W204 2118397-1•BVwG W204 2118397-1
W204 2118397-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016
außergewöhnliche Umstände, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung, höhere<br/>Gewalt, INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldepflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Verschulden,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Zahlungsansprüche
W204 2118397-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 29.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass Anträge, die nach dem 10.06.2013 eingereicht wurden, als verspätet zurückzuweisen seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.11.2014, Beschwerde und führte aus, dass ihn am verspäteten Einlagen seines Antrags keine Schuld treffe. Er verwies auf einen Pachtvertrag vom 21.02.2013, mit dem er die nun beantragten Grundstücke mit den Nr. 867, 869/2 und 871 an einen anderen Landwirt abgetreten habe.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.12.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 mit Datum vom 29.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, wie insbesondere dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie 31, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrages nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]
(2) [...] Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"
"Artikel 75 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.(2)
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise:
"(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"
§ 30 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 100/2015, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:
"(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009),
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm im Antragsjahr 2013 eine rechtzeitige Einreichung seines Mehrfachantrages-Flächen bis du diesem Termin nicht möglich gewesen sei und begründend auf Probleme im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag hinweist, gilt es Folgendes festzuhalten:
Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin, Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 75 leg. cit..
In Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen, der betroffene Antrag jedoch jedenfalls als unzulässig anzusehen ist. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gelte, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle nicht angeführt. Da der gegenständliche Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom Beschwerdeführer erst am 28.04.2014 eingebracht wurde, ist dieser unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben somit jedenfalls als unzulässig anzusehen.
Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass etwaige Probleme im Zusammenhang mit verpachteten Grundstücken an sich auch nicht geeignet wären, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach § 75 leg. cit. iVm Art. 31 VO (EG) 73/2009 auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
Zudem wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 der zuständigen Behörde mit Nachweisen auch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung wäre der Beschwerdeführer gegenständlich nicht nachgekommen, beruft er sich in seiner Beschwerde doch auf einen Pachtvertrag vom 21.02.2013, der ursächlich für die verspätete Einreichung gewesen sei, wobei er die Bewirtschaftung der Flächen noch im Jahr 2013 wieder selbst übernommen habe.
Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen treffen somit eine klare Regelung, wonach Anträge, die mehr als 25 Kalendertage nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingereicht werden, als unzulässig anzusehen sind. Das Vorliegen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ist im Zusammenhang mit Anträgen, die mehr als 25 Kalendertage verspätet eingereicht werden, nicht zu berücksichtigen. Zudem wäre das gegenständliche Beschwerdevorbringen - gemäß den obigen Ausführungen - auch nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Umstände im Sinne der einschlägigen Bestimmungen geltend zu machen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 des Beschwerdeführers datierte auf den 28.04.2014 und war daher als verspätet eingebracht und somit als unzulässig anzusehen. Folglich war dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer nie Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien, er seit 2006 jedoch jährlich einen Antrag auf Gewährung einer EBP gestellt hat, gilt es abschließend anzumerken, dass aufgrund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben kann, ob gegenständlich für das Antragsjahr 2013 die inhaltlichen Voraussetzungen (das Vorhandensein beihilfefähiger Fläche, sowie flächenbezogener Zahlungsansprüche) für die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie vorgelegen wären.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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