L513 2116783-1•BVwG L513 2116783-1
L513 2116783-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2016
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Firmenbuch - Löschung,<br/>Rückforderung, Widerruf
L513 2116783-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 15.09.2015, Versicherungsnummer 3651 240888, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.587,08 ausgesprochen wurde, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Linz vom 15.09.2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.01.2013 bis 30.06.2013 widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag von EUR 5.587,08 rückgefordert, weil der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vollständig in die Pflichtversicherung einbezogen gewesen sei.
1.2. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch (nunmehr Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm Anfang 2013 der Vorschlag unterbreitet worden wäre, über eine Stiftungsmaßnahme einen zweiten Lehrberuf zu erlernen. Er habe zugestimmt und die Beratung erfolgte über die XXXX . Dort wären alle Anträge und Vereinbarungen für ihn vorbereitet worden. Auch der Antrag an das AMS. Dieser wäre in der Folge von den zuständigen und kompetenten Mitarbeitern geprüft und die Stiftungsausbildung bewilligt worden. In diesem Zeitpunkt wäre er noch im Firmenbuch eingetragen gewesen, obwohl er vor Beantragung und Bewilligung der Maßnahme die Tätigkeit zurückgelegt habe. Warum ist diese Eintragung bei Überprüfung des gestellten Antrages nicht aufgefallen? Normalerweise wird bei Antrag auf Arbeitslosenentgelt das Firmenbuch eingesehen. Er wäre immer ASVG hauptversichert gewesen. Er habe in der besagten GmbH nur Einkünfte als unselbständiger Erwerbstätiger bezogen und keine Einkommensteuererklärung abgegeben.
1.3. Der Beschwerdeführer sei bis zum 31.12.2012 Angestellter der XXXX gewesen und habe mit diesem Zeitpunkt auch die Position des Geschäftsführers zurückgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1. 1 Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2012 als Angestellter und Geschäftsführer für die XXXX tätig und stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
1. 2 Davor war er seit 01.09.2005 als Lehrling und Angestellter in Österreich tätig (sh Versicherungsverlauf).
1. 3 Vom AMS wurde das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.01.2013 bis 30.06.2013 rückgefordert, da der Beschwerdeführer von der SVA der gewerblichen Wirtschaft bis 30.06.2013 rückversichert wurde, da er bei Firmenaustritt nicht aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
1. 4 Gegenständlich ist daher über die Rückforderung für den Zeitraum vom 26.01.2013 bis 30.06.2013 in der Höhe von EUR 5.587,08 zu entscheiden.
2 Beweiswürdigung
2. 1 Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des AMS (OZ 1) insbesondere beinhaltend folgende Unterlagen
Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.01.2013
Gegenständlicher Bescheid des AMS vom 15.09.2015, Beschwerde vom 04.11.2015
2. 2 Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
2.3. 1 Das AMS stützt ihre Rückforderung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nachträglich in die Versicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft einbezogen wurde, da er auch nach Firmenaustritt im Firmenbuch aufgeschienen wäre. Somit wäre er selbst nach Kündigung nicht arbeitslos, als er noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei.
2.3. 2 Das Nicht-Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom 26.01.2013 bis 30.06.2013 ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, da das AMS aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 08.01.2013 die rechtliche Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen wäre. Dies insofern, als der Beschwerdeführer im genannten Antrag unter Pkt.7) eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei und weder das Ruhen des Gewerbes noch die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte. Ob die Versicherung in der SVA der gewerblichen Wirtschaft nachträglich erfolgte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
2.3. 3 Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall jedenfalls übersehen, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom 08.01.2013 schlüssig zum Ausdruck brachte, dass er weiterhin im Firmenbuch aufscheine. Damit habe der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall maßgebende Tatsache - die ja nunmehr von der belangten Behörde als Rückforderungsgrund angeführt wird - mitgeteilt, auf Grund derer die belangte Behörde die rechtliche Schlussfolgerung hätten ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Von falschen (bzw. unvollständigen Angaben) könne somit keine Rede sein, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist.
3 Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31 Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. 2 Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3. 3 maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z3).
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3. 4 zum gegenständlichen Verfahren
3.4. 1 Das AMS hätte bei Entgegennahme des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 08.01.2013 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Pkt.7) erkennen müssen, dass dieser weiterhin im Firmenbuch aufscheine. Wenn sich die belangte Behörde nunmehr bei Rückforderung des Arbeitslosengeldes gerade auf dieses Faktum stützt, ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes das AMS aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag die rechtliche Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen war und nicht von falschen (bzw. unvollständigen) Angaben durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann.
3.4. 2 Die belangte Behörde ist daher diesen Zeitraum betreffend zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen, weshalb der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 26.01.2013 bis 30.06.2013 zu beheben war.
3.4.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bescheid, soweit er die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.587,08 für den Zeitraum 26.01.2013 bis 30.06.2013 betrifft, spruchgemäß ersatzlos zu beheben ist.
4 Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1. 1 Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.1. 2 Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5 5.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5. 2 In gegenständlichem Fall ist die relevante Rechtsfrage eindeutig geklärt, zumal in derartigen Fällen bereits Entscheidungen des VwGH ergingen. Dass das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, ergibt sich aus der einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154).
5.2. 1 Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2. 2 Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5. 3 Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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