BVwG W200 2017056-1

W200 2017056-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W200 2017056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2017056.1.00

Spruch

W200 2017056-1//16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 03.12.2014, Passnummer 2284879, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 16.12.1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (Grad der Behinderung 60 v.H.). In weiterer Folge stellte das Bundessozialamt einen dementsprechenden Behindertenpass aus.

Zweitverfahren:

Am 06.02.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehörlosigkeit oder schwere Hörbehinderung", welcher mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.04.2008 mangels Vorlage der medizinischen Voraussetzungen abgewiesen wurde.

Drittverfahren:

Am 12.03.2009 langte beim Bundessozialamt ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Jeweils mit Bescheid vom 29.07.2009 hat das Bundessozialamt den jeweiligen Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Beschwerdeführer am 29.09.2009 zurückgezogen.

Viertverfahren:

Mit Schreiben vom 14.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den - gegenständlichen - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

Dem Antrag angeschlossen waren ein ärztlicher Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 24.10.1997, ein MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 20.12.2011, ein MRT-Befund des linken Sprunggelenks vom 31.01.2014. Im Zuge der Untersuchung legte der Beschwerdeführer ein Ton/Sprachaudiogramm, einen Ambulanzbericht des Landesklinikums Krems, Abteilung für Orthopädie vom 27.02.2014, ein Patientenbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.05.2014 (EKG-Befund) vor.

Das von einer Ärztin für Allgemeinmedizin am 18.09.2014 erstattete Gutachten ergab Folgendes:

"Anamnese/derzeitige Beschwerden:

Antragstellung auf Neufestsetzung, hat neue Befunde (s.a. Abl 69) mitgebracht, ein Audiogramm 03/2013 wird nachgereicht.

HNO fachärztliches SV-Gutachten Dr XXXX vom 4.9.14: 20% GdB

Sekundärarthrose nach Trauma Sprunggelenk links 1995, fortgeschrittene Abnützungen linkes Knie. (MRT 2011 Abl 59), Verwendung orthopädischer Schuhe und eines Malleotrains, Bandage für das linke Knie, Ischialgie rechts seit Jahren. Verwendung eines LWS Stützmieders.

KHK mit Vierfach aortocoronarem Bypass 1997, kardial stabil, regelmäßige internistische Kontrollen (?) Z.n. Daumenluxation vor Jahren beidseits, Defektheilung mit Fehlstellungen.

Hörstörung, seit Jahren mit Hörgeräten versorgt (Audiogramm 03/13 beiliegend, wurde nachgereicht)

Behandlung/en: selbständige Heilgymnastik, Peziball, keine stationäre Behandlung

Medikamente: ArthroBonum, Seractil forte, Traumeel, Pravastatin, Magnonorm, Allopurinol, Thrombo Ass, Sirdalud 2 mg Aglandin, Esomeprazol,

Homöopathie, Perskindol Badezusätze (Moor, Schwebestoffe) und Salbenbehandlung

Hilfsmittel orthop. Schuhe, Malleotrain links, Bandage für das linke Knie, LWS-Mieder, Hörgeräte, Brille

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 erw. Söhne, Pensionist seit 1997

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Beiliegend: 24.2.2014 Ambulanz Orthopädie LK Krems: Z.n. Trauma li OSG 1995, osteochondrale Läsion, kons. Therapie, Knöchelorthese, Schmerzen unter Belastung, Begutachtung wg Knorpelzucht..diese nicht möglich,.. Anpassung des orthopäd Schuhes empfohlen

Abl 57: Brief Aw an den KOBV auf ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Abs. 58: Dr XXXX, Orthopäde 1997: Osteochondritis diss .6x8mm.posttraumatisch links, Op. mögl.

Untersuchungsbefund:

Größe: 173 cm Gewicht: 88kg Blutdruck: 130/80

Kommt frei gehend mit Sprunggelenksorthese, Kniebandage und LWS Stützmieder in Konfektionsschuhen zur Untersuchung

An- und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig

Status - Fachstatus: 72 Jahre alt, Rechtshänder, Brillenträger, Hörgeräte

AZ: mäßig gut EZ: mäßig adipös

(..)

Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand

HWS: altersentsprechend, Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds. Reduziert, KJA 0,5cm

Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler Hartspann

BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits, Reklination eingeschränkt

LSW: Finger-Boden-Abstand: nicht geprüft, Pseudolasegue rechts, PSR und ASR bds. auslösbar

Obere Extremitäten: äußerliche unauffällig, keine muskuläre Atrophie, Armheben über Kopf möglich

Nackengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar

Schürzengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar

Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar

Ellbogenstrecken und -beugen frei möglich

Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich,

beide Daumen leicht fehlgestellt nach Luxationstraumata, aber gut beweglich

Grobe Kraft und Händedruck bds gut-Fein-, Pinzettengriff: bds. Durchführbar, keine muskul. Atrophien

Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar

Sensibilität: bds. Keine Einschränkung

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz

Hüftgelenke: Bewegungseinschränkung bds. endlagig, keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung

Kniegelenke: bandfest, verplumpt, frei beweglich

Sprunggelenke: links gering weichteilverdickt, bandfest, endlagige Bewegungseinschränkung, re oB, beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung bds. intakt

Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds.

Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds,

Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): lt. eig. Angaben nur mit Anhalten

Zehenstand, Fersenstand: beidseits durchführbar

Einbeinstand links nicht möglich

Kein Gehbehelf

Gangbild: unauffällig, insuffiziente Abrollbewegungen links

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe, da es schwerwiegend ist. Leiden 3, 4 erhöhen mangels funktioneller Relevanz nicht weiter.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leidensbeurteilungen nach den Bestimmungen der EVO - das Herzleiden um eine Stufe reduziert, Gelenksleiden (zusammenfassend) um eine Stufe erhöht, Wirbelsäulenleiden und Hörstörung unverändert beurteilt.

Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dauerzustand

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. (...)"

Eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 06.10.2014 bezüglich der beantragten Zusatzeintragung ergab Folgendes:

"Stellungnahme bezüglich Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Herr XXXX wurde am 17.6.2014 begutachtet, nach den Bestimmungen der EVO wurde bei geänderter Rechtslage ein Gesamtbehinderungsgrad von 60% festgestellt und die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel war aus medizinischer Sicht gegeben. Als Hauptleiden wurde die eingeschränkte, aber (nach Herzinfarkt mit Bypassoperation 1997 stabile) gut kompensierte Herzleistung bei zufriedenstellendem Allgemeinzustand mit 50% Grad der Behinderung beurteilt.

Die seit der Letztbegutachtung fortgeschrittene, bisher konservativ behandelte Sekundärarthrose am Sprunggelenk links, wurde unter Zusammenfassung der übrigen degenerativ bedingten Erkrankungen der Hüft- und Kniegelenke mit dem oberen Rahmensatz der entsprechenden Richtsatzposition nach EVO, dem Umfang der Funktionseinschränkung und dem Schweregrad nach mit 40% Grad der Behinderung als schwerwiegendes Leiden beurteilt.

Weiters wurden die Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, aber ohne relevantes sensomotorisches Defizit mit 20% dem oberen Rahmensatz der entsprechenden Richtsatzposition unter Pos. 3 in die Beurteilung mitaufgenommen.

In Zusammenschau ergab sich, weil das Gelenksleiden als schwerwiegend zu betrachten ist, eine Erhöhung um eine Stufe mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%.

Hinsichtlich des Bewegungsapparates waren Muskelgruppen, Funktion der Extremitäten und der Wirbelsäulengelenke aus medizinische Sicht ausreichend für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; der Bewegungsablauf, sowie die Funktion der Extremitäten waren flüssig bis auf Belastungseinschränkungen und eine Abrollstörung am linken Fuß.

Eine erhebliche Beeinträchtigung, die den Anmarsch zum Verkehrsmittel, das Besteigen und Benützen verhindern würde, konnte nicht festgestellt werden:

Gehhilfen (orthopädischer Schuh, Orthesen für Knie, Sprunggelenk und Lendenstützmieder als Hilfsmittel nicht inkludiert) wurden nicht verwendet, die Herzleistung ist unter kombinierter Dauermedikation als stabil zu betrachten.

Zusammenfassend war die Funktion des Organismus ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig zu erreichen und sicher zu benutzen."

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.12.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.10.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden orthopädischen Leiden es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich sei Wegstrecken von 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Aufgrund der Sprunggelenksschädigung links und der chronischen Lumboischialgie rechts leide der Beschwerdeführer an ständigen Schmerzen in beiden Füßen und selbst bei Verwendung von orthopädischen Schuhen könne er maximal 200 Meter gehen. Der Beschwerde angeschlossen war ein Befundbericht (Blutbefund) vom 16.10.2014.

Am 21.01.2015 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 09.01.2015 vor.

In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 30.01.1988 einen Gehbehindertenausweis der BH Tulln besitze und seit dieser Zeit auch orthopädische Schuhe trage. Dies würde von dem ihn behandelnden Orthopäden auch bestätigt werden. Am 24.02.2014 hätte der Oberarzt der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses Krems erwähnt, dass er bereits mit orthopädischen Schuhen und einer Orthese versorgt sei. Als Verbesserung hätte er ihm hohe orthopädische Schuhe verordnet, da der Knöchel- Knorpelschaden schlechter geworden sei. Diese Schuhe hätte er auch bei der Untersuchung am 27.06.2014 getragen und nachdem er am Knie einen Knorpelschaden hätte, trage er auch dort eine Orthese links. Er hätte die hohen orthopädischen Schuhe sogar ausziehen müssen, was ohne Hilfsmittel sehr anstrengend gewesen sei. Bei anstrengenden Arbeiten verwende er Rückenmieder. Sie hätten auch darüber gesprochen, dass seine Leistungen von Herz und Körper zurückgingen, was er mit Medikamenten ausgleiche. Die Ärztin hätte das als normal befunden. Er nehme Medikamente ein, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Er könne maximal 150 Meter gehen, da bei 50 Metern trotz Schmerzmittel und orthopädischen Schuhen seine Knöchel zu schmerzen beginnen - das sei er schon seit 20 Jahren gewöhnt.

In einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls Wegstrecken von mehr als 200 Meter zurücklegen könne, da er bereits nach 50 Meter trotz Schmerzmittel und Verwendung von orthopädischen Schuhen starke Schmerzen auftreten würden. Es sei ihm selbstständig nicht möglich öffentlicher Verkehrsmittel sicher zu erreichen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines orthopädischen Gutachtens.

Am 05.03.2015 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie und Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ein, welches Folgendes ergab:

"Anamnese und Beschwerden:

Sozialanamnese: Pens., verheiratet, 2 erwachsene Kinder

Seit der letzten Untersuchung sind folgende Änderungen eingetreten:

subjektiv sei keine Änderungen eingetreten: Er hätte Schmerzen im linken Sprunggelenk. Diese Schmerzen würden v.a. bei Belastung, weniger in Ruhe bestehen. Weiters hätte er Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk, hier würde er einen besonders beim Gehen und immer wieder Schmerzen im LWS-Bereich.

Laut subjektiven Angaben würde die Gehstrecke in der Ebene 150m betragen, kein Gehbehelf.

Medikamente und Hilfsmittel: Magnonorm, Nitrolingual, TASS, Bisocor, Allopurinol, Ezetrol, Traumel, Sirdalud, Pravestatin, Prostaurgeninkapseln, ALna ret.; häusliche Gymnastik würde durchgeführt.

Status: 174cm, 88kg

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe thoracal

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich

FBA: 20 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänder

(...)

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-150, F 50-0-40, R 40-0-30

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

Varizen: keine

Füße: bds. Senk-Spreizfuß, es werden bds. orthopädische Schuhe getragen

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber sehr unsicher

Gang: Mäßiges Schonhinken bds. bei deutlicher Varusfehlstellung beider Kniegelenke, kein Gehbehelf

Erstinstanzlich vorgelegte Befunde, die das orthopädische Fachgebiet betreffen: Ambulanzbericht des LK Krems, Orthopädie, Abl. 68-69:

alte osteochondrale Läsion am Talus links und Arthrose

Zweitinstanzlich vorgelegte Befunde, die das orthopädische Fachgebiet betreffen:

Befund Dr. XXXX, Dr. XXXX, 9.1.2015 Abl. 83/10:

Sprunggelenksarthrose links, Gonarthrose links, Bandruptur am li. Außenknöchel, Hinterhornruptur des Außenmeniscus links 2001

Diagnosenliste:

1. Coronare Herzkrankheit, Bypass 1997 und Zustand nach Infarkt

2. Sekundärarthrose linkes Sprunggelenk

3. Kniegelenksabnützung beidseits

4. Hüftgelenksabnützung beidseits

5. Degenerative WS-Veränderung

6. Hörstörung bds.

Stellungnahme zu den Ausführungen des BW:

Im Brief des KOBV Abl. 83/2 wird angegeben, dass der BW aufgrund der bestehenden orthopädischen Leiden keine Wegstrecken von 300-400m zurücklegen kann. Weiters wird angeführt, dass er aufgrund der Sprunggelenksschädigung links und der chronischen Lumboischialgie rechts an ständigen Schmerzen in beiden Füßen leidet und selbst bei Verwendung von orthopädischen Schuhen nur maximal 200m gehen kann.

Weiters schreibt der BW in einem Brief vom 25.4.2014, Abl. 83/13, dass er orthopädische Schuhe trage - dies wird auch im heutigen Gutachten angeführt.

Eine Orthese wird derzeit nicht getragen, da er orthopädische Schuhe mit Langschaft trägt. Weiters wird ein Kniegelenksstrumpf links getragen.

Neu vorgelegt wird jetzt ein Befundbericht des Univ.Doz.Dr. XXXX vom 26.2.2015, Abl. 83/19. In diesem wird beschrieben, dass die Hüftgelenks bds. frei beweglich sind, ebenso wird eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks bescheinigt.

Ebenso beschrieben werden diskrete arthrotische Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks.

Somit ist festzustellen, dass weder in den Hüft- noch in den Kniegelenken bds. eine relevante Bewegungseinschränkung vorliegt. Die beidseitige O-Bein-Fehlstellung durch die Kniegelenksabnützung bedingt keine Unzumutbarkeit ÖVM.

Im linken oberen Sprunggelenk besteht nur eine endlagige funkt. Einschränkung, der BW ist mit orthopädischen Schuhen gut versorgt und gut mobil, er zeigt ein flüssiges Gangbild mit nur sehr geringem Hinken. Es wird kein Gehbehelf verwendet.

Bei der im Status angeführten Beweglichkeit der Gelenke der OE und UE ist die Benützung ÖVM durchaus möglich. Es liegt keine Einschränkung der Gelenksbeweglichkeiten vor, die das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM verunmöglichen würde. Das Anhalten in ÖVM ist bei freier Beweglichkeit der OE uneingeschränkt möglich, somit ist auch der sichere Tramsport gewährleistet.

Somit ist abschließend festzustellen, dass aus orthopädischer Sicht keine Unzumutbarkeit ÖVM vorliegt. Dies wird indirekt auch durch den Befund des Hrn. Dr. XXXX vom 26.2.2015 bestätigt.

Die Einwendungen des BW, dass er nur 150m gehen könne und die Knöchel in den orthopädischen Schuhen zu schmerzen beginnen, fließen in die Einschätzung ein. Da der BW jedoch bei der Untersuchung mit den orthopädischen Schuhen sehr gut mobil ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine Unzumutbarkeit ÖVM vorliegt.

Somit kommt es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung der 1. Instanz. Es liegt derzeit keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM vor."

Im Zuge des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer aus, dass im Gutachten zur möglichen Gehleistung keine Feststellungen getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer könne maximal 150 Meter ohne vertretbare Schmerzen zurücklegen. Weiters wurde ausgeführt, dass er sehr wohl eine Orthese verwende. Diese dann, wenn er seine orthopädischen Schuhe nicht trage. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer ständig an Schmerzen, die bei Bewegung und beim Gehen stärker würden. Angeschlossen waren ein Messbefund des KH St. Pölten, Gefäßambulanz sowie ein Röntgenbefund eines Facharztes für Radiologie vom 19.01.2004 und zwei Fotos der orthopädischen Schuhe.

Das aufgrund der Stellungnahme eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 ergab Folgendes:

"Beantwortung der Fragen:

Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Wie im Gutachten vom 13.05.2015 angeführt liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der UE vor. Es liegt eine sehr geringe Einschränkung der Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke vor, keine Einschränkung der Beweglichkeit der Kniegelenke, keine Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, eine nur endlagige Einschränkung des linken Spunggelenks. Es liegt ein mäßiges Schonhinken bds. vor. Zum Untersuchungszeitpunkt wurde kein Gehbehelf verwendet.

Inwieweit wird der BF durch die Schmerzen, die er geltend gemacht hat, an der Benützung ÖVM gehindert?

Zum Untersuchungszeitpunkt wurde eine Gehstrecke in der Ebene von ca. 150m nach subjektivem Empfinden angegeben. Die vom BF angegebenen Schmerzen hindern ihn nicht an der Benützung ÖVM, da eine ausreichende Beweglichkeit der unteren Extremitäten vorliegt um sowohl die ÖVM zu erreichen, als auch ein- bzw. auszusteigen. Unter Verwendung der vorliegenden orthopädischen Schuhe ist dies uneingeschränkt möglich.

Mit welchen Schmerzen ist die Benützung ÖVM, insbesondere das Gehen bei dem BF verbunden?

Wie aus den Extremitätenbeweglichkeiten und den Befunden entnommen werden kann, treten geringe Schmerzen im Bereich des Hüft- und Kniegelenks beidseits auf, mittelgradige Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks - diesbezüglich führen aber zweifelsohne die orthopädischen Schuhe zu einer Beschwerdeerleichterung."

In der neuerlichen Stellungnahme zu dem Gutachten wiederholte der Beschwerdeführer, außerhalb des Wohnbereiches nur auf kurzen Wegstrecken mobil zu sein (max. 150 Meter). Es seien wiederum keine Feststellungen zur tatsächlichen Wegstrecke getroffen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.

Am 17.03.2014 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2014 nach erfolgter ärztlicher Untersuchung und einer ärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2014 eingeholt.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Im Untersuchungsbefund des Gutachtens vom 18.09.2014 ist im Status

Folgendes vermerkt:

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz

Hüftgelenke: Bewegungseinschränkung bds. endlagig, keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung

Kniegelenke: bandfest, verplumpt, frei beweglich

Sprunggelenke: links gering weichteilverdickt, bandfest, endlagige Bewegungseinschränkung, re oB, beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung bds. intakt

Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds.

Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds, Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig"

Die Gutachterin beschreibt hinsichtlich der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes, dass Stiegen Steigen laut eigenen Angaben nur mit Anhalten vorgenommen werden könne, Zehenstand, Fersenstand beidseits durchführbar sei, Einbeinstand links nicht möglich sei, kein Gehbehelf verwendet werde. Weiters liege ein unauffälliges Gangbild und eine insuffiziente Abrollbewegung links vor.

Schlussfolgernd führt die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2014 aus, dass Muskelgruppen, Funktion der Extremitäten und der Wirbelsäulengelenke aus medizinische Sicht ausreichend für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wären; der Bewegungsablauf, sowie die Funktion der Extremitäten seien flüssig bis auf Belastungseinschränkungen und eine Abrollstörung am linken Fuß. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die den Anmarsch zum Verkehrsmittel, das Besteigen und Benützen verhindern würde, hätte nicht festgestellt werden können, Gehhilfen seien nicht verwendet worden, die Herzleistung sei unter kombinierter Dauermedikation stabil. Somit sei die Funktion des Organismus ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig zu erreichen und sicher zu benutzen.

Auch die vom BVwG als Gutachterin bestellte Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie führte im Gutachten vom 13.05.2015 aus, dass weder in den Hüft- noch in den Kniegelenken bds. eine relevante Bewegungseinschränkung vorliegt. Im linken oberen Sprunggelenk besteht nur eine endlagige funktioneller Einschränkung, der Beschwerdeführer ist mit orthopädischen Schuhen gut versorgt und gut mobil, er zeigt ein flüssiges Gangbild mit nur sehr geringem Hinken. Es wird kein Gehbehelf verwendet. Es liegt keine Einschränkung der Gelenksbeweglichkeiten vor, die das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglichen würde. Das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei freier Beweglichkeit der oberen Extremitäten uneingeschränkt möglich, somit ist auch der sichere Tramsport gewährleistet.

Hingewiesen wurde auch insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung mit den orthopädischen Schuhen sehr gut mobil war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.

Konkretisiert wird dies noch einmal in der fachärztlichen Stellungnahme vom 12.08.2015, in der ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine sehr geringe Einschränkung der Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke, keine Einschränkung der Beweglichkeit der Kniegelenke, keine Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, eine nur endlagige Einschränkung des linken Spunggelenks vorliegt. Es liegt ein mäßiges Schonhinken bds. vor. Zum Untersuchungszeitpunkt wurde kein Gehbehelf verwendet.

Die angegebenen Schmerzen hindern laut Gutachterin den Beschwerdeführer nicht an der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln, da eine ausreichende Beweglichkeit der unteren Extremitäten vorliegt, um sowohl die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, als auch ein- bzw. auszusteigen. Unter Verwendung der vorliegenden orthopädischen Schuhe ist dies uneingeschränkt möglich.

Insbesondere führte die Gutachterin zu den behaupteten Schmerzen aus, dass - wie aus den Extremitätenbeweglichkeiten und den Befunden entnommen werden kann - geringe Schmerzen im Bereich des Hüft- und Kniegelenks beidseits, mittelgradige Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks auftreten - diesbezüglich aber zweifelsohne die orthopädischen Schuhe zu einer Beschwerdeerleichterung führen.

In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Der Beschwerdeführer behauptet immer wieder eine eingeschränkte Gehstrecke von 150m. Diese ist jedoch nicht mit den Ergebnissen der Gutachten, insbesondere nicht mit dem Status und der Gangbildbeschreibung in Einklang zu bringen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 26.02.2015 nur beschrieben wird, dass der Beschwerdeführer selbst eine Gehstrecke von ca. 100 - 150m angibt, die er zurücklegen könne, ohne stehen bleiben zu müssen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und dem BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender Einschränkungen nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den vorliegenden Gutachten wurde nach einer jeweiligen Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur vorgebrachten Distanz des Wohnortes zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel ist auf die gängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). (Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030 vom 27.05.2014)

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und ergänzend vom BVwG - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. In beiden wurde übereinstimmend der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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