W200 2013703-1•BVwG W200 2013703-1
W200 2013703-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2013703-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2014, Passnummer 5500576, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 22.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Im mit "Oktober 2013" datierten Schreiben wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf ähnliche Entscheidungen der Bundesberufungskommission aus 2012 und 2013 verwiesen.
Folgende Unterlagen wurden übermittelt:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.12.2013 ein. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten verneint.
Folgende Beschwerden wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Interstitielle Cystitis Unterer Rahmensatz, da durch regelmäßig durchgeführte Therapien Linderung der Beschwerdesymptomatik
50 %
2
Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.
10 %
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 50 von Hundert bemessen.
Die Verneinung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen durch die objektivierbare Handrangsymptomatik nicht erfüllt seien, weil eine eventuell auftretende Harninkontinenz mittels moderner hochsaugfähiger Vorlagen beherrschbar sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten wurde für die Beschwerdeführerin eine Eingabe übermittelt, in welcher auf den bereits vorgelegten Arztbrief der Urologie vom 16.09.2013 und insbesondere auf Entscheidungen der Bundesberufungskommission und des Bundessozialamtes aus dem Jahre 2012 und 2013 verwiesen wurde. Aufgrund der zitierten Entscheidungen wurde beantragt im Behindertenpass der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren andauernden Gesundheitsschädigung die Zusatzeintragung zu veranlassen.
In der Stellungnahme vom 30.01.2014 zu den im Parteiengehör getätigten Ausführungen der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 12.12.2013 erstellt hatte, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt seien. In den nachgereichten Unterlagen hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben. Insbesondere würden Entscheidungen anderer Landesstellen des Bundessozialamtes in deren eigener Verantwortung liegen und seien von Seiten des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien nicht weiter zu kommentieren. Verwiesen wurde auf die Begründung im Gutachten hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.08.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 11.02.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch die objektivierbare Harndrangsymptomatik nicht erfüllt sei, da eine eventuell auftretende Harninkontinenz mittels moderner hochsaugfähiger Vorlagen beherrschbar sei. In den nachgereichten Unterlagen hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurden Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen des Sozialministeriumservice, der Bundesberufungskommission und des BVwG zitiert. Beantragt wurde unter Verweis auf die Entscheidungen die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde wurde erneut der urologische Befundbericht vom 16.09.2013 übermittelt.
In einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der PVA vom 16.03.2015 wurde vom BVwG festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2013 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und mit Bescheid vom 23.10.2007 die bisher befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wurde. Festgehalten wurde zudem, dass es somit kein aktuelleres Gutachten als das Gutachten der PVA vom 06.10.2007 gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein urologisches Sachverständigengutachten vom 29.10.2015 ein, welches das Gutachten vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigte. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"Anamnese und Beschwerden
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Vorliegend ist ein urologischer Befundbericht vom 16.09.2013.
Im Jahre 2002 wurde bei der Kundin eine interstitielle Cystitis diagnostiziert (verifiziert durch eine Biopsie im allgemeinen Krankenhaus) und weiters eine hochgradige Miktionsfrequenz 15 minütlich, Nykturie 4x, zusätzlich Schmerzen im Vordergrund und ein Fassungsvermögen unter 100 ml. Die Beschwerdeführerin erhält in zweiwöchigen Abstand Instillationen mit Gepan, unter denen es zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen ist. Die Kundin kommt alleine zur Begutachtung in die Ordination und ist vollmobil.
Urologischer Status
Sonographie der Nieren beidseits: kleines Konkrement in der oberen Kelchgruppe rechts, links eine blande untere Polzyste mit einem Durchmesser von 6 cm, sonst beidseits unauffälliger sonographischer Befund
Blaseninhalt bei der Untersuchung: 20 ml
Harn: negativ
Harnkultur: steril
Einschätzung
Die Fragen, welche Auswirkung die Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat und ob eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorliegt, ist wie folgt zu beantworten:
Interstitielle Cystitis
Die vorliegende Gesundheitsschädigung wirkt sich auf das Ein- und Aussteigen beim üblichen Betrieb eines Verkehrsmittels nicht aus.
Eine eventuelle auftretende Inkontinenz ist durch hochsaugfähige Vorlagen beherrschbar.
Das Tragen von Vorlagen beeinflusst nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und ebenso wenig das Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
Aus rein medizinischer Sicht ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.
Das Gutachten vom 27.01.2014 - Anmerkung: eigentlich datiert mit 12.12.2013, in Honorarverzeichnis aufgenommen mit 27.01.2014 - (Abl. 43) wird daher vollinhaltlich bestätigt."
Am 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.10.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 28.08.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.12.2013 eingeholt. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 11.02.2014 erhobenen Einwände ist eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und dabei mittels Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.01.2014 bestätigt worden, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch die objektivierbare Harndrangsymptomatik nicht erfüllt ist, da eine eventuell auftretende Harninkontinenz mittels moderner hochsaugfähiger Vorlagen beherrschbar ist.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht ein urologisches Sachverständigengutachten vom 29.10.2015 eingeholt, welches das Gutachten vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigte. Im Detail wurde insbesondere festgestellt, dass sich die Interstitielle Cystitis der Beschwerdeführerin auf das Ein- und Aussteigen beim üblichen Betrieb eines Verkehrsmittels nicht auswirke. Eine eventuelle auftretende Inkontinenz sei durch hochsaugfähige Vorlagen beherrschbar. Das Tragen von Vorlagen beeinflusse nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und ebenso wenig das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Aus rein medizinischer Sicht sei daher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben und wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigt.
Das eingeholte schlüssige urologische Sachverständigengutachten vom 29.10.2015 kann nur die Schlussfolgerung zulassen, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt.
Auch das BVwG stellt der belangten Behörde folgend fest, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.
Im vom BVwG eingeholten urologischen Sachverständigengutachten vom 29.10.2015, welches das Gutachten vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigte, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden übereinstimmenden Sachverständigengutachten, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Es spricht laut Gutachten nichts gegen das Tragen der Inkontinenzprodukte im Falle des Auftretens der Inkontinenz.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen und die vorgelegten Befunde berücksichtigt, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in diesem wurde im Detail dargelegt, dass keine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bei der Beschwerdeführerin vorliegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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