I408 1421080-2•BVwG I408 1421080-2
I408 1421080-2Federal Administrative CourtFeb 26, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung
I408 1421080-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016, Zl. 563301602-150320525, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge: bfP), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 13.08.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde zwei Wochen später mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.855-BAT, abgewiesen und die bfP gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, Zl. I407 1421080-1/9E, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG gemäß §§ 13 (3) AVG iVm § 28 (1) VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die negative Asylentscheidung und die damit verbundene Rückkehrentscheidung (Ausweisung) erwuchsen damit in Rechtskraft.
4. Die bfP verblieb im Bundesgebiet und stellte am 27.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8
ERMK.
5. Dieser Antrag wurde nach Vornahme einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2015 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (als unzulässig) zurückgewiesen.
6. Mit der am 28.01.2016 fristgerecht eingelangten Beschwerde bekämpfte die bfP diesen Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Vor allem wurde bemängelt, dass bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben der bfP entsprechend zu würdigen, und eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen gehabt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.."
Nach § 58 Abs. 10 sind Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Zu Spruchteil A):
Beschwerdegegenstand ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 10 AsylG liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der es erlaubt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen, nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung zulässig (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die gegen die bfP ergangene Rückkehrentscheidung beruht auf die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.855-BAT, getroffenen Feststellungen, die sich auf einen Aufenthaltszeitraum der bfP von zwei Wochen im Bundesgebiet beziehen. Somit ist schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände eine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG nicht mehr in Betracht zu ziehen (in diesem Sinne auch VwGH vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127, sowie vom 05.05.2015, Ra 2014/22/0015). In der Zurückweisungsentscheidung des BVwG vom 25.04.2014 ist zudem keine (Neu)Beurteilung des Privat- und Familienlebens der bfP vorgenommen worden.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erweist sich damit als rechtswidrig und war deshalb in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.