BVwG W131 2122078-1

W131 2122078-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016

Regest

Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W131 2122078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2122078.1.00

Spruch

W131 2122078-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 21.10.2013 der XXXX, BNr XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, unter ausdrücklichem Vorbehalt der gesonderten Erledigung der Beschwerde gegen den weiteren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 (wiederum betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 26.09.2013, XXXX, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Agrarmarkt Austria (= AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht diverse Bescheide und auch Beschwerden der Beschwerdeführerin XXXX (= Bf) iZm der "Einheitlichen Betriebsprämie 2012" vor.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Nach einer ersten Antragserledigung mit einem Bescheid vom 28.12.2012 betreffend den Betriebsprämienzeitraum 2012 erließ die AMA am 26.09.2013 einen ersten Abänderungsbescheid, wie im Spruch dieses Beschlusses bezeichnet, gegen den die Bf im Jahr 2013 Berufung einbrachte.

Die AMA erließ daraufhin mit Datum 26.02.2014 einen weiteren Abänderungsbescheid betreffend den gleichen Betriebsprämienzeitraum, gegen welchen die Bf nach dem Aktenstand am 05.11.2014 wiederum Bescheidbeschwerde einlegte.

Schließlich legte die AMA einen letzten Abänderungsbescheid betreffend diesen Betriebsprämienzeitraum vom 25.09.2014 vor.

Das BVwG ermittelt derzeit durch eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin betreffend die gebotene Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, siehe dazu Schreiben des BVwG an die Bf vom 23.02.2016, BVwG - intern erfasst zur Verfahrenszahl W131 2111320-1.

Das Beschwerdeverfahren gegen den früheren Bescheid laut Spruch dieses Beschlusses erscheint derzeit jedenfalls noch formal unerledigt, womit zwecks Klarstellung der Verfahrenssituation der vorliegende Beschluss zu fassen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG und Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid aus 2013 vor und hat nach der Aktenlage betreffend den gleichen fraglichen Betriebsprämienzeitraum 2012 gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 später noch zwei weitere Abänderungsbescheide erlassen.

Nach stRsp des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur früheren "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs 2 AVG) tritt der spätere materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheids und scheidet der abgeänderte Bescheid derogatorisch aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet im vorliegenden Fall der 2013 ergangene Bescheid auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die Bf dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, gemäß § 7 ABGB evident analog § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Bf vom 21.10.2013 gegen den bereits "abgelösten" Bescheid aus 2013 wurde inhaltlich gegenstandslos; und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zur Schaffung von Verfahrensklarheit mit Beschluss einzustellen (vgl zB Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5 bzw Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 VwGG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde begründet, dass die gegenständliche Beschwerde aus 2013 zwischenzeitig gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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