BVwG W101 2006467-1

W101 2006467-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Verfahrensverbindung, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W101 2006467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2006467.1.00

Spruch

W101 2006467-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.02.2014, Zl. Jv223/14z-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 Z 1 GGG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begehrte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien am 31.07.2009 mittels Klage die Feststellung, dass er als Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte an die betriebsinterne Pensionskasse einen Nachschuss zu leisten habe, auf Grund dessen diese in die Lage versetzt werden würde, eine Pensionskassenleistung in zumindest jener Höhe auszuschütten, wie sie auf Grund einer jährlichen Valorisierung der Pensionshöhe um 1,5 % zustünde. Gleichzeitig mit dieser Klage beantragte der Beschwerdeführer als Kläger die Verbindung seiner Rechtssache mit der Rechtssache 34 Cga 79/09z.

Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 09.12.2009 war das Verfahren des Beschwerdeführers als Kläger mit dem Verfahren 34 Cga 90/09t verbunden worden.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2010 (ON 10 zu 34 Cga 90/09t) dehnte der Beschwerdeführer als einer von mehreren Klägern sein Leistungsbegehren um € 12.500,34 aus.

Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.02.2012 war die Verbindung der Verfahren wiederum aufgehoben worden (ON 14 zu 34 Cga 90/09t). In der Folge war das Verfahren des Beschwerdeführers als Kläger unter anderem mit dem Verfahren 34 Cga 95/09b verbunden worden.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 (ON 6 zu 34 Cga 95/09b) dehnte der Beschwerdeführer als einer von mehreren Klägern sein Leistungsbegehren um weitere € 15.368,45 aus. Das ausgedehnte Leistungsbegehren im Verfahren des Beschwerdeführers als Kläger betrug demnach € 27.373,79.

Am 03.06.2013 zog die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mittels Einziehungsauftrag vom Konto des einschreitenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Pauschalgebühr in Höhe von € 641 ein.

Mit Antrag vom 17.01.2014 (im Schriftsatz selbst irrtümlicherweise "17.01.2013") begehrte der Beschwerdeführer die Rücküberweisung von € 83,40 der am 03.06.2013 eingezogenen Pauschalgebühr und begründete diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer und die weiteren Kläger in den verbundenen Verfahren seien Streitgenossen iSd § 11 ZPO gewesen, weshalb eine Vergebührung unter korrekter Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG zu erfolgen habe und die sich bei korrekter Berechnung ergebene Differenz in Höhe von € 83,40 zu Handen seines Rechtsvertreters rückzuerstatten sei.

Mit Bescheid vom 24.02.2014, Zl. Jv 223/14 z-33, wies die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien den Antrag des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte und entrichtete Pauschalgebühr unter Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG neu zu berechnen und die sich daraus ergebende Differenz von € 83,40 zu Handen seines Rechtsvertreters zurückzuerstatten, ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, führte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien als Begründung für die Abweisung im Wesentlichen wie folgt aus:

Einzelne Klagen würden nach einer Verbindung gemäß § 187 ZPO nicht "ein zivilgerichtliches Verfahren" iSd § 15 Abs. 2 GGG werden, auch dann nicht, wenn die Klagsausdehnungen erst nach Verbindung der Verfahren stattgefunden hätten. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Pauschalgebühr ergebe sich daher einzig aus dem zuletzt ausgedehnten Klagebegehren des Klägers. Die Bemessungsgrundlage setze sich vorliegend aus dem ausgedehnten Leistungsbegehren von € 27.373,79 und dem Feststellungsbegehren bei Klagseinbringung von € 733 zusammen und ergebe "€ 28.103,79" [Anm.:

Hier muss es sich um einen Schreibfehler handeln, weil die Summe der zuvor genannten Beträge "€ 28.106,79" beträgt.]. Die Berechnung der Pauschalgebühr durch die Kostenbeamtin unter Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG wäre daher mit € 641 zu Recht erfolgt, sodass der Antrag auf Rückerstattung abzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Die belangte Behörde hätte zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2006/16/0065, ausgeführt, dass diese für den hiergegenständlichen Sachverhalt nicht relevant sei, weil es im dortigen Fall um ein Berufungsverfahren gegangen sei, hier aber ein erstinstanzliches Verfahren gebührenrechtlich zu beurteilen gewesen wäre. Dem sei aber Folgendes entgegenzuhalten: Die zitierte Entscheidung hätte zwar die Frage der Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren betroffen, aber rechtfertige dieser Umstand keine abweichende Beurteilung: Nach herrschender Rechtsprechung würden nach zivilprozessualem Verständnis die verbundenen Verfahren nicht ihre Selbständigkeit verlieren. Die Erhebung eines Rechtsmittels ändere diesen Status aber auch nicht in einer Weise, der eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren rechtfertigen würde. Die Verfahren würden durch die Erhebung der Berufung nicht weniger oder mehr "vereint" als sie es durch die erstinstanzliche Verbindung ohnehin wären. Wenn man also das Berufungsverfahren zu den verbundenen Verfahren als ein Verfahren iSd § 15 Abs. 2 GGG sehe, könne dies für das erstinstanzliche Verfahren nicht anders gesehen werden.

Insofern unterscheide sich auch das vom Arbeits- und Sozialgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2009, Zl. 2008/16/147, ganz wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt:

Beim hier vorliegenden Sachverhalt habe vor der Verbindung überhaupt keine Gebührenpflicht bestanden, weil es sich vor Verbindung ausschließlich um Feststellungsklagen gehandelt hätte, die nach der Spezialnorm des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG mit € 733 zu bewerten wären und daher keine Gebühren auslösen würden. Beim gegenständlichen Sachverhalt sei die Gebührenpflicht erst entstanden, nachdem die Verfahren bereits verbunden und gemeinsam geführt worden wären. Zum Zeitpunkt der Verbindung hätte schon nur mehr ein Verfahren iSd § 15 Abs. 2 GGG bestanden.

Der Begriff des Streitgenossen iSd § 15 Abs. 2 GGG sei weit auszulegen. Die herrschende Rechtsprechung zu § 187 ZPO vertrete zwar, dass durch die Verbindung der Verfahren allein keine Streitgenossenschaft eintrete, doch dürfe dies nicht mit gleicher Wirkung auf die Interpretation dieses Begriffs im § 15 Abs. 2 GGG umgelegt werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof teile offensichtlich ein weiteres Verständnis dieses Begriffs, wenn er ausführe, dass die für § 15 Abs. 2 GGG erforderliche Anspruchshäufung nicht nur dadurch entstehen könne, das gemeinsam geklagt werde, sondern auch dadurch auftreten könne, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machen (vgl. Zl. 2006/16/0065). Beschränke man dies auf ursprüngliche Streitgenossen (d.h. Streitgenossen auf Grund gemeinsamer Klagseinbringung), sei dieser Anmerkung kein Sinn zu entnehmen.

"Streitgenossen" iSd § 15 Abs. 2 GGG seien daher auch wie im gegenständlichen Fall Personen, deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden würden und die Nachverbindung mit gemeinsamen Schriftsatz (hier jener vom 12.04.2010) die Gebühren auslösende Prozesshandlung setzen würde. Selbst wenn man solche Sachverhalte nicht der direkten Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG unterstelle, sei jedenfalls eine analoge Anwendung vorzunehmen, weil ansonsten für einen solchen Sachverhalt eine anwendbare Regelung fehlen würde und insofern von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen wäre.

Die gegenteilige vom Obersten Gerichtshof vertretene Sicht (vgl. RS 0037236; durch Verbindung werde keine Streitgenossenschaft geschaffen) betreffe regelmäßig Sachverhalte, bei denen es um das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft gehe. Aus dieser Rechtsauffassung könne jedoch nicht aus gebührenrechtlicher Hinsicht der Schluss gezogen werden, dass die Verbindung von Klagen, die die Voraussetzungen der formellen Streitgenossenschaft erfüllen würden, wie beim vorliegenden Sachverhalt, nicht dem § 15 Abs. 2 GGG zu unterstellen seien. Wesentlich für die Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes sei nämlich das Prinzip der Kostenwahrheit. Im gegenständlichen Fall sei die Gebührenpflicht bei diesen Verfahren überhaupt erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als bereits die Verbindung erfolgt wäre. Der gerichtliche Aufwand hätte einem durch formelle Streitgenossen geführten Verfahren und nicht 160 Einzelverfahren entsprochen. Der Verbindungsbeschluss solle ja gerade der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens dienen, wie in der ZPO festgehalten. Auch aus diesem Grund sei aus dem Prinzip der Kostenwahrheit heraus, eine Berechnung der Pauschalgebühr nach § 15 Abs. 2 GGG vorzunehmen.

Es bestehe auch keine sachliche Rechtfertigung zwischen Verfahren ab dem Zeitpunkt der Verbindung einerseits und von vornherein gemeinsam geführten Verfahren andererseits gebührenrechtlich zu unterscheiden:

Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sowohl bei der Streitgenossenschaft, als auch bei Verbindung von Verfahren gemäß § 187 ZPO die Verfahren ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verlieren würden.

Daher beantrage der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Neuberechnung der entrichteten Pauschalgebühr unter Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG und Rückzahlung der sich daraus ergebenden Differenz gemäß § 30 GGG im Ausmaß von € 83,40 stattgegeben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 31.07.2009 als Kläger eine Feststellung begehrt, wofür gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) GGG zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Bemessungsgrundlage € 733 beträgt. Nach Verbindung seines mittels selbständiger Klage eingeleiteten Verfahrens hat der Beschwerdeführer zweimal sein Leistungsbegehren ausgedehnt und zwar mit Schriftsatz vom 12.04.2010 um € 12.005,34 sowie mit Schriftsatz vom 31.07.2012 um € 15.368,45, also letztlich auf € 27.373,79 samt Anhang. Die Bemessungsgrundlage setzt sich im gegenständlichen Fall aus dem ausgedehnten Leistungsbegehren und dem Feststellungsbegehren im Zeitpunkt der Klagseinbringung zusammen und ergibt in der Summe eine Bemessungsgrundlage von € 28.106,79.

Am 03.06.2013 hat die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 641 per Einziehungsauftrag vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen, ohne zuvor einen Zahlungsauftrag erteilt zu haben.

Die im gegenständlichen Fall errechnete Bemessungsgrundlage von €

28. 106,79 ergibt gemäß § 7 Abs. 1 GGG iVm Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr von € 641 zum Zeitpunkt von deren Einziehung, sodass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein geringerer Betrag geschuldet wurde. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, die von ihm entrichtete Pauschalgebühr unter Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG neu zu berechnen und die sich daraus ergebende Differenz von € 83,40 zu Handen seines Rechtsvertreters zurückzuerstatten, zu Recht abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Wenn die belangte Behörde auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides die Bemessungsgrundlage im Ergebnis mit "€ 28.103,79" festgehalten hat, so handelt es sich hier offensichtlich um einen Tipp- bzw. Schreibfehler, da die Summe von € 27.373,79 und € 733 richtigerweise € 28.106,79 ist, wie in obigen Feststellungen festgehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgerichts selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. II Nr. 188/2009 (gültig bis 31.12.2010) beträgt die Bemessungsgrundlage € 733 bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- und in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.

Die Zahlungspflicht eines Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 1 GGG iVm TP 1 für Verfahren erster Instanz. Nach Anm. 8 zu TP 1 sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis € 1.450 gebührenfrei. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde als Begründung für die Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG unter anderem ausführt, dass zum Zeitpunkt der (ersten) Verbindung des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich eine Feststellung Inhalt des Klagebegehrens gewesen ist, welche keine Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz auslöse, so verweist er auf Anm. 8 zu TP 1. Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht aber ins Leere, weil der klare Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 GGG von mehreren Ansprüchen spricht, die "in einem zivilgerichtlichen Verfahren... von Streitgenossen geltend" gemacht werden.

Wie oben bereits unter I.1. als maßgebend festgestellt, ist im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers das ursprüngliche Feststellungsbegehren insgesamt um den Geldbetrag von € 27.373,79 als Leistungsbegehren ausgedehnt worden.

In Bemerkung 6 zu § 16 GGG (siehe Wais/Dokalik, die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, Wien 214, S. 75f) heißt es:

In § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG soll klargestellt werden, dass die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegte Bemessungsgrundlage auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag in anderer Weise als durch ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Zu dieser Frage sind nämlich in jüngerer Vergangenheit, Unsicherheiten aufgetreten; zuletzt wurde in der Judikatur vertreten, dass mit den in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG gebrauchten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird" nur ein mit Leistungsklage geforderte Geldbetrag gemeint sein könne (VwGH 22.05.2003, Zl. 2002/16/0210; VwGH 18.09.2003, Zl. 2003/16/0102). Dies entspricht jedoch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde liegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. (...) Wenn der Klage - in welcher Form auch immer - ein Geldbetrag zugrunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bereits unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0065, und VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/047) zurecht festgehalten, dass durch die bloße Verbindung verschiedener Klagen nicht "ein zivilgerichtliches Verfahren" gebildet worden ist, sodass weder die Gesetzesbestimmung des § 15 Abs. 2 GGG zur Anwendung gelangt, noch deren "analoge" Anwendung - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgeschlagen - in Frage kommt.

Es mag Fallkonstellationen geben, in denen auf Grund einer gemeinsamen Klagsausdehnung der § 15 Abs. 2 GGG Anwendung findet, beispielsweise VwGH vom 21.09.2005, Zl. 2005/16/038 (in einem Rechtssatz zu diesem Erkenntnis heißt es: "Dadurch, dass die Klagsausdehnung der Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise, das Tatbestandselement ,gemeinschaftlich' erfüllt. (...) Für dieses Ergebnis spricht die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten."). Aus der Sicht der zuständigen Einzelrichterin kann aber auch dieses Erkenntnis nicht für den Beschwerdeführer sprechen, weil in der dortigen Fallkonstellation unstrittig eine Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO von mehreren Erben einer Verlassenschaft vorgelegen ist. Die dortige Fallkonstellation lässt sich mit jener im Fall des Beschwerdeführers, wo rund 160 einzelne Verfahren mit jeweils individuellen Pensionsansprüchen nur aus prozessökonomischen Gründen verbunden wurden, nicht vergleichen.

Demzufolge ist ausschlaggebend, ob eine Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO vorliegt (siehe insb. OGH RS0037236), weil die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG lediglich die Anordnung der Zusammenrechnung der von Streitgenossen geltend gemachten Ansprüchen zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anordnet (vgl. VwGH 18.04.1997, Zl. 97/16/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 30.04.1999, Zl. 96/16/0267, ausdrücklich festgehalten: "Die bloße Verbindung mehrere Rechtsstreitigkeiten macht die verschiedenen Kläger oder Beklagten noch nicht zu Streitgenossen (Hinweis Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Bd., Anm. 10 zu § 187 ZPO; zuletzt OGH vom 17.10.1996, Zl. 8 Ob 2140/96f). Daraus folgt für die Gerichtsgebühr, dass weiterhin jeder Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG für ,sein' Verfahren zahlungspflichtig bleibt."

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 (gültig bis 31.12.2013) sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Wie oben unter I.1. festgehalten, ist im Fall des Beschwerdeführers der richtige Betrag als Pauschalgebühr von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 28.106,79 am 03.06.2013 von der belangten Behörde eingezogen worden, ohne zuvor einen Zahlungsauftrag erteilt zu haben. Da von der belangten Behörde am 03.06.2013 der richtige Betrag eingehoben wurde, ist gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG keine Gebühr zurückzuzahlen und der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen worden.

Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie oben unter A) angeführt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.