BVwG W200 2106339-1

W200 2106339-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2106339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2106339.1.00

Spruch

W200 2106339-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid vom 26.02.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 3676651, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin war in der Folge ein Konvolut an medizinischen Unterlagen über ihre gesundheitlichen Leiden vorgelegt worden.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit Wurzelreizzeichen, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle

02.01. 02

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.02.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 vH ergeben habe. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, aufgrund derer eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt sei. Es sei festgestellt worden, dass der neu vorgelegte Befund keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites enthalte als anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen ermittelt worden sei und welches als Basis der Einschätzung diene. Auch sei dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können, daher sei es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie leide seit 2013 unter großen Schmerzen in ihrem Fuß und ihrem Rücken. Dagegen habe sie lediglich Tabletten verschrieben erhalten. Im August 2013 habe ein Zittern in ihrem Fuß begonnen, ihr seien deshalb viele Tabletten verschrieben worden. Sie sitze nunmehr im Rollstuhl. Es sei der Beschwerdeführerin nicht klar, weshalb hinsichtlich ihrer Person lediglich ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt worden sei.

Zusammen mit der Beschwerde wurden neben bereits vorgelegten Befunden folgende Unterlagen übermittelt:

Am 02.09.2015 wurden ein Patientenbrief samt Situationsbericht einer Neurologischen Abteilung vom 11.06.2015, eine Aufenthaltsbestätigung in einem Neurologischen Zentrum vom 05.06.2015 bis zum 12.06.2015 ein Röntgen-/Ultraschallbefund vom 05.08.2015, ein Ambulanzbrief eines Wirbelsäulenzentrums vom 12.08.2015, ein mit 21.08.2015 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin, in der sie erneut darlegte, nicht zu verstehen, weshalb hinsichtlich ihrer Person kein höherer Gesamtgrad der Behinderung festgestellt worden sei, und ein Patientenbrief einer Neurologischen Abteilung vom 01.10.2015 nachgereicht.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015, welches vom beauftragten Facharzt für Unfallchirurgie angeregt wurde, wurde eine Depression mit Somatisierungsstörung, 03.06.01, GdB 30 %, festgestellt und wie folgt ausgeführt:

"(...) Anamnese:

Es liegt ein Gutachten vom 8.9.2015 vom Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vor. Ergebnis: degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Z.n. PLIFF L4 bis S1, 02.01.02 GdB 40 %, oberer Rahmensatz.

Hinsichtlich Angst und Depression kann fachbezogen nicht Stellung genommen werden. Der Endgefertigte empfiehlt diesbezüglich die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Zitat Ende Dr. XXXX.

Entlassungsbrief Krankenhaus Hietzing Neurologie 1.10.2015, Diagnosen: exazerbierte Lumboischialgie beids. mit radikuläre Irritation L5 rechts. Z.n. TLIF L4 bis S1 mit maximaler Lordosierung 01/2015 bei Retrolisthese L5/S1 und paradoxer Kyphose, schwere Depression mit Somatisierungsstörung, Antelisthese L4/5, chron. neuropathisches Schmerzsyndrom, Hyperlipidämie, Benzodiazepinabusus,

Nikotinabusus, Hemisymptomatik links Neuro-Status auszugsweise:

OE: grobe Kraft stgl., 5, Hyp-/Parästhesie dig III re,

UE: grobe Kraft 5-re und li, PV stgl. gehalten, KHV stgl. zielsicher, Laségue beids. neg., kein Faszikulieren aber Zittern/Klonus des li Oberschenkels während der Untersuchung, ASR beids. fehlend, Bab. neg., Hypästhesie im Bereich der Fußaußenkante beids., Trophik,

Tonus unauff., Sensibilität allseits frei,

Gangbild: langsam, breitbasig, unsicher, Zehenstand für wenige Sekunden möglich, Fersenstand nicht möglich.

Psych-Status:

Im Affekt und Antrieb reduziert, depressiv, mnestisch und kognitiver Fähigkeiten altersentsprechend, Durchschlafstörung

Die Aufnahme erfolgt wegen Einschränkung der Gehstrecke unter 50 Meter und Kraftminderung der OE bei Schmerzexacerbation. Bei Harninkontinenz wird die Miktion und Defäkation als schmerzhaft angegeben. Eine neuropsychologische Testung ergab eine mittelgradig bis schwere Depression mit Somatisation und Suizidgedanken ohne suizidale Einengung. Empfohlen Kontrolle bei Facharzt für Psychiatrie und Kontrolle in der Ambulanz wegen Schmerztherapie.

Angaben der Patienten:

Psychiatrisch/neurologisch hätte sie keinen Facharzt, wobei sie angibt sich jetzt bei Frau Dr. XXXX (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eine Termin ausgemacht zu haben.

Die Patientin kommt in Begleitung einer minderjährigen Tochter unter Benutzung eines Rollstuhls. Sie kann sich selbstständig ausziehen und auch der Transfer vom Rollstuhl auf die Liege gelingt selbstständig, bei Rückenlage gibt sie lumbale Schmerzen an. Ihr Hauptproblem sei der Schmerz lumbal vor allem bei Rückenlage (diese wird während der Untersuchung jedoch ca. 7 Minuten toleriert) als auch bei Stehen oder Gehen. Weiters klagt sie über Ein- und Durchschlafstörungen.

Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:

Naproxen 500 mg 1-0-0-1, Novalgin 1-0-1-0, Dominal forte 80 mg 0-0-0-1, Lyrica 150mg 1-0-0-1, Cymbalta 60 mg 1-0-0-0, Cymbalta 30mg 0-1-0-0, Pantoloc 40mg 1-0-0-0, Sirdalud 4 mg 0-0-0-1

Patientin berichtet diese Medikamente einzunehmen und nicht die Therapieempfehlung des letzten Arztbriefes vom 1.10.2015

Derzeitige Beschwerden:

Siehe Anamnese und Angaben der Patientin

Neuro-Status:

HN: unauff., HWS frei beweglich,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV gering dysmetrisch, Feinmotorik etwas eingeschränkt, grobe Kraft stgl. 5/5, Trophik, Tonus stgl., Knips und Trömner neg.,

UE: PSR mittellebhaft, ASR nicht auslösbar, VdB einzeln möglich, Laségue endlagig pos., KHV li etwas dysmetrisch bei Schmerzangabe lumbal, grobe Kraft stgl. 5-, Trophik, Tonus stgl., Hypästhesie entsprechend L3 re wird angegeben auf spitz-stumpf Stand: unauff., bei Parallelstand unsicher mit angedeuteter Rumpfataxie (fraglich reproduzierbar), Zehenstand und Fersenstand leistbar.

Gang: wenige Schritte bei deutlicher Schmerzäußerung breitbeinig frei möglich

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, jedoch um die derzeitige Schmerzsymptomatik kreisend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, in beiden Skalenbereichen eingeschränkt affizierbar, deutliche Somatisierungssymptomatik, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung erhebbar, Realitätssinn großteils erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, Ahedonie, Angabe von Durch- und Einschlafstörungen.

Einschätzung:

Depression mit Somatisierungsstörung, 03.06.01; GdB 30 %

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da ohne durchgehend fachärztlicher Betreuung."

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.12.2015 wurde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:

"(...) Sachverhalt

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist

2. Gesamtgrad der Behinderung

3. Feststellung, ab wann der GdB anzunehmen ist.

4. Ist eine Veränderung zum GA v. 19.11.2014 (AS 6-11) objektivierbar?

5. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten v. 19.11.2014.

Zwischenanamnese:

01/2015 TLIF L4-S1, 05.-12.06.2015 stat. Aufenthalt im KH Rosenhügel.

Derzeitige Beschwerden:

Ich bin immer müde. Ich habe keine Kraft. Ich kann nicht so weit gehen. Ich habe ein Rollmobil. Ich verliere die Kraft beim Gehen, beginne zu schwitzen. Ich habe Schmerzen im Kreuz, Schmerzen im Nacken bis zu den Füßen. Ich kann den rechten Fuß nicht hochheben. Für weitere Strecken verwende ich einen Rollstuhl.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Naproxen, Novalgin, Dominal, Lyrica, Cymbalta, Pantoloc, Sirdalud,

Atorvalan, Tardyferon

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel: Rollstuhl

Sozialanamnese:

AMS, früher Reinigungskraft

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 158 cm, Gewicht ca.63 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Kommt im Rollstuhl zur Untersuchung, wirkt insgesamt klagsam, leidend, ängstlich und depressiv, Entkleiden selbständig. Aufstehen aus dem Rollstuhl ist selbständig ohne Anhalten möglich. Die Oberbekleidung wird problemlos über den Kopf vorgezogen, keine auffälligen Einschränkungen in den oberen Extremitäten. Schuhe, Hose und Socken werden im Sitzen ausgezogen.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird stark verlangsamt ausgeführt bei annähernd gleicher Schrittlänge. Teilweise Anhalten am Mobiliar. Die Untersuchte äußert Angst beim Gehen. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und die tiefe Hocke werden nicht ausgeführt. Ausgeprägt Knicksenkfüße beidseits. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Im Liegen tritt ein teils grobschlägiger Tremor an beiden Beinen auf.

Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Abgeflachte Brustkyphose. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Zarte Rotationsskoliose. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 10 cm lange unauffällige Narbe. Die Zervikalmuskulatur ist weich. Lumbal besteht deutlich Hartspann und Druckschmerz. Das linke ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Klopfschmerz wird nicht geprüft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken. Seitwärtsneigen 20-0-20° (im Kreuz endlagenschmerzhaft). Rotation 30-0-30 (im Kreuz endlagenschmerzhaft).

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02; 40 %

Zustand nach PLIF L4-S1

Oberer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten und Wurzelreizzeichen.

Hinsichtlich Angst und Depression kann fachbezogen nicht Stellung genommen werden. Wenn auch fachübergreifend, besteht ein relevantes psychisches Leiden, welches einerseits aus Sicht des Gefertigten behandlungsbedürftig ist, andererseits fachbezogen nicht eingeschätzt werden kann.

Der Endgefertigte empfiehlt diesbezüglich die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.

Der Untersuchten wurde dringend und nachdrücklich angeraten psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, da klinisch kein ausreichender Grund für die Verwendung eines Rollstuhls besteht, andererseits auch nicht der Verdacht der Simulation besteht.

Entsprechend der Anregung wurde ein neurologisch-psychiatrisches GA erstellt, welches folgendes Leiden berücksichtigt.

2. Depression mit Somatisierungsstörung, 03.06.01; 30 %

Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da ohne durchgehend fachärztlicher Betreuung.

2. Gesamtgrad der Behinderung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt jetzt fünfzig von Hundert (50 v. H.) weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird.

3. Feststellung, ab wann der GdB anzunehmen ist.

Ab 14.10.2015 (Datum der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung)

4. Ist eine Veränderung zum GA v. 19.11.2014 (AS 6-11) objektivierbar?

Rein fachbezogen ist keine Veränderung festzustellen.

Das neurologisch-psychiatrische Leiden wird zusätzlich berücksichtigt.

5. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Rein fachbezogen - Dauerzustand

Eine neurologisch-psychiatrische Nachuntersuchung in 2 Jahren ist zu empfehlen.

Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihre eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015 wurde eine Depression mit Somatisierungsstörung, 03.06.01, GdB 30 %, festgestellt. In dem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.12.2015 wurde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02, 40 %) durch Leiden 2 (Depression mit Somatisierungsstörung, 03.06.01, 30 %) wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht werde. Ausgeführt wurde, dass die Veränderung zum Sachverständigengutachten vom 19.11.2014 deshalb vorliege, weil das neurologisch-psychiatrische Leiden nunmehr zusätzlich berücksichtigt werde. Der neu festgestellte Gesamtgrad der Behinderung liege ab dem Datum der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung, somit ab 14.10.2015, vor und es handle sich um einen Dauerzustand.

Dieses vorzitierte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.12.2015, welches das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015 berücksichtigte und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das Sachverständigengutachten vom 25.12.2015 wird daher ebenso wie das Sachverständigengutachten vom 14.10.2015 im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zwei ärztlichen Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.12.2015, welches das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde vom 14.10.2015 berücksichtigte, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergebe. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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