BVwG I403 1409624-3

I403 1409624-3Federal Administrative CourtFeb 26, 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I403 1409624-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1409624.3.00

Spruch

I403 1409624-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Marschall Heinz, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. 791074907/151045617 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, hatte am 05.09.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zl. 09 10.749-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und er selbst aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Er erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung wurde am 25.07.2013 rechtskräftig.

2. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei verschiedenen fremdenrechtlichen Kontrollen (06.05.2010, 08.06.2010, 12.10.2010, 02.12.2010, 17.03.2011) an seinem Wohnsitz in XXXX nicht angetroffen wurde, wurden die behördliche Abmeldung und die Einstellung der Grundversorgungsleistung veranlasst. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge obdachlos (im Wege der Adresse XXXX). Er wurde am 11.12.2013 von der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen und in Kenntnis gesetzt, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

3. Am 22.06.2015 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Marschall Heinz, 1010 Wien, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass man den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und erkundigte sich nach dem Stand des Asylverfahrens. Das Bundesamt informierte mit Mail vom 07.07.2015, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

4. Am 13.07.2015 wurde beim Bundesamt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Plus" gestellt. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich, sprachlich und beruflich integriert sei. Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und seit eineinhalb Jahren eine slowakische Freundin.

Folgende Urkunden wurden in Vorlage gebracht:

  • Kopie der Verfahrenskarte gemäß § 50 Asylgesetz

  • Meldebestätigung vom 21.05.2015 (Kontaktstelle: XXXX)

  • A2-Zeugnis vom 21.05.2015

  • Dienstvorvertrag einer XXXX vom 15.06.2015

  • Wohnrechtsvereinbarung vom 03.07.2015 (gültig ab 01.08.2015 bis 31.12.2016; unentgeltlich; in XXXX)

5. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 10.08.2015 darüber informiert, dass ein Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz persönlich einzubringen sei. Zudem wurde er aufgefordert, eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass vorzulegen. Am 07.08.2015 wurde ein aktueller Meldezettel für den Beschwerdeführer in XXXX vorgelegt. Am 08.09.2015 wurde vom Beschwerdeführer der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt abgegeben. Zudem wurden eine übersetzte Geburtsurkunde und ein bis 2012 gültiger algerischer Reisepass vorgelegt.

6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Algerien vorgelegt und er wurde aufgefordert, standardisierte Fragen zu seiner persönlichen Situation schriftlich zu beantworten. Der Beschwerdeführer brachte eine Rechnung für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in Vorlage und ersuchte um Fristerstreckung für die Anfragebeantwortung bis zum 28.10.2015. Am 02.11.2015 wurde beim Bundesamt eine Stellungnahme eingebracht, in der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der algerischen Botschaft bereits einen Antrag auf Ausstellung eines gültigen Reisepasses gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei sprachlich und beruflich integriert. Die XXXX habe noch immer Interesse an einer Anstellung. Der Beschwerdeführer habe auch einen großen Freundeskreis und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Algerien.

7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben und kein fest verankertes Privatleben führen würde.

8. Bescheid, Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.11.2015 übergeben.

9. Dagegen wurde Beschwerde am 15.11.2015 eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, Zl. I403 1409624-2/2E wurde die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Budnesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Sachverhalt sei weder in Hinblick auf § 55 noch § 57 Asylgesetz ausreichend ermittelt worden, insbesondere sei eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig.

10. Am 21.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und legte eine Geburtsurkunde, eine Bestätigung der algerischen Botschaft über die Beantragung eines Reisepasses sowie eine Kopie des alten Reisepasses vor. Er gab an, die Zusage für eine Arbeitsstelle zu haben und legte einen Dienstvorvertrag einer Personalmanagement Firma, gültig bis 31.08.2016 (aufschiebend bedingt mit dem Nachweis einer Arbeitsberechtigung) vor. Er befinde sich seit September 2009 durchgehend in Österreich, in Algerien würden Eltern und Geschwister leben, die er etwa zweimal im Jahr telefonisch kontaktiere. Er habe Freunde in Österreich, sei aber ledig. Seine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin bestehe nicht mehr. Er bekomme von seinen Verwandten manchmal Geld zugesandt, hin und wieder verteile er Werbung. Er sei nicht krankenversichert und wohne bei einem Freund. Am 04.03.2016 lege er die Deutschprüfung B1 ab.

11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, zugestellt am 04.02.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Gegen den unter Punkt 11 genannten Bescheid wurde fristgerecht am 12.02.2016 Beschwerde erhoben und beantragt,

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009 negativ entschieden wurde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013 bestätigt. Diese Entscheidung und somit auch die damit verbundene Ausweisung wurden am 25.07.2013 rechtskräftig.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit 25.07.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.1.4. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Algerien leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.

1.1.5. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.1.7. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.

1.1.8. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

1.2.1. Zur aktuellen Lage in Algerien wurden im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich Algerien ein hochaufwendiges Sozialsystem leistet, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015). Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, AA 31.1.2013). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Ebenso sind keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit Algerien verankern, Algerien verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird derzeit nicht aktiv weiterbetrieben (ÖB 2.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.3. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Deutschzertifikat, Arbeitsvorvertrag, Unterstützungsschreiben) sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2016 erklärt hatte, dass seine frühere Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin im Frühjahr 2014 geendet habe und er nunmehr nur viele Freunde in Österreich habe.

2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

2.3.1. Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Ein Abgleich mit aktuelleren Berichten ergibt ebenfalls, dass diese Feststellungen unverändert gelten (vgl. dazu insbesondere AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien).

2.3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Algeriens willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt als solcher (illegale Einreise; Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa sechseinhalb Jahren, davon aber seit Juli 2013 unrechtmäßig; kein Familienleben im Bundesgebiet, Deutschprüfung, Unbescholtenheit) steht fest und blieb auch in der Beschwerde unbestritten. Zu beurteilen war daher nur die Rechtsfrage, inwiefern dieser Sachverhalt geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen zu lassen. Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt die Gelegenheit gewährt wurde, seine Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich darzulegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 10 Abs. 3 sowie § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52 (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...".

3.4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er seine bis 2012 gültigen Dokumente nicht vorgelegt habe. Dem widerspricht die Beschwerde dahingehend, dass erklärt wird, der Beschwerdeführer habe an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt, indem er seinen abgelaufenen Reisepass vorgelegt habe. Diesbezüglich ist abschließend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine übersetzte Geburtsurkunde und einen bis 2012 gültigen algerischen Reisepass erst am 08.09.2015 im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt abgegeben hatte. Im vorausgegangenen Asylverfahren dagegen hatte er die Dokumente nicht vorgelegt und war er daher im Asylverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

In der Beschwerde wird weiters kritisiert, dass die Befragung des Beschwerdeführers am 21.01.2016 mangelhaft gewesen sei. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinem Privatleben befragt und keine weiteren Fragen gestellt, um "Art und Intensität dieser Freundschaften und insbesondere die Identität dieser Freunde festzustellen". Diesem Vorwurf kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Zunächst einmal enthält auch die Beschwerde keinerlei Ausführungen zu dem Privatleben des Beschwerdeführers, so dass nicht ersichtlich ist, welche Umstände in der Einvernahme "unentdeckt" geblieben sein sollten. Im ganzen Akt findet sich ein einziges Unterstützungsschreiben, welches dem Bundesamt im Rahmen der Einvernahme übergeben worden war und in dem ausgeführt wird (Fehler im Original): "Wir kennen im bei spaziergang in Schönbrunn und im Kaffeehaus. Herrn [Name des BF] ist ein netter Mensch und ehrlich und fleißig und sauber." Im Protokoll vom 21.01.2016 werden die Freunde des Beschwerdeführers mehrmals erwähnt und er hatte ausreichend Gelegenheit, seine Beziehungen zu schildern. Beispielhaft sei auf den folgenden Auszug der Niederschrift verwiesen:

Frage (F): Wie oft sehen Sie Ihre Freunde bzw. wie oft unternehmen Sie etwas miteinander?

Antwort (A): Ich sehe meine Freunde meistens nur am Wochenende, da alle berufstätig sind.

F: Was unternehmen Sie miteinander?

A: Wir gehen was trinken und spazieren.

Aus diesen Sozialkontakten ist zwar ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar, doch ist dies in der Abwägung nur als geringfügig zu bewerten, ist doch nach einigen Jahren Aufenthalt immer davon auszugehen, dass gewisse Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft werden und ergibt sich daraus noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde mit der Einvernahme am 21.01.2016 dem Auftrag im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, Zl. I403 1409624-2/2E, sich im Rahmen einer persönlichen Einvernahme mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, voll nachgekommen.

Die belangte Behörde stellte unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, fest, dass der Besuch eines Deutschkurses und eine Arbeitsplatzzusage bei dem etwa sechseineinhalb Jahre dauernden, zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht dazu führen würden, dass eine Rückkehrentscheidung angesichts der in § 9 BFA-VG verankerten Kriterien unzulässig wäre.

Demgegenüber verweist der Beschwerdeschriftsatz auf "umfangreiche Integrationsmaßnahmen" seit der Erlassung des negativen Asyl-Bescheides. Diesbezüglich wird allerdings nur auf die "sehr guten Deutschkenntnisse, die zahlreichen Freundschaften zu legal in Österreich lebenden Personen bzw. österreichischen Staatsbürgern" verwiesen; Unterlagen werden keine vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof (17.04.2013, 2013/22/0042) hatte allerdings im Falle eines siebenjährigen inländischen Aufenthaltes festgestellt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt, maßgebliche Bedeutung zukommt. Weiter führte der VwGH aus: "Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen kann und sehr gut deutsch spricht, sind diese integrationsbegründenden Umstände nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen." Dies ist durchaus mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu vergleichen, wenn auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers noch festgehalten werden muss, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. In Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie auch das Privatleben und damit die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich nicht als derart intensiv qualifiziert, dass durch eine Rückkehrentscheidung die in Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzt wären.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.4.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht geprüft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sehr wohl darüber abgesprochen hat. In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer seit 2012 keinen gültigen Reisepass habe und auch keine Möglichkeit, einen solchen zu bekommen. Daher sei es Pflicht der belangten Behörde gewesen, eine Karte für Geduldete auszustellen. Diesfalls wird von der erkennenden Richterin festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz aus Gründen des Art. 8 EMRK abgesprochen wird und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur Sache des Verwaltungsverfahrens sein kann.

Soweit die belangte Behörde auf die jüngste höchstgerichtliche Rechtsprechung verweist, ist ihr zuzustimmen, dass im Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 klargestellt wurde, dass im Falle eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht von Amts wegen zu prüfen ist, ob eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 zu erteilen ist.

Der Vorwurf, das Bundesamt habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht ausreichend geprüft, zielt aber auch insofern ins Leere, als das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ergebnis kam, dass ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 2 und 3 Asylgesetz 2005 wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet, allerdings scheint er mit der Erwähnung der Duldung im Beschwerdeschriftsatz auf § 57 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abzuzielen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Gemäß § 46a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Duldung wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde allerdings nie eine Karte für Geduldete ausgestellt und die Duldung auch nie rechtskräftig festgestellt. Daher geht die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf einen Duldungstatbestand hinsichtlich der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ins Leere und kam die belangte Behörde zum einzig möglichen Ergebnis, dass eine solche nicht zuzuerkennen ist.

3.4.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil und Spruchpunkt II):

Wie bereits dargelegt war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen. Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre.

So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des dritten Spruchteiles des Spruchpunktes I und hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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