BVwG W122 2012772-2

W122 2012772-2Federal Administrative CourtFeb 25, 2016

Regest

Antragszeitraum, getrennter Haushalt, Karenzurlaub, Väterkarenz

Full text

BVwG W122 2012772-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2012772.2.00

Spruch

W122 2012772-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Fähnrich XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 25.09.2014, Zl. P822132/35-PersB/2014 betreffend Karenzurlaub zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. i.V.m.

§ 2 Väterkarenzgesetz abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 01.08.2014 um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 2 Väterkarenzgesetz für die Zeit vom 01.10.2014 bis 01.06.2015 zur Betreuung seines Sohnes.

Im Zuge des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige Gewährung von Karenz sowohl für den Vater als auch für die Mutter nach dem Väterkarenzgesetz nur eingeschränkt für einen Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson möglich ist.

Der Beschwerdeführer bezog sich in der Folge auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Mutter des Kindes lebt.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 25.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes im Sinne des Väter Karenzgesetzes für die Zeit vom 01.10.2014 bis 01.06.2015 zur Betreuung seines Sohnes abgewiesen.

Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen, dass die Elternzeit der Kindesmutter bis 13.01.2015 dauere und nach österreichischer Rechtslage die gleichzeitige Karenz mit der Mutter lediglich im Ausmaß von einem Monat beansprucht werden könne.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - zunächst direkt an das Bundesverwaltungsgericht - Beschwerde, in welcher er diesen im Wesentlichen unter Verweis auf § 6 Abs. 2 Z. 5 Väterkarenzgesetz bekämpfte.

Der Beschwerdeführer hätte nur einen Monat Zeit, sich auf die Rolle des "Hausmannes" vorzubereiten. Es solle der Stress an den anfallenden Feiertagen um Weihnachten und Neujahr nicht vergessen werden.

Der Beschwerdeführer begehrte, die oben angeführte Bestimmung des Väterkarenzgesetzes heranzuziehen, um so früh als möglich in Väterkarenz gehen zu können.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 15.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und lebte im relevanten Zeitraum von der Mutter seines Kindes getrennt. Diese befand sich bis zum 13.01.2015 in Elternzeit nach deutscher Rechtslage zur Betreuung desselben Kindes, für das der Beschwerdeführer eine Väterkarenz ab dem 01.10.2014 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass die Mutter des zu betreuenden Kindes bis zum 13.01.2015 Elternzeit gewährt bekommen hatte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den Umstand des getrennten Hauptwohnsitzes und der subjektiven Schwierigkeit für den Beschwerdeführer, die Väterrolle auszufüllen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Väterkarenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989 beide §§ in der Fassung von BGBl. I Nr. 116/2009 kann außer dem Fall des erstmaligen Betreuungswechsels Väterkarenz nicht gleichzeitig mit einer Karenz des anderen Elternteiles in Anspruch genommen werden. Der Zeitraum für die überlappende Betreuung war (und ist) gemäß § 3 Abs. 1 leg cit. auf einen Monat limitiert.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass der andere Elternteil als Angehörige der deutschen Bundeswehr nach Beendigung der Elternzeit den Dienst antreten muss. Zudem bestand der Anlass der Verhinderung der anderen Betreuungsperson erst ab dem Ende deren Elternteilzeit und nicht bereits ab dem 1. Oktober 2014.

Ein Vorhalt betreffend eines anderen Zeitraumes konnte unterbleiben, da dieser bereits durch die belangte Behörde erfolgte. Darüber hinaus hat das Begehren des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich historischen Charakter. Ein bestehendes Recht wurde nicht verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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