W101 2016716-1•BVwG W101 2016716-1
W101 2016716-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2016
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W101 2016716-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1032808503/140059973, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 und am 15.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-moslemischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.11.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1032808503/14009973, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien am XXXX verlassen und sei über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei im Jahr 2004 von der syrischen Regierung inhaftiert und erst wieder nach über einem Jahr freigelassen worden. Seitdem werde er von der Regierung schikaniert. Er habe mehrmals zu Gerichtsterminen nach XXXX fahren und 300.000 syrische Pfund Kaution zahlen müssen. Zusätzlich werde die Region, in der er lebe, von der IS bedroht. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 20.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er sei syrischer Staatsangehöriger, Kurde und stamme aus dem Dorf XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen beiden Frauen und seinen Kindern gelebt habe. In Syrien habe er als selbstständiger Friseur gearbeitet.
Seit "XXXX" [richtig: XXXX] werde der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung per Haftbefehl gesucht. Bereits im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX verhaftet und für ein Jahr und ein Monat inhaftiert worden. Um freizukommen habe er 300.000 syrische Pfund bezahlt, sei jedoch danach auch nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei - einfach so - siebenmal zum Gericht geladen worden. Als die Revolution begonnen habe, habe er an Demonstrationen teilgenommen. Dann sei der Haftbefehl gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht "dort" bleiben können, weil er sowohl von der Regierung als auch von den IS-Truppen verfolgt werde.
Im Jahr 2004 habe in XXXX ein Fußballspiel zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft stattgefunden, im Zuge dessen sich die Anhänger beider Mannschaften geschlagen hätten. Danach seien die Kurden auf die Straße gegangen und die Regierung habe eingegriffen, um die Demonstration zu verhindern und habe dabei zwei Kurden getötet. Ca. 20 Tage nach diesen Ausschreitungen seien der Beschwerdeführer und ca. 50 weitere Personen einvernommen worden. In der Folge seien der Beschwerdeführer und weitere neun Personen mit der Begründung, dass sie das Land spalten würden, gerichtlich verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung habe er sein Leben normal weiterführen können, bis er den Haftbefehl erhalten habe. Er könne nicht wieder ins Gefängnis gehen und außerdem würden die IS-Truppen gezielt nach Kurden suchen.
Als die Revolution begonnen habe [Anm.: im März 2011], habe sich der Beschwerdeführer an friedlichen Demonstrationen beteiligt. Der Geheimdienst habe die Teilnehmer sicher beobachtet und fotografiert. Er denke, dass er den Haftbefehl am XXXX bekommen habe, weil er schon früher Probleme gemacht habe. Vom XXXX bis zum Tag der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer zu Hause aufgehalten.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente vor, die durch die zuständige Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren einer Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche zugeführt worden waren (vgl. OZ 1/9)
:
Auszug aus dem syrischen Zivilregister des Distrikts XXXX vom XXXX sowohl in arabischer als auch in englischer Sprache;
Syrischer Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX mit der Nummer XXXX;
Syrischer Personalausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am
XXXX;
"Ausweis eines Gefangenen" (= Haftausweis) mit dem Haftantrittsdatum XXXX, ausgestellt vom Gefangenenhaus XXXX;
Besucherkarte eines Gefangenen vom XXXX, ausgestellt vom Gefangenenhaus XXXX, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Haft von seiner Mutter und einem weiteren Verwandten besucht worden war;
Haftbefehl vom XXXX mit der Zahl XXXX, ausgestellt von der Polizeidirektion XXXX;
Vorläufige Anklage vom XXXX unter anderem auch gegen den Beschwerdeführer, in welcher diese mit einer Anklage vom XXXX verbunden wird und dem Beschwerdeführer Brandstiftung und Aufstachelung zum Bürgerkrieg vorgeworfen worden war;
Auszug aus dem syrischen Familienregister lautend auf den Beschwerdeführer, seine beiden Frauen und die (insgesamt) sechs Kinder vom XXXX sowohl in arabischer als auch in englischer Sprache;
Auszüge aus dem Zivilregister betreffend eine Frau und die sechs Kinder des Beschwerdeführers sowie
Protokoll über die Anzeige mit der XXXX, in welchem vermerkt worden war, dass der Beschwerdeführer seit XXXX wegen Brandstiftung und Aufstachelung zum Bürgerkrieg in Haft sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 02.12.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischem Glaubens. Seine beiden Frauen und seine sechs Kinder würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten. Bis zur Flucht habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort in Syrien gelebt.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats seien nicht glaubhaft. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten hätte.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 8 bis 40 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers würden auf die von ihm in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente gründen. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person würden auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren gründen.
Aufgrund seiner schlüssigen und gleichlautenden Angaben sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Umstände verlassen habe. Seine Angaben, dass er von den syrischen Behörden mittels Haftbefehl gesucht werde und seine Behauptungen betreffend die Furcht vor Verfolgung seitens der IS-Truppen seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt gehe davon aus, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handle, da er dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Im gegenständlichen Fall stelle das Vorbringen in der Einvernahme kein detaillierteres Vorbringen, sondern - im Vergleich zur Erstbefragung - ein völlig anderes Geschehen dar. Absolut gegen die Verfolgung seitens syrischer Behörden spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, er werde seit dem XXXX mittels Haftbefehl von den syrischen Behörden gesucht, andererseits wiederum angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im August 2014 im Heimatdorf ununterbrochen aufhältig gewesen zu sein. Zu seiner behaupteten Furcht vor IS-Terroristen werde ausgeführt, dass er diesbezüglich keine höchstpersönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen in Bezug auf eine behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch syrische Behörden sowie durch IS-Terroristen um ein bloßes Konstrukt handle.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länder- und Medienberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2015.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer Syrien wegen der Unruhen sowie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe, sei glaubhaft, aber nicht GFK-relevant. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr. Sein weiteres Vorbringen sei - wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers liege sohin keine begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, Zl. 1032808503/140059973, wurde diese bis zum 02.12.2017 verlängert.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde, welche er nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen folgendermaßen begründete:
Der Beschwerdeführer habe auch den auf die Demonstrationen bezogenen Fluchtgrund bei der Erstbefragung angeben wollen. Dabei habe man ihm jedoch gesagt, er habe bei der folgenden Einvernahme alle Möglichkeiten, alles weitere vorzubringen, was im Übrigen auch der Behördenpraxis entspreche und mit der Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG konform gehe. Wenn das Bundesamt der Meinung sei, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Haftbefehl erhalten habe und trotzdem bis August 2014 in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei, hätte es den Beschwerdeführer im Sinne des § 18 AsylG näher zu diesem Widerspruch befragen müssen. Der Beschwerdeführer hätte diesen nämlich dahingehend aufklären können, dass ihm der Haftbefehl am XXXX zu Hause zu Handen seiner Frau zugestellt worden sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt arbeiten gewesen sei. Nachdem er den Haftbefehl erhalten hätte, habe er seine Arbeit als selbstständiger Friseur eingestellt und sei in der unmittelbaren Nähe seines Heimatdorfes geblieben, da die Kurden dort stärker gewesen seien als das syrische Regime, weshalb der Beschwerdeführer geschützt gewesen sei. Als die IS-Truppen in die Heimatregion eingedrungen seien, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und die Flucht ergriffen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers würde auch durch aktuelle Länderberichte - wie jener von Freedom House vom 23.01.2014 - bestärkt.
Unter wörtlicher Zitierung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, was das Bundesamt nur äußerst kursorisch gewürdigt habe.
Auch habe sich das Bundesamt nicht mit der Frage beschäftigt, ob dem Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohe. So gehe das Verwaltungsgericht Stuttgart davon aus, dass sich die Gefahr für aus dem Ausland einreisende Syrer verschärft habe und diese Gefahr laufen würden, nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt Opfer von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung wegen ihrer unterstellten politischen regimefeindlichen Gesinnung zu werden.
Seit seinem Umzug nach Wien nehme der Beschwerdeführer auch in Österreich an Demonstrationen teil, die sich gegen das syrische Regime richten würden. Diesbezüglich waren der Beschwerde vier Fotos in Kopie beigelegt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 06.01.2015 brachte der Beschwerdeführer nunmehr im Wege seines Vertreters vor, dass die Darstellung des Bundesamtes, wonach in den Erklärungen des Beschwerdeführers eine Steigerung zu erblicken sei, unrichtig sei. Bereits in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Probleme mit dem syrischen Staat bereits im Jahr 2004 aufgrund der damaligen Unruhen begonnen hätten. Daher würden die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme keine Steigerung, sondern allenfalls eine Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen darstellen. Auch angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sei die Ansicht des Bundesamtes, sein Vorbringen sei unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei glaubwürdig, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der bereits in früheren Jahren massiv als Gegner des Assad-Regimes auffällig geworden sei, im Zuge von großflächigen oppositionellen Betätigungen weiter Teile der Bevölkerung ab dem Jahr 2011 wieder ins Fadenkreuz der syrischen Regierung gelangt und daher besonders gefährdet sei. Abgesehen davon seien die Demonstrationen ab 2011 mit großer Wahrscheinlichkeit vom syrischen Geheimdienst observiert worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort gefunden und verhaftet hätte werden können. Dem Schriftsatz beigelegt war ein Wikipedia-Artikel mit dem Titel "Unruhen in XXXX 2004" vom 19.05.2014.
Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 07.01.2015 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter sechs Fotos in Kopie vor und gab hierzu an, dass ihn diese Fotos bei der Beteiligung an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Österreich zeigen würden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass der syrische Geheimdienst regelmäßig derartige Aktivitäten observiere und daher sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Am 15.01.2015 legte der Beschwerdeführer diese sechs Fotos erneut vor und führte hierzu aus, dass eines dieser Fotos ihn bei der Teilnahme an einem kurdischen Fest in Syrien zeige, welches in Syrien verboten sei. Er befürchte daher, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe im Fall einer Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden, da er sich dort in der Öffentlichkeit als Kurde zu erkennen gegeben habe, indem er an kurdischen Feierlichkeiten teilgenommen habe. Auch befürchte er, aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit in Syrien verfolgt zu werden.
Mit einem als Ansuchen bezeichneten Schriftsatz vom 10.04.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters vor, dass sich seine Familie noch im Kriegsgebiet aufhalte und der Beschwerdeführer unter dieser Situation leide. Er wolle seine Familie aus dem Kriegsgebiet holen. Bereits 2004 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen, weil er sich für die Interessen und demokratischen Rechte von Kurden sowie für Menschenrechte insgesamt eingesetzt habe. Zuletzt sei gegen ihn im Jahr 2012 erneut ein Haftbefehl erlassen worden.
Diesem Schriftsatz beigelegt waren drei bereits vorgelegte Dokumente (Haftbefehl, Haftausweis und Besucherkarte eines Gefangenen) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser auf die Situation seiner Familie verweist und ersucht, diese nach Österreich bringen zu können.
Ein vom Beschwerdeführer am 01.07.2015 gestellter Fristsetzungsantrag war mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2015 gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 iVm § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen worden, da das Bundesverwaltungsgericht nicht zu diesem Zeitpunkt säumig gewesen bzw. die Entscheidungsfrist nicht abgelaufen war.
Am 08.09.2015 und am 15.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes, war unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung vom 08.09.2015 war die gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache aufgrund einer Erkrankung entschuldigt nicht erschienen; der anwesende bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dessen Muttersprache Kurdisch ist, erklärte sich dazu bereit, am 08.09.2015 zu dolmetschen. Die Verhandlung vom 15.01.2016 fand in Anwesenheit bzw. unter Beziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die arabische Sprache statt; der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers war hingegen unentschuldigt nicht erschienen.
Nach Eröffnung der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Haftbefehl vom XXXX seiner Gattin übergeben worden sei, während der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen sei. Wäre er zu Hause gewesen, hätte man ihn sofort festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer vom Haftbefehl erfahren habe, habe er sich zunächst bei seinem Bruder, dann bei einem Onkel und in weiterer Folge bei anderen Verwandten und Bekannten versteckt.
Zu dem vorgelegten Foto (vgl. Beilage ./2) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf diesem mit der kurdischen Flagge bei einem Nemroz-Fest in Syrien zu sehen sei.
Ferner werde ein Wikipedia-Artikel betreffend die Unruhen in XXXX im Jahr 2004 (vgl. Beilage ./6) zum Beweis vorgelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine ca. einjährige Haftstrafe im Jahr 2004, die mit diesen Unruhen in Zusammenhang gestanden sei, der Wahrheit entsprächen.
Im Zuge der Verhandlung vom 08.09.2015 legte der Beschwerdeführer folgende, sich bereits in Kopie im Akt befindlichen Dokumente im Original vor, welche im Original als Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 08.09.2015 zum Akt genommen worden waren:
Haftbefehl vom XXXX (Beilage ./1);
Foto über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer kurdischen Demonstration in Syrien (Beilage ./2);
Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen in Österreich (Beilagenkonvolut ./3);
Haftausweis (Beilage ./4);
Besucherkarte eines Gefangenen (Beilage ./5);
Wikipedia-Artikel mit dem Titel "Unruhen in XXXX 2004" (Beilage ./6) und
Zeitungsartikel aus "Die Presse" vom 08.09.2015 mit dem Titel "Gefechte im Kurdengebiet gefährden türkische Parlamentswahl" (Beilage ./7).
Weiters war im Rahmen der Verhandlung vom 08.09.2015 in ein Video am Facebook-Account des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden und gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass dieses Video als Beweis diene, dass es nach den Unruhen in XXXX im Jahr 2004 zu mehreren Verhaftungen gekommen sei, wobei auch der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert worden sei.
In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundeskriminalamt mit einer kriminaltechnischen Untersuchung des im Original vorgelegten Haftbefehls vom XXXX und ist dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 13.01.2016 zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (vgl. OZ 1/25).
Eingangs der Verhandlung vom 15.01.2016 war dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Haftbefehls keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben habe. Befragt zu diesem Haftbefehl brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an jenem Tag von seiner Frau angerufen worden sei, die ihm gesagt habe, dass die Polizei nach ihm suche und einen Haftbefehl gegen ihn habe. Gegen etwas Geld hätten sie seiner Frau den Haftbefehl ausgehändigt. Diesen habe sich der Beschwerdeführer in der folgenden Nacht heimlich geholt und sich in der Folge bei Freunden und Nachbarn versteckt. In seinem Heimatgebiet Malkiya in der Provinz XXXX hätten seit dem Ausbruch der syrischen Revolution jeden Samstag Demonstrationen stattgefunden, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Diese Demonstrationsteilnahme sei ihm von Seiten des syrischen Regimes vorgeworfen worden.
Zum Inhalt des Haftbefehls, welcher wörtlich in der deutschen Übersetzung lautet: "Er hat Unruhe gestiftet, zu Demonstrationen gegen die Regierung aufgerufen und staatseigene Grundstücke verteilt.", befragt, insbesondere zum Vorwurf der "Verteilung staatseigener Grundstücke", gab der Beschwerdeführer an, das Wort heiße nicht "Verteilung", sondern "Aufteilung". In der Folge korrigierte die anwesende Dolmetscherin die im Akt befindliche Übersetzung wie folgt: "... zu verhaften; wegen des Verbrechens der Unruhestiftung, des Aufrufs zu Demonstrationen, der Hetzerei gegen den Staat und der Aufteilung/Abspaltung eines Teils des Staatsgebietes der Arabischen Republik Syrien ...". Diesbezüglich hielt die zuständige Einzelrichterin fest, dass diese Passage besage, dass dem Beschwerdeführer von syrischer Seite vorgeworfen werde, dass er sich als Kurde für ein autonomes Kurdistan einsetze und auch aus diesem Grund der Haftbefehl ausgestellt worden sei.
Befragt zu den Ereignissen im Jahr 2004, brachte der Beschwerdeführer vor, dass damals in XXXX ein Fußballspiel zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft stattgefunden habe, in dessen Vorfeld es zu Übergriffen und Schlägereien gekommen sei. In der Folge sei es zu einer Panik gekommen, bei der zwei oder drei kurdische Kinder getötet worden seien. In den folgenden Monaten sei es immer wieder zu Demonstrationen gekommen, bei denen die Kurden ein Eingreifen des Staates bzw. eine Untersuchung der Vorfälle gefordert hätten. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer vorgeladen, verhaftet und schließlich über ein Jahr inhaftiert worden sei. Er habe weder eine Verhandlung bekommen noch habe man ihm eine offizielle Anklageschrift vorgelegt. Er sei immer nur verhört und geschlagen worden. Weiters habe man ihm vorgeworfen, dass er an den Demonstrationen und an den Begräbnissen der getöteten Kinder teilgenommen habe. Durch die Bezahlung von ca. 300.000 syrischer Pfund sei er letztlich aus dem Gefängnis freigekommen, habe sich jedoch regelmäßig in XXXX bei der Polizei oder beim Gericht melden müssen.
Auf Vorhalt, das Bundesamt werfe ihm vor, dass es widersprüchlich sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, mittels Haftbefehl vom XXXX von den syrischen Behörden gesucht zu werden, er jedoch bis August 2014 an seiner Wohnanschrift aufhältig gewesen sei und als Friseur gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass das so nicht stimme und ihn wohl der Dolmetscher falsch verstanden habe. Nachdem der Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden wäre, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei bei verschiedenen Freunden untergetaucht. Malkiya sei eher klein und habe sich damals noch unter Kontrolle des Regimes befunden. Es wäre für den Beschwerdeführer zu gefährlich gewesen, sich weiter dort aufzuhalten. Er habe erst im Sommer 2014 ausreisen können, da es vorher nicht möglich gewesen sei, die Grenze zur Türkei zu passieren.
Dass er persönlich Probleme mit dem IS gehabt habe, habe der Beschwerdeführer nie gesagt. Er habe angegeben, dass zusätzlich zu seinen anderen Problemen der IS in die Nähe seines Heimatgebietes vorgedrungen sei.
Als Kurde habe der Beschwerdeführer keine "richtige", einem Staatsbürger gleichgestellte, Aufenthaltsgenehmigung in Syrien gehabt und habe daher auch keinen Wehrdienst abgeleistet. Das syrische Regime unterscheide zwischen syrischen Kurden und syrischen Arabern. Erst im Jahr 2011 habe er einen - normalerweise den Arabern vorbehaltenen - "weißen Ausweis" bekommen. Nachgefragt gab er an, im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten zu haben.
Nunmehr seien seine beiden Frauen und alle seine Kinder in Österreich.
Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift vom 15.01.2016 die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./1) und die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2015 (Beilage ./2) angeschlossen worden.
Weiters waren die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage ./3) und die Geburtsurkunden vier seiner Kinder (Beilagen ./4 bis ./7) - vom Beschwerdeführer samt deutscher Übersetzung vorgelegt - in Kopie als Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 15.01.2016 zum Akt genommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises, seines syrischen Führerscheins sowie durch weitere personenbezogenen Dokumente glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Ehefrauen und seinen sechs Kindern im Dorf XXXX im Gebiet von Malkiya in der Provinz XXXX gelebt und hat dort als selbstständiger Friseur gearbeitet. Der Beschwerdeführer, der sich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sehr bewusst ist und in Syrien regelmäßig an kurdischen Feierlichkeiten teilgenommen hat, war bereits im Jahr 2004 ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Damals war es im Vorfeld eines Fußballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft in XXXX zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen, bei denen auf kurdischer Seite auch Todesopfer zu verzeichnen gewesen waren. In den folgenden Monaten war es regelmäßig zu Demonstrationen der Kurden gekommen, in welchen diese ein Eingreifen des Staates bzw. eine Aufklärung der Vorfälle verlangt haben. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen kurdischen Demonstrationen hat in der Folge dazu geführt, dass er neben einigen anderen Demonstrationsteilnehmern wegen des Vorwurfs der Brandstiftung und der Aufstachelung zum Bürgerkrieg festgenommen und inhaftiert worden war. Insgesamt ist der Beschwerdeführer ab dem XXXX für die Dauer von etwas mehr als einem Jahr - sohin ca. bis XXXX - in Haft gewesen und ist dann, ohne dass offizielle Anklage erhoben worden war, gegen Bezahlung von ca. 300.000 syrischer Pfund mit der Auflage entlassen worden, sich regelmäßig in XXXX bei der Polizei oder beim Gericht zu melden.
Als es ab März 2011 zu großflächigen, oppositionellen Aktivitäten weiter Teile der syrischen Bevölkerung gekommen ist, hat auch der Beschwerdeführer regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Ca. XXXX - der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Zeitpunkt an seiner Arbeitsstelle aufgehalten - war er von einer seiner Ehefrauen angerufen und dahingehend informiert worden, dass er von der Polizei mittels Haftbefehl gesucht wird. In diesem Haftbefehl vom XXXX war dem Beschwerdeführer neben Unruhestiftung und der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung auch vorgeworfen worden, sich als Kurde für ein autonomes Kurdistan - und sohin für die Abspaltung eines Teils des syrischen Staatsgebietes - einzusetzen. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme und Inhaftierung durch die syrischen Behörden hat sich der Beschwerdeführer in der Folge bei verschiedenen Verwandten und Freunden versteckt gehalten, bis er letztlich im August 2014 die Gelegenheit zur Ausreise aus Syrien ergreifen hat können.
Aufgrund seiner regimekritischen Einstellung hat der Beschwerdeführer auch in Österreich an diversen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2004 aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen festgenommen und für mehr als ein Jahr inhaftiert worden war und der nunmehr von den syrischen Behörden mittels Haftbefehl wegen des Vorwurfs, sich als Kurde für ein autonomes Kurdistan einzusetzen, gesucht wird, aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volkgruppenzugehörigkeit erneut in das Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von den syrischen Behörden mittels Haftbefehl gesucht wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für glaubwürdig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage liege jedoch eine Abschiebehindernis vor und sei dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Dieser Einschätzung des Bundesamtes kann die zuständige Einzelrichterin nicht folgen. Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt - wie den im Akt erliegenden Niederschriften zu entnehmen ist - als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein fluchtkausales Vorbringen weitgehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert sowie durch die Vorlage zahlreicher Beweismittel untermauert. In Bezug auf die vorgelegten Beweismittel ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den (bereits dem Bundesamt vorgelegten) Haftbefehl vom XXXX einer kriminaltechnischen Untersuchung unterziehen hat lassen, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben (vgl. OZ 1/25), sodass unstrittig ist, dass der Haftbefehl tatsächlich von der Polizeistation XXXX ausgestellt worden war und sohin der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird. Zum Inhalt des Haftbefehls ist hervorzuheben, dass dieser (unter anderem) ausgestellt worden war, da dem Beschwerdeführer die "Abspaltung eines Teils des Staatsgebietes der Arabischen Republik Syrien" im Sinne seines Einsatzes für die Errichtung eines autonomen Gebietes Kurdistan vorgeworfen worden war, was deutlich zeigt, dass ihm von Seiten des syrischen Staates Verfolgung - im Sinne einer drohenden Festnahme und Inhaftierung - aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit droht.
Wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer in dem in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid vorhält, dass gegen die Verfolgung des Beschwerdeführers die Tatsache spreche, dass er einerseits behauptet habe, er werde seit dem XXXX mittels Haftbefehl von den syrischen Behörden gesucht, andererseits wiederum angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im August 2014 im Heimatdorf ununterbrochen aufhältig gewesen zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr wohl in der Lage gewesen ist, diesen vermeintlichen Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären. So hat er angegeben, dass es nicht stimme, dass er sich bei sich zu Hause aufgehalten habe, sondern sei er bei verschiedenen Freunden untergetaucht. Nachdem der Haftbefehl seiner Frau ausgehändigt worden wäre, habe er sich diesen von seiner Frau in der Nacht heimlich geholt und sich von diesem Zeitpunkt an bei Freunden und Nachbarn versteckt (vgl. Seiten 2 und 5 der Verhandlungsschrift). Abgesehen von diesen durchaus nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin bereits in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen diese vermeintliche Ungereimtheit aufgeklärt, als er ausgeführt hat, dass er nach Erhalt des Haftbefehls zwar nicht mehr an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen, jedoch in unmittelbarer Nähe seines Heimatdorfes geblieben sei, da dort eine starke kurdische Gemeinde ansässig gewesen sei, bei der er sich sicher gefühlt habe, bis die IS-Truppen in dieses Gebiet eingedrungen seien (vgl. AS 179).
Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, wobei hinzu kommt, dass er dieses, insbesondere betreffend die Verfolgung seiner Person aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von Seiten der syrischen Behörden mittels Haftbefehl, durch die Vorlage eben jenes Haftbefehls vom XXXX im Original, der sich - wie erwähnt - als unverfälscht herausgestellt hat, untermauern hat können. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2004/2005 ist auf die anderen, vom Beschwerdeführer ebenfalls bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Dokumente zu verweisen, bei denen eindeutig erkennbar ist, dass diese mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen sind bzw. dieses bestätigen. Beispielsweise ist sowohl dem Haftausweis als auch dem Anzeigeprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Haft am XXXX angetreten hat (vgl. hierzu OZ 1/9 in der deutschen Übersetzung), sodass auch in Bezug auf diese Dokumente die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran hat, dass diese echt sind.
Grundsätzlich ist zum Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzumerken, dass es für die zuständige Einzelrichterin nicht nachvollziehbar ist, dass es das Bundesamt unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zahlreich vorgelegten Dokumente einer Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche zuzuführen, da es schlichtweg unmöglich ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, wenn der Inhalt der von ihm zum Beweis seines Vorbringens vorgelegten Unterlagen mangels Übersetzung dem Bundesamt gar nicht bekannt ist.
Generell ist zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu dem Eindruck, den dieser in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu sagen, dass er durch sein Auftreten und durch die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie durch die Spontanität seiner Antworten den deutlichen Eindruck vermittelt hat, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er hat sich bemüht, möglichst detailgenau und ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern, und hat damit ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse gezeichnet, welche er darüber hinaus durch die Vorlage von Dokumenten (insbesondere durch den als unverfälscht hervorgekommene Haftbefehl), die sein Vorbringen untermauern, belegen hat können. Folglich hat die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und es steht sohin eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit durch das syrische Regime zu gewärtigen hat.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von Seiten des syrischen Staates vorgeworfen wird, dass er als Kurde für ein autonomes Kurdistan (und sohin für eine Abspaltung eines Teils des syrischen Staatsgebietes) eintritt und er daher mittels Haftbefehl von den syrischen Behörden gesucht wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und bereits damals aufgrund seiner politischen Gesinnung festgenommen und für etwas über ein Jahr inhaftiert worden war. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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