BVwG I403 2120212-1

I403 2120212-1Federal Administrative CourtFeb 29, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Ehe, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I403 2120212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2120212.1.00

Spruch

I403 2120212-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 61534609-150374051 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 08.01.2010 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das in der Folge vom Bundesasylamt mit Bulgarien geführte Konsultationsverfahren brachte die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits von Bulgarien nach Griechenland überstellt worden war. Im darauffolgenden Konsultationsverfahren mit Griechenland ging die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II VO Verordnung an Griechenland über.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates in die Zuständigkeit Griechenlands fällt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer - unter Verwendung der damaligen Aliasdaten XXXX - wegen der Vergehen nach § 224a, 228 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (3. und 8. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

5. Am 27.12.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, Zl. 11 15.666-BAG, gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2013, Zl. B5 426.401-1/2012/6E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

7. Am 14.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung plus") ein.

Der Beschwerdeführer legte dem amtlichen Antragsformular bei: zwei Passbilder; ein algerisches Identitätsdokument (ohne Foto), Farbkopien des am XXXX in XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen algerischen Reisepasses, lt. auf XXXX, geb. XXXX; einen Meldezettel lt. auf den Namen XXXX, geb. XXXX vom 24.01.2012, wonach der Genannte seit 09.01.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX, XXXX gemeldet war.

Zudem war dem Antragsformular ein weiterer, selbst verfasster Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" des Beschwerdeführers angeschlossen, in welchen er im Wesentlichen ausführte, dass das beim Asylantrag vom 08.01.2010 bekannt gegebene Geburtsdatum mit XXXX falsch und sein tatsächliches Geburtsdatum der XXXX sei.

Des Weiteren führte er aus, dass er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin XXXX seit April 2010 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag war dazu eine Unterstützungserklärung von XXXX angeschlossen. Überdies verfüge er über ausgeprägte private Bindungen in Österreich und er verwies auf die sechs dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärungen. Weiters brachte er vor, dass er im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels bei XXXX als Gartenarbeiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.223 €

angestellt werde und legte dazu einen Arbeitsvorvertrag vom 22.12.2014 vor. In diesem Betrieb sei er bereits 2012 mit erteilter Beschäftigungsbewilligung tätig gewesen und er verwies auf das angeschlossene Arbeitszeugnis vom XXXX. Im August 2013 habe er nach dem Besuch von Deutschkursen das angeschlossene Deutsch- Diplom (Niveau A2) erworben und in Kürze wolle er die Prüfung auf dem Niveau B1 ablegen und diese zur Vorlage bringen. Seine ihm anlässlich der Verurteilung auferlegten Probezeit sei ohne jegliche strafrechtlich relevante Vorfälle abgelaufen und aus dem beigelegten Gerichtsbeschluss vom 18.03.2015 sei ersichtlich, dass die Strafe nunmehr endgültig nachgesehen worden sei. Weil es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen - die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm von der algerischen Botschaft in Wien verwehrt worden - beantrage er die Heilung dieses Mangels.

8. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13.10.2015 geht hervor: "Am 13.10.2015 teilte Herr Mag. XXXX (Verein Menschenrechte) der ho Behörde mit, dass der oben Genannte (Anm.: gemeint der Beschwerdeführer) bei ihm ist und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Es wurde diesem mitgeteilt, dass der Genannte am 16.07.2015 laut Mitteilung das Bundesgebiet verlassen hätte und aufgrund der freiwilligen Ausreise das Verfahren abgeschlossen wurde. Herr XXXX gab dem Hr. Mag. gegenüber jedoch an, das Bundesgebiet nie verlassen zu haben und ihm sei zugesichert worden, dass er sich bis zur Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhalten darf. Es wurde fernmündlich ein Einvernahmetermin für den 29.10.2015 um 8:30 Uhr fixiert."

9. Am 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels von einer Organwalterin des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen.

Zum Vorhalt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft werde, gegen den Beschwerdeführer jedoch seit 24.04.2013 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestehe und er bis zum heutigen Tag dieser nicht Folge geleistet habe und er auch entgegen seiner Zusicherung nicht ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Botschaft gewesen sei und man ihm dort gesagt habe, dass er ohne Aufenthaltstitel nicht nach Algerien zurückkomme. Er habe heiraten wollen, aber ohne Reisepass gehe das auch nicht. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage vor, dass er nach Abschluss seines Asylantrages am 24.03.2013 gearbeitet und einen Deutschkurs gemacht habe. Eine Firma habe ihn anmelden wollen, aber er habe er kein Visum gehabt. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe er aber verbrannt. In Algerien habe er auf der Universität studiert, er habe XXXX und seine Mutter sei Hausfrau. Sein Vater habe Krebs und könne nicht mehr reden. Es sei ein bisschen schwer, aber auch nicht so schlimm. Alle seine Geschwister seien noch in Algerien. Dort habe seine Familie eine Wohnung, aber alles sei sehr bescheiden. Er habe via Telefon oder Internet täglichen Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder in Algerien. Seine Familie habe keine Probleme in Algerien. Alle würden an der Universität studiert und ihr Studium abgeschlossen haben. In Österreich finanziere er seinen Lebensunterhalt mit Gartenarbeiten bei alten Leuten oder Menschen, die Hilfe benötigen würden. Da bekomme er dann immer ein bisschen Geld. Seine Freundin und ihre Familie würden ihn zudem unterstützen.

10. Der Beschwerdeführer brachte nach dieser Vernehmung beim Bundesasylamt am 06.11.2015 eine Meldebestätigung, ausgestellt auf XXXX, geb. XXXX, vom 05.11.2015 zur Vorlage, wonach der Genannte seit 05.11.2015 in XXXX, XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zudem legte er eine Verlustmeldung zu seinem Reisepass, ausgestellt von der XXXX am 11.11.2015 vor, wonach er am 11.11.2015 seinen Reisepass verloren habe. Darüber hinaus übermittelte er eine mit einem Lichtbild versehene Identitätsbestätigung der algerischen Botschaft, ausgestellt am XXXX. Dieser ist zu entnehmen, dass eine Ausstellung von Dokumenten erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels möglich sei.

11. Mit Schriftsatz vom 12.11.215 gab der MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01 die Vertretungsvollmacht bekannt und brachte vor, dass um eine möglichst baldige Erledigung ersucht werde, zumal die Wartezeit für den Beschwerdeführer eine große Belastung darstelle.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2016, Zl. 61534609/150374051 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.04.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.

12.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des nunmehr bekämpften Bescheides aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er in Algerien aufgewachsen sei und dort die Universität besucht habe. Er sei am 09.01.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe in Österreich keine Verwandten. Er besuche einen Deutschkurs. Er teile in XXXX zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung, wobei der Lebensunterhalt von seiner Lebensgefährtin finanziert werde. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und sei von einem österreichischen Gericht am XXXX rechtskräftig verurteilt worden, sodass keine Unbescholtenheit vorliege.

Beweiswürdigend referierte die Behörde, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mehrmals seine Identität gewechselt habe. So habe er sich als XXXX, als XXXX, als XXXX, als XXXX und als XXXX, ausgegeben und habe auch gegenüber den Behörden vorsätzlich falsche Angaben gemacht, auch mit dem Zweck, eine Abschiebung zu vereiteln.

Erst mit Vorlage des zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer selbst verbrannten Reisedokuments habe er der Behörde seine wahre Identität als XXXX, geb. XXXX, nachgewiesen. Dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass selbst vernichtet habe, lege den Verdacht nahe, dass er sich einer neuerlich drohenden Außerlandesbringung zu entziehen trachtete und er nicht gewillt sei, Entscheidungen von Behörden zu akzeptieren.

Er habe in Österreich keine Verwandtschaft, er lebe aber in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er sei nicht in den Arbeitsprozess integriert und seine Lebensgefährtin stelle ihm nicht nur die Unterkunft zur Verfügung, sondern sie finanziere auch seinen Lebensunterhalt.

Er habe unter Vorspiegelung der Ausreisewilligkeit und der Abmeldung von seiner Wohnadresse seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mutwillig verlängert und er zeige mit diesem Verhalten, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung und die geltenden Gesetze zu halten. Vielmehr habe er versucht, durch mutwilliges Verharren seinen Aufenthalt zu erzwingen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, er illegal in des Bundesgebiet eingereist sei; er die deutsche Sprache gut beherrsche; er in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgehe; er über kein eigenes Einkommen verfüge; er sich nicht selbst versorgen könne und auf die Unterstützung Dritter angewiesen sei.

Festzuhalten sei auch, dass er nach seiner illegalen Einreise im Oktober 2010 den ersten Asylantrag gestellt habe und sich durch seinen unsteten Aufenthalt und der daraus resultierenden nicht ausreichenden Mitwirkungspflicht dem Verfahren entzogen habe.

Auch der zweite Asylantrag sei negativ verlaufen. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und der gegenständlichen Antragstellung habe er durch die Behauptung, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen und durch die Abmeldung der Meldeadresse die Behörde glauben gemacht, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe.

Erst im Oktober 2015 habe er moniert, dass er noch immer auf eine Entscheidung warte. Die Verweildauer von nunmehr über fünf Jahren im Bundesgebiet sei zum überwiegenden Teil dadurch entstanden, dass er sich immer wieder den Behörden durch unbekannte Aufenthalte und falsche Identitäten entzogen habe.

Er sei lediglich aufgrund eines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Einen anderen Aufenthaltstitel habe er zu keinem Zeitpunkt besessen.

Die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei. Er verfüge über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche in erster Linie auf die Verwandten der Lebensgefährtin bezogen seien. Er beherrsche die deutsche Sprache, übe keine legale und regelmäßige Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig.

Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht. Dort sei er sozialisiert worden und er spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsland mit seinen sechs Geschwistern und seinen Eltern entsprechende Bezugspersonen existierten, auf deren Unterstützung und Hilfe er zurückgreifen könne, zumal nichts darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt habe.

Er sei vom Landesgericht für Strafsachen am XXXX rechtskräftig zu einer fünfmonatigen Haftstrafe, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt worden. Hierzu müsse angemerkt werden, dass das Gericht fälschlicherweise von dem Geburtsjahr XXXX ausgegangen sei und er deshalb noch als "Junger Erwachsener" verurteilt worden sei. Die Strafe wäre bei Kenntnis des wahren Alters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höher ausgefallen.

Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen rechtswidrig eingereist. Ihm habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ebenso indiziere die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass ihm die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, zumal er ansonsten die weitaus weniger beschwerliche und weniger kostenintensive legale Einreise und Niederlassung gewählt haben würde.

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnde Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer sei nicht festzustellen.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

Die Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich würden im Rahmen einer Interessenabwägung zu keinem Überwiegen privater Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.

13. Der bezeichnete Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerde-führers am 13.01.2016 zugestellt und mit dem am 22.01.2016 per Fax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

13.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Des Weiteren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilt worden seien, zumal sich daraus eine intensive soziale, familiäre und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ableiten lasse und dies im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben wäre. Eine Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens liege vor. Bei der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden und somit sei pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer habe das in seiner strafgerichtlichen Verurteilung liegende Unrecht völlig eingesehen, nicht zuletzt durch die Unterstützung seiner zukünftigen Ehegattin. Die Strafe sei mittlerweile endgültig nachgesehen worden und der Beschwerdeführer habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Unverständlich sei insbesondere die Argumentation, der Beschwerdeführer habe ohnehin seit der Ausweisungsentscheidung nicht damit rechnen können, in Österreich verbleiben zu dürfen und dass daher seine Integrationsschritte irrelevant seien. Es sei nicht erklärlich, dass die seit der Ausweisungsentscheidung bewiesenen Integrationsschritte weniger wertvoll sein sollten als jene während eines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer werde am XXXX seine Lebensgefährtin standesamtlich heiraten. Es sei bereits über fünf Jahre in Österreich aufhältig, spreche sehr gut Deutsch, habe zahlreiche Freunde in Österreich und er wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für die Gebietskörperschaft. Die Begründung der Behörde, wonach die Interessenabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers auszufallen habe, sei nicht nachvollziehbar.

Schließlich wurden die Anträge gestellt: den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus vorliegen; den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen; allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 13.01.2016 angeschlossen, wonach als Termin für die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin der XXXX, angesetzt sei.

14. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016 vorgelegt.

15. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Standesamt XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX seine Lebensgefährtin geehelicht hat.

16. Am 29.02.2016 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

1.3. Er hält sich seit Jänner 2010 und somit seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Zuvor hatte er etwa zwei Jahre in Griechenland gelebt. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide zurück- bzw. abgewiesen worden waren.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.6. Er spricht ausgezeichnet Deutsch und hat sich in Österreich nachhaltig integriert. Er hat intensive soziale Kontakte und war zeitweise beschäftigt. Er konnte auch einen Arbeitsvorvertrag vorlegen.

1.7. Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Algerien.

1.8. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er bereits vor Erlassung des ersten negativen Asylbescheides in eine Beziehung trat. Er lebt mit ihr seit XXXX zusammen, im XXXX wurde die Ehe geschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie darauf, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung auf Deutsch führen konnte und darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorlegte:

  • Identitätsbestätigung der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom XXXX

  • Meldezettel

  • Teilnahmebestätigung "AMS Schulungszentrum XXXX" vom 15.07.2013

  • ÖSD-Deutschzertifikate A1 (06.05.2013) und A2 (05.08.2013) sowie eine Besuchsbescheinigung der Volkshochschule für einen Deutschkurs A1 im Sommersemester 2013

  • Unterstützungsschreiben

  • Maturazeugnis eines XXXX Gymnasiums in Algerien vom XXXX

  • Arbeitszeugnis der XXXX. vom 20.12.2012 sowie Arbeitsvorvertrag für eine Stelle als Gartenarbeiter vom 22.12.2014

2.2.3. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich weiters auf die vorgelegte Heiratsurkunde der am XXXX erfolgten Eheschließung.

2.2.4. Berücksichtigt wurden auch die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 als Zeugin befragt worden war.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

2.2.6. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Die belangte Behörde war im angefochtenen Bescheid zum Schluss gekommen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Frage komme. Es gelingt dem Bundesamt auch viele Faktoren aufzuzeigen, welche zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch das Stellen zweier - letztlich unbegründeter - Asylanträge zu legitimieren versuchte und dass er verschiedene Schritte (u.a. die Vernichtung seines Reisepasses) setzte, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mutwillig zu verlängern. Dieser Vorwurf wiegt durchaus schwer, ist es doch ein legitimes und zentrales Interesse des österreichischen Rechtsstaates ein geordnetes Fremdenwesen und den geordneten Zuzug von Fremden zu garantieren. Insbesondere ist dem Bundesamt auch zuzustimmen, dass die Aufenthaltsdauer in Österreich insbesondere auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.3.3. Dem Bundesamt ist ebenso zuzustimmen, wenn es feststellt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht hat und davon auszugehen ist, dass im Herkunftsland mit seinen XXXX Geschwistern und seinen Eltern entsprechende Bezugspersonen existieren, auf deren Unterstützung und Hilfe er zurückgreifen könnte, zumal er mit ihnen in regelmäßigem Kontakt steht.

3.3.4. Hinsichtlich der einmaligen Verurteilung, welche die belangte Behörde ebenfalls zu Recht gegen den Beschwerdeführer ins Treffen führt, muss allerdings festgehalten werden, dass seither eine Phase des Wohlverhaltens von vier Jahren vergangen ist, dass es sich nur um eine bedingte Strafe handelt, welche inzwischen endgültig nachgesehen wurde, und dass diese in einem Jahr bereits getilgt sein wird. Soweit die belangte Behörde anführt, dass das Gericht fälschlicherweise von dem Geburtsjahr XXXX ausgegangen sei und er deshalb noch als "Junger Erwachsener" verurteilt worden sei und die Strafe bei Kenntnis des wahren Alters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höher ausgefallen wäre, ist dies eine Behauptung, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den Bereich der Vermutungen und insbesondere auch nicht in die Kompetenz des Bundesamtes fällt. Von einem schweren Verbrechen, das ein kriminelles Persönlichkeitsbild offenlegen würde, kann angesichts der Strafdrohung jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dennoch ist dies natürlich in der Interessensabwägung als Element zu berücksichtigen, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht.

3.3.5. Trotz dieser schwerwiegenden Elemente, die für eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Gesamtabwägung zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

3.3.6. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebe. Die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Eine diesbezügliche Feststellung, wann die Beziehung begonnen habe, findet sich im angefochtenen Bescheid allerdings nicht. In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Beziehung bereits vor sechs Jahren ihren Ausgang nahm, dh zu einem Zeitpunkt, als das erste Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig war. Im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ist der Beschwerdeführer nunmehr verheiratet. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VfGH, 19.09.2012, U2447/10) kann in dem Fall, dass ein Fremder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, das Argument alleine, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der unsichere Aufenthalt bewusst sein musste, nicht ausreichen. Man müsse jedenfalls die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedelung der österreichischen Ehefrau in den Herkunftsstaat untersuchen. Diesbezüglich bleibt festzustellen, dass eine solche Übersiedelung nach Algerien der Ehefrau nicht zumutbar wäre. Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 ergab, war die Ehefrau des Beschwerdeführers noch nie in Algerien und spricht weder Arabisch noch Französisch. Darüber hinaus kann sie Österreich aus ihrer Sicht nicht verlassen, da sie sich für ihre Eltern verantwortlich fühlt, insbesondere auch für ihren Vater, der einen Schlaganfall erlitten hatte.

3.3.7. Es wird nicht verkannt, dass der Umstand alleine, dass es der Ehefrau nicht zumutbar ist, den Beschwerdeführer in das Herkunftsland zu begleiten, noch nicht automatisch dazu führen kann, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. So hatte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (vgl. VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0351 und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt, VwGH, 10.11.2010, 2008/22/0177 und zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 bei einem zweijährigen Aufenthalt) bei einer kurzen Dauer des Aufenthalts entschieden, dass dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während der Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beigemessen werden müsse. In diesen Fällen müssten nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. etwa Erkenntnisse des VwGH vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142 oder vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bleibt aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits sechs Jahre in Österreich aufhält; dies alleine wäre aber noch nicht ausschlaggebend, hat das Bundesamt doch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Aufenthalt teilweise unrechtmäßig erfolgte bzw. der Beschwerdeführer versucht hatte, sich einer Aufenthaltsbeendigung zu entziehen. Es steht aber für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer - neben seiner Ehe - auch sonst starke Interessen an einem Verbleib in Österreich hat. Er hat sich einen breiten Freundeskreis aufgebaut:

Dem Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass sich seine sozialen Kontakte nur auf die Familie seiner Ehefrau beziehen würden, kann nicht gefolgt werden, wurden doch auch andere Unterstützungsschreiben vorgelegt, in denen ausführlich auf die Freundschaft zum Beschwerdeführer eingegangen wird. Wenn aus den Unterstützungsschreiben von Vater, Mutter und Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers eine intensive Nähe hervorgeht, so spricht dies aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht gegen den Beschwerdeführer, zumal in diesen Schreiben wiederholt auf die wichtige und unterstützende Rolle eingegangen wird, welche der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall des Vaters im Rahmen der Familie eingenommen hatte. An den umfassenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, konnte er doch die Verhandlung problemlos auf Deutsch führen und auch das A2-Zertifikat vorlegen. Soweit dem Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit abgesprochen wird, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit der Baumschule, in welcher er bereits tätig war und von der er ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen hatte, einen Arbeitsvorvertrag geschlossen hat. Dem Beschwerdeschriftsatz ist daher insoweit zuzustimmen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eine intensive soziale, familiäre und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ableiten lässt.

3.3.8. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3.3.9. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

3.3.10. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.3.11. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikates Deutsch A2 des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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