

  • erstes von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren;

  • Verfahren des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder.

Zum Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015 (Stand 07.01.2016) betreffend die Russische Föderation und die darin genannten Quellen.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person und zum Status der Beschwerdeführerin resultieren aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes. Die Abweisung ihres ersten Asylantrages in Bezug aus Asyl ergibt sich aus dem Bezug habenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009.

Ihre Eheschließung mit einem Asylberechtigten ergibt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag des islamischen Zentrums in Wien vom 29.03.2007, eine standesamtliche Eheschließung wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Bezüglich der Söhne der Beschwerdeführerin wurden die jeweiligen Geburtsurkunden vorgelegt, deren Status als Asylberechtigte ergibt sich aus dem Bezug habenden (auszugsweisen) Bescheid des Bundesasylamtes bzw. den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin dazu.

Das ausdrückliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat "Repressalien" befürchte, "da mein Mann die Aufständischen in Tschetschenien unterstützt hat" hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich im Rahmen ihrer Erstbefragung am 16.08.2013 erstattet. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Staatendokumentation zur Ländersituation kann nicht mehr von "entschiedener Sache" ausgegangen werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Ländersituation wurde dem von der Staatendokumentation verfassten Länderinformationsblatt, bei der Verwaltungsbehörde eingerichtet, entnommen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang des Weiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

Bezogen auf den angefochtenen Bescheid ergibt sich daraus Folgendes:

Als Vergleichsentscheidungen ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. D10 244.401-0/2008/5E, heranzuziehen, mit welchen die Beschwerde gegen die den ersten Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei abweisenden Bescheid gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten indizieren können.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit einem Vorbringen, die Problematik der Sippenhaftung betreffend, begründete, welche zwar bereits im mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. D10 244.401-0/2008/5E, abgeschlossenen Verfahren bestand, nämlich dass sie im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat "Repressalien" befürchte, "da mein Mann die Aufständischen in Tschetschenien unterstützt hat"; dieses Vorbringen ist aber im Lichte einer sich möglicherweise dramatisch verschärfenden Tatsachenänderung auf Länderebene zu sehen, wurde doch erst im November 2013, also lange nach Erlassung des angeführten ersten von der Beschwerdeführerin initiierten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in Russland ein neues Gesetz verabschiedet, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren.

Auch wenn die Problematik an sich im Grundsätzlichen bereits offensichtlich seit längerem zu bestehen scheint, wie gleichfalls dem Länderdokumentationsmaterial zu entnehmen ist

"Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet",

also schon vor Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. D10 244.401-0/2008/5E, ein mögliches (!) Thema darstellt, so kommt ihr durch die Anhebung auf Gesetzesebene eine neue, die Tatsachenlage nicht unerheblich modifizierende Bedeutung zu, denn (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"erlaubt es die neue Gesetzgebung den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind"

wie sich ebenfalls aus angeführten Bericht der Staatendokumentation ergibt.

Zieht man weiters ins Kalkül, dass entsprechend dem Länderinformationsblatt der von der Verwaltungsbehörde geführten Staatendokumentation die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet werden (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014) - und dies vor dem Hintergrund einer durch Folter und sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung gekennzeichneten allgemeinen Situation, dann kann nicht ohne weiteres von einer im Vergleich zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. D10 244.401-0/2008/5E, abgeschlossenen Verfahren, gleichbleibenden Tatsachenlage, also von einer "Identität der Sache" gesprochen werden .

Vor dem Hintergrund dieser im Länderinformationsblatt beschriebenen (neuen) Tatsachenlage ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung Sippenhaftung auch ein glaubwürdiger Kern zuzugestehen, auch wenn ihr Primäranliegen offensichtlich darin besteht, einen Reisepass zum Zwecke besserer Urlaubsgestaltung zu erlangen.

Der vom Bundesamt getroffenen Beurteilung liegt aber keine entsprechend eingehende, hinreichend aussagekräftige Auseinandersetzung zum Thema "Sippenhaftung" zugrunde, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht an der Ländersituation gemessen wurde, wurde doch eine Einschätzung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im hier angefochtenen Bescheid gänzlich ausgespart - die Verwaltungsbehörde hat jegliche entsprechende Länderfeststellungen unterlassen.

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/05/0231; VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/09/0075, aber auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Angesichts des im Beschwerdeverfahren vorliegenden Beweismittels (auf Länderebene) des Länderinformationsblattes ist daher die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin (in Richtung Sippenhaftung) in einem materiellen Verfahren zu klären.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass sich das Bundesamt hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache nur mangelhaft bzw. gar nicht mit den Angaben der BF am Maßstab der Ländersituation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet.

Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht aber auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Das Bundesamt wird sich daher in einem materiellen Verfahren - durch Erhebungen von Hintergrundinformationen - detailliert mit der Frage, inwieweit der BF im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat aufgrund der behaupteten Gefahr einer SippenhaftungVerfolgung aus in der GFK genannten Gründen - hier: "soziale Gruppe" - zu befassen haben.

Dass die Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens anstrebt(e), schadet vor dem Hintergrund der zu §34 AsylG 2005 bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, führte doch dieser ausdrücklich aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das E vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass dem Beschwerdebegehren, internationalen Schutz im Rahmen des initiierten Familienverfahrens zu gewähren, nicht nur aus dem bereits angeführten Grund, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, nicht in Frage kommt, sondern auch §34 AsylG, und zwar in concreto §34 Abs. 6 AsylG2005, entgegensteht:

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann nur eine traditionelle Ehe in Wien geschlossen, die Ehe bestand also nicht bereits im Herkunftsstaat und ist nicht standesamtlich geschlossen worden, sodass sie im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 keine Familienangehörige in Bezug auf den traditionell angetrauten Ehemann ist.

Hingegen ist sie als Mutter ihrer beiden minderjährigen Söhne eine Familienangehörige im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Zufolge § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 auf Verfahren anzuwenden, welche ab dem 01.01.2010 anhängig wurden und ist daher auch in dieser Hinsicht nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen.

Ausdrücklich zur gleichgelagerten Sachverhaltskonstellation der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.8.2015, Zl. Ra 2015/19/0154 Hervorhebung durch den Verfasser):

"Dass der Revisionswerberin, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist aufgrund der (einfachgesetzlichen) Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung etwa B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die vorliegenden Rechtsfragen klar waren und keiner weiteren Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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