W115 2007112-1•BVwG W115 2007112-1
W115 2007112-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W115 2007112-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am XXXX hat die belangte Behörde den aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass berichtigt.
3. Jeweils mit Bescheiden vom XXXX hat die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da in den jeweiligen Verfahren der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellt worden ist.
4. Weiters hat die belangte Behörde in den vorhin genannten Bescheiden vom XXXX und XXXX die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
4.1. Der Entscheidung vom XXXX wurden das auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die medizinische Stellungnahme Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX zugrunde gelegt. Im eingeholten Sachverständigengutachten wurden folgende Diagnosen angeführt:
1. Restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas mit geringgradiger Obstruktion im Rahmen eines Schlafapnoe-Syndroms - zufriedenstellende Einstellung mit CPAP-Atemtherapie
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - deutliche Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Rippenblockaden
3. Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen
4. Chronische Niereninsuffizienz - im Stadium der kompensierten Retention
5. Hypertensive Cardiomyomathie - stabile Blutdruckregulation
6. Degenerative Veränderungen des rechten oberen Sprunggelenkes - endlagige Funktionseinschränkung
7. Cervicolumbalsyndrom mit vertebrobasiliärer Insuffizienz - typische Symptomatik
8. Schwerhörigkeit beidseits - aufgehobenes Richtungshören
9. Dranginkontinenz - medik. kompensiert
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes verneint. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Gutachten nicht.
In der aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es durch die Einwendungen und vorgelegten Befunde mangels Vorliegen neuer Erkenntnisse zu keiner Änderung der sachverständigen Beurteilung komme. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
5. Mit Bescheiden von XXXX und XXXX hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer am XXXX und XXXX gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgewiesen.
6. Am XXXX hat der Beschwerdeführer neuerlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Medikamentenauflistung des Beschwerdeführers
? Ambulanzbericht, XXXX , Abteilung für Anästhesie, allgemeine und toxikologische Intensivmedizin vom XXXX
? Ärztlicher Entlassungsbericht, Kurzentrum XXXX vom XXXX
? Vorläufiger Patientenbrief, KH XXXX , I. Medizinische Abteilung vom XXXX
? Rehabilitationsbericht, Gesundheitsressort XXXX vom XXXX
? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX (2-fach)
? Ergometriebefund, Dr. XXXX vom XXXX
? Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , Lungenfacharzt vom XXXX
? Ambulanter Patientenbrief, XXXX , 6. Med. Abt. mit Nephrologie und Dialyse vom XXXX
6.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
1. Restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas mit geringgradiger Obstruktion im Rahmen eines Schlafapnoe-Syndroms - ausreichende therapeutische Einstellung
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - noch ausreichende Funktion
3. Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen
4. Chronische Niereninsuffizienz - chronisch erhöhte Retentionswerte
5. Hypertensive Cardiomyopathie, paroxysmales Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation
6. Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks - deutliche Funktionsbehinderung mit glaubhaften chronischen Schmerzen
7. Cervicolumbalsyndrom mit vertebrobasiliärer Insuffizienz - subjektiv belastende Symptomatik
9. Dranginkontinenz - subjektive Beeinträchtigung glaubhaft
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, aus.
Weiters wird begründend ausgeführt, dass unter Zuhilfenahme von Stützkrücken ein flüssiges Gangbild besteht. Eine Verschlechterung der Atemfunktion konnte im Vergleich zum VGA nicht objektiviert werden. Die vom AW angeführte Harninkontinenz bedingt gleichfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM, so dass diese weiterhin aus gutachterlicher Sicht nicht attestiert werden kann.
6.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
6.3. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer unter nachträglicher Vorlage eines Befundberichtes von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX , Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Untersuchung durch Dr. XXXX sehr kurz gewesen sei und er die mitgebrachten Befunde nur zum Teil durchgesehen habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Sachverständige zu dem Schluss komme, dass er eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter problemlos und schmerzfrei schaffen würde. Darüber hinaus sei die Sitzung bei dem Sachverständigen von ungewöhnlich kurzer Dauer gewesen. Zu dem von ihm vorgelegten ärztlichen Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX , sei auszuführen, dass dieser mittlerweile über ein Jahr alt sei und sich zwischenzeitlich der Zustand seines Sprunggelenkes trotz Behandlung verschlechtert habe. Auch die Wirbelsäule und die Hüfte seien nicht besser geworden. Die für ihn bewältigbare Wegstrecke hänge vom Tageszustand und vom Zeitpunkt der Infiltrationen ab.
6.4. Im von der belangten Behörde aufgrund der Einwendungen und der Befundvorlage eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
1. Restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas mit geringgradiger Obstruktion im Rahmen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms - ausreichende therapeutische Einstellung
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - deutliche Funktionsbehinderung in allen Abschnitten
3. Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen
4. Chronische Niereninsuffizienz - im Stadium der kompensierten Retention
5. Hypertensive Cardiomyopathie, paroxysmales Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation - stabile Blutdruckregulation
6. Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenkes - mäßige Funktionsbehinderung mit glaubhaften chronischen Schmerzen
7. Cervicolumbalsyndrom mit vertebrobasiliärer Insuffizienz - subjektiv belastende Symptomatik
8. Schwerhörigkeit beidseits - aufgehobenes Richtungshören
9. Dranginkontinenz - subjektive Beeinträchtigung glaubhaft
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, aus.
Wie sich die beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
6.5. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er auf unebenem Boden sehr starke Beschwerden beim Gehen habe. Praktisch schon ab dem Start und nicht erst nach einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern. Derzeit trage er eine Arcus-Knöchelbandage. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er, wenn der rechte Gehsteig nach links zur Straße abfalle, auf den linken Gehsteig wechsle und umgekehrt. Es sei nicht nachvollziehbar wie es zur Beurteilung, dass er 300 bis 400 Meter zurücklegen könne, kommen habe können. Weiters leide er nicht nur an Vorhofflimmern sondern auch an Zwischensystolen. Auch leide er nicht nur an Drang- sondern auch an Stressinkontinenz. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Da es bei der Straßenbahn und bei Buslinien kein öffentliches WC geben würde, könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Außerdem dürfe er wegen der Nierenprobleme nicht alle Schmerzmittel einnehmen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? CT-Befund Oberbauch, Radiologie XXXX vom XXXX (2-fach)
? Laborbefund, Dr. XXXX , Facharzt für med. und chem. Labordiagnostik vom XXXX bzw. XXXX
? Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , Lungenfacharzt vom XXXX
? Ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben hinsichtlich diverser Arztbesuche im XXXX .
? Sonographiebefund Oberbauch, XXXX vom XXXX
? Ärztliche Befundberichte, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX und XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)
? Ambulanzbefund, XXXX , Gedächtnisambulanz vom XXXX
? Röntgenbefund HWS, Röntgenordination XXXX vom XXXX
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, welche der Aktenlage nach am
XXXX bzw. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.
8.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, und Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX und XXXX , zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status internistisch (auszugsweise):
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. 180 cm, 113 kg.
Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: eigene,
Kronen und Brücken. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: Atemgeräusch diffus reduziert. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Ödeme, keine offenen Stellen. Gangbild verlangsamt, nur wenige Schritte frei, ansonsten mit 2 Unterarmstützkrücken.
Status orthopädisch (auszugsweise):
Allgemein: Größe: 180 cm. Gewicht: 114 kg. Kommt mit Gattin, aufrecht gehend, mit zwei Gehhilfen, orthopädischen Schuhen, normale Kleidung. An- und Auskleiden der Oberbekleidung selbstständig, Schuhe und Hose mit Hilfe der Gattin. Guter AZ und EZ, adipös, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Das Abdomen über Niveau und weich. Haut ist rosig, normal durchblutet.
Gangbild: Mit Gehhilfe mittelschrittig, breitbeinig, ohne Gehhilfe langsam, unsicher, deutliches Hinken bds. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sowie Hocke nur mit Hilfe.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, antalgische Schonhaltung, abgeschwächte Muskulatur, Oberkörper ist 10 Grad nach vorne geneigt.
HWS: S 30/0/10, S je 50, R je 30. BWS: R je 20, Ott 30/31. LWS: FBA +60, Reklination 0 Grad. Seitneigen je 10, schmerzhaft. Druckschmerz L4-S1 bds.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität: Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Schulter re. und li. : Frei beweglich. Ellbogen re. und li.: Frei beweglich. Handgelenk re. und li.: Frei beweglich. Langfinger re. und li.: Frei beweglich. Nackengriff: Frei beweglich. Schürzengriff:
Gut. Kraft: Gut. Fingerfertigkeit.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, plumpe Sprunggelenke bds., rechts stärker als links verplumpt. Durchblutung, Sensibilität seitengleich, mittelkräftige Muskulatur.
Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Bei Bewegungsprüfung
Schmerzangaben in der LWS, rechts stärker als links. Hüfte li.: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie re. u. li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg.: S 0/0/10, plumpe Gelenkskontur, Druckschmerz im Kapselbandapparat bei stabilen Bandverhältnissen. Unt. Sg.: Frei beweglich. Füße: Spreizfuß bds., Knickfuß rechts mehr als links.
Diagnosen:
1. Restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas mit geringgradiger Obstruktion im Rahmen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms - zufriedenstellende Behandlungsmöglichkeit
2. Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden - Funktionsbehinderungen im Bereich der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik und mäßiger Degeneration im Bereich der mittleren HWS ohne Defizitsymptomatik
3. Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits - mäßige Bewegungseinschränkung in allen Abschnitten und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit
4. Chronische Niereninsuffizienz - im Stadium der kompensierten Retention
5. Hypertensive Kardiomyopathie mit Rhythmusstörungen und Notwendigkeit der Antikoagulation - medikamentös behandelbar
6. Sekundäre Arthrose des rechten OSG - eingeschränkte Gesamtbeweglichkeit mit geringer Achsfehlstellung
7. Cervikolumbalsyndrom mit vertebrobasilärer Insuffizienz - chronische Schmerzhaftigkeit
8. Schwerhörigkeit beidseits - aufgehobenes Richtungshören
9. Dranginkontinenz - subjektive Beeinträchtigung glaubhaft
Beurteilung:
Bei dem XXXX finden sich aus orthopädischer Sicht mittelgradige Funktionsbehinderungen und mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der HWS und unteren LWS mit entsprechender chronischer Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in Arme und Beine. Dies führt zu einer Einschränkung der maximalen Gehleistung. Kurze Strecken sind aber zumutbar. Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) zeigt sich eine Abnützung nach einer Streptokokkensepsis aus dem Jahr XXXX . Die Beweglichkeit in Beugung ist eingeschränkt ebenso wie die Beweglichkeit in Streckung. Auf der rechten Seite findet sich zusätzlich noch eine leichte Knickfußkomponente, die der Arthrose im OSG zuzuordnen ist. Eine geeignete orthopädische Schuhversorgung korrigiert diese geringen Fehlstellungen. Belastungsabhängige Schmerzen erklären sich durch die Abnützung im rechten OSG. Dies führt zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung. An den Hüftgelenken finden sich wechselnde belastungsabhängige Beschwerden mit mäßiggradiger Funktionsbehinderung. Die Beschwerden aus den Hüftgelenken überlappen teilweise mit den nach unten ausstrahlenden LWS-Beschwerden. Die Beugung in den Hüftgelenken ist über 100 Grad möglich, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. An beiden Kniegelenken finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen.
Zusammenfassend gilt für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht, dass eine Gehstrecke von 200 - 300 m selbst unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe (Unterarmstützkrücken oder Gehstock) zurücklegbar ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden und somit das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich. Die Verwendung von einfachen Behelfen (Unterarmstützkrücken oder Gehstock) stellt keine wesentliche Einschränkung dar, da an der oberen Extremität keine Funktionsbehinderungen fassbar sind. Hilfsmittel wie Haltegriffe und Aufstiegshilfen sind dadurch ebenfalls ohne Einschränkung benützbar. Im internistischen Fachbereich liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen:
HWS Ord. XXXX XXXX : Mittelgrad. Osteochondrose C3-5 Befund (Kopie). Bandscheibenzwischenräume C3-6 teilweise hochgradig verschmälert mit ossären Randreaktionen, Spondylosis deformans der HWS mit
Osteochondrosen C3-6. Ärztl. Befundbericht XXXX , Ord. Dr. XXXX :
Diagnose: chron. Lumbalgie auf Basis einer Listhese L5-S1, IV Gelenkarthrosen untere LWS, Osteochondrose L5/S1, Protrusion L3-S1 und ILB-Reizzustand bds., Arthrose OSG re. St. p.
Streptokokkensepsis XXXX XXXX . XXXX Ambulanzbericht XXXX
Schmerzambulanz, Diagnose: Arthrose rechtes Sprunggelenk, Lumbalgie, pseudoradiculäre Schmerzen UE bds. Therapie: Tens-Gerät, Beginn mit
Noaxuno 200mg 1-0-0. XXXX Befundbericht Dr. XXXX , Diagnosen: chron. Lumbalgie auf Basis Listhese L5/S1, IV Gelenkarthrosen untere LWS, Osteochondrosen L5/S1, Protrusion L3-S1 und ILB-Reizzustand bds., Arthrose OSG re. St. p. Streptokokkensepsis XXXX .
Es werden immer wieder Befunde aus der Ord. Dr. XXXX vom XXXX und vom XXXX vorgelegt. Neue Erkenntnisse sind dadurch nicht zu gewinnen, da die Diagnoseliste ident ist und es sich um Befundkopien handelt. Das im Rahmen der Untersuchung vorgelegte RÖ (vom XXXX ) betrifft die HWS und dokumentiert die Abnützung im mittleren Abschnitt.
Die in den Befunden angegebenen internistischen Leiden sind vollinhaltlich berücksichtigt worden. Lungenfachärztlicher Befund und Laborbefund stehen mit den oben festgehaltenen Diagnosen und dem angegebenen Schweregrad in Einklang, ebenso der Computertomografie-Befund aus der Radiologie XXXX . Hypoplastischer linker Leberlappen und Status post CHE bedingen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung, Schrumpfnieren sind in ihrer funktionellen Auswertung in Position 4 erfasst.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Aus orthopädischer und internistischer Sicht ist weder klinisch noch durch die Befundlage eine Änderung der Diagnoseliste und der Beurteilung gegeben.
8.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
8.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er wegen einer Harnwegsentzündung fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen sei. Im Gutachten sei nur die Dranginkontinenz, nicht aber die Stressinkontinenz erwähnt worden. Außerstädtisch habe er kein Problem, da auf den Hauptstrecken WC-Anlagen vorhanden seien. Diese würde er prophylaktisch benützen. Zur Not seien auch Pannenbuchten vorhanden. So fahre er mit dem PKW mehrmals nach Südtirol bzw. öfters nach Ungarn. Probleme würde er nur innerstädtisch haben, da hier bei den "Öffis" - ausgenommen U-Bahn - keine WC-Anlagen vorhanden seien. Windelhosen würden ihn beim Fahren stören, daher verwende er nur Einlagen und sei deswegen auf seinen PKW angewiesen. Zum orthopädischen Gutachten könne er praktisch nichts sagen, da er kein Arzt sei. Er könne nur angeben, dass er jedenfalls keine 200 - 300 Meter schmerzfrei zurücklegen könne. Er habe generell Schmerzen beim Gehen. Die nächste Straßenbahnhaltestelle sei mindestens 300 bzw. 350 Meter (je nach Fahrtrichtung) entfernt, die U-Bahn noch weiter. Entgegen den Ausführungen im orthopädischen Gutachten verwende er das verschriebene TENS Gerät zur Behandlung der Schmerzen mindestens 1x wöchentlich. Durch das Zusammenkommen der orthopädischen und urologischen Leiden verschlimmere sich die Situation.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX , Urologische Abteilung vom XXXX
? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Andrologie vom XXXX
? Fotos von Urinbeutel und "Notfall WC"
? Rechnungen von Einlagen
8.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen betreffend den Beschwerdeführer:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Knochenbau: normal.
Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: eigene,
Kronen und Brücken. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar,
Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax:
symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: Atemgeräusch diffus reduziert.
Herz: reine rhythmische Herztöne RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei.
Der Beschwerdeführer ist mit Ehefrau, aufrecht gehend, mit zwei Gehhilfen, orthopädischen Schuhen, normaler Kleidung zur Untersuchung durch Dr. XXXX gekommen. An- und Auskleiden der Oberbekleidung selbstständig, Schuhe und Hose mit Hilfe der Ehefrau.
Gangbild: Mit Gehhilfe mittelschrittig, breitbeinig, ohne Gehhilfe langsam, unsicher, deutliches Hinken bds. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sowie Hocke nur mit Hilfe.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, antalgische Schonhaltung, abgeschwächte Muskulatur, Oberkörper ist 10 Grad nach vorne geneigt.
HWS: S 30/0/10, S je 50, R je 30. BWS: R je 20, Ott 30/31. LWS: FBA +60, Reklination 0 Grad. Seitneigen je 10, schmerzhaft. Druckschmerz L4-S1 bds.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Schulter rechts und links frei beweglich. Ellbogen rechts und links frei beweglich. Handgelenk rechts und links frei beweglich. Langfinger rechts und links frei beweglich. Nackengriff frei beweglich. Schürzengriff: Gut. Kraft: Gut.
Untere Extremitäten: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, plumpe Sprunggelenke bds., rechts stärker als links verplumpt. Durchblutung, Sensibilität seitengleich, mittelkräftige Muskulatur.
Hüfte rechts: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Bei Bewegungsprüfung
Schmerzangaben in der LWS, rechts stärker als links. Hüfte links: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie rechts und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel,
Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg.: S 0/0/10, plumpe Gelenkskontur, Druckschmerz im Kapselbandapparat bei stabilen Bandverhältnissen.
Unt. Sg.: Frei beweglich. Füße: Spreizfuß bds., Knickfuß rechts mehr als links.
Die Stressinkontinenz und der Restharn sind geringgradig.
Arten der Funktionsbeeinträchtigungen:
? Restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas mit geringgradiger Obstruktion im Rahmen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms - zufriedenstellende Behandlungsmöglichkeit
? Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden - Funktionsbehinderungen im Bereich der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik und mäßiger Degeneration im Bereich der mittleren HWS ohne Defizitsymptomatik
? Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits - mäßige Bewegungseinschränkung in allen Abschnitten und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit
? Chronische Niereninsuffizienz - im Stadium der kompensierten Retention
? Hypertensive Kardiomyopathie mit Rhythmusstörungen und Notwendigkeit der Antikoagulation - medikamentös behandelbar
? Sekundäre Arthrose des rechten OSG - eingeschränkte Gesamtbeweglichkeit mit geringer Achsfehlstellung
? Cervikolumbalsyndrom mit vertebrobasilärer Insuffizienz - chronische Schmerzhaftigkeit
? Schwerhörigkeit beidseits - aufgehobenes Richtungshören
? Drang- bzw. Stressinkontinenz - bei geringgradiger Harninkontinenz und geringgradigem Restharn subjektive Beeinträchtigung
1.2.2. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer:
Es liegen beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Beim Beschwerdeführer finden sich aus orthopädischer Sicht mittelgradige Funktionsbehinderungen und mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit entsprechender chronischer Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in Arme und Beine. Dies führt zu einer Einschränkung der maximalen Gehleistung. Kurze Strecken sind aber zumutbar. Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) zeigt sich eine Abnützung nach einer Streptokokkensepsis aus dem Jahr XXXX . Die Beweglichkeit in Beugung ist eingeschränkt ebenso wie die Beweglichkeit in Streckung. Auf der rechten Seite findet sich zusätzlich noch eine leichte Knickfußkomponente, die der Arthrose im OSG zuzuordnen ist. Eine geeignete orthopädische Schuhversorgung korrigiert diese geringen Fehlstellungen. Belastungsabhängige Schmerzen erklären sich durch die Abnützung im rechten OSG. Dies führt zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung. An den Hüftgelenken finden sich wechselnde belastungsabhängige Beschwerden mit mäßiggradiger Funktionsbehinderung. Die Beschwerden aus den Hüftgelenken überlappen teilweise mit den nach unten ausstrahlenden LWS-Beschwerden. Die Beugung in den Hüftgelenken ist über 100 Grad möglich, sodass das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. An beiden Kniegelenken finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen.
Zusammenfassend gilt für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht, dass eine Gehstrecke von 200 - 300 m selbst unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe (Unterarmstützkrücken oder Gehstock) zurücklegbar ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden und somit das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich. Die Verwendung von einfachen Behelfen (Unterarmstützkrücken oder Gehstock) stellt keine wesentliche Einschränkung dar, da an der oberen Extremität keine Funktionsbehinderungen fassbar sind. Hilfsmittel wie Haltegriffe und Aufstiegshilfen sind dadurch ebenfalls ohne Einschränkung benutzbar. Im internistischen Fachbereich liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die befunddokumentierte und gutachterlich festgestellte geringgradige Harninkontinenz erfordert zwar die Verwendung von (am Markt üblichen) Inkontinenzprodukten, dabei handelt es sich allerdings um zumutbare Hilfsmittel. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Sachverständigen haben sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den im Zuge der Beschwerde nachgereichten medizinischen Beweismitteln auseinandergesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 8.1). So wird anschaulich beschrieben, dass beim Beschwerdeführer weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Zwar verwendet der Beschwerdeführer orthopädische Schuhe und zwei Unterarmstützkrücken bei der Fortbewegung, diese behindern aber das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht maßgeblich. So führt Dr. XXXX aus orthopädischer Sicht anschaulich aus, dass es durch die festgestellten Funktionseinschränkungen hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates und den damit einhergehenden Schmerzen zwar zu einer Einschränkung der maximalen Gehleistung sowie zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung kommt, dem Beschwerdeführer aber selbst unter Verwendung der oben genannten Behelfe die Zurücklegung einer Gehstrecke in der Länge von 200 bis 300 Metern möglich ist. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wird dadurch nicht maßgeblich behindert. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachterliche Beurteilung zu verweisen, wonach durch die Beugung in den Hüftgelenken über 100 Grad es dem Beschwerdeführer möglich ist Niveauunterschiede zu überwinden und auch an beiden Kniegelenken keine relevanten Funktionseinschränkungen zu finden sind. Darüber hinaus ist im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den begutachtenden Sachverständigen Dr. XXXX festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten besteht, um sich anzuhalten. Haltegriffe und Aufstiegshilfen sind ohne Einschränkungen benutzbar. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
So wird - wie bereits vorhin ausgeführt - im Gutachten Dris. XXXX auch zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen Stellung genommen und ausgeführt, dass diese zwar im Zusammenwirken mit den festgestellten Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates zu einer Einschränkung der maximalen Gehleistung sowie zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung führen, der Beschwerdeführer durch sie aber nicht in einem unzumutbaren Ausmaß an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, da der festgestellte Bewegungsumfang für deren Benützung ausreicht.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass im internistischen Gutachten Dris. XXXX nur Dranginkontinenz, nicht aber Stressinkontinenz angeführt werde, gehen ins Leere bzw. sind nicht geeignet eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen, da die Funktionseinschränkungen sowie die Auswirkungen bzw. klinische Symptomatik bei Drang- bzw. Stressinkontinenz einander entsprechen. Eine schwere Form der Harninkontinenz ist weder im Rahmen der sachverständigen Untersuchung festgestellt worden, noch ist eine solche vom Beschwerdeführer angegeben worden. Auch dass die am Markt erhältlichen Inkontinenzprodukte nicht geeignet seien einer Verunreinigung durch Harn vorzubeugen, konnte weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, noch ist ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer erstattet worden. Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer angeführten Harnwegsinfekte eine Änderung der Beurteilung bewirken, da es sich dabei um vorübergehende Gesundheitsschädigungen handelt, welche nicht länger als sechs Monate andauern. Auch der mit XXXX datierte ärztliche Befundbericht Dris. XXXX , Facharzt für Urologie und Andrologie, vermag die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften, da diesem keine Krankheitsbilder zu entnehmen sind, die nicht bereits zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vorgelegen wären. Vielmehr werden darin die Stressinkontinenz und der Restharn als geringgradig beschrieben. Weiters ist auch im Rahmen der Eingabe vom XXXX vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht vorgebracht worden und auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
? Kleinwuchs,
? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Bei der persönlichen Untersuchung konnte durch die begutachtenden Sachverständigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es werden zwar orthopädische Schuhe getragen und Unterarmstützkrücken als Gehhilfe verwendet, jedoch keine Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten unter Punkt I. 8.1).
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und befunddokumentierte bzw. gutachterlich festgestellte Harninkontinenz erfordert zwar die Verwendung von Inkontinenzprodukten, dabei handelt es sich allerdings um ein zumutbares Hilfsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen. Eine eventuelle Geruchsbelästigung tritt erst nach mehreren Stunden auf, weshalb ein Einlagenwechsel rechtzeitig erfolgen kann. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht begründet.
Beim Beschwerdeführer liegen somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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