W124 2112014-1•BVwG W124 2112014-1
W124 2112014-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W124 2112014-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias geb. XXXX, alias geb. XXXX, alias geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt.
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.03.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, Afghanistan verlassen zu haben, weil sein Vater Amerikaner mit Benzin beliefert habe und auf Grund dessen die Taliban das Auto seines Vaters in Brand gesetzt hätten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Beifahrer gewesen und gemeinsam mit seinem Vater verstorben. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban attackiert und verletzt worden.
3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt zu haben. Er sei seinerzeit mit seinen Bruder in den Iran geflüchtet, von wo aus dieser nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er habe keinen Kontakt zu seinen Bruder und wisse nicht, wo sich dieser momentan aufhalte. Einige Zeit habe er sich in XXXX versteckt gehalten. Die letzte Nacht vor seiner Flucht habe er sich bei seinem Onkel in XXXX aufgehalten. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein gutes Verhältnis gehabt, als ihn dieser beschimpft, erniedrigt und als Waisenkind bezeichnet habe. Nur einige Nächte habe er diesen Menschen ausgehalten. Mit seinen anderen Onkel und seiner in der Provinz XXXX habe er keinen Kontakt, als mit diesen ein schlechtes Verhältnis bestehen würde.
Der Vater des Beschwerdeführers habe mit seinem Bruder auf einer Tankstelle gearbeitet, er selbst in einem Restaurant. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. Später habe ein chinesisches Unternehmen in Afghanistan ein Projekt durchgeführt, um Kohle zu produzieren. Die Geschäfte seines Vaters seien nicht mehr so gut gelaufen, woraufhin dieser in Konkurs gegangen sei.
Er habe sich dann bei den Amerikanern beworben, um für sich und seinem Bruder eine Arbeit zu finden. Einige Zeit habe er für die Amerikaner gearbeitet und sei dieser vermutlich von den Taliban verraten worden. Sie hätten sein Auto angegriffen, wobei bei diesem Anschlag sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen seien. Seine Leiche sei so unansehbar gewesen, dass man seinen Vater nicht erkennen habe können. Man habe diesen brutal umgebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers und Verwandte hätten ihm nicht erlaubt ihn zu sehen. Sie sei so traurig gewesen, dass er 15 oder 20 Tage später an einem Herzinfarkt gestorben sei.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder alleine geblieben. Mit dem Geld seines Vaters hätten sie ein Auto gekauft und als Taxifahrer gearbeitet. Dabei hätten sie Personen von XXXX nach XXXX und umgekehrt gebracht. Unterstützung hätten sie dabei keine bekommen. Ca. ein Monat später habe man sie attackiert. Es sei auf sie geschossen worden, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Man habe ihm am Bauch getroffen und am Arm Schnittwunden zugefügt.
Sein Bruder habe ihm erzählt, dass man ihn ins Krankenhaus XXXX gebracht habe und die Ärzte gesagt hätten, dass sie nichts machen könnten. Sein Bruder habe einen Krankenwagen gemietet und sei von diesem mit einem Fahrer nach XXXX gebracht worden. Dort sei er in einem Krankenhaus operiert worden. Die Kugel habe er sich als Erinnerung behalten. Er sei aber jetzt nicht mehr im Besitz dieser. Sein Bruder habe gemeint, dass die Taliban auf sie geschossen hätten. Sie hätten den Vater als ungläubig bezeichnet, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Aus Sicht der Taliban seien die Kinder in der Folge ebenfalls unglaubwürdig und die Taliban verpflichtet diese umzubringen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gemeint, dass sie nicht in Ruhe gelassen werden würden. In ihrer Verzweiflung seien sie zu ihrem Onkel gegangen. Dieser habe sie erniedrigt, als Last und Waisenkinder bezeichnet. Sie seien wenige Tage bei ihrem Onkel geblieben, bevor sein Bruder vorgeschlagen habe mit ihm in den Iran zu reisen. Sie seien mit einem Schlepper nach XXXX gefahren. Dort seien sie bei einem Onkel geblieben, welcher Arbeit für sie gefunden habe. Später sei es zu einer Welle von Abschiebungen nach Afghanistan gekommen und habe sein Onkel ihm gesagt, dass sie nach Europa müssten. Er habe entschieden, dass der Beschwerdeführer gehen solle, da er der Jüngere sei.
4. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wurden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betragen (Spruchpunkt III.).
5. Dagegen wurde gegen die Spruchpunkte I., II., und III Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"......
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara und Schiit.
R: Wo sind Sie denn geboren bzw. wo sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin in der Provinz XXXX in XXXX geboren.
R: Wo genau sind Sie aufgewachsen, Provinz, Distrikt, Dorf?
BF: In der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf: XXXX, XXXX.
R: Was ist XXXX?
BF: XXXX liegt ca. 5 Minuten von XXXX entfernt, gehört aber dem Dorf XXXX an.
R: In welchem Dorf wohnen Sie? Haben Sie im Dorf XXXX oder im Dorf XXXX gelebt?
BF: XXXX und XXXX gehören zum Distrikt XXXX. XXXX gehört zum Dorf XXXX. Ich habe in XXXX gelebt.
BF legt ein Schreiben seines Betreuers vor, welches als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wird.
BF legt vor: Bestätigung darüber, dass der BF ab Mittwoch mit Österreichern arbeiten wird. Ab Mittwoch beginnt dieser Kurs.
BF: In den letzten 1 1/2 Jahren habe ich keinen Sprachkurs bekommen. Ich habe einen österreichischen Freund, der regelmäßig zu mir kommt und mit mir Deutsch lernt.
R: Wie heißt er mit Familien- und Vornamen?
BF: Daniel. Den Familiennamen habe ich vergessen.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Heimatadresse alleine gelebt?
BF: Nein. Ich habe am Anfang mit meiner Familie gemeinsam gelebt.
R: Wie lange haben Sie dort mit Ihrer Familie gemeinsam gelebt?
BF: Meine Eltern haben bereits vor meiner Geburt an dieser Adresse gelebt. Ich selbst habe bis zum Alter von 15 1/2 oder 16 Jahren an dieser Adresse gemeinsam mit meiner Familie gelebt.
R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht bzw. bestand Ihre Familie?
BF: Mein Vater, meine Mutter und ich 2 hatte 2 Brüder.
R: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Von meiner Familie lebt nur mehr ein Bruder von mir. Alle anderen wurden getötet. Mein Vater und mein Bruder wurden getötet. Meine Mutter ist verstorben.
R: Wann wurde Ihr Vater bzw. Ihr Bruder getötet?
BF: 1393 = 2014.
R: In welchem Monat?
BF: Das war im 1. oder im 2. Monat 1393 (= ab März bis Mai 2014). Die Präsidentschaftswahlen waren vorbei, aber der Präsident war noch nicht ernannt.
R: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
BF: Meine Mutter ist 10-15 Tage nach dem Vorfall mit meinem Vater und mit meinem Bruder an einem Herzinfarkt gestorben.
R: War Ihr Bruder, der getötet wurde, älter oder jünger als Sie?
BF: Meine Brüder sind beide älter als ich. Ich bin der Jüngste.
R: Wie hat Ihr Bruder geheißen, der getötet wurde?
BF: Abdul Ahmad.
R: Zu Ihrem Fluchtvorbringen, das Sie bei der Polizei beim BFA vorgebracht haben: Halten Sie dahingehend Ihre Aussage noch aufrecht? Ist es inhaltlich richtig?
BF: Ja. Ich habe alles angegeben, woran ich mich erinnern konnte. Wenn ich 10 Jahren nochmals dazu befragt werde, werde ich dasselbe angeben.
R: Geben Sie chronologisch an, an welchen Orten Sie in Afghanistan bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt haben?
BF: Ich war nur in XXXX aufhältig. In XXXX war ein Hotel, in dem ich gearbeitet habe.
R: Als was haben Sie in diesem Hotel gearbeitet?
BF: Ich habe zum Beispiel Autos gewaschen.
R: Was haben Sie darüber hinaus noch für eine Tätigkeit verrichtet? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
BF: Ich habe manchmal auch als Fahrer gearbeitet, obwohl ich sehr jung war und keinen Führerschein habe. Ich bin aber gut gefahren und in Afghanistan ist es nicht sehr wichtig, ob man einen Führerschein besitzt oder nicht.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Als Fahrer.
R: Was heißt das genau?
BF: Was meinen Sie?
R: Was heißt das genau "als Fahrer"?
BF: Er war Fahrer.
R: Beschreiben Sie die Tätigkeit.
BF: In XXXX befand sich eine Tankstelle. Mein Vater hat als Fahrer für diese Tankstelle gearbeitet. Das Fahrzeug, mit dem er Öl aus XXXX bzw. XXXX geliefert hat, gehörte der Tankstelle. Mein Bruder war sein Helfer.
R: Was hat Ihr Bruder dabei genau für eine Tätigkeit verrichtet?
BF: Wenn sie zum Beispiel einen platten Reifen hatten und diesen wechseln mussten, hat mein Bruder geholfen. Sonst war er für die Reinigung zuständig.
R: Wie hat die Tankstelle geheißen, wo Ihr Vater bzw. Ihr Bruder gearbeitet haben?
BF: Die Tankstelle hieß XXXX, weil sie sich auf dem Weg nach XXXX befunden hat.
R: Wer war der Eigentümer dieser Tankstelle?
BF: Er gehörte zu den XXXX. Wir haben ihn als XXXX bezeichnet, weil er älter war. Er war bei den Mujaheddin. Sie waren sechs Brüder. Seinen richtigen Namen kenne ich nicht.
R: Wie hat sein vollständiger Name geheißen?
BF: Ich kann mich an den Namen nicht mehr erinnern. Wir haben ihn als XXXX (= Onkel) bezeichnet).
R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass der Eigentümer, bei dem Ihr Vater bzw. Ihr Bruder gearbeitet hätten, XXXX geheißen hätte. Heute sagen Sie, dass er nur XXXX bzw. XXXX geheißen hätte.
BF: Ich habe zuvor gesagt, dass ich mich an seinen Namen nicht mehr erinnern kann. Nachdem Sie aber XXXX gesagt haben, konnte ich mich an seinen vollständigen Namen erinnern.
R: Haben die beiden bis zu Ihrem Tod bei diesem Arbeitgeber gearbeitet?
BF: Nein.
R: Geben Sie chronologisch an, wo Ihr Vater, bzw. Ihr Bruder, der getötet worden ist, gearbeitet haben?
BF: Mein Vater hat am Anfang für die Tankstelle gearbeitet. Die Tankstelle wurde aber nicht mehr weiter geführt. Sie wurde geschlossen. Mein Vater hatte kurzfristig keine Arbeit, bis er eine andere Arbeit als Fahrer gefunden hat. Möglicherweise wurde ihm diese Stelle von einem Freund vermittelt. Allerdings hat mein Vater mit uns darüber nicht gesprochen, unter anderem auch, weil ich jung gewesen bin. Er hat dann an der Kampagne für Amerikaner teilgenommen und ist für sie nach XXXX und XXXX gefahren. Er hat für die Amerikaner Rohstoffe und Lebensmittel transportiert.
R: Was meinen Sie mit Kampagne?
BF: Diese Arbeit wurde in Afghanistan als Kampagne bezeichnet. Die Lebensmittellieferungen für die Amerikaner wurden so bezeichnet.
R: Wie hat die Adresse der Tankstelle geheißen, wo Sie ursprünglich gearbeitet haben?
BF: Die Tankstelle befand sich in XXXX.
R: Wie lange hat Ihr Vater bzw. Ihr Bruder für die Amerikaner Rohstoffe geliefert?
BF: Sie haben nicht länger als 6 Monate gearbeitet.
R: Warum nicht?
BF: Sie sind dann gestorben. Deshalb konnten sie nicht länger als 6 Monate arbeiten.
R: An was sind sie verstorben?
BF: Mein Vater und mein Bruder haben aus XXXX Öl nach XXXX transportiert. In der Nacht sind sie nach Hause gekommen. Unser Haus befand sich in der Nähe von XXXX. Am nächsten Tag machten sie sich auf den Weg nach XXXX. Nachdem sie XXXX verlassen haben, durfte die Information weitergeleitet worden sein. In der Nähe von XXXX wurden sie angehalten. Mein Vater und mein Bruder mussten aussteigen. Das Fahrzeug wurde in Brand gesetzt. Mein Vater und mein Bruder wurden mitgenommen. Möglicherweise wurden auch sie verbrannt und getötet. Ich selbst habe die Leichen meines Vaters und meines Bruders nicht gesehen. Wir haben nur die Information über ihren Tod erhalten. Meine Mutter und mein älterer Bruder sind alleine gegangen.
R: Was heißt meine Mutter und mein älterer Bruder sind alleine gegangen, in diesem Zusammenhang?
BF: Als sie die Leichen meines Vaters und meines Bruders sehen wollten, sind sie alleine gegangen.
R: Und warum?
BF: Ich war jung. Deshalb haben sie mich nicht mitgenommen.
R: Wissen Sie, wohin Ihr Bruder und Ihr Vater das Öl geliefert haben?
BF: Nach XXXX.
R: Und zu wem?
BF: Zu den Amerikanern.
R: Was heißt zu den Amerikanern?
BF: Sie haben Rohstoffe für die Amerikaner geliefert.
R: Und wohin haben sie sie geliefert?
BF: In die Provinz XXXX.
R: Und wohin haben sie sie genau geliefert?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß es nicht, weil sie mich nicht mitgenommen haben.
R: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Vater und Ihr Bruder Amerikaner beliefert haben?
BF: Das wurde so gesagt. Es gab in Afghanistan keine andere Arbeit. Alle sind dorthin gegangen und haben in der Kampagne für Amerikaner gearbeitet.
R: Was heißt "das wurde so gesagt"? Wer hat so etwas gesagt?
BF: Ich habe zum Beispiel bei meiner Arbeit mir oft anhören müssen, dass mein Vater ungläubig geworden ist und für die Amerikaner arbeiten würde. Auch mein älterer Bruder, der damals gelernt hat, wurde oft mit solchen Aussagen konfrontiert. Früher, als mein Vater mit dem Fahrzeug gefahren ist, war das Fahrzeug nicht verschlossen. Während der Zeit, als er die Lieferungen für die Amerikaner getätigt hat, waren die Fahrzeuge so verschlossen, dass sie nur mit einem Schlüssel geöffnet werden konnten.
R: Was heißt "alle sind dorthin gegangen und haben in der Kampagne für Amerikaner gearbeitet". Wen meinen Sie mit alle?
BF: Ich meine, dass alle Menschen damals in der Kampagne gearbeitet haben. Ich meine nicht, dass alle Bewohner von XXXX diese Arbeit gemacht haben. Ich habe vom Hotel aus die Lieferungen der Amerikaner nach XXXX beobachtet. Es waren nicht weniger als 2.000 bis 2.500 Fahrzeuge, die gefahren sind.
R: Was haben Ihr Vater und Ihr Bruder genau gemacht?
BF: Mein Vater war Fahrer. Mein Bruder sein Helfer. Beide wurden von Amerikanern oder Firmen bezahlt.
R: Was haben sie dort genau gemacht?
BF: Mein Vater war Fahrer. Er hat für die Amerikaner Lebensmittel und Öl transportiert. Er hatte keine andere Beschäftigung, zum Beispiel hat er nicht in einem Geschäft gearbeitet oder sonst wo.
R: Wie hat sich seine Tätigkeit abgespielt bzw. die Ihres Bruders, wie ist da der Tagesablauf gewesen?
BF: In Afghanistan war ich ein kleiner Junge. Ich habe in einem Hotel gearbeitet und nicht viel verstanden. Als mein Vater verstorben ist und ich die Nachricht bekommen habe, konnte ich nicht einmal weinen, weil ich zu klein war, um das zu verstehen. Später habe ich viele Nächte geweint, wenn ich an diesen Tag gedacht habe. Ich weiß daher nichts Genaues über die Tätigkeit meines Vaters. Jetzt, wenn ich überlege, sage ich, dass mein Vater für die Amerikaner in der Kampagne gearbeitet hat. Mein Vater ist die Ursache für die ganzen Probleme. Er ist dafür verantwortlich, dass ich Schwierigkeiten bekommen habe und hierher fliehen musste. Ich wurde verletzt. Es war mein Vater, der mich verletzt hat.
R: Wie lange haben Ihr Vater und Ihr Bruder bei dieser Kampagne gearbeitet?
BF: Ca. 6 Monate.
R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater getötet wurde?
BF: 15 1/2, 16 Jahre.
R: Haben Sie mit Ihrem Bruder bzw. mit Ihrem Vater über diese Tätigkeit gesprochen, die Sie da ausgeübt haben?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Wir konnten vor meinem Vater nicht sprechen.
R: Warum haben Sie mit Ihrem Bruder nicht darüber gesprochen?
BF: In Afghanistan war jeder mit dem eigenen Leben und der eigenen Arbeit beschäftigt.
R: Was hat sich an dem Tag, als Ihr Vater bzw. Ihr Bruder getötet wurden, abgespielt?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
R: Erklären Sie, was an dem Tag passiert ist, wo Ihr Vater bzw. Ihr Bruder getötet wurden?
BF: In der Nacht war mein Vater zu Hause. Er ist gemeinsam mit meinem Bruder in der Früh, als ich noch geschlafen habe, losgefahren. Ich bin danach zur Arbeit gegangen. Von XXXX bis XXXX sind es etwa 3-4 Fahrstunden. Dort ist es zu dem Vorfall gekommen. Ich habe nicht direkt von dem Vorfall erfahren. Erst als ich am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen bin, haben meine Mutter und mein Bruder geweint. Ich habe dann von dem Vorfall erfahren. Am nächsten Tag sind meine Mutter und mein Bruder in der Früh zu den Leichen gegangen. Mich haben sie nicht mitgenommen, obwohl ich darum gebeten habe. Meine Mutter sagte mir, dass ich zur Arbeit gehen solle. Meine Mutter hat mir vieles nicht erzählt.
R: Wie hat sich dieser Vorfall zugetragen, was ist bei diesem Vorfall genau passiert?
BF: Den Erzählungen meines älteren Bruders zufolge ist mein Vater mit dem Fahrzeug in XXXX gefahren. In diesem Gebiet gibt es einen Polizeiposten. Wenn man aber 5 Minuten weiter fährt, ist die Straße durch Minenexplosionen beschädigt, weshalb man langsam fahren muss. Die Taliban können an jeder Stelle lauern. Sobald die Fahrzeuge langsam fahren, greifen sie die Autos an. Das habe ich gehört. Ich weiß aber nicht, ob das stimmt oder ob mein Bruder mir eine Lüge erzählt hat.
R: Und wie hat sich der dortige Vorfall, als Ihr Vater bzw. Ihr Bruder tot gewesen sind, genau abgespielt?
BF: Ich weiß nicht, was Sie meinen.
R: Wie hat sich der Vorfall mit Ihrem Vater und Ihrem Bruder abgespielt?
BF: Ich habe den Vorfall nicht persönlich beobachtet, weil ich nicht dort gewesen bin. Mein Bruder hat mir erzählt, dass das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde und dass mein Vater und mein Bruder Kopfschüsse davongetragen haben. Das, was mir mein Bruder erzählt hat, basiert auch teilweise auf Erzählungen und teilweise darauf, was er selbst gesehen hat. Er hat nämlich die Leichen von beiden gesehen.
R: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie denn vom Tod Ihres Vaters bzw. Ihres Bruders erfahren?
BF: Ich habe davon in der Nacht, als ich von der Arbeit zurückgekommen bin, von meiner Mutter erfahren. Sie hat mir aber keine Details erzählt. Erst später habe ich meinen Bruder gefragt, was passiert ist, welche Schuld mein Vater getragen hat und ob es ein Fehler ist zu arbeiten, unabhängig davon, für wen man arbeitet? Mir war es wichtig zu erfahren, aus welchem Grund mein Vater und mein Bruder getötet wurden.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, wie Sie vom Tod Ihres Vaters und Bruders erfahren hätten, gesagt, dass Sie bei der Arbeit gewesen wären und vorbeifahrende Fahrer Ihnen davon erzählt hätten. Heute sagen Sie, dass Sie vom Tod Ihres Bruders bzw. Vaters erst nachdem Sie nach Hause gekommen sind, von Ihrer Mutter erfahren haben.
BF: Es sind andere Fahrer gekommen, die dem Hotelbesitzer erzählt haben, dass die Taliban Fahrzeuge in Brand gesetzt haben. Mir hat aber niemand davon erzählt. Ich habe vom Tod meines Vaters und meines Bruders von meiner Mutter erfahren.
R: Warum haben Sie dann das Protokoll am XXXX so unterschrieben bzw. in Ihrer Beschwerde keine Einwände dagegen erhoben?
BF: Ich weiß es nicht.
RB: Die Beschwerde wurde als Formalbeschwerde gemacht.
R: Beim BFA haben Sie auch relativ genau den Vorfall, wie sich es abgespielt hat, als Ihr Vater bzw. Bruder getötet worden ist, schildern können, während Sie heute dazu keine konkreten Angaben machen können.
BF: Die gleichen Informationen habe ich auch Ihnen weitergegeben. Ich habe Ihnen zum Beispiel gesagt, wie es zu dem Vorfall gekommen ist und was passiert ist.
R: Was haben Sie dann, nachdem es zu diesem Vorfall gekommen ist, gemacht?
BF: Wir konnten danach nicht mehr in unserem Heimatgebiet leben. Wir hatten dort niemanden mehr. Deshalb sind wir zu meinem Onkel väterlicherseits nach XXXX gegangen. Er hat uns aber nicht gut aufgenommen. Ständig hat er uns gesagt, dass wir Waisenkinder seien und aus seinem Haus fliehen sollen. Wir hätten unseren Vater getötet und würden auch ihn töten wollen. Ich bezeichne ihn nicht mehr als Onkel, weil ich in Wahrheit keinen Onkel mehr habe. Mein Bruder und ich kauften gemeinsam mit dem Geld, das wir von meinem Vater zu Hause hatten, ein Fahrzeug Type Tunis. Damit sind wir von XXXX nach XXXX und zurückgefahren und haben Reisende mitgenommen. Diese Arbeit haben wir solange durchgeführt, bis dieselben Personen, die meinen Vater angegriffen haben, erfuhren, dass wir als seine Kinder nun die Strecke XXXX-XXXX fahren würden und angegriffen haben. Dabei habe ich eine Schussverletzung im Bauchbereich erlitten. 2 Passagiere wurden im Auto getötet. Meinem Bruder ist zum Glück nichts passiert. Nach diesem Angriff wurde ich in das XXXX-Krankenhaus gebracht, wo ich 1 Nacht geblieben bin. Danach wurde ich in das XXXX-Krankenhaus nach XXXX gebracht, wo ich behandelt wurde. Dokumente über meinen Aufenthalt und meine Behandlung liegen im Krankenhaus auf.
R: Davon, dass Ihnen Ihr Onkel vorgeworfen hätte, dass Sie Ihren Vater umgebracht hätten bzw. nun Sie Ihren Onkel umbringen wollten, haben Sie weder vor dem BFA noch in Ihrer Beschwerde bzw. in Ihren Ausführungen in irgendeiner Weise erwähnt.
BF: Ich habe alles genau so gesagt wie heute. Mein Dolmetsch bei dieser Befragung war aus dem Iran. Ich habe jedes einzelne Wort jedes Mal gesagt und wenn ich in 10 Jahren nochmals dazu befragt werde, würde ich dasselbe angeben.
R: Warum haben Sie eigentlich beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben?
BF: Weil mir gesagt wurde, dass meine Angaben unglaubwürdig sind, deshalb habe ich eine Beschwerde erhoben. Ich wollte noch gerne einmal meine Fluchtgründe schildern.
R: Warum haben Sie jetzt eine Beschwerde erhoben? Was war an dieser Entscheidung des BFA falsch?
BF: Ich weiß es nicht. Sie sind auch Richter und können über meine Angaben urteilen. Entweder sind sie für Sie glaubhaft oder auch nicht. Ich habe Ihnen aber meine Lebensgeschichte erzählt. Wenn mein Land ruhig wäre, dann wäre ich nicht hierhergekommen. Sie sind als Richter dazu befugt, meinen Angaben Glauben zu schenken oder auch nicht. Sie entscheiden über mein Vorbringen. Ich kann dazu nichts sagen.
...
R: Haben Sie in Afghanistan Verwandte?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Mein Onkel väterlicherseits, der mit uns nichts zu tun haben will.
R: Haben Sie außer Ihrem Onkel väterlicherseits noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe auch 2 Tanten väterlicherseits und noch einen Onkel väterlicherseits. Ich möchte sie nicht mehr.
R: Wo wohnen die?
BF: Ich weiß es nicht genau. Damals, als ich noch dort war, lebten sie in XXXX und XXXX. Ich habe seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen aufgenommen und möchte das auch nicht tun.
R: Warum nicht?
BF: Sie haben uns nicht geholfen und uns nicht unterstützt, als wir unsere Familie verloren haben. Ich habe auf meinen Onkel gezählt und sah ihn als meinen Vater an. Er hat aber nichts für mich getan.
R: Wo lebt der nicht getötete Bruder?
BF: Seit ca. 4 Monaten weiß ich nichts von meinem Bruder. Ich nehme an, dass er in den Iran gegangen ist. Ich kann es aber nicht mit Sicherheit sagen.
R: Leben in Ihrem Heimatdorf noch Verwandte?
BF: Nein.
R: Leben außer Ihren 2 Tanten und Ihrem Onkel noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Nahe Verwandte habe ich in Afghanistan keine mehr. Es gibt entfernte Verwandte, zu denen wir aber niemals Kontakt hatten. Wir haben in XXXX auch nicht bei unserem Stamm gelebt. Wir haben unter Paschtunen gelebt.
RB: Keine Fragen.
Dem BF werden folgende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Sicherheitslage in XXXX
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die strategisch gelegene Provinz XXXX ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz XXXX grenzt an die Provinzen (XXXX)
XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. XXXX ist die Provinzhauptstadt,
während XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, zu den restlichen Distrikten zählen. (XXXX o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt XXXX auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im XXXX und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von XXXX (z.B. Distrikte XXXX, XXXX) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX wird seit XXXX zunehmend prekärer. Je entfernter man vom Zentrum der Provinz, nämlich XXXX, in die gebirgige Gegend nach XXXX reist. Von XXXX unterwegs nach XXXX ist das XXXX situiert. XXXX ist ein großer Distrikt, aus dem dann auch der Distrikt XXXX entstanden ist. Seit 2011 gibt es immer wieder Zusammenstöße zwischen der Nationalarmee und den Taliban, wobei die Nationalarmee sich immer wieder zurückzieht. Die Gegend von XXXX ist hauptsächlich von den Paschtunen bewohnt und dort befindet sich auch das Versteck der Taliban und es kommt immer wieder vor, dass die Taliban auf die vorbeifahrenden Konvois der Regierung und auch der Ausländer Richtung XXXX oder auch von dort Richtung Norden attackieren. Dabei kommen dutzende Zivilisten ums Leben. Außerhalb der Distriktszentren werden die Dörfer, wo die Paschtunen wohnen, von den Taliban kontrolliert. Das führt dazu, dass Dörfer, die von Nicht-Paschtunen bewohnt werden, wie die Tadschiken und Hazara, zwar nicht angegriffen werden können, aber, wenn sie sich auf der Reise nach XXXX und nach XXXX befinden, werden sie von den Taliban immer wieder attackiert und es kommt auch vor, dass Personen entführt und später getötet werden. Hierzu möchte ich auf folgende Internet-Quellen hinweisen:
http://elections.tolonews.com/clash-between-taliban-and-afghan-forces-consumes-XXXX
http://www.XXXX.com/en/2016/01/26/taliban-shoot-injured-7-civilians-XXXX
(Gutachten vom XXXX XXXX, Gutachter für die aktuelle politische Lage in Afghanistan).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert.
Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 28).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Seite 6).
Angemerkt wird, dass es auch in letzter Zeit zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Stadt Kabul gekommen ist (siehe dazu aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Eine erhebliche Änderung der Situation ist nicht erkennbar.
Stellungnahme des BF: Ich bestätige die Länderfeststellungen. Die Ausführungen von XXXX zur Sicherheitslage sind sehr exakt.
BF: Wie ich zuvor gesagt habe, liegt die Entscheidung bei Ihnen. Ich bedanke mich sehr herzlich bei Ihnen für die Verhandlung und dass ich noch einmal meine Fluchtgründe darlegen durfte.
BF zieht nach Beratung seiner Rechtsberaterin die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück.
....."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran, reiste der Beschwerdeführer nach Europa.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel in XXXX, zudem ein schlechtes Verhältnis besteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch zwei Tanten und einen Onkel väterlicherseits. Der derzeitige Aufenthalt ist dem Beschwerdeführer nicht genau bekannt.
Von den Verwandten wurden der Beschwerdeführer und dessen Bruder nicht geholfen bzw. nicht unterstützt, nachdem ihre Eltern verstorben sind. Zudem noch lebenden Bruder besteht seit vier Monaten von Seiten des Beschwerdeführers kein Kontakt. Er vermutet, dass dieser im Iran lebt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am Ende der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes im Iran, seines Wohnortes seither, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundliche Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, Provinz XXXX, immer prekärer wird, als es seit dem Jahr 2011 immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der Nationalarmee und den Taliban kommt, wobei sich dabei die Nationalarmee immer wieder zurückzieht. Die Gegend von XXXX wird hauptsächlich von Paschtunen bewohnt und befindet sich dort ein Rückzugsgebiet der Taliban.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX geboren, dort aufgewachsen und während seines Aufenthaltes in Afghanistan ausschließlich in der Provinz XXXX gelebt hat. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits verstorben sind und der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers unbekannt ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch nicht über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Verwandten (zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits) informiert ist, kann von dieser Seite keine Unterstützung des Beschwerdeführers angenommen werden, als diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder auch nach dem Tod ihrer Eltern weder unterstützt noch geholfen haben, sodass er auch, zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan, auf kein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende Schul-, noch über eine Berufsausbildung, sodass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderberichte in einer derartigen Situation entsprechende Probleme haben könnte sich eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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