W110 2009390-1•BVwG W110 2009390-1
W110 2009390-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016
Austro Control, Berichtigung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, Gebührensätze,<br/>Genehmigung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren,<br/>Genehmigungszeitpunkt, Kostenersatz, Kostenersatz - Antrag,<br/>Kostentragung, Kostenvorschreibung, Pauschalgebühren, Rechtslage,<br/>Verfahrenshilfe, Vorlageantrag, Vorschreibung, Zeitpunkt
W110 2009390-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde der XXXX vom 16.4.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 12.6.2014, Zl. LSA 802-117/20-14, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Gebühren für die mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 19.3.2014, LSA802-117/19-14, ausgesprochene Genehmigung gemäß § 1 iVm § 6 Abs. 11 und 12 der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass anstelle einer Gebühr von € 2.141,-- (exkl. 20 % USt) gemäß TP 19b lit f der ACGV idF BGBl. II 30/2013 in Anwendung der TP 19c der ACGV idF BGBl. II 178/2014 ein Betrag in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) vorgeschrieben wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ORA.GEN.130 (a) im Anhang VII. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie § 1 iVm § 6 Abs. 11 und 12 der ACGV als unbegründet abgewiesen.
III. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm Art. 47 Grundrechtscharta nicht Folge gegeben.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Kosten wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nach den Bestimmungen der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements for Flight Crew Licensing) zugelassene Zivilluftfahrerschule, beantragte am 17.10.2013 die Genehmigung ihrer Handbücher, deren Adaption gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Ausbildungsbetrieb der Beschwerdeführerin erforderlich geworden war.
Die Austro Control GmbH (als nunmehrige belangte Behörde) erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2013 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zwecks Vorlage des Betriebshandbuches und der Trainingshandbücher sämtlicher beantragter Lehrgänge. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag erfüllt hatte, erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.03.2014 neuerlich einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin in der Folge ebenfalls entsprach.
2. Mit Bescheid vom 19.03.2014, LSA802-117/19-14, genehmigte die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 17.10.2013 "gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI., ARA.GEN.330 (a) dritter Satz iVm. Anhang VII., ORA.GEN.130 (a) (1)" Änderungen im Betriebsablauf und in den Ausbildungslehrgängen nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Revisionen, nämlich:
"Operations Manual (OM), Revision 5 Training Manual (PPL(A), CPL(A) modular, ATPL(A) modular, FI(A), CRI(SPA), IRI(A),MCCI(A), IR(A), Night Rating (A)(TMG), Towing (A)(TMG), Instructor Refresher, MCC, Classrating SEP, MEP, TMG) Revision 5"
Zusätzlich genehmigte die belangte Behörde zwei weitere Ausbildungslehrgänge für die Erlangung der Lehrberechtigung STI(A) nach Maßgabe der mit dem Antrag eingereichten Handbücher und verwies auf die mit diesem Bescheid unter einem ausgestellte Genehmigungsurkunde (Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation) gemäß der oben zitierten Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Schließlich erteilte die belangte Behörde näher angeführte Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes, darunter jene, dass im Ausbildungsbetrieb verwendete Ausbildungsluftfahrzeuge über ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der ICAO (i.e. die International Civil Aviation Organization) verfügen müssen (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. erlegte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Genehmigung bezüglich der Änderungen im Betriebshandbuch gemäß § 1 und 3 Abs. 1 Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 "idgF" (im Folgenden: ACGV), nach TP 19b lit. f eine Gebühr in Höhe von € 2.141,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr in Höhe von € 1.040,--(exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr auf. Für die Genehmigung der Änderungen in den Ausbildungshandbüchern schrieb die Behörde gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 ACGV nach TP 18b lit. a eine Gebühr in Höhe von € 161,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) je Lehrgang sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr in Höhe von € 1.820,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr, für die Genehmigung hinsichtlich zusätzlicher Ausbildungslehrgänge nach TP 18a lit. a eine Gebühr von € 320,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Lehrgang sowie nach TP 92 lit. a eine Gebühr von € 260,-- (exklusive 20 % Umsatzsteuer) als Zeitaufwandgebühr vor. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Anträge gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 14,30 je Handbuch bzw. Lehrgang zu entrichten sei.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 seit 08.04.2013 anzuwenden sei und gemäß Art. 10a Abs. 2 erster Satz Zivilluftfahrerschulen, die nach den JAR-FCL zugelassen wurden, als "Approved Training Organizations" gelten, bis zum 08.04.2014 jedoch ihren Ausbildungsbetrieb an alle Anforderungen der zitierten Verordnung anzupassen hätten, wobei die Anpassungen durch entsprechende Änderungen in den genehmigten Handbüchern zu erfolgen hätten. Gemäß ORA.GEN.130 (a) im Anhang VII. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 würden Änderungen, welche den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen für die Zulassung einer Organisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Änderungen in den genehmigten Ausbildungshandbüchern oder dem Betriebshandbuch würden gemäß den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Erläuterungen zu Part-ORA ("Guidance Material") eine vorab genehmigungspflichtige Änderung darstellen. Da die Beschwerdeführerin mit den Änderungen in den im Spruch angeführten Handbüchern alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ("... vor allem: ORA.ATO.130, ORA.ATO.230 + AMC1 ORA.ATO.230(a) und AMC1...") erfüllt habe, habe zu diesem Bescheid eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden können. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen sei zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt sowie zur Sicherstellung der Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich gewesen. Was die Vorschreibung der Gebühren anbelangt, sei - so die belangte Behörde - bei der Bearbeitung des Antrages ein Zeitaufwand von acht Stunden (für das Betriebshandbuch), 16 Stunden (für näher genannte Trainingshandbücher) pro einem Sachbearbeiter angefallen.
3. Wie sich auf Grund der Erläuterung der (vom Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu aufgeforderten) belangten Behörde ergab, erließ die Behörde den oben zitierten Bescheid mit dem selben Datum und derselben Geschäftszahl erneut, wobei sich der Bescheidinhalt (einschließlich der Bescheidbegründung) lediglich insofern unterschied, als ein irrtümlich als der Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für Hochleistungsflugzeuge samt dazugehörigem Ausbildungshandbuch nicht mehr in der Liste der neu bzw. erstmals genehmigten Lehrgänge, sondern nunmehr in der Liste der (bloß) geänderten Lehrgänge angeführt wurde. Wie bereits im ersten Bescheid erteilte die belangte Behörde neuerlich (die näher ausgeführten) Auflagen und Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes und schrieb in Spruchpunkt II. Gebühren vor, wobei sich die Vergebührung insofern änderte, als für die Änderungen in den Ausbildungshandbüchern nach TP 92 lit. a eine Gebühr von €
1. 950,-- (statt € 1.820,-- im ersten Bescheid) sowie hinsichtlich der Genehmigung zusätzlicher Ausbildungslehrgänge eine Gebühr nach TP 92 lit. a in Höhe von € 130,-- (statt € 260,-- im ersten Bescheid) vorgeschrieben wurde.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Anwendung der Tarifbestimmungen für Änderungen von Lehrgängen als rechtswidrig gerügt wurde, da im vorliegenden Fall lediglich eine Anpassung vorgenommen worden sei. Für bloße Adaptionen gebe es keine Tarifbestimmung. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche dem Zweck der Tarifbestimmung, weil gemäß § 1 ACGV die Parteien für jede "in ihrem Interesse" liegende Amtshandlung Gebühren zu entrichten hätten. Die Gebühreneinhebung für die Anpassungen bewirke für die Beschwerdeführerin eine "Doppelzahlung", weil sie ohnedies bereits eine gültige Genehmigung besessen habe. Der Zeitaufwand, der mit TP 92 lit. a vergebührt wurde, sei unverständlich und "unverschämt".
Der Hinweis auf die Erläuterungen zu Part-ORA sei mangels Verbindlichkeit der in deutscher Sprache überdies nicht verlautbarten Erläuterungen rechtswidrig. Die vierte Auflage, wonach im Ausbildungsbetrieb verwendete Ausbildungsluftfahrzeuge über ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß den Bestimmungen der ICAO verfügen müssen, sei rechtswidrig, da in Österreich keine entsprechenden Normen in deutscher Sprache gelten würden und derartige internationale Normen der - hier fehlenden - Umsetzung in nationales Recht bedürften.
Die gemäß TP 92a vergebührten Amtshandlungen seien für eine Neugenehmigung notwendig, nicht aber für eine Anpassung. Der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu den Erfordernissen für eine Anpassung. Eine detaillierte Aufstellung des gemäß TP 92 für sonstige Änderungen vergebührten Aufwandes fehle, wobei auch diese Gebührenbemessung rechtswidrig sei, weil nur Anpassungen vorgenommen worden seien. Die - zusätzliche - Vergebührung des Antrages nach dem Gebührengesetz sei als "unzulässige Doppelforderung" ebenfalls rechtswidrig. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung und die Stattgabe des unter einem gestellten Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde in Spruchpunkt I. (ebenso wie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beseitigung der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenvorschreibungen) ab und den (bereits) in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt II. zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften trat die belangte Behörde u.a. dem Vorwurf der rechtswidrigen Zitierung der Acceptable Means of Compliance - mit näherer Begründung - entgegen. Die Bezugnahme auf Guidance Material sei lediglich zur Veranschaulichung, wie die ORA.GEN.130 auszulegen sei, erfolgt. Art. 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 habe einerseits normiert, dass die nach JAR-FCL genehmigten Ausbildungsorganisationen als gemäß den neuen Bestimmungen genehmigt anzusehen seien, andererseits aber auch die Verpflichtung auferlegt, dass der gesamte Betrieb bis zum 08.04.2014 derart zu adaptieren sei, dass alle Anforderungen des Teil-ORA erfüllt seien. Diese "Adaption" habe "Änderungen" in Betriebsabläufen und Inhalten der entsprechenden Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorausgesetzt.
Dem Vorwurf, wonach für die Verrechnung nach TP 19b der ACGV keine detaillierte Aufstellung des Aufwandes erfolgt sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es sich bei der TP 19b um eine Pauschalgebühr handle, derentwegen eine detaillierte Auflistung des Aufwands nicht erforderlich sei. Was die Verrechnung des Zeitaufwands nach TP 92 der ACGV anbelangt, begründete die belangte Behörde den Zeitaufwand in Höhe von 8 Stunden für das Betriebshandbuch und 16 Stunden für die 16 Ausbildungshandbücher mit "erheblichen Änderungen im Betriebshandbuch (Safety Management System und Compliance Monitoring System als neue Inhalte, im Allgemeinen zahlreiche kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften)" sowie - hinsichtlich der Ausbildungshandbücher - mit der Begutachtung der Handbücher, der Begutachtung nachgereichter Verbesserungen und die Führung diesbezüglicher Korrespondenz sowie eines persönlichen Gesprächs zwischen einem Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Die Behörde - so die Entscheidungsbegründung weiter - sei bei der Verrichtung der gegenständlichen Amtshandlung angesichts des Umfangs der überprüften Unterlagen im Verhältnis zum verrechneten Zeitaufwand effizient und rasch vorgegangen. Die vierte Auflage gebe ohnehin lediglich die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung sowie der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, mit denen die Bestimmungen der ICAO inhaltlich umgesetzt worden seien, wieder und würde überdies die Beschwerdeführerin insgesamt bezüglich der Möglichkeit, Luftfahrzeuge gemäß Annex II zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für Teil-FCL-Ausbildungsflüge zu verwenden, begünstigen. Auch dem Vorwurf der rechtswidrigen Einhebung von Gebühren nach dem Gebührengesetz trat die Behörde entgegen.
6. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil - so in der Begründung des Vorlageantrags - "kein wesentliches Argument der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung entkräftet", sondern "nur verwässert" worden sei. Weiters werde ersucht, eine namentlich genannte Person "als bestellten Verfahrenshelfer" zu einer mündlichen Verhandlung zuzulassen. Schließlich wurde der Ersatz der durch das "Studium der einschlägigen Gesetze" sowie für die "Ausarbeitung der Schriftstücke" entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt € 4.225,-- beantragt und ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, "ob der österreichische Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung einer EU-Verordnung durch Erkenntnis ändern kann", angeregt.
7. Am 07.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
Da angesichts der vorgelegten Verwaltungsakten evident erschien, dass nicht der gesamte Akt vorgelegt worden war, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 03.03.2015 die belangte Behörde auf, bestimmte fehlende (näher bezeichnete) Unterlagen sowie sämtliche Bezug habenden Verwaltungsakten binnen einer Woche vorzulegen.
Am 05.03.2015 übermittelte die belangte Behörde per e-mail einzelne Dokumente, erläuterte (nach entsprechendem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts) die Notwendigkeit der zweifachen Erlassung des antragserledigenden Bescheides und erklärte, dass der physische Akt vorhanden sei und vorgelegt werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht mit den übermittelten Unterlagen "nicht das Auslagen finden".
Die Beschwerdeführerin, welcher der Schriftverkehr zum Zwecke des Parteiengehörs übermittelt wurde, legte mit Schriftsatz vom 08.03.2015 eine Kopie ihres Vorlageantrages vor und trat neuerlich der Ansicht der belangten Behörde - wie bereits in den Beschwerdeausführungen - entgegen.
Mit Verfügung vom 11.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht erneut die belangte Behörde, den gesamten physischen Akt so rasch wie möglich vorzulegen. Am 23.03.2015 legte die belangte Behörde weitere Aktenteile vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.10.2013 die Genehmigung ihrer Handbücher. Die Adaption wurde letztlich antragsgemäß genehmigt.
Für die Anpassung des Ausbildungsbetriebes wurden bezüglich Änderungen im Betriebshandbuch (nämlich Safety Management System, Compliance Monitoring System und kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften) 8 Stunden Bearbeitungszeit von Mitarbeitern aufgewendet, für die Begutachtung von 16 Ausbildungshandbüchern betrug der ein Zeitaufwand 16 Stunden (was den letzteren Zeitaufwand betrifft, ist darin die Begutachtung sowohl der Handbücher als auch der nachgereichten Verbesserungen, die Führung diesbezüglicher Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin und eine persönliche Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.03.2014 enthalten). Die verrechneten Arbeitsstunden entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der Behörde.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Was den Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages anbelangt, gründen die diesbezüglichen Feststellungen auf der Aufschlüsselung, die von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde. Diese Angaben finden im Verwaltungsakt durchaus ihren Niederschlag (siehe ON 2 ff. und ON 6 des Verwaltungsaktes) und sind auch in ihrem Umfang plausibel und nachvollziehbar. Hier ist auch zu bedenken, dass wissentlich falsche Angaben zum Arbeitsaufwand durch die Mitarbeiter der belangten Behörde dienst- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Weder weckt der Umfang des in Rede stehenden Zeitaufwands an sich Zweifel über die Notwendigkeit des Aufwands, noch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin geeignet, derartige Zweifel entstehen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin das Ausmaß des Aufwands lediglich allgemein kritisierte ("unverschämt"). Aus diesen Gründen konnte die Darlegung der belangten Behörde den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass die in Rede stehenden Arbeitsstunden nicht als solche angefallen sind.
Zu A)
3. 1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Was die zweimalige Antragserledigung im vorliegenden Fall betrifft, wird die Vorgangsweise der belangten Behörde so gedeutet, dass mit dem zuletzt erlassenen und in Beschwerde gezogenen Bescheid der zuvor erlassene Bescheid iSd § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wurde.
3. 2 Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern derogiert dem Ausgangsbescheid und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3. 3 In § 57a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 108/2013, wird auf verschiedene Rechtsakte der Europäischen Union, darunter die bereits oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011, verwiesen und normiert, dass diese in der geltenden Fassung anzuwenden seien, wenn sie Bestimmungen über Zivilluftfahrer enthalten. Gemäß Art. 10a Abs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 100 vom 5.04.2012, gelten Zivilluftfahrerschulen, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses gelten und haben bis 08.04.2014 ihren gesamten Betrieb so zu adaptieren, dass sämtliche Anforderungen des Teil-ORA erfüllt sind. Gemäß ORA.GEN.130 des Anhangs VII der oben zitierten Verordnung bedürfen Änderungen, welche die Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungsorganisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.
3. 4 Gemäß § 1 ACGV, BGBl. 2/1994 idF BGBl. 453/1995, haben die Parteien "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH" die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Bestimmung des § 5 ACGV in der Stammfassung lautet folgendermaßen:
"§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist."
3. 5 Vor diesem Hintergrund gilt für den gegenständlichen Fall Folgendes:
3.5. 1 Zunächst ist in Anbetracht der Genehmigung der Handbücher zu bemerken, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die in der Begründung des Bescheids vorgenommene Bezugnahme auf die Acceptable Means of Compliance oder der Hinweis auf das Guidance Material der EASA rechtswidrig sei, weder zielführend noch nachvollziehbar, da die Bezugnahme in der Begründung nichts am Ergebnis ändert und den Bescheid auch nicht rechtswidrig macht. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete vierte Auflage mit dem Verweis auf "die Bestimmungen der ICAO" begegnet angesichts dessen, dass diese Vorschriften in der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010), BGBl. II 143/2010, und in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen
(Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005), BGBl. II 425/2005, inhaltlich umgesetzt wurden, keinen Bedenken (die Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorlageantrag der diesbezüglichen Argumentation der belangten Behörde inhaltlich nicht weiter entgegen getreten).
Es ist auch nicht unzulässig, auf Normen, Standards, Leitlinien oder sonstige Regelungen zu verweisen und sie - innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen - zum Inhalt eines Bescheides zu machen, wenn vom betroffenen Personenkreis bzw. vom Adressaten angenommen werden kann, dass er aufgrund seiner Position und seiner gemeinhin attestierbaren fachlichen Kenntnisse den Inhalt des Verweises erfassen kann (VfSlg. 16.993/2003, 18.101/2007, 19.771/2013).
3.5. 2 Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung ihrer Handbücher gestellt hat, wozu sie aufgrund der Rechtslage zur Fortführung des Schulbetriebs verpflichtet war. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht "in ihrem Interesse" (d.h. im Interesse der Beschwerdeführerin) gelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Fortführung des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig wäre. Dass die (nochmalige) Überprüfung bzw. Genehmigung des Betriebshandbuches aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich geworden ist, ändert daran nichts (vgl. bereits BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Vergebührung des behördlichen Einschreitens nach der ACGV vor allem mit dem Argument wendet, dass keine "Änderung" (als gebührenpflichtiger Vorgang), sondern nur eine "Anpassung" (als nicht gebührenpflichtiger Vorgang) vorgenommen worden sei, ist aus den semantischen Überlegungen der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt § 5 ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Die Vergebührung des behördlichen Einschreitens ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Zeitaufwands der belangten Behörde betrifft, vermag das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu folgen: Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß des verrechneten Zeitaufwandes der Behörde nicht tatsächlich angefallen ist oder nicht erforderlich war. Der Aufwand erscheint auch nicht unangemessen.
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fehlens einer detaillierten Aufstellung des Zeitaufwands, der mit dem Betrag von € 2.141,-- abgegolten werden sollte, vermag nicht zum Erfolg zu führen, da - wie die belangte Behörde zurecht ausführte - der damit angesprochene TP 19b der ACGV (im Unterschied zum TP 92) eine Pauschalgebühr darstellt, die in ihrer Höhe vom konkreten Zeitaufwand unabhängig ausfällt.
Dass die Vergebührung nach der ACGV eine zusätzliche Vergebührung nach dem Gebührengesetz nicht ausschließt, lässt sich auch dem Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2007/03/0169, entnehmen. 3.5.3 Was die konkrete Höhe der vorgeschriebenen Gebühren anbelangt, hatte das Bundesverwaltungsgericht insofern eine Korrektur der Vergebührung vorzunehmen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer (eigenen) Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden haben (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn dies für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden gilt, kommt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG nichts anderes in Betracht (vgl. dazu bereits ausführlich BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E).
Für die Vergebührung im vorliegenden Fall ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die belangte Behörde auf die ACGV idF BGBl. II 30/2013 gestützt hat, die ACGV idF BGBl. II 178/2014, die am 16.07.2014 kundgemacht wurde, gemäß § 6 Abs. 11 jedoch auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen anzuwenden ist, - soweit die Gebührensätze der TP 17 bis 20a in dieser Verordnung niedriger als jene in der Fassung vor der Novelle BGBl. II 178/2014 sind. Da § 6 Abs. 12 der nunmehr in Kraft getretenen ACGV idF BGBl. II 210/2015 generell die Anwendung der Fassung vor dem BGBl. II 210/2015 anordnet, waren im Hinblick auf die Vergebührung der Änderungen im Betriebshandbuch (anstelle des im Bescheiderlassungszeitpunkt anzuwendenden TP 19b lit f der ACGV idF BGBl. II 30/213 in Höhe von € 2.141,-- exkl. 20 % USt) der niedrigere Tarif der ACGV idF BGBl. II 178/2014, nämlich der entsprechende TP 19c in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt), heranzuziehen.
Die übrige Vergebührung bleibt davon unberührt.
3. 6 Die Anregung der Beschwerdeführerin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, betrifft keinen für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Aspekt.
3. 7 Soweit im Vorlageantrag der Sache nach ein als Verfahrenshilfeantrag zu wertendes Ersuchen gestellt wurde, war diesem Begehren schon allein deshalb kein Erfolg beschieden, weil - unabhängig von der Frage, ob Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet - die Rechtssache jedenfalls nicht jene Besonderheiten aufweist, die eine Zuerkennung von Verfahrenshilfe - wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, als geboten erachtet hat - erforderlich macht:
Der gegenständliche Beschwerdefall birgt keine besonders komplexen Rechtsfragen in sich, die eine anwaltliche Vertretung gerade hier als notwendig erscheinen lässt. Angesichts des in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anliegens der Beschwerdeführerin (insb. hinsichtlich der Vergebührung) kann auch nicht von einer Bedeutung der Beschwerdesache für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtfertigt. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag lassen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Anliegen wirksam selbst zu vertreten und entsprechend vorzutragen, durchaus erkennen (zu den Kriterien vgl. EuGH 22.12.2010, Rs C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH).
3. 8 Im Hinblick auf den beantragten Kostenersatz ist auf die Grundregel des - gemäß § 17 VwGVG auch im gegenständlichen Verfahren geltenden - § 74 Abs. 1 AVG hinzuweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat; ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet gemäß § 74 Abs. 2 AVG nur dann statt, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (zum Prinzip der Kostenselbsttragung vgl. VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). In § 35 VwGVG ist ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Demnach ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen und der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Vorlageantrag ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner Klärung oder Erörterung in einer Verhandlung bedürfen (vgl. iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vgl. ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 5 ACGV vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
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